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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2014 D-1396/2014

19. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,922 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1396/2014/plo

Urteil v o m 1 9 . Juni 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N (…).

D-1396/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Iran – ersuchte am 11. November 2011 um Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er vom BFM am 23. November 2011 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Ein Jahr nach der Gesucheinreichung – mit Eingabe vom 7. November 2012 – reichte er ohne weitere Erklärungen Identitätspapiere (Shenasnameh) zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. April 2013 ersuchte er sodann um Auskunft über den Stand seines Asylverfahrens. Diese Eingabe wurde vom Bundesamt am 23. April 2013 beantwortet. Die einlässliche Anhörung fand am 8. August 2013 statt, wobei der Beschwerdeführer nochmals zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinem Reiseweg und zum Verbleib seiner Papiere befragt wurde. B. B.a Anlässlich der Befragung führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens und er stamme aus der nordwestiranischen Stadt B._______ (Provinz C._______), wo weiterhin seine Ehefrau mit ihrem gemeinsamen Kind sowie seine Mutter und (…) Geschwister wohnhaft seien. Ein weiteres Geschwister lebe andernorts im Iran. Sein Vater sei bereits verstorben und Verwandte im Ausland habe er keine. Im Rahmen der Anhörung brachte er neu vor, seine Frau habe sich in der Zwischenzeit von ihm getrennt, indem sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei und das gemeinsame Kind bei seiner Mutter zurückgelassen habe. Im Weitereren gab er an, er habe (… [einen handwerklichen Beruf]) gelernt, nachdem er im Alter von 17 Jahren das Gymnasium abgebrochen habe, und er sei bis zu seiner Ausreise auf diesem Beruf tätig gewesen, indem er nach dem Tod seines Vaters dessen Geschäft weitergeführt habe. In B._______ habe er bis zu seiner Ausreise am Wohnort seiner Eltern gelebt, respektive nach seiner Heirat habe er mit seiner Frau die Wohnung unter jener seiner Eltern bezogen. B.b Als Grund für sein Asylgesuch brachte er im Wesentlichen vor, er habe den Iran verlassen, weil ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise eine Verhaftung durch den Etelaat (den iranischen Sicherheitsdienst) gedroht gehabt habe. In diesem Zusammenhang führte er an, er habe am 9. Juli 2011 re-

D-1396/2014 spektive eines Abends anfangs Sommer 2011 mit seinem Auto von B._______ in die Stadt D._______ fahren wollen (nordöstlich von B._______ gelegen), um dort Einkäufe für sein Geschäft zu tätigen. Auf diesem Weg, die genaue Stelle könne er aber nicht benennen, respektive bei der Stelle habe es sich um die Haarnadelkurve von E._______ gehandelt, ein in den kurdischen Medien wegen der dortigen Kämpfe oft genannter Ort, sei er von zwei bewaffneten Männern in kurdischer Kleidung angehalten worden. Diese hätten ihn in der Folge gezwungen, umzukehren und sie und zwei Verletzte mitzunehmen. An einem Ort namens F._______ beziehungsweise bei einem Garten am Fluss G._______ hätten sie angehalten. Dort habe er bis zum nächsten Morgen bleiben müssen, dann sei er von den Bewaffneten ohne weitere Erklärung freigelassen worden. Er sei weggefahren, jedoch habe er wenig später bei einem Brunnen in einem Dorf angehalten, um sein Gesicht zu waschen. Dabei habe er bemerkt, dass die hinteren Sitze seines Autos mit Blut verschmiert gewesen seien. Um dieses abzuwaschen habe er bei einem Haus nach einem Reinigungsmittel gefragt und während dem Autowaschen seien einige Dorfbewohner hinzugetreten, welchen er auf deren Nachfrage hin über sein Erlebnis berichtet habe. Von einem älteren Mann sei ihm daraufhin erklärt worden, dass es sich bei den von ihm transportierten Personen um Kämpfer der oppositionellen PJAK (Partiya Jiyana Azad a Kurdistane) gehandelt habe, respektive der Mann habe von Kämpfen berichtet, bei welchen etwa sieben Pasdaran (Revolutionsgardisten) oder vielleicht auch mehr getötet worden seien. Der Mann habe ihm gleichzeitig geraten, er solle jetzt besser aus dem Land flüchten, um einer Verhaftung durch die Behörden zu entgehen. Vor diesem Hintergrund habe er sich noch am gleichen Tag in die Stadt H._______ begeben (nordwestlich von B._______, an der Grenze zum Irak gelegen). Von dort habe er seine Mutter angerufen, welche ihm bei dieser Gelegenheit mitgeteilt habe, dass er bereits an diesem Morgen bei ihnen zuhause von Angehörigen des Etelaat gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei er umgehend aus dem Iran ausgereist. Auf entsprechende Nachfrage hin brachte er vor, nach seiner Entführung habe er sich nicht an die Polizei gewandt, da er als Kurde kein Vertrauen in die Behörden habe, und er habe erst von H._______ nach Hause telefoniert, da er vorher mit seinem Mobiltelefon keinen Empfang gehabt habe. B.c Im Rahmen der Befragungen führte der Beschwerdeführer auf Fragen nach den Umständen seiner Ausreise an, er habe im Dorf L._______ sein Auto gewaschen und ihm sei dort von Dorfbewohnern zur Ausreise geraten worden. Von dort sei er nach H._______ gelangt und habe den

