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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2016 D-14/2015

27. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,387 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-14/2015 pjn

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am 1. Januar 1972, Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]), vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, … Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2014 / N (…)

D-14/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 5. März 2013 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).

Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ (Kreis D.______), wo er bis zu seiner Ausreise als Bauer gearbeitet habe und wo seine Ehefrau und die beiden Töchter immer noch lebten. Er sei nie zur Schule gegangen und der chinesischen Sprache nicht mächtig. Am 15. März 2008 habe er in der Ortschaft E._______ an einer Demonstration teilgenommen, an welcher viele Leute festgenommen worden seien. Er habe einer Festnahme aber entkommen können. In der Nacht des 15. Dezember 2012 habe er ebenfalls in E._______ selber geschriebene Flugblätter aufgeklebt und verteilt. Ausserdem habe er die chinesische Flagge im Hof des Polizeigebäudes heruntergenommen und stattdessen eine tibetische Flagge gehisst. In der Folge seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm seine Identitätskarte weggenommen. Er habe sich daher noch gleichentags zur Ausreise entschlossen. Teils zu Fuss, teils in einem Auto sei er nach Nepal und anschliessend auf dem Luftweg nach Europa gelangt. Am 27. Februar 2013 sei er aus einem ihm nicht namentlich bekannten Land illegal in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist.

A.b Im Auftrag des BFM (heute: SEM) wurde am 26. November 2013 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Sachverständige gelangte in seinem landeskundlich-kulturellen und linguistischen Gutachten vom 13. Januar 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht in dem von ihm behaupteten geographischen Raum sozialisiert worden. Er habe ein relativ gutes Allgemeinwissen, kenne jedoch verschiedene besondere Details nicht. So kenne er zwar ein bei Bauern beliebtes Gericht und wisse über gewisse typische kulinarische Vorlieben Bescheid, doch seien ihm verschiedene genannte, in der angeblichen Herkunftsregion weit verbreitete Nahrungsmittel nicht bekannt und er verstehe auch die von Tibetern dort üblicherweise gebrauchten Bezeichnungen (chinesische Lehnwörter) nicht. Sodann wisse der Beschwerdeführer zwar, dass in der Gemeinde eine Schule existiere, seine Angaben über die

D-14/2015 genauen Umstände der Schulbildung entsprächen jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Im Weiteren habe er zwar einige Kenntnisse im Bereich Geographie und Verkehr, insbesondere könne er grosse Flüsse benennen und kenne jedem lokalen Tibeter bekannte Ortsnamen, doch sei es für ein Familienoberhaupt und Bauern wie den Beschwerdeführer sehr unwahrscheinlich, dass er – wie behauptet – seinen Bezirk nie verlassen habe. Überdies erstaune es, dass er die im Bereich des Verkehrs üblicherweise verwendeten chinesischen Lehnwörter nicht verstehe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der von ihm geltend gemachten Region sozialisiert worden sei, ergebe sich aber besonders aus dem Umstand, dass seine Sprechweise nicht die im D._______/G._______-Dialekt typischen Verbformen und phonologischen Merkmale aufweise und er Ausdrücke verwende, welche zwar im in anderen Sprachregionen, nicht aber im in D.________ gesprochenen Tibetisch üblich seien.

A.c Am 15. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin des BFM in F._______ vertieft angehört. Er beantwortete weitere Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner angeblichen Herkunftsregion und insbesondere zu seinen Fluchtgründen. Dabei brachte er insbesondere vor, im Jahr 2006 eine von einem Onkel erhaltene CD mit der Ansprache des Dalai Lama mehrfach in seinem Dorf vorgeführt zu haben. Die Kommunistische Partei Chinas habe davon erfahren und erstmals von ihm und seinen Aktivitäten Kenntnis genommen. Zwei Jahre später habe er jeden Mittwoch "die tibetische Kultur zelebriert" und einmal an einer Demonstration teilgenommen. Danach habe er sich mit anderen Teilnehmern rund einen Monat lang im Wald versteckt gehalten. Später sei er immer wieder von der Polizei zu Hause aufgesucht worden. Schliesslich sei ihm im Jahr 2012 die Identitätskarte weggenommen und er sei einer Meldepflicht unterstellt worden. Im Dezember 2012, kurz nach seinem Entschluss zur Ausreise aus der Heimat, habe er eine letzte Aktion durchgeführt: Er habe im Gemeindehauptort 50 Plakate an die Mauer des Gemeindeamtsgebäudes geklebt und 100 weitere Plakate auf dem Boden verstreut; zudem habe er die tibetische Fahne gehisst. Danach sei er sofort geflohen.

A.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse vom 13. Januar 2014.

Der Beschwerdeführer reichte am 30. Oktober 2014 eine Stellungnahme ein und hielt dabei an seinen Aussagen fest, in C._______ im Kreis

D-14/2015 D._______ aufgewachsen zu sein und seine Heimatregion aufgrund er geschilderten Probleme Ende Dezember 2012 erstmals verlassen zu haben. Der jüngere Bruder seines Vaters sei zwischen Tibet und Nepal als Händler tätig gewesen und habe ihn in einer Holzkiste versteckt über die Grenze nach Nepal bringen können. Der Umstand, dass er seinen Bezirk zuvor nie verlassen habe, sei darauf zurückzuführen, dass seine Mutter früh gestorben sei und er seinen kranken Vater nie länger als ein oder zwei Tage habe allein lassen können. Er habe nie eine Schule besucht, weil er zu Hause habe helfen müssen; zudem sei erst im Jahr 2000 eine allgemeine Schulpflicht eingeführt worden. Die chinesischen Lehnwörter und Nahrungsmittel kenne er nicht, weil sein Vater anti-chinesisch eingestellt gewesen sei und nicht gewollt hätte, dass er chinesisch spreche. Schliesslich habe die ihn telefonisch befragende Frau nicht in G._______, sondern "in einem strengen H._______" gesprochen. Er habe dann versucht, seine Sprache an diejenige der Befragerin anzupassen, damit sie ihn gut verstehen könne. Zusammen mit seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer drei Bilder, welche das Dorf C._______, das Kloster I._______ und ihn selber zusammen mit drei Angehörigen zeigen sollen, zu den Akten.

B. B.a Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 – eröffnet am 3. Dezember 2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.

B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Da bereits anlässlich der BzP vom 5. März 2013 erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aufgekommen seien, sei die Erstellung eines Herkunftsgutachtens durch einen Experten der Fachstelle Lingua veranlasst worden. Der Experte habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar über ein relativ gutes Allgemeinwissen verfüge, seine Kenntnisse jedoch nicht dem Wissen einer Person, die ihr ganzes Leben in dieser Region gelebt habe, entspreche, zumal er verschiedene besondere Details nicht kenne und teilweise Angaben gemacht habe, welche nicht korrekt oder zumindest nicht mehr aktuell seien. Insbesondere verstehe er die für Nahrungsmittel und im Bereich Geographie und Verkehr verwendeten chinesischen Lehnwörter nicht, obwohl gerade in der Provinz J._______ viele chinesische

D-14/2015 Lehnwörter ins Alltagstibetisch eingegangen seien. Der Aussage des Beschwerdeführers, seine Töchter gingen auch nicht zur Schule, weil es zu teuer sei, sei entgegenzuhalten, dass seit mehreren Jahren eine neunjährige Schulpflicht bestehe und praktisch alle Kinder zumindest einige Jahre zur Schule gingen, wobei der Unterricht kostenlos sei. Im Weiteren hätten tibetische Bauern gerade im Winter viel Freizeit und nutzten diese, um in grössere Städte zu fahren und Pilgerreisen zu unternehmen. Sodann weise die inkonsistente Sprechweise des Beschwerdeführers und die Unvertrautheit mit üblichen chinesischen Lehnwörtern darauf hin, dass seine Sozialisation ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Aufgrund der linguistischen Analyse und der Evaluation der landeskundlichen Kenntnisse sei der Experte zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in D.________, Provinz J._______, Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2014 zum Resultat der Abklärungen könne diesen Befund nicht entkräften und auch die Behauptung, er habe seine Sprechweise dem Dialekt der Expertin angepasst, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er gemäss seinen Angaben seinen Bezirk nie verlassen und nie Kontakt zu Personen ausserhalb seines Bezirks gehabt habe, so dass es ihm kaum gelingen würde, spontan Verbformen, Phonetik und Wörter von ausserhalb seines Bezirks zu gebrauchen. Auch die drei mit der Stellungnahme eingereichten Fotos (eines davon zeige den Beschwerdeführer noch als Kind) seien nicht geeignet zu beweisen, dass der Beschwerdeführer wie angegeben sein ganzes Leben im Bezirk D.________ verbracht habe. Ferner sei der Beschwerdeführer auch in der Bundesanhörung nicht in der Lage gewesen, Fragen zu seiner Herkunft glaubhaft zu beantworten. Die unsubstanziierten Angaben zu seiner Tätigkeit als Landwirt und zu seinem Wohnort sowie seine Art zu antworten, wiesen darauf hin, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe und er nicht wie angegeben bis zur Ausreise im Dorf C._______ gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe auch keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben, welche die von ihm behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten, weshalb aufgrund unglaubhaften Angaben davon auszugehen sei, dass er der Asylbehörde seine Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um seine Identität und seinen Reiseweg zu verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Ferner seien die Schilderungen der Asylgründe (insbesondere die Schilderung der polizeilichen Suchen und der Gründe dafür, die Beschreibung des

D-14/2015 Gemeindeamtes, an welchem er Plakate aufgeklebt habe, und die Ausführungen zur illegalen Ausreise) rudimentär, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Sodann verwies das BFM in seiner Verfügung vom 2. Dezember 2014 auf das Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014 (nunmehr publiziert unter BVGE 2014/12), wonach für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen, müsse davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei einer Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit dennoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in der Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Dem Beschwerdeführer sei es zwar nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und das Asylgesuch abzuweisen sei.

D-14/2015 Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, so dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten sei. C. C.a Der (damals noch nicht vertretene) Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2014 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, subsubeventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet worden sei, weshalb die Sache "zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen" sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht.

C.b Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten den anlässlich der Befragungen und insbesondere anlässlich der Anhörung vom 15. Oktober 2014 vorgetragenen Sachverhalt. Im Weiteren stellte er die Richtigkeit des Ergebnisses der Lingua-Analyse in Abrede. Die ihn befragende Frau habe nicht den gleichen Dialekt gesprochen, weshalb er sich – damit diese ihn verstanden habe – ihrer Sprechweise angepasst habe. Nur ein Sachverständiger, der aus der gleichen Region wie er selber komme, hätte seine Angaben genau analysieren können. Ausserdem sei es Tibetern sehr wichtig, persönlich mit den Sachverständigen sprechen zu können. Nur beim persönlichen Kontakt sei – auch an-

D-14/2015 hand der Kleidung oder der Frisur – genau erkennbar, ob ein "Neuankömmling" direkt aus dem Tibet komme oder im Exil sozialisiert worden sei. Als Beweis für seine Herkunft reichte er die Kopie einer chinesischen Ersatz- Identitätskarte samt Übersetzung ein; dieses Dokument habe ein Freund in seinem Haus gefunden, fotografiert und anschliessend mit seinem Mobiltelefon in die Schweiz übermittelt. Falls dies einmal möglich sein sollte, würde er das Original des Papiers – etwa über Touristen – in die Schweiz bringen lassen. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, die in der BzP anwesende Dolmetscherin sei nicht in Tibet geboren. Auch sei er in jener Befragung aufgefordert worden, sich kurz zu halten, weshalb er keine Details zur Verfolgungsgeschichte und zur Flucht habe vorbringen können. Im Übrigen gehe aus der Lingua-Analyse nicht hervor, dass Zweifel an seiner tibetischen Ethnie bestünden; vielmehr werde nur über das Gebiet, in welchem er sozialisiert worden sei, gerätselt. Aus diesem Grund hätte das BFM von seiner chinesischen Staatsangehörigkeit ausgehen und das Bestehen von Hinweisen auf eine Verfolgung in Bezug auf China prüfen müssen.

Sodann wies der Beschwerdeführer auf das Urteil BVGE 2009/29 hin, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt sei, dass sich die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet seien, die nach der Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen seien, nicht mehr aufrechterhalten lasse. Massgeblich sei nun vielmehr, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes – namentlich in einem für die Tibeter- Exilgemeinde bedeutsamen Land wie die Schweiz – Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politischer Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten. Da er sein Heimatland ebenfalls illegal verlassen habe, sei bei ihm auch das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Schliesslich wäre der Vollzug der Wegweisung auch unzulässig und unzumutbar. Da in Tibet die herrschende Menschenrechtslage sehr angespannt sei, wäre er bei einer Rückkehr dorthin gefährdet.

D-14/2015 C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer nebst einer am 29. Dezember 2014 von der K._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einen Ausdruck des erwähnten, per Mobiltelefon in die Schweiz übermittelten Ersatzdokuments samt deutscher Übersetzung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 27. Januar 2015 den Namen des von ihm selber bestimmten Rechtsvertreters mitzuteilen, andernfalls ihm von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet würde.

E. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Januar 2015 mit, gleichentags Rechtsanwältin Jana Maletic als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestimmt zu haben, und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. F. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz am 4. März 2015 ein, bis zum 19. März 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2015 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zunächst äusserte es sich zum Vorbringen, die Lingua-Analyse sei nicht fundiert und die Qualifikation des Sachverständigen müsse bezweifelt werden, und hielt dabei fest, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei die vorliegende Analyse fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gebe. Zudem bestünden an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Lingua-Analyse ein erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe denn auch auf keine konkreten

D-14/2015 Mängel in der Analyse und an der Qualifikation verwiesen, und die Behauptung, nur jemand aus seiner Region könne seine Angaben und seine Sprache genau analysieren, sei ohne jeglichen Gehalt. Der Feststellung der sachverständigen Person, wonach die Sprachweise des Beschwerdeführers nicht die im D.________/G._______-Dialekt typischen Verbformen und phonologischen Merkmale aufweise und er Ausdrücke verwende, welche in anderen Sprachregionen üblich seien, nicht jedoch im in D.________ gesprochenen Tibetisch, halte der Beschwerdeführer einzig entgegen, er habe seine Sprache angepasst, ohne jedoch auf konkrete Beispiele einzugehen. Dies sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf die zahlreichen weiteren Elemente, welche darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben sein ganzes Leben in der angegebenen Region verbracht habe, gehe er nicht weiter ein. In Bezug auf das eingereichte Bild der chinesischen Ersatz-Identitätskarte des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich um ein Dokument handle, welches keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise, sodass eine schlüssige Überprüfung des Dokuments unmöglich sei und dessen Beweiswert – auch wenn das Dokument im Original vorliegen würde – als äusserst gering eingestuft werden müsse. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, die Widersprüche in seinen Vorbringen seien auf sprachliche Barrieren zurückzuführen. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn als auch am Ende der Anhörung angegeben habe, die Dolmetscherin gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben und mit seiner Unterschrift bekräftigt habe, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Zudem sei dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass es Verständigungsprobleme gegeben hätte, und es deute auch nichts auf Missverständnisse hin. Die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen könnten auch nicht allein auf sprachliche Missverständnisse zurückgeführt werden. H. Am 16. März 2015 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin das Original der chinesischen Ersatz-Identitätskarte, ein auf den 3. Februar 2014 datiertes Schreiben der Polizei von D.________, wonach ein Cousin nach seinem – des Beschwerdeführers – Aufenthaltsort gefragt und aufgefordert worden sei, sich an die Gesetze zu halten, samt deutscher Übersetzung sowie ein am 17. Januar 2015 in M._______ aufgegebenes und an den Beschwerdeführer adressiertes DHL-Zustellcouvert zu den Akten geben.

