Abtei lung IV D-1396/2007 scd/wea {T 0/2} Urteil vom 3. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Richterin Marianne Teuscher, Richter Walter Lang Gerichtsschreiber Alfred Weber 1. A._______, Mazedonien, 2. B._______, geboren 27. September 1993, Mazedonien, 3. C._______, geboren 17. Juli 1995, Mazedonien, alle vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Solistrasse 2a, 8180 Bülach, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Februar 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das erste Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 6. Januar (Ehefrau/Mutter und Kinder) respektive 12. März 2002 (Ehemann/Vater) mit Verfügung vom 28. Januar 2003 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. April 2005 abgewiesen und die als gefälscht erkannte Polizeivorladung eingezogen wurde, dass den Beschwerdeführern eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 21. Juni 2005 eingeräumt wurde, dass das von den Beschwerdeführern am 15. Juni 2005 eingereichte Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist mit Verfügung des BFM vom 17. Juni 2005 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2005 um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Januar 2003 ersuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2005 das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 28. Januar 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die ARK mit Urteil vom 7. September 2005 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Beschwerdeführer am 3. Mai 2006 ins Heimatland zurückreisten, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführer (Mutter und Kinder) vom 4. September 2006 mit Verfügung vom 27. September 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die ARK mit Urteil vom 27. Oktober 2006 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass den Beschwerdeführern eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 2. November 2006 eingeräumt wurde, dass die Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom 30. November 2006 (Eingang Original: 4. Dezember 2006) um Revision des Urteils der ARK ersuchen liessen, dass - nach vorsorglicher Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung per Telefax vom gleichen Tag - mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2006 der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt wurde, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 22. Dezember 2006, zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 22. Dezember 2006 geleistet wurde,
3 dass die Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom 8. Januar 2007 (Eingang Original: 11. Januar 2007) um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2006 ersuchen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2007 das entsprechende Wiedererwägungsgesuch abwies, da keine rechtsgenüglichen Gründe bestehen würden, die ein Zurückkommen auf die fragliche Zwischenverfügung rechtfertigen könnten, dass ferner im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei diesem Umstand allenfalls um einen Wiedererwägungsgrund handle, der beim BFM und nicht beim Bundesverwaltungsgericht vorzubringen wäre, dass die Beschwerdeführer beim BFM mit Telefax-Eingabe vom 18. Januar 2007 (Eingang Original: 22. Januar 2007), welche in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (Eingang: 19. Januar 2007), um Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2006, um Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz, um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch sowie um Gewährung eines unentgeltlichen Verfahrens (recte: Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersuchen liessen, dass die Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom 22. Januar 2007 (Eingang Original: 23. Januar 2007) das Revisionsgesuch vom 28. November 2006 (recte: Telefax-Eingabe vom 30. November 2006; Eingang Original am 4. Dezember 2006) zurückziehen liessen, dass mit Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2007 das Revisionsgesuch als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben, die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 22. Dezember 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet wurden, wobei der Restbetrag von Fr. 1'000.-- den Beschwerdeführern zurückerstattet wurde, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 18. Januar 2007 (Eingang Original: 22. Januar 2007) mit Verfügung vom 12. Februar 2007 abwies, die Verfügung vom 27. September 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es ferner auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtete, dass es zur Begründung ausführte, bei der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, welcher unter anderem auch zu einer Hospitalisation geführt habe, handle es sich um eine psychische Reaktion vor der Ausweisung, dass der depressive Zustand der Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht als eine derart fundamentale neue Situation angesehen werden könne, in der sich die Beschwerdeführerin nicht bereits in der Vergangenheit befunden habe, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden kein Wegweisungshindernis darstellen würden, dass die auf der familiären Situation der Beschwerdeführerin gründende Furcht bereits Gegenstand einer Prüfung sowohl durch die erste als auch zweite Instanz gewesen sei, dass das eingereichte Scheidungsurteil vom 31. Oktober 2006 die damalige Einschät-
