Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.03.2007 D-1398/2007

2. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,337 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 14. Februar 2007 i. S. Nichteintrete...

Volltext

Abtei lung IV D-1398/2007 {T 0/2} Urteil vom 2. März 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Schmid, Valenti Gerichtsschreiber Maeder A._______, Mongolei, vertreten durch B._______, dieser substituiert durch C._______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Polizeikontrolle am 28. Mai 2006 in D._______ kein gültiges Identitätsdokument vorweisen konnte und auf Befragen hin erklärte, sie habe seit Dezember 2005 bei einer Freundin in E._______ gewohnt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ in der Begründung seines Urteils vom 2. Juni 2006, mit welchem es die Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der gegen die Beschwerdeführerin angeordneten Wegweisung als rechtmässig und angemessen bestätigte, unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin habe die Vernichtung des Reisepasses zur Verhinderung einer Rückschaffung eingestanden und zudem erklärt, in ihrer Heimat alles verkauft zu haben und aus wirtschaftlichen Gründen ins Ausland gegangen zu sein, dass die Beschwerdeführerin mit einer Einreisesperre von drei Jahren belegt und am 22. Juni 2006 in die Mongolei zurückgeschafft wurde, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 11. Dezember 2006 erneut illegal in die Schweiz gelangte, dass sie am 16. Januar 2007 erneut in Ausschaffungshaft versetzt wurde, dass sie am 19. Januar 2007 anlässlich der Verhandlung vor dem Haftprüfungsrichter ein Asylgesuch stellte, dass sie in der am 6. Februar 2007 von der zuständigen Behörde des Kantons G._______ durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, sie habe nicht in der Mongolei bleiben können, weil ihr Leben dort in Gefahr gewesen sei, dass sie ergänzte, sie habe am 8. Oktober 2006 in einem Hotel in H._______, wo sie nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz eine Anstellung als Aufseherin gefunden habe, hilflos mit anschauen müssen, wie ihre Arbeitskollegin von zwei unbekannten Männern brutal zusammengeschlagen worden sei, dass die beiden Männer ihr, bevor sie weggegangen seien, gedroht hätten, sie würden das Gleiche mit ihr tun, falls sie die Polizei einschalten sollte, dass die Kollegin zwei Tage später im Spital ihren Verletzungen erlegen sei, worauf die Hinterbliebenen ihr unter Drohungen vorgeworfen hätten, mit den Täter unter einer Decke zu stecken, zumal sie auffälligerweise von diesen verschont worden sei, dass sie sich gleichzeitig der Polizei, welche die Täter anhand der von ihr gelieferten Beschreibung nicht habe finden können, habe zur Verfügung halten müssen und jeden Tag als Zeugin einvernommen worden sei, dass sie sich vor einer Vergeltungsaktion der beiden Männer gefürchtet habe, vor welchen sie sich nirgends in der Mongolei habe sicher fühlen können, dass sie keinen Ausweg mehr gesehen habe, weil sie auch nicht zu ihrer Familie habe zurückkehren können, die ihr die Verpfändung der elterlichen Wohnung zur Finanzierung des ersten Auslandaufenthalts nicht verziehen habe, dass der Hotelbesitzer sich mit ihr solidarisiert und ihr geholfen habe, das Land zu ver-

3 lassen, was ihr beim ersten Versuch am 8. November 2006 auch gelungen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2007 - eröffnet am 15. Februar 2007 - in Anwendung von Art. 34 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet, dass es sich hierbei um die Vermutung einer relativen Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, dass indessen im vorliegenden Fall derartige Hinweise, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 34 AsylG zu widerlegen vermöchten, aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über den angeblichen Vorfall vom 8. Oktober 2006 bloss allgemein ausgefallen seien und sich ihnen eine detaillierte Schilderung nicht entnehmen lasse, dass die Äusserungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Drohungen seitens der Angehörigen ihrer getöteten Kollegin ebenfalls nicht den zu erwartenden Detailreichtum aufwiesen, dass die Beschwerdeführerin zudem überhaupt keine Beweismittel über die polizeilichen Ermittlungen wie namentlich die mit ihr durchgeführten Zeugeneinvernahmen vorzulegen vermöge, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 34 Abs. 1 AsylG umstossen könnten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und zur Hauptsache dessen Aufhebung sowie im Weiteren beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass sie daneben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch die von ihr bevollmächtige Advokatin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie sodann unter anderem als Verfahrensanträge einbrachte, es sei ihr Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen und zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Rechtsmittelschrift einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit Basisinformationen zur Mongolei (Stand Januar 2003) einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass damit der Verfahrensantrag, es sei der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen, als gegenstandslos zu betrachten ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sog. "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit der Mongolei besitzt, dass sie ein zur Identifizierung genügendes Dokument nicht zu den Akten gereicht hat, indes aufgrund der Akten keine Veranlassung besteht, an der von ihr angegebenen Staatsangehörigkeit zu zweifeln, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" erklärt hat und seither im Rahmen der periodischen Prüfung nicht auf diese Einschätzung zurückgekommen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist,

5 dass sodann die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass vorliegend das BFM aus den hiervor zusammengefasst wiedergegebenen Gründen zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten nicht zu überzeugen, seien allgemein gehalten, wenig detailliert und würden nicht mit Beweismitteln gestützt, dass sich dieser Gesamteindruck bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Akten (insbes. A3/12, S. 6 ff.) vollauf bestätigt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Asylgründe bei erstem Hinsehen als einstudierte Geschichte ohne realen Hintergrund zu erkennen sind, dass die Schilderung der angeblichen Geschehnisse in einem Hotel in H._______ in der Tat wenig anschaulich ausfällt und nicht den Eindruck erweckt, es berichte die im Mittelpunkt stehende Person aus ihrer Erinnerung heraus über ein aussergewöhnliches, nur wenige Zeit zurückliegendes Erlebnis, dass darin etwa vollkommen ausgeblendet wird, wie sich die Beschwerdeführerin nach dem Verschwinden der beiden Männer im Konkreten verhalten haben will, dass verborgen bleibt, wie sie vorgegangen ist, als sie sich darstellungsgemäss um vier Uhr morgens alleine mit ihrer schwer verletzten Kollegin im Hotel wiederfand, insbesondere welche Rolle sie bei der Benachrichtigung der Polizei und der Überführung der Kollegin ins Spital genau eingenommen hat, dass die Einwendungen und Erklärungsversuche in der Beschwerde den fehlenden Gehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erscheinen lassen können, dass die Bezeichnung eines - tatsächlich existierenden - Hotels in H._______ kaum als gewichtiges Indiz für die Wahrheit der Gesuchsbegründung interpretiert werden kann und auch der allgemeine Hinweis auf die grassierende Korruption in der Mongolei nicht geeignet ist, die dürftigen Angaben der Beschwerdeführerin in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, dass sich wegen der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbingen schliesslich auch das Argument als nicht stichhaltig erweist, wonach wegen des unlängst erfolgten Wechsels zur Schutztheorie die von den Angehörigen der Getöteten gegen die Beschwerdeführerin ausgestossenen Drohungen als asylrechtlich relevant zu werten seien, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, Zeitungsausschnitte und eine

6 Bestätigung ihres Arbeitgebers beizubringen und zudem nicht in der Lage ist, in Bezug auf den möglichen Inhalt der in Aussicht gestellten Beweismittel (Vorladungen oder Protokollabschriften der Polizei) konkrete Angaben zu machen, weshalb der Antrag auf Einräumung einer Frist von mindestens vier Wochen zur Nachreichung von Beweismitteln abzuweisen ist, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und die Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin die Vermutung fehlender Verfolgung nicht habe widerlegen können, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK) und den Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig ist, da ihr angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Beschwerdeführerin keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermag, dass ihre Angaben zu den familiären Verhältnissen im Heimatland, insbesondere zum Schicksal ihrer Eltern, widersprüchlich ausfielen und sie sich, mit dieser Tatsache konfrontiert, ratlos zeigte (vgl. A3/12, S. 9), dass die Asylbehörden nicht verpflichtet sind, weitere Abklärungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen im Heimatland vorzunehmen, wenn sich im Rahmen der Würdigung ihrer Vorbringen und Auskünfte und der übrigen Aktenlage die zu berücksichtigenden Verhältnisse, die sich für diese im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würden, zuverlässig einschätzen lassen, dass sich vorliegend in dieser Hinsicht den Akten ausreichende Garantien entnehmen lassen, die offenbar gesunde Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Situation, zumal sie über eine ausreichende Bildung und über Berufserfahrung sowie über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer

7 Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von den Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; 2 Expl.; Rechnung folgt mit separater Post) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - das I._______ des Kantons J._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand am:

D-1398/2007 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2007 D-1398/2007 — Swissrulings