D-1396/2014 Iran dann am 10. Juli 2011 verlassen, indem er von einem Schlepper bei I._______ (beim Dreiländereck Iran, Irak und Türkei gelegen) über die grüne Grenze in die Region von J._______ (das türkische K._______) gebracht worden sei. Im Verlauf der Anhörung brachte er zur Frage nach der Ausreiseroute vor, er sei von B._______ nach H._______ gefahren und von dort in eine Ortschaft namens L._______ gelangt, von wo er zwischen dem 17. und 20. Tir 1390 (zwischen dem 8. und 11. Juli 2011) über die Grenze in die Türkei nach J._______ gegangen sei. Auf Nachfragen sowohl im Rahmen der Befragung als auch anlässlich der Anhörung machte er geltend, was seine Ausreise aus dem Iran gekostet habe, wisse er nicht mehr so genau, und auch ungefähr könne er das nicht sagen, respektive er habe sehr viel für seine Reise ausgegeben, wie viel genau wisse er aber nicht, respektive für die Reise von der Türkei in die Schweiz habe seine Familie 8'500 oder 9'500 US-Dollar bezahlt. B.d Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reisepapiere brachte er im Verlauf der Befragung vor, er habe noch nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte, welche in seiner Kindheit ausgestellt worden sei, sei zuhause zurückgeblieben. Zwar habe er auch noch einen Militärund einen Führerausweis besessen, diese Papiere habe er jedoch in seinem Auto in B._______ zurückgelassen. Im Rahmen der Anhörung gab er an, seine Shenasnameh habe er bereits eingereicht, an den Ort, wo er seinen Militär- und seinen Führerausweis gelassen habe, könne er sich aber nicht mehr erinnern. B.e Im Verlauf der Anhörung machte der Beschwerdeführer neu geltend, nach seiner Ausreise seien seine Mutter, seine Frau und seine Brüder von Leuten des Etelaat unter Druck gesetzt worden, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Näheres dazu wisse er nicht, da er mit seiner Familie nur über Facebook und das Internet kommuniziere, welches überwacht werde. Seine Angehörigen seien von Personen des Etelaat bedroht und zu Anhörungen mitgenommen worden. Seine Frau habe das nicht ausgehalten, weshalb sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Im Verlauf der Anhörung gab er zudem an, dass er kein Politiker sei, nie politische Aktivitäten gemacht und auch kein Interesse an Politik habe, sondern er einfach nur ein Geschäftsmann sei, was er schon bei der Befragung erwähnt habe. Dabei bekräftigte er auf Nachfrage hin, er habe in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt, da er sich ja für Politik nicht interessiere.

D-1396/2014 C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 – eröffnet am 15. Februar 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. In seinem Entscheid erkannte das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers als oberflächlich und unlogisch und daher insgesamt unglaubhaft. Dabei verwies das Bundesamt vorab auf eine mangelnde Substanziierung der Schilderungen über den angeblichen behördlichen Druck auf seine Familie, über seine angeblichen Entführer und über die angebliche Suche der Behörden nach seiner Person. Sodann erklärte es verschiedene Sachverhaltselemente – zunächst die unterbliebene Meldung bei den Behörden nach der angeblich erlittenen Entführung, sodann das Autowaschen als erste Handlung danach und schliesslich die Kontaktnahme mit der Familie erst lange nach der angeblichen Freilassung – als nicht nachvollziehbar respektive unlogisch. Den Wegweisungsvollzug in den Iran erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – am 17. März 2014 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beigabe seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er dem BFM eine unzutreffende Würdigung seiner Sachverhaltsschilderungen sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht vorhielt. Dabei brachte er einleitend vor, er habe eigentlich nicht (… [nur die genannten]) sondern tatsächlich (… [noch mehr]) Geschwister. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er sich jedoch nicht gewagt über seine (… [mehreren]) in Norwegen und Kanada lebenden und dort als Flüchtlinge anerkannten Geschwister zu berichten, zumal er befürchtet habe, diese durch Angaben zu ihrer Person in Gefahr zu bringen. Den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend eine mangelnde Substanziierung und Logik seiner Vorbringen entgegnete er sodann, er habe sehr wohl ausführlich und nachvollziehbar über den behördlichen Druck auf seine Angehörigen seit seiner Ausreise sowie realitätsnah und

D-1396/2014 detailliert über seine kurdischen Entführer berichtet. Auch habe das von ihm geschilderte Verhalten nach seiner Entführung durchaus der Logik seiner besonderen Situation entsprochen. Dass er sich nicht an die Behörden gewandt habe, sei vor dem Hintergrund des von ihm bis dahin noch nicht erwähnten politischen Engagements seiner Brüder für die kurdische Sache sehr wohl verständlich. Nachdem sein Verhalten nach seiner Entführung durchaus logisch sei und er sich im Verlauf der Befragungen auch nie widersprochen habe, seien seine Gesuchsvorbringen als glaubhaft zu erkennen, zumal sie auch mit Realkennzeichen besetzt und keinesfalls als "gelernt" zu erkennen seien. Unter Verweis auf englischund iranischsprachige Presseartikel betreffend ein Gefecht von Kämpfern der PJAK mit iranischen Sicherheitskräften von Ende Juli 2011 machte er schliesslich geltend, auch damit sei belegt, dass er damals ein umkämpftes Gebiet durchquert habe. In seinen weiteren Ausführungen – für welche auf die Akten zu verweisen ist – erklärte er seine Gesuchsvorbringen als asylrelevant und einen allfälligen Wegweisungsvollzug in den Iran als unzulässig. Mit seiner Rechtsmitteleingabe reichte er neben den erwähnten Presseberichten verschiedene Beweismittel betreffend den geltend gemachten Aufenthalt von (… [mehreren]) Geschwistern angeblich als Flüchtlinge in Norwegen und Kanada zu den Akten, wobei er weitere Beweismittel dazu in Aussicht stellte. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für den Entscheid über die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beigabe seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, zumal der Beschwerdeführer vorab aufgefordert wurde, innert Frist die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen und allfällige Beschwerdeergänzungen vorzunehmen. F. Mit Eingabe vom 25. April 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beweismittel aus der Heimat (eine Kopie der Shenasnameh seiner Mutter mit englischer Übersetzung, eine Kopie ihres Reisepasses und ein Zustellcouvert aus dem Iran) und aus Kanada (eine E-Mail und Kopien der kanadischen Identitätspapiere [… eines Geschwisters]) nachreichen. Gleichzeitig brachte er neu vor, zwar habe er im Rahmen der Anhörung vom 8. August 2013 zu Protokoll gegeben, er sei

D-1396/2014 mangels Interesse politisch nicht aktiv, indes habe er im Jahre 2012 an fünf bis sechs Standaktionen gegen das iranische Regime teilgenommen, wobei er betreffend zwei Veranstaltungen vom (… [Herbst]) 2012 insgesamt 11 Fotos vorlegen könne. Zudem habe er am 1. Oktober 2013 seine Aufnahme in der oppositionellen M._______ beantragt und seither für diese Organisationen beträchtliche Aktivitäten entfaltet, etwa indem er für diese (… [im]) April 2014 an einer von iranischen Kurden organisierten Demonstration teilgenommen habe, an welcher er auch eine kleine Rede gehalten habe. Ausserdem habe er unter seinem Namen und mit seinem Bild versehen insgesamt sechs Artikel auf einer Internetseite der M._______ verfasst. Für die in Zusammenhang mit diesen Vorbringen vorgelegten Beweismittel (u.a. eine Mitgliederbestätigung vom 10. März 2014, Fotoprints und auf Internetseiten publizierte Artikel) wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Unter Berufung auf ein exilpolitisches Engagement (… [eines]) in Norwegen lebenden (… [Geschwisters]) gelangte er zum Schluss, von daher und aufgrund seiner eigenen exilpolitischen Tätigkeiten dürfte im Fall einer Rückkehr in den Iran von einem beträchtlichen Risiko auszugehen sein, zumal seine Aktivitäten den iranischen Behörden bestimmt bekannt seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

D-1396/2014 2. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird in der Beschwerdeeingabe unter anderem geltend gemacht, vom BFM sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Indes ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ansatzweise ersichtlich, in welcher Hinsicht es im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens von Seiten des BFM weitergehender Abklärung bedurft hätte. Auch in Richtung der behaupteten Verletzung der Begründungspflicht ist nichts ersichtlich, zumal alleine eine von der Einschätzung des Beschwerdeführers abweichende Würdigung der Sache durch das BFM keine solche darstellt. Da es schliesslich auch aufgrund der heutigen Aktenlage keiner weiteren Abklärungen bedarf, fällt eine Rückweisung der vorliegenden Sache ans BFM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 2.2 Aufgrund der Aktenlage kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG) 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das BFM im Wesentlichen dafür, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da seine Gesuchsvorbringen keine nennenswerte Substanz aufweisen und zudem in

D-1396/2014 verschiedener Hinsicht der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden. Diese Schlüsse werden vom Beschwerdeführer bestritten, indem er seine Sachverhaltsschilderungen als durchaus nachvollziehbar, substanziiert und widerspruchsfrei darstellt. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die zwar kurzen, jedoch grundsätzlich schlüssigen Feststellungen des BFM betreffend das Vorliegen offenkundiger Mängel in seinem Sachverhaltsvortrag zu entkräften. Die Feststellungen des Bundesamtes zur Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen erweisen sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als insgesamt zutreffend. 4.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt auch auf Beschwerdeebene, er habe seine Heimat am 10. Juli 2011 verlassen, weil er eine Verhaftung durch die iranischen Sicherheitskräfte befürchtet habe, nachdem er in der Nacht zuvor gegen seinen Willen Kämpfern der PJAK habe helfen müssen. Der Beschwerdeführer hält dafür, seine Schilderungen zur geltend gemachten Entführung seien keineswegs unsubstanziiert, sondern detailliert und zudem mit Realkennzeichen unterlegt. Dieses Vorbringen findet in den Akten jedoch keine Stütze. Seine Beschreibungen zum angeblichen Kontakt mit bewaffneten Kurden sind vielmehr als äusserst rudimentär zu bezeichnen. Über die blosse Behauptung der Entführung hinaus sind keine Anzeichen einer konkreten Betroffenheit vom behaupteten Ereignis erkennbar, womit sich nicht auf ein tatsächliches Erleben schliessen lässt. Zugleich kann auch das Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Widerspruchsfreiheit seiner Schilderungen nicht überzeugen. Er hat in seinen Schilderungen das angeblich fluchtauslösende Ereignis mit verschiedenen Ortsnamen in Verbindung gebracht und seine diesbezüglichen Angaben variieren stark. So wollte er anlässlich der Kurzbefragung den exakten Ort seiner Entführung nicht kennen, eineinhalb Jahre später verwies er jedoch im Rahmen der Anhörung plötzlich auf einen sehr auffälligen Ort (die Haarnadelkurve … nördlich von E._______), welche ihm mit Sicherheit schon anlässlich der Befragung geläufig gewesen wäre, wäre er tatsächlich dort entführt worden. Benannte er bei der Befragung noch das Dorf, wohin er angeblich entführt worden sei (ein Dorf angeblich namens F._______), sprach er später nur noch von einem Garten in Richtung des G._______-Flusses vor der Stadt N._______. Machte er im Rahmen der Befragung noch geltend, er habe sein Auto in einem Dorf namens L._______ gewaschen, so will er anlässlich der Anhörung über eine Ortschaft namens L._______ in die Türkei ausgereist sein. Völlig unklar bleibt im Übrigen, wo er sein Auto gelassen hat, da er diesbezüglich in sich unvereinbare Angaben macht (bspw. will er mit seinem Auto min-

D-1396/2014 destens bis nach H._______ gefahren sein, gleichzeitig erwähnte er seine Papiere in seinem Auto in B._______ zurückgelassen zu haben, also nicht irgendwo auf seiner Fluchtroute, sondern bei ihm zuhause; act. A4 Ziff. 4.04). Ebenso unterschiedlich sind die Angaben zum Startpunkt seiner Ausreise (im Rahmen der Anhörung nannte er wiederum B._______, also seinen Heimatort; act. A14 F. 44). Schliesslich hält das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht eine mangelnde Substanziierung vor, soweit es dessen Angaben zu den angeblich von seinen Angehörigen erlittenen Nachstellungen nach seiner Flucht betrifft, steht er doch offenkundig in engem Kontakt mit seiner Familie, wie dies die Nachreichung erst seiner Shenanasmeh und später von weiteren Beweismitteln über den Weg der iranischen Post belegt. 4.3 Der Beschwerdeführer hält schliesslich dafür, seine Vorbringen seien keineswegs unlogisch, sondern unter Berücksichtigung seines Hintergrundes durchaus nachvollziehbar. Indes bestehen seine Schilderungen bei objektiver Betrachtung im Wesentlichen bloss aus einer Verknüpfung von plakativen Elementen (eine überraschende Verschleppung durch PJAK-Kämpfer, dann eine unbehelligte Freilassung, daraufhin eine Warnung vonseiten eines unbekannten Dorfbewohners und alleine aus diesem Grund eine überstürzte Flucht nach H._______, wo der Beschwerdeführer schliesslich von einer bereits laufenden Suche nach ihm erfahren haben will), was in Verbindung mit den vorstehend erkannten Ungereimtheiten nicht überzeugen kann. 4.4 Die Unglaubhaftigkeitselemente werden auch nicht durch die eingereichten Beweismittel relativiert. So handelt es sich zwar bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Gebiet tatsächlich um eine Region, wo es zu Kämpfen zwischen den iranischen Sicherheitsbehörden und den PJAK gekommen ist. Nach einer Phase relativer Ruhe liess sich ein hoher iranischer Offizier am 12. Juli 2011 in der Teheran Times dahingehend verlauten, die Duldung der konterrevolutionären PJAK durch den Irak werde nicht länger hingenommen. Dies kann im Nachhinein als Ankündigung der Offensive gegen die PJAK verstanden werden, welche vom iranischen Militär ab dem 16. Juli 2011 in Angriff genommen wurde. Gemäss übereinstimmender Quellenlage setzte das iranische Militär grosse Truppenverbände ein, um die PJAK aus der Provinz C._______ zu treiben. Dabei erzielten die iranischen Verbände Erfolge gegen die PJAK, sie erlitten aber auch kleinere Verluste, und zwar namentlich am 22. Juli 2011, als ein Fahrzeug des iranischen Militärs auf eine von der PJAK ausgelegte Mine auffuhr. Bei diesem Ereignis fanden sechs Fahrzeuginsassen –

D-1396/2014 darunter ein hochrangiger Kommandant der Revolutionsgarden – den Tod, wobei sich auch die Teheran Times zu diesem ausserordentlichen Vorfall äusserte, indem sie über den Tod dieser sechs Personen als Märtyrer berichtete. Die Kampfhandlungen kamen erst gegen Ende September 2011 mit der weitgehenden Niederlage der PJAK zum Erliegen. Über diese Ereignisse, wie auch weitere Verluste des iranischen Militärs (bspw. den Tod von fünf Armeeangehörigen, welche anfangs August mit ihrem Fahrzeug in einen Hinterhalt der PJAK gerieten), wurde in der Presse wiederholt berichtet. Dies allein vermag die Involvierung des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Verfolgung durch die Behörden jedoch nicht als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass gemäss den zur Verfügung stehenden Presseberichten von keinen ernsthaften Zwischenfällen in dieser Region um den 9. Juli 2011 berichtet wird, sondern nur von Kampfhandlungen nach dem 16. Juli 2011. 4.5 Auch die Verwandtschaft mit im Ausland lebenden Flüchtlingen vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass nicht recht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer seine Geschwister im Ausland anlässlich der Befragungen einfach nicht erwähnt hat. Eine angebliche Furcht, diese dadurch zu gefährden, vermag dabei nicht zu überzeugen. Weitere Zweifel werden durch das mit Beschwerdeergänzung eingereichte Dokument der Mutter (Shenasnameh) aufgeworfen, wonach der Beschwerdeführer, der anlässlich der Anhörungen (… [einige]) Geschwister namentlich aufzählte, dann im Rahmen der Beschwerde aufzeigte, es kämen noch (… [mehrere]) dazu (…), gemäss diesem Dokument nun aber (… [noch mehr]) Geschwister haben müsste. Ohnehin hat der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht, wegen im Ausland lebenden Verwandten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein und auch im Übrigen vermöchte dies die angeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu relativieren. 4.6 Nach dem Gesagten – aufgrund mannigfacher erheblicher Mängel im Sachverhaltsvortrag – ist mit dem BFM im Resultat von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage im Zeitpunkt der Ausreise ist damit nicht glaubhaft gemacht, womit die Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen ist. 5. 5.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch als völlig unpolitische Person dargestellt hat, macht er auf Be-