4 zung nur bestätigen könne, dass die gemeinsamen Kinder gemäss diesem Urteil der Beschwerdeführerin zugesprochen worden seien und der Vater zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder verpflichtet worden sei, dass es der Beschwerdeführerin obliege, die Justiz ihres Heimatlandes anzurufen, falls ihr geschiedener Mann die ihm vom Gericht auferlegten Verpflichtungen nicht einhalte oder ein Verhalten an den Tag lege, das vom Gesetz sanktioniert werde, dass den eingereichten Unterlagen (Arztbericht von Dr. X._______ und Y._______, des Z._______ vom 15. Januar 2007 sowie Scheidungsurteil vom 31. Oktober 2006) mangels Neuheit und Erheblichkeit keine beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden könne, dass die Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom 23. Februar 2007 (Eingang Original: 26. Februar 2007) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2007, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, den Erlass von Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung im Falle des Obsiegens beantragen liessen, dass mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Februar 2007 der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 30. März 2007, zu leisten, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine summarische Überprüfung der Akten habe ergeben, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu keiner Beanstandung Anlass geben und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe mangels Stichhaltigkeit der Vorbringen nicht geeignet sein dürften, die Argumentation des BFM zu widerlegen, dass im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin im Falle eines Wegweisungsvollzugs ins Heimatland attestierten suizidalen Gedanken (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. P. L. und D.E.G., Service psycho-social, Fribourg vom 15. Januar 2007) vorab auf die Rechtsprechung verwiesen werden könne (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23), dass sodann gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine psychiatrische Versorgung in Mazedonien gewährleistet beziehungsweise die relevanten medizinischen Strukturen in diesem Land vorhanden sein dürften und hinsichtlich des Qualitätsstandards ferner ebenfalls auf die Rechtsprechung verwiesen werden könne (EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157), dass sich im Falle der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht jene ganz ausser-
5 gewöhnlichen Umstände ausmachen liessen, die zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen dürften, dass die Beschwerdeführerin in D._______ sodann in der Familie ihrer Schwester über ein tragfähiges soziales Netz verfügen dürfte, wo sie sich bereits nach ihrer Rückkehr von Mai bis September 2006 aufgehalten habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 1; Protokoll Anhörung S. 2, 3, 5 und 6), dass hinsichtlich der Bedrohungen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin ("häusliche Gewalt") sodann festzuhalten sei, dass die Ehe nunmehr (vgl. Urteil der ARK vom 27. Oktober 2006 S. 5) geschieden, das Sorgerecht der Kinder der Beschwerdeführerin zugesprochen und der Vater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Scheidungsverfahrens von einem Anwalt habe vertreten lassen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5; Protokoll Anhörung S. 3) und es ihr zumutbar sein dürfte, dessen Hilfe für die Durchsetzung des Scheidungsurteils weiterhin in Anspruch zu nehmen, dass im Übrigen Mazedonien den Status eines safe country inne habe, dass sodann dem eingereichten Beweismittel "Kosovo - Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo" (SFH, 24. November 2004) wegen äusserst geringer Fallbezogenheit kaum eine wesentliche Beweiskraft zugesprochen werden dürfte, dass sich nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweisen dürfte, dass somit bei momentanem Stand der Akten keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 27. September 2006 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegen dürfte, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss am 26. März 2007 geleistet wurde, dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf eine vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 15. März 2007 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 27. März 2007 nicht eintrat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht ex-
6 plizit hervorgeht, dass sie sich aber aus dem Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu BGE 100 Ib 372, EMARK 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa S. 43), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter, indessen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteter Rechtsbehelf ist, dass die Wiedererwägung die nochmalige Prüfung einer an sich rechtskräftigen Verfügung sowie deren Ersetzung durch einen für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid bezweckt, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der BV (zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 137 E. 6) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 6 E. 3a, 120 Ib 46 E. 46, 113 Ia 150 ff. E. 3a), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb den Vorbringen der Beschwerdeführer keine den Vollzug der Wegweisung in ihr Heimatland als undurchführbar erscheinen lassende Gründe zu entnehmen sind, und vor diesem Hintergrund feststellt, der vorgetragene Sachverhalt vermöge die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. September 2006 nicht zu beseitigen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Aus-
7 führungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal mit einer bloss etwas anderen Intensionsgebung der Sachverhalt wiederholt wird, dass den Beschwerdeführern bereits mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazedonien zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass um Wiederholungen zu vermeiden daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend somit festzuhalten ist, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat und auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde daher nicht einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 26. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. ) - E._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand am: