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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2010 D-1408/2007

29. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,469 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-1408/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. T._______ C._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Sylvain Félix, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1408/2007 Sachverhalt: A. Nach eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 7. Februar 2005 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 11. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. Februar 2005 fand im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel die summarische Befragung zu seiner Person und seinen Asylgründen statt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zugewiesen, wo am 8. März 2005 die kantonale Anhörung stattfand. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 vom BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört, wobei er unter anderem Gelegenheit erhielt, sich zum Ergebnis einer internen Dokumentenanalyse zu äussern, wonach es sich beim vom Beschwerdeführer am 21. Februar 2006 eingereichten Schreiben der Gendarmeriekommandatur A._______ vom 31. August 2005 um eine Totalfälschung handle. B. Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei an seinem Wohnort B._______ seit dem Jahr 2000 für die DHKP/C sowie mehrere Unterorganisationen tätig gewesen; insbesondere habe er Kontakt zum Verein „Tayad“ gehabt und sich an Kundgebungen und Aktionen zugunsten von Todesfastenden beteiligt. Auch habe er Zeitungen und Flugblätter verteilt oder Abendveranstaltungen organisiert; zur Tarnung sei er im Jahre 2002 beziehungsweise 2003 Mitglied der CHP geworden. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er mehrmals festgenommen, misshandelt und mehrere Tage festgehalten worden, zuletzt im Juli 2004. In der Folge habe er bemerkt, dass er von den Sicherheitsbehörden beschattet werde, weshalb er sich nur noch ab und zu zuhause aufgehalten und den Kontakt zu seinen Gesinnungsgenossen vermindert habe. Schliesslich habe er sich angesichts der angespannten Situation zur Ausreise entschlossen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Soweit entscheidrelevant, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. D-1408/2007 C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 stellte das BFM fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. Am 13. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. H. Aufgrund dieser veränderten Sachlage erhielt der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 Gelegenheit, sich bis D-1408/2007 zum 26. November 2009 über einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde zu äussern. I. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2009 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sein Mandant halte an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-1408/2007 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine wesentlichen Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Es führte aus, zwar sei nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer wie angegeben an politischen Aktionen beteiligt und beispielsweise für Todesfastende eingesetzt habe, indessen sei aufgrund der teils widersprüchlichen, teils realitätsfremden Aussagen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei von den Behörden der Aktivitäten für die DHKP/C verdächtigt oder beschuldigt und deswegen behelligt worden. So habe der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er zwischen 1996 und Sommer 2004 insgesamt sieben Mal verhaftet worden sei (vgl. A1, S. 4), im Rahmen der kantonalen Anhörung vom 8. März 2005 angegeben, erstmals anfangs Dezember 2000 festgenommen worden zu sein (vgl. A6, S. 16). Diesen Aussagen habe er anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 14. Dezember 2006 erneut widersprochen, indem er angegeben habe, zirka einen Monat vor dem 17. Dezember 2000 das erste Mal verhaftet worden zu sein (vgl. A16, S. 6). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erst anlässlich der kantonalen Befragung erstmals geltend gemacht, er habe sich die letzten sechs Monate vor der Ausreise (vgl. A6, S. 8) beziehungsweise seit dem 1. Mai 2004 (vgl. A6, S. 9) immer wieder vor den Behörden versteckt. D-1408/2007 Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in einigen wesentlichen Punkten auch realitätsfremd ausgefallen. So erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden bereits am 17. Dezember 2000 im Hinblick auf die bevorstehende Erstürmung der Gefängnisse die präventive Verhaftung des Beschwerdeführers für einige Tage veranlasst haben sollten, hatte sich der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben erst nach der Gefängniserstürmung vom 19. Dezember 2000 besonders zu engangieren begonnen und sei bis zu jenem Zeitpunkt lediglich zwei Mal für kurze Zeit festgehalten worden (vgl. A16, S. 4 - 6). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu weiteren festgenommenen Personen lediglich vage Angaben machen können (vgl. A6, S2; A16, S. 4). Auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei den wiederholten Festnahmen nie befragt worden sei (vgl. A16, S. 7 und 8) und man erst bei der letzten Festnahme von ihm Namen von Kameraden und deren Funktionen habe erfahren wollen (vgl. A16, S. 11), seien als realitätsfremd zu erachten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätten die Sicherheitsbehörden diesen wie geltend gemacht tatsächlich verdächtigt, Propaganda für die DHKP/C zu machen oder deren Mitglied zu sein (vgl. A6, S. 23; A16, S. 9), eingehend befragt und gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Sicherheitsbehörden, welche den Beschwerdeführer angeblich beschattet hätten, erst ein Jahr nach dessen plötzlichem Untertauchen die Verhaftung von Familienangehörigen und die Vornahme einer Hausdurchsuchung hätten veranlassen