D-1396/2014 schwerdeebene neu geltend, im Falle einer Rückkehr in den Iran wäre er dort aufgrund der Verbindung zu einem exilpolitisch aktiven Bruder und seiner eigenen exilpolitischen Aktivitäten gefährdet. Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen, welche nicht schon in der Beschwerde sondern erst im Rahmen der Eingabe vom 25. April 2014 erhoben wurden, bringt er im Wesentlichen vor, er habe erst durch sein Verhalten in der Schweiz einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Solche sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – namentlich durch politische Aktivitäten – eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Von daher ist für das Asylverfahren nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person mit ihren exilpolitischen Tätigkeiten verfolgt, ein missbräuchliches Setzen von Nachfluchtgründen steht aber unter der Strafandrohung von Art. 116 Bst. c und d AsylG. 5.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückführung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Nach Erkenntnis des Gerichts steht im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe. Einschlägigen Berichten zufolge wurden Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und mutmasslich systematisch erfassen. Mittels moderner Software dürfte es den iranischen Behörden möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen gezielt zu überwachen. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungs-

D-1396/2014 formen exilpolitischer Proteste hinaus konkrete Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem iranischen Regime mehr oder weniger Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Von daher ist alleine die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, das dabei übliche Aufzeigen von Plakaten und Rufen von Parolen für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss innerhalb von regimefeindlichen Organisationen oder Aktionen. Demgemäss erfüllt die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nur, wer sich aus der Masse der iranischen Staatsangehörigen im Ausland in besonderer Weise hervorhebt, mithin ein deutliches Profil aufweist. Ein solches ist im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. 5.3 Gemäss den vorgelegten Beweismitteln hat der Beschwerdeführer im Herbst 2012 an zwei regimekritischen Kundgebungen teilgenommen. Die diesbezüglichen Fotos weisen jedoch auch nicht ansatzweise auf eine exponierte Stellung hin. Zudem hat es sich dabei offenkundig um Kleinstveranstaltungen gehandelt. Nachdem vom Beschwerdeführer für das gesamte Jahr 2013 nichts Konkretes ersichtlich gemacht wird, will er seinen Angaben zufolge per 1. Oktober 2013 der M._______ beigetreten sein (also noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung), für welche er seither aktiv sei. In dieser Hinsicht verweist er auf ein Bestätigungsschreiben der M._______ vom 10. März 2013 (ausgestellt somit kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung), worin seine gesamten Gesuchsvorbringen als wahr erklärt werden und im Weiteren ausgeführt wird, Mitglieder der M._______ würden im Falle einer Rückführung im Iran mit Sicherheit verhaftet, gefoltert und schwer bestraft. Aufgrund der Aktenlage, mithin auch der klar erkennbaren zeitlichen Zusammenhänge, kann dem vorgelegten Schreiben der M._______ jedoch keine relevante Beweiskraft zugemessen werden, sondern dieses ist als reines Gefälligkeitsschreiben zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe zwischen (… [Ende]) Februar 2014 und (… [Ende]) April 2014 sechs regimekritische Artikel auf der Homepage der M._______ publiziert, versehen mit seinem Namen und Foto. Nachdem er vorher nie in entsprechender Weise in Erscheinung getreten ist, hat der Beschwerdeführer demnach just (… [einige]) Tage nach Erhalt des ablehnenden BFM-Entscheides und um die Zeit der Mandatierung des aktuellen Rechtsvertreters die geltend gemachte publizistische Tätigkeit aufgenommen, was den Verdacht einer rein verfahrenstaktischen Massnahme aufkommen lässt. Sodann verweist