D-14/2015 I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin am 19. März 2015 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 13. März 2015 zur Kenntnisnahme zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. J. Der Beschwerdeführer nahm am 7. April 2015 durch seine Rechtsvertreterin Stellung und wies darauf hin, die am 17. März 2015 eingereichten Beweismittel hätten sich offensichtlich mit der Vernehmlassung des SEM gekreuzt. Durch die besagten Dokumente könne sowohl seine direkte Flucht aus Tibet als auch seine chinesische Staatsangehörigkeit belegt werden, weshalb die Rückweisung der Sache zur Überprüfung der Beweismittel und die anschliessende Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt werde. Sodann liess der Beschwerdeführer einen am 6. März 2015 vom Kantonsspital (…) erstellten Bericht, wonach er an einer "kombinierten Schwerhörigkeit links" leide, zu den Akten geben. Im Jahr 2000 sei in Tibet eine Ohroperation durchgeführt worden. Aktuell könne eine chronische Mittelohrentzündung ("Cholesteatom") ausgeschlossen werden. Mittels einer Revisionsoperation oder einer Hörgeräteversorgung wäre eine Gehörsverbesserung möglich, doch sei aufgrund des Asylstatus und da es sich nicht um eine dringliche Indikation handle, aktuell keine Behandlung geplant. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die in der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung schon im Unterschriftenblatt vermerkt habe, dass der Beschwerdeführer nicht gut höre. K. Am 14. April 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeakten erneut an das SEM und gab diesem Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung. L. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 20. April 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte sinngemäss erneut die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die nunmehr im Original eingereichte, auf den 5. November 2000 datierte Ersatz-Identitätskarte und das Schreiben der Polizei von D.________ vom 3. Februar 2014 stellte es fest, es handle sich um Dokumente ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, sodass der Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Zudem falle auf, dass es sich um die gleiche Dokumentvorlage handle und die beiden Blätter in etwa gleich alt aussehen würden, obwohl die Ersatz-Identitätskarte mehr als ein

D-14/2015 Jahrzehnt vor dem polizeilichen Schreiben ausgestellt worden sein solle. Es erstaune auch, dass der Beschwerdeführer auf dem auf der Ersatz- Identitätskarte angebrachten Foto älter aussehe als auf dem bei seiner Ankunft in der Schweiz zwölf Jahre später angefertigten Passfoto. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Dokumenten nicht um authentische Schreiben der Polizei des Kreises D.________ handle, sondern um lediglich für das vorliegende Beschwerdeverfahren angefertigte Fälschungen. Schliesslich hielt das SEM bezüglich des Vorwurfs, aufgrund der linksseitigen Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers könne der mündlichen Befragung und der Lingua-Analyse kein erhöhter Beweiswert zugemessen werden, fest, dass eine einseitige Schwerhörigkeit lediglich die Fähigkeit einer Person, die ihm gestellten Fragen zu verstehen, beeinflusse, jedoch keinen Einfluss auf deren Aussagefähigkeit habe. Daher sei es möglich, dass sich zwar die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in dem Sinne erschwert habe, dass die ihm gestellten Fragen teilweise lauter hätten wiederholt werden müssen. Der Beweiswert der mündlichen Befragungen werde dadurch jedoch in keiner Weise vermindert, zumal die Unglaubhaftigkeitselemente bezüglich Herkunft und Asylgründe des Beschwerdeführers auf dem Inhalt seiner Aussagen sowie auf seiner Sprechweise basierten und keineswegs damit erklärt werden könnten, dass der Beschwerdeführer gewisse Fragen aufgrund seiner Hörprobleme möglicherweise nicht richtig verstanden habe. M. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin am 21. April 2015 eine Kopie der ergänzenden Vernehmlassung des SEM vom 20. April 2015 zur Kenntnisnahme zu und gab ihm wiederum Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. N. N.a Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 13. März 2015 ein. Dabei verwies er auf die sich bei den Akten befindenden Beweismittel und auf den Umstand, dass bei ihm eine "kombinierte Schwerhörigkeit" diagnostiziert worden sei. Er machte erneut geltend, unter Berücksichtigung seiner Schwerhörigkeit und des Umstandes, dass die Befragerin am Telefon einen anderen Dialekt als er selber gesprochen habe und auch nicht aus seiner Gegend stamme, sei die Auswertung des Gesprächs nicht geeignet, die von ihm angegebene Herkunft in Frage zu