sollen (vgl. A16, S. 2). Zudem habe sich das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nachgereichte Schreiben der Gendarmeriekommandatur A._______ vom 31. August 2005, wonach bei einer Kontrolle der Eltern festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Straftäter, als Mitglied der DHKT/C gesucht werde, gemäss einer internen Dokumentenanalyse als Totalfälschung erwiesen. Daher lägen keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür vor, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise nennenswerte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten; indessen sei davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden, hätte der Beschwerdeführer tatsächlich deren Aufmerksamkeit wie geltend gemacht auf sich gezogen, Erkundigungen über dessen Verbleib vorgenommen hätten. D-1408/2007 Schliesslich hielt das BFM fest, auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen habe, ändere nichts an der Einschätzung des fehlenden Verfolgungsinteresses der türkischen Sicherheitsbehörden. 3.2 Zu den von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten führte der Rechtsvertreter in der Beschwerde aus, 1996 sei der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an der Beerdigung eines TIKB-Politikers zum ersten Mal für ein paar Stunden verhaftet worden, wobei er diese kurze Verhaftung nicht zu den sieben übrigen Festnahmen mitgezählt habe. Dies erkläre, warum der Beschwerdeführer einmal ausgesagt habe, zwischen 1996 und Sommer 2004 insgesamt sieben Mal verhaftet worden zu sein, und ein anderes Mal angegeben habe, erstmals im November 2000 festgenommen worden zu sein. Im Weiteren sei die vom BFM festgestellte Ungenauigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer seines Untertauchens (die letzten sechs Monate vor der Ausreise (vgl. A6, S. 8) beziehungsweise seit dem 1. Mai 2004 (vgl. A6, S. 9) wahrscheinlich auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen. Diesbezüglich sei aus dem Protokoll der kantonalen Anhörung der Hilfswerkvertreterin ersichtlich, dass die Dolmetscherin gewisse Aussagen nicht habe übersetzen wollen. Schliesslich hätten die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer mehrmals festgenommen und ohne weitere Befragung wieder auf freien Fuss gesetzt, weil sie den Beschwerdeführer klar identifiziert gehabt und ihm zu verstehen gegeben hätten, er dürfe keine Propagandatätigkeit mehr ausüben. Aus diesen Gründen sei zu jenem Zeitpunkt kein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Eine Befragung des Beschwerdeführers habe sich erst aufgedrängt, nachdem sich der Beschwerdeführer trotz entsprechenden behördlichen Warnungen weiterhin politisch betätigt gehabt habe. Im Weiteren sei es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer schon vor dem 19. Dezember 2000 festgenommen worden sei, da es sich dabei um Einschüchterungsmassnahmen der Behörden gehandelt habe. Auch seien die Familienangehörigen des Beschwerdeführers entgegen der Behauptung der Vorinstanz 2005 festgenommen worden und die Behörden hätten sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt. Schliesslich ergebe sich aus der Teilnahme des Beschwerdeführers an 1. Mai-Kundgebungen in der Schweiz eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, sei der Beschwerdeführer den türkischen Behörden doch bereits aus früheren Aktivitäten in seinem Heimatstaat bekannt. D-1408/2007 3.3 Zunächst ist auf den Einwand in der Beschwerde einzugehen, wonach die vom BFM festgestellte Ungenauigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer seines angeblichen Untertauchens (die letzten sechs Monate vor der Ausreise (vgl. A6, S. 8) beziehungsweise seit dem 1. Mai 2004 (vgl. A6, S. 9) wahrscheinlich auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde aus dem Protokoll der kantonalen Anhörung keine Anmerkung der Hilfswerkvertreterin ersichtlich ist, wonach die Dolmetscherin gewisse Aussagen des Beschwerdeführers nicht habe übersetzen wollen. Auch in den übrigen Akten finden sich keinerlei Beanstandungen an der Arbeit der Dolmetscherin. Auch hat der Beschwerdeführer am Schluss der kantonalen Anhörung mit seiner Unterschrift bestätigt, dass alle seine Vorbringen abschliessend festgehalten seien und er alle Übersetzungen des Dolmetschers gut verstanden habe (vgl. A6, S. 29). Somit erweist sich der Hinweis auf eine mangelhafte Übersetzung als eine reine Schutzbehauptung, welche nicht geeignet ist, den von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären oder zu relativieren. 3.4 Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz angeführten zahlreichen Unstimmigkeiten in der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachdarstellung zu entkräften. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er zwischen 1996 und Sommer 2004 insgesamt sieben Mal verhaftet worden sei (vgl. A1, S. 4), im Rahmen der kantonalen Anhörung vom 8. März 2005 angegeben, erstmals anfangs Dezember 2000 festgenommen worden zu sein (vgl. A6, S. 16). Diesen Aussagen hat er anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 14. Dezember 2006 erneut widersprochen, indem er angegeben hat, zirka einen Monat vor dem 19. Dezember 2000 das erste Mal verhaftet worden zu sein (vgl. A16, S. 6). Mit der Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer 1996 wegen der Teilnahme an der Beerdigung eines TIKB-Politikers zum ersten Mal für ein paar Stunden verhaftet worden sei, wobei er diese kurze Verhaftung nicht zu den sieben übrigen Festnahmen mitgezählt habe, vermag nicht erklärt zu werden, warum der Beschwerdeführer davon abweichend an der kantonalen Befragung und der ergänzenden Bundesanhörung angab, anfangs Dezember D-1408/2007 2000 (vgl. A6, S. 16) beziehungsweise einen Monat vor dem 19. Dezember 2000 (vgl. A16, S. 6) erstmals festgenommen worden zu sein. Die Vorinstanz hat im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden bereits am 17. Dezember 2000 im Hinblick auf die bevorstehende Erstürmung von Gefängnissen die präventive Verhaftung des Beschwerdeführers für einige Tage veranlasst haben sollten, hatte sich der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben erst nach der Gefängniserstürmung vom 19. Dezember 2000 besonders zu engangieren begonnen und war bis zu jenem Zeitpunkt lediglich zwei Mal für kurze Zeit festgehalten worden (vgl. A16, S. 4 - 6). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer schon vor dem 19. Dezember 2000 festgenommen worden sei, da es sich hierbei um Einschüchterungsmassnahmen der Behörden gehandelt habe, vermag nicht zu erklären, warum die Sicherheitsbehörden ohne entsprechende konkreten Anhaltspunkte die präventive Verhaftung des Beschwerdeführers für einige Tage hätten veranlassen sollen. Auch ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätten die Sicherheitsbehörden diesen wie geltend gemacht tatsächlich verdächtigt, Propaganda für die DHKP/C zu machen oder deren Mitglied zu sein (vgl. A6, S. 23; A16, S. 9), eingehend befragt worden und gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Daher ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er bei den wiederholten Festnahmen nie befragt worden sei (vgl. A16, S. 7 und 8) und man erst bei der letzten Festnahme von ihm Namen von Kameraden und deren Funktionen habe erfahren wollen (vgl. A16, S. 11), vor dem Hintergrund der geltend gemachten Verfolgungssituation als realitätsfremd zu erachten. Die Erklärung in der Beschwerde, eine Befragung des Beschwerdeführers habe sich erst aufgedrängt, nachdem sich der Beschwerdeführer trotz entsprechenden behördlichen Warnungen weiterhin politisch betätigt gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen. Im Weiteren liegen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür vor, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise nennenswerte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten, erwies sich doch das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nachgereichte Schreiben der Gendarmeriekommandatur A._______ vom 31. August 2005, wonach bei einer Kontrolle der Eltern festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Straftäter, als Mitglied der DHKT/C D-1408/2007 gesucht werde, gemäss einer internen Dokumentenanalyse des BFM als Totalfälschung. 3.5 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Angaben, er sei von den Behörden der Aktivitäten für die DHKP/C verdächtigt oder beschuldigt und deswegen behelligt worden, glaubhaft zu machen. 3.6 Schliesslich gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an, er habe ohne bestimmte Funktion an 1. Mai-Kundgebungen teilgenommen und im Weiteren 'habe es in Basel ab und zu Hungerstreiks gegeben' (vgl. A16, S. 11). Es bleibt somit zu prüfen, ob durch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise aus der Türkei eine erhebliche Gefährdungssituation entstanden ist, die begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung gibt. In genereller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen - welche im Übrigen vom Beschwerdeführer ohne nähere Substanziierung lediglich behauptet wird - gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei dessen Rückweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Weder in der Beschwerdeschrift noch den Akten lassen sich Beweismittel entnehmen, der Beschwerdeführer hätte sich in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgen würden. 4. Zusammenfassend folgt, dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. D-1408/2007 5. Über die Kosten und allfällige Entschädigungen ist unter Berücksichtigung der Tatsache zu befinden, dass die Beschwerde zum einen betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abzuweisen, zum anderen betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug – nachdem dem Beschwerdeführer am 13. August 2009 infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde – als gegenstandslos abzuschreiben ist. 5.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In der Beschwerdeeingabe wurde indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als von vornherein aussichtslos erschien und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und somit – trotz des teilweisen Unterliegens im Asylpunkt – von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 5.2 Über die Frage einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist nach den Bestimmungen der Art. 5, 7 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu befinden. 5.2.1 Wird eine Beschwerde – oder ein Teil davon – ohne Zutun der Partei gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 VGKE). Diese Regel gilt nach Art. 15 VGKE sinngemäss für die Festsetzung einer Parteientschädigung. Da die vorliegende Beschwerde betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5) zufolge Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, somit aus Gründen gegenstandlos wurde, welche nicht dem prozessualen Verhalten der Parteien zuzurechnen sind (Art. 5, 1. Satz VGKE), sind demnach die Kosten nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu verlegen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat einen Tatbestand nach Art. 32 Asylverord- D-1408/2007 nung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG erfüllt hätte. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Weder aus individuellen Gründen noch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abzuleiten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein dichtes soziales Netz sowie über eine gute Ausbildung verfügt und im Heimatland stets erwerbstätig war. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. 5.2.2 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-1408/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 22. Januar 2007) abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3-5 der Verfügung vom 22. Januar 2007) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli D-1408/2007 Seite 14

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