D-1396/2014 er auf seine Teilnahme an einer Kundgebung (…) vom (…) April 2014, bei welcher er auch eine kleine Rede gehalten habe. Auf den Fotos zur Veranstaltung verschwindet er jedoch derart in der Reihe der Teilnehmenden, dass er seine Position mit Leuchtstiftmarkierung hervorheben musste. Gleichzeitig ist damit für die Zeit seiner Einreise in die Schweiz eine Teilnahme an bloss drei Veranstaltungen belegt, was sich als sehr geringes Engagement darstellt. Zwar macht er geltend, er habe 2012 auch noch an anderen Veranstaltungen teilgenommen. Da diesbezüglich jedoch nichts vorliegt und der Beschwerdeführer nicht einmal Daten nennt, vermag die blosse Behauptung keine Exposition zu belegen. Bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer um einen von vielen einfachen Mitläufern, welcher bei den wiederkehrenden Aktionen iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz in der Masse der übrigen Veranstaltungsteilnehmer untergeht. Anlass zur Annahme, die iranischen Behörden hätten alleine wegen der sechs kurzen, unter seinem Namen erfolgten Publikationen im Verlauf der letzten Wochen ein ernsthaftes Interesse an seiner Person entwickelt, kann nicht bestehen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dem Beschwerdeführer würde aus den behaupteten Aktivitäten (…[des]) angeblich schon seit Jahren in Norwegen lebenden (… [Geschwisters]) irgendein Nachteil erwachsen. 5.4 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein relevantes exilpolitisches Engagement glaubhaft zu machen, womit er die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (BVGE 2009/50 E.9.2 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-1396/2014 Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1

D-1396/2014 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Zwar stammt der Beschwerdeführer aus dem Iran, welcher bis heute wegen Menschenrechtsverletzungen in der Kritik steht. Alleine von daher ergibt sich jedoch kein völkerrechtliches Vollzugshindernis. Seinen Angaben im Rahmen der Anhörung gemäss handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen völlig apolitischen Geschäftsmann, welcher mit den heimatlichen Behörden nie in irgend einer Weise in Konflikt geraten ist. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Annahme, von Seiten der heimatlichen Sicherheitsbehörden habe ein Interesse an seiner Person bestanden oder es könnte ein solches im Zeitpunkt seiner Rückkehr entstehen, womit eine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht zu erkennen ist. Die anders lautenden Vorbringen überzeugen nach den vorstehenden Feststellungen nicht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Im Falle des Beschwerdeführers sprechen jedoch weder die im Iran herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch seine persönlichen Verhältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Povinz C._______, wo weiterhin seine Mutter, sein Kind, seine getrennt lebende Ehefrau und mehrere Geschwister wohnhaft sind. Aufgrund der Aktenlage darf davon ausgegangen werden, dass er dort auch weiterhin über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügt, womit seine wirtschaftliche Existenz im Iran ohne weiteres gewährleistet sein dürfte. Auch die allgemeine Lage am Herkunftsort spricht

D-1396/2014 nicht gegen eine Rückkehr dorthin. Der Wegweisungsvollzug ist bei dieser Ausgangslage als zumutbar zu erkennen. 7.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer über ein heimatliches Identitätspapier verfügt und er an der Beschaffung vollzugstauglicher Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.). 7.5 Der Wegweisungsvollzug in den Iran ist damit als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung (nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zwar hat er eine Unterstützungsbestätigung der für ihn zuständigen Fürsorgebehörde vom 13. März 2014 vorgelegt, gemäss den ebenfalls vorgelegten Finanztransaktionsbelegen vom 2. März 2014 (…) und vom 10. März 2014 (…) bezieht er jedoch darüber hinaus auch Unterstützungszahlungen in beachtlicher Höhe von seinen in Kanada und Norwegen lebenden Geschwistern. 9.2 Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-1396/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-1396/2014 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2014 D-1396/2014 — Swissrulings