D-14/2015 stellen beziehungsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Der Beweiswert der mündlichen Befragungen sei somit vermindert und es sei von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz für eine auf seine Schwerhörigkeit Rücksicht nehmende Befragung mit einer Person, die den gleichen Dialekt spricht und aus der gleichen Region stamme, sei "dringend angezeigt".

N.b Am 12. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zwei Fotos, welche seine Ehefrau und seine beiden Töchter in C._______ zeigen sollen, sowie eine Faxkopie eines am 4. Mai 2015 von Dr. med. L._______, Arzt für Innere Medizin in (...) verfassten Schreibens, in dem dieser im Wesentlichen den Bericht des Kantonsspitals (...) vom 6. März 2015 zusammenfasst, zu den Akten geben. Sodann stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung von Bestätigungen von ebenfalls aus D.________ stammenden Landsleuten in Aussicht.

N.c Am 2. Juni 2015 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die Kopien von sieben Schreiben von angeblich ebenfalls "aus G._______ D.________ " stammenden und sich mittels Schweizer Aufenthaltsbewilligungen ausweisenden Personen ein.

N.d Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 durch seine Rechtsvertreterin ein undatiertes Schreiben der (…) im Original und mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus G._______ D.________ stamme und den dortigen Dialekt spreche sowie "die gleiche Gewohnheit" habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-14/2015 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

D-14/2015 4. Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen, denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfas-

D-14/2015 send wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft und auch seinen Reiseweg zu verschleiern versucht, weshalb die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag.

5.1 Die Vorinstanz hat mit der durch einen Sachverständigen der Fachstelle Lingua vorgenommenen linguistischen Analyse und der Evaluation der landeskundlichen Kenntnisse die Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers begründet. 5.1.1 In der Beschwerde wird – wie bereits in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 – geltend gemacht, die Analyse sei nicht fundiert, und die fachlichen Qualifikationen des Sachverständigen würden bezweifelt. Dem Gutachten dürfe daher kein Beweiswert zugesprochen werde. Die ihn telefonisch befragende Frau habe nicht in G._______, sondern "in einem strengen H._______" gesprochen, worauf er versucht habe, seine Sprache an diejenige der Befragerin anzupassen, damit sie ihn gut verstehen könne (vgl. Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 S. 3). Er möchte deshalb in einer weiteren Befragung zeigen können, dass er "G._______ D.________" spreche, wofür aber jemand aus seiner Region beauftragt

D-14/2015 werden müsste. Nur beim persönlichen Kontakt sei genau erkennbar, ob ein "Neuankömmling" direkt aus dem Tibet komme oder im Exil sozialisiert worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 sowie Replik vom 5. Mai 2015). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind jedoch weder die Qualifikationen der Befragerin und der sachverständigen Person noch die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Expertise zu beanstanden. Das SEM bemerkte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2015 zutreffend, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Mängel in der Analyse und an der Qualifikation anzugeben vermögen und sein – ohne Nennung konkreter Beispiele angebrachter – Einwand, seine Sprache derjenigen der ihn befragenden Person angepasst zu haben, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Soweit der Beschwerdeführer im späteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens (vgl. Bst. J. des Sachverhalts) den Beweiswert der Lingua-Analyse mittels Einreichung eines ärztlichen Berichts beziehungsweise mit der Begründung einer bei ihm bestehenden einseitigen Schwerhörigkeit beseitigen will, ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung des SEM vom 20. April 2015 zu verweisen (vgl. Bst. L. des Sachverhalts). Überdies ist festzuhalten, dass sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf akustisch oder sprachlich begründete Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Das Begehren um Durchführung einer weiteren Befragung mit einer Person, die den "gleichen Dialekt aus dem Bezirk D.________" spreche beziehungsweise um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Zweck der Durchführung einer solchen Befragung (vgl. insbesondere Replik vom 5. Mai 2015 S. 2) ist daher abzuweisen. 5.1.2 Wie in der angefochtenen Verfügung (und bereits im Schreiben vom 17. Oktober 2014) eingehend dargelegt wurde, entsprechen die Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht dem Wissen einer Person, welche ihr ganzes Leben in der geltend gemachten Region verbracht hat. Insbesondere versteht er die für Nahrungsmittel und im Bereich Geographie und Verkehr verwendeten chinesischen Lehnwörter nicht, obwohl gerade in der Provinz J._______ diese Wörter ins Alltagstibetisch übergangen sind. Die inkonsistente Sprechweise und die Unvertrautheit mit üblichen chinesischen Lehnwörtern weisen in der Tat darauf hin, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden hat. Des Weiteren entsprechen die Angaben des Beschwerdeführers (und Vaters zweier Töchter im schulpflichtigen Alter) zur Schulbildung nicht den tatsächlichen aktuellen Verhältnissen, und auch die Begründungen, wieso

D-14/2015 er etwa in den Wintermonaten nicht in grössere Städte gefahren beziehungsweise eine Pilgerreise unternommen habe oder wieso er keine chinesischen Lebensmittel kenne (vgl. Stellungnahme vom 30. Oktober 2014), vermag nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Sprechweise dem Dialekt der Befragerin angepasst zu haben, zumal es – wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte – einer Person, die nie ihren Bezirk verlassen und nie Kontakt zu Personen von ausserhalb des Bezirks gehabt hatte, wohl kaum gelingen würde, spontan Verbformen, Phonetik und Wörter von ausserhalb ihres Bezirks zu gebrauchen. 5.1.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die drei mit der Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 eingereichten, vor vielen Jahren aufgenommenen Fotos (von denen eines den Beschwerdeführer als Kind zeigen soll) vermöchten nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben im Kreis D.________ verbracht haben soll. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft zu beseitigen. Was die beiden am 16. März 2015 eingereichten Dokumente (je eine chinesische Ersatz-Identitätskarte und ein Schreiben der Polizei von D.________) betrifft, so wies das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 20. April 2015 zutreffend darauf hin, es handle sich um Dokumente ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, zudem falle auf, dass es sich um die gleiche Dokumentvorlage handle und die beiden Blätter in etwa gleich alt aussehen würden, obwohl die Ersatz-Identitätskarte 14 Jahre vor dem polizeilichen Schreiben ausgestellt worden sei und der Beschwerdeführer auf dem darauf angebrachten Bild älter aussehe als auf der bei seiner Ankunft in der Schweiz zwölf Jahre später angefertigten Foto. Mit dem in der Eingabe vom 5. Mai 2015 angebrachten Hinweis auf das gleichzeitig eingereichte, in M._______ aufgegebene DHL-Zustellcouvert lassen sich die Zweifel an der Echtheit der Unterlagen nicht beseitigen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Dokumenten um für das vorliegende Beschwerdeverfahren angefertigte Fälschungen handelt. Sie sind daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Schliesslich geben auch die beiden am 12. Mai 2015 zu den Akten gegebenen Bilder, welche die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers zeigen sollen, keinerlei Rückschlüsse auf die Herkunft des Beschwerdeführers, und vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen

