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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2014 D-1408/2014

25. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,357 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1408/2014/mel

Urteil v o m 2 5 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).

D-1408/2014 Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2012 mit Verfügung vom 14. Februar 2014 unter Anordnung der Wegweisung ab, stellte indessen fest, dass er zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte das BFM gemäss eigenen Angaben am 20. Februar 2014 um Einsicht in die Verfahrensakten. C. Das BFM teilte der Rechtsvertreterin gemäss deren Angaben am 13. März 2014 mit, das Dossier des Beschwerdeführers sei in Verstoss geraten, weshalb ihm die Akten nicht zugestellt werden könnten. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei ihm die unterzeichnete Anwältin als amtliche Anwältin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lag eine Honorarnote vom 17. März 2014 bei. D.b Am 18. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom selben Tag nach. E. Das BFM teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2014 mit, das Dossier des Beschwerdeführers sei seit geraumer Zeit in Verstoss geraten und habe auch mittels intensiver Dossiersuche nicht lokalisiert werden können. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte das BFM diesen Sachverhalt erneut am 25. März 2014. F. Der Instruktionsrichter forderte das BFM mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 auf, die vorinstanzlichen Akten bis zum 15. April 2014 an

D-1408/2014 das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG hiess er gut. Rechtsanwältin Martina Culic wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Bis zur gesetzten Frist beziehungsweise zum heutigen Tag liess sich das BFM nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm die angefochtene Verfügung am 19. Februar 2014 eröffnet. In Ermangelung eines Rückscheins lässt sich dies zwar nicht überprüfen, es ist indessen nach Aktenlage kein früheres Eröffnungsdatum ersichtlich. Selbst wenn die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Februar 2014 dem Beschwerdeführer bereits am 15. Februar 2014 eröffnet worden wäre, wäre die Beschwerdeerhebung am 17. März 2014 fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich

D-1408/2014 Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 26 und 29 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV) ist unabdingbare Voraussetzung für eine sachgerechte Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung. Durch die Vereitelung der Akteneinsicht wurde dieser Anspruch des Beschwerdeführers daher verletzt. 4.2 Eine Heilung dieser Verletzung auf Beschwerdestufe kann vorliegend nicht in Betracht gezogen werden. Die vorinstanzlichen Akten sind offenbar unmittelbar nach Ausfällung des negativen Asylentscheids in Verstoss geraten und bis zum heutigen Datum nicht wieder zum Vorschein gekommen. Es ist auch nicht absehbar, bis wann diese Akten vom BFM wieder aufgefunden werden. Auf zweimalige Nachfrage des Gerichts bei der Vorinstanz hin wurde vom Bundesamt lediglich in Aussicht gestellt, dass die Akten wohl frühestens Mitte Mai 2014 anlässlich einer Inventur wieder aufgefunden würden. Da sich die Beschwerde bis zum Auffinden der Akten und der Gewährung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdeeingabe "in der Schwebe" befindet, ist es sowohl mit Blick auf die prozessuale Fairness als auch hinsichtlich der Gewährleistung eines geordneten Verfahrensganges vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, das Verfahren auf Beschwerdestufe bis auf Weiteres zu sistieren. 4.3 Über die in der Beschwerde beantragte Asylgewährung kann mangels Vorliegens der Befragungsprotokolle derzeit nicht befunden werden. In der Beschwerdebegründung wird berechtigterweise angeführt, der Be-

D-1408/2014 schwerdeführer müsste zu seinen Asylgründen erneut befragt werden, falls es dem BFM nicht gelinge, die Befragungsprotokolle aufzufinden. Damit wurden sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung im Asylpunkt und allenfalls weitere vorgängige Sachverhaltsabklärungen beantragt. 4.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung bezüglich der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben und zur erneuten Entscheidung beziehungsweise vorgängiger Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und Gewährung des Akteneinsichtsrechts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin übermittelte eine Honorarnote vom 17. März 2014, in der sie einen zeitlichen Aufwand von vier Stunden (zu Fr. 240.– und Fr. 76.80 MWSt) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausweist. Dies erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'090.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1408/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Asylpunkt beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2 und 3 aufgehoben und zur neuen Entscheidung sowie Gewährung des Akteneinsichtsrechts an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'090.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

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