Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1393/2009/sed Urteil v om 8 . Februar 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie den Kindern C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N (…).
D1393/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – ethnische Serben aus dem Kosovo – verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihren beiden Kindern am 23. August 2008 und gelangten am 25. August 2008 via Serbien und weitere ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tage um Asyl nachsuchten. Am 28. August 2008 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie – summarisch – zu den Ausreisegründen. Am 12. Januar 2009 befragte sie das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ geltend, sie seien im Dorf E._______ (Gemeinde F._______) aufgewachsen und hätten dort bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz gelebt. Seit dem Jahr 1999 seien sie wegen ihrer serbischen Volkszugehörigkeit massiven Belästigungen, Bedrohungen und Provokationen durch die albanische Bevölkerung ausgesetzt. Verschiedentlich seien sie auch bestohlen worden. So seien ihnen beispielsweise im Jahre 2001 ein Traktor, Kühe und Ziegen entwendet worden. Die Behelligungen seien insbesondere von albanischen Nachbarskindern ausgegangen, welche sie tagtäglich mit dem Tode bedroht und immer wieder aufgefordert hätten, ihr Haus und Land zu verlassen. Auch ihre beiden Kinder seien auf dem Schulweg immer wieder von albanischen Kindern belästigt worden. Überdies sei es bei Festivitäten seitens der albanischen Dorfbewohner immer wieder zu Schiessereien gekommen, was ihre Kinder stark verängstigt habe. Als Folge dieses Klimas anhaltender Angst habe ihr Sohn C._______ im März 2004 zehn Tage lang nicht mehr gesprochen. Seither habe er psychische Probleme und schulische Schwierigkeiten. Wegen der schlechten Sicherheitslage und namentlich der persönlichen Situation, welche sich trotz mehrfacher Anzeigen bei den Behörden nicht gebessert habe, hätten sie sich schliesslich dazu entschlossen, ihre Heimat endgültig zu verlassen. Die Beschwerdeführenden A._______ und Gordana B._______ reichten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ihre serbischen Identitätskarten, zwei von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) am 4. Oktober 2006 für sie ausgestellte Identitätsausweise, einen Eheschein, zwei Geburtsscheine
D1393/2009 bezüglich ihrer beiden Kinder sowie eine Wohnsitzbescheinigung ein. Im Weiteren sandten sie dem BFM eine Einladung zum Gespräch bezüglich ihres Sohnes C._______ durch die psychiatrischen Dienste G._______ vom 17. Dezember 2008 sowie zwei gleichlautende Schreiben der Gemeindekanzlei F._______ vom 3. August 2008 beziehungsweise vom 7. August 2008 zu. In den letzterwähnten Schreiben wird bestätigt, dass die Beschwerdeführenden, welche bis im August 2008 im Dorf E._______ gelebt hätten, sich wegen ihren Problemen mit Albanern mehrmals an die UNMIK gewandt hätten und dass sie in ihrem Haus nicht mehr sicher leben könnten. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 – eröffnet am 6. Februar 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Hinsichtlich der geltend gemachten Belästigungen, Drohungen und Übergriffe seitens der Albaner sei zwar festzuhalten, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen sei. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen, wobei eine sukzessive Ablösung der UNOVerwaltung (UNMIK) durch die EUMission (EULEX) vorgesehen sei. Auch in den Siedlungsgebieten der KosovoSerben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise serbische Angehörige des KPS (Kosovo Police Service) die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines im heutigen Zeitpunkt adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Im Übrigen bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken ohnehin eine valable innerstaatliche Fluchtalternative im
D1393/2009 Staatsgebiet von Serbien ausserhalb von Kosovo, was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung ausschliesse. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diesbezüglich hielt das BFM fest, die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für serbische Familien aus dem südlichen Bezirk F._______ nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Wegweisung der Beschwerdeführenden in diesen Bezirk oder in den Norden Kosovos, wo sie über keine konkreten Anknüpfungspunkte verfügten, aktuell unzumutbar sei. Indessen stehe den Beschwerdeführenden in Serbien eine Aufenthaltsalternative offen, da Serbien sie auch nach der Unabhängigkeit von Kosovo als serbische Staatsbürger betrachten würde. Im Weiteren stellten die psychischen Probleme des Sohnes C._______ kein Wegweisungshindernis nach Serbien dar, da dort die medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet sei und psychische Probleme praktisch flächendeckend in staatlichen psychiatrischen Kliniken, neuropsychiatrischen Abteilungen von grösseren Spitälern sowie bei privaten Psychiatern und Kliniken behandelt werden könnten. C. Mit Eingabe vom 4. März 2009 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei in allen Punkten aufzuheben und ihnen zumindest die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, bis sich die Situation für die Serben in ihrem Dorf (E._______, Bezirk F._______) wieder normalisiert habe. Zur Begründung führten sie im Asylpunkt namentlich aus, sie hätten als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo etliche Morddrohungen durch Albaner erhalten, die ihnen auch einen Traktor und Vieh aus ihrem Stall gestohlen hätten. Die Polizei habe jeweils verlauten lassen, sie könne hiergegen nichts unternehmen. Allein in ihrem Dorf E._______ seien bis heute schon über 40 Leute von Albanern umgebracht oder gekidnappt worden, ohne dass je ein Täter verurteilt worden sei. Auch die Folgerung des BFM, sie könnten sich als Serben nach Serbien ausserhalb Kosovos begeben, entbehrten jeglicher menschlichen Vernunft, komme dies doch im Ergebnis einer juristischen Billigung ethnischer Säuberungen gleich. Ein Wegweisungsvollzug nach Serbien ausserhalb Kosovos erscheine auch als unzumutbar, da in den dortigen Flüchtlingslagern katastrophale sanitäre Bedingungen herrschen würden. Ausserdem leide ihr Sohn C._______ noch heute unter posttraumatischen Stressreaktionen, weshalb ein weiterer Wechsel oder eine Unterbringung in provisorischen Unterkünften laut dem der