D-14/2015 sind sowohl die am 2. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Kopien von sieben Schreiben von angeblich ebenfalls "aus G._______ D.________" stammenden und sich mittels Schweizer Aufenthaltsbewilligungen ausweisenden Personen als auch das am 11. Juni 2015 im Original eingereichte Schreiben der (…) als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne weitergehenden Beweiswert zu qualifizieren. 5.1.4 Nach dem Gesagten kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft und Sozialisierung im Kreis D.________ nicht geglaubt werden. 5.2 Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe nicht glaubhaft. 5.2.1 So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 15. Oktober 2014 erstmals vor, ab dem Jahr 2006 mehrfach im Dorf eine von einem Onkel väterlicherseits erhaltene CD mit der Ansprache des Dalai Lama vorgeführt zu haben (vgl. Vorakten BFM A19 S. 6 f.) und seit 2012 einer Meldepflicht unterstellt gewesen zu sein (vgl. Vorakten BFM A19 S. 13). Der Umstand, dass er eine derart wesentliche Tätigkeit und eine für den Entschluss zur Ausreise entscheidende behördliche Massnahme in der BzP vom 5. März 2013 noch mit keinem Wort erwähnt hatte, weckt bereits gewichtige Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Des Weiteren sind seine Vorbringen teilweise auch widersprüchlich ausgefallen. Während er in der BzP etwa zu Protokoll gab, im Jahr 2012 sei er von Polizisten aufgesucht worden, welche ihm mit der Begründung, sie hätten gehört, er würde immer mittwochs die tibetische Kultur pflegen, die Identitätskarte weggenommen hätten (vgl. Vorakten BFM A5 S. 7), behauptete er in der Bundesanhörung, die Identitätskarte sei ihm weggenommen worden, weil die Kommunistische Partei Chinas von den Vorführungen der CD mit der Rede des Dalai Lama erfahren hätten (vgl. Vorakten BFM A19 S. 12). Mit dem Hinweis, die Befragerin im EVZ B._______ sei keine in Tibet geborene Tibeterin gewesen, ausserdem sei er gezwungen worden, sich kurz zu halten (vgl. Beschwerde S. 5), lassen sich die besagten Zweifel nicht beseitigen, zumal dem Beschwerdeführer auch das anlässlich der BzP am 5. März 2013 erstellte Protokoll (bei welchem er sehr wohl andere politi-

D-14/2015 sche Aktivitäten und andere behördliche Massnahmen erwähnt hatte) rückübersetzt worden war und er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt hatte. 5.2.2 Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht auch sehr knapp, ungenau und unsubstanziiert ausgefallen. So war der Beschwerdeführer auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht in der Lage, zeitliche Angaben zur Plakataktion oder zu den Besuchen der Polizei zu machen (vgl. Vorakten BFM A19 S. 7 f., 10 und 12 ff.), und den Schilderungen mangelt es an persönlichen Details, welche das Vorgebrachte als tatsächlich erlebt erscheinen liessen. Schliesslich wirken auch die Ausführungen bezüglich der angeblichen illegalen Ausreise vage, ausweichend und ungereimt (vgl. Vorakten BFM A19 S. 17). 5.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der schlüssig begründeten linguistischen Analyse und der Evaluation der landeskundlichen Kenntnisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Dies wird durch die Tatsache, dass es sich bei der von ihm eingereichten chinesischen Ersatz-Identitätskarte um eine Fälschung handelt, sowie durch die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

D-14/2015 5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar die vom Beschwerdeführer angegebene tibetische Ethnie nicht angezweifelt wird. Seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation sowie seine Asylvorbringen sind jedoch insgesamt nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Er vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Sub-Subeventualantrag ist daher abzuweisen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-

D-14/2015 gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Vertreterin eingesetzt wurde, ist Letzterer ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.

D-14/2015 Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Rechtsanwältin Jana Maletic für ihre notwendigen Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerersatz) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-14/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die beiden als gefälscht erachteten Dokumente (eine chinesische Ersatz- Identitätskarte und ein Schreiben der Polizei von D.________) werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Rechtsanwältin Jana Maletic wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von 1'000.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-14/2015 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2016 D-14/2015 — Swissrulings