D1393/2009 Beschwerde beigelegten Behandlungsbericht des Kinder und Jugendpsychiatrischen Dienstes/ Ambulatorium G._______ vom 18. Februar 2009 dessen seelische Entwicklung gefährden beziehungsweise zur Verstärkung der psychischen Symptomatik führen würden. Zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Weiteren einen Artikel aus der (in H._______ erscheinenden, in serbischer Sprache abgefassten) Zeitung I._______ vom 19. Februar 2009 sowie das bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte Bestätigungsschreiben der Gemeindekanzlei F._______ vom 3. August 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. A) zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2009 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er diese auf, bis zum 30. März 2009 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 18. März 2009 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 21. April 2011 ein. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2011 fest, die psychischen Probleme des Sohnes C._______ der Beschwerdeführenden stellten – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt – kein Wegweisungshindernis dar. Durch seinen Aufenthalt in der Schweiz sei das Kind zudem bereits in den Genuss einer länger dauernden psychiatrischen Betreuung gekommen, die – wie erwähnt – bei Bedarf auch in Serbien weitergeführt werden könne. Gesundheitliche Probleme würden überdies nur dann zur Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund
D1393/2009 eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geriete. Da von einem Wegweisungsvollzug nach Serbien ausgegangen werde, erscheine auch die Gefahr einer Retraumatisierung als nicht überwiegend wahrscheinlich. Da das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien festgestellt habe, vermöge dem Zeitungsartikel vom 19. Februar 2009 und der Bestätigung vom 3. August 2008 kein Beweiswert zuzukommen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 14. April 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM vom 11. April 2011 zur Kenntnisnahme zu. I. Am 3. Mai 2011 gingen dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______, Kinder und Jugendpsychiatrischer Dienst, Ambulatorium G._______ vom 2. Mai 2011 sowie eine Stellungnahme der Logopädin K._______ vom 27. April 2011 zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D1393/2009 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist – nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.
D1393/2009 4.1. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien verfügen sie andererseits gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580). 4.2. Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35). Den Beschwerdeführenden steht, wie soeben dargelegt, neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, weshalb sie sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können. Die Beschwerdeführenden machen keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der heute international anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen. Der Hinweis in der Beschwerde, sie würden sich und ihren Kindern einen Aufenthalt in einem serbischen Flüchtlingslager gerne ersparen, weil dort katastrophale sanitäre Bedingungen herrschen würden (vgl. Beschwerde S. 2 unten), vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Nachdem sie somit mit Bezug auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung geltend machen können, sind die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.3. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden, in E._______ (Kosovo) aufgrund ihrer serbischen Ethnie anhaltend diskriminiert und bedroht worden zu sein, offenbleiben. Denn selbst wenn eine derartige lokal begrenzte Gefährdung anzunehmen wäre, sind sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da
D1393/2009 sie – wie dargelegt – als serbische Staatsangehörige in Serbien Zuflucht nehmen können. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
D1393/2009 von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz vom über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). 6.5. 6.5.1. Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als nicht zumutbar, ging jedoch davon aus, die Beschwerdeführenden würden
D1393/2009 aufgrund ihrer guten Ausbildungen, ihrer Berufserfahrung und dreier in Serbien wohnhafter L._______ die Voraussetzungen mit sich bringen, um sich in Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können. Auch die gesundheitliche Situation ihres Sohnes C._______ stelle kein Wegweisungshindernis dar. Dieser Einschätzung kann indessen – wie nachstehend auszuführen sein wird – nicht gefolgt werden: 6.5.2. Zwar ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe aus Kosovo zumutbar ist. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der massgeblichen Kriterien als unzumutbar erweisen (BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhandensein einer individuellen Verbindung zu Serbien (nicht zuletzt eines tragfähigen familiären oder sonstigen sozialen Beziehungsnetzes) sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen. Ausserdem ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. 6.5.3. Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten, ist zunächst generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen in diesem Land hinzuweisen: Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung von aus Kosovo vertriebenen Angehörigen der serbischen Volksgruppe bald den staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis der Auffassung, Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz von vornherein ungünstig (BVGE 2010/41 E. 8.3.3.1 ff. S. 584 ff.). Wie es sich damit im vorliegenden konkreten Einzelfall verhält, kann jedoch in casu offengelassen werden, da ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden insbesondere
D1393/2009 wegen der gesundheitlichen Probleme des Sohnes C._______ sowie unter dem Aspekt des Kindeswohls als nicht zumutbar erscheint. 6.5.4. Aus den ärztlichen Berichten vom 18. Februar 2009 beziehungsweise vom 2. Mai 2011 geht hervor, dass sich der Sohn der Beschwerdeführenden seit dem 20. Januar 2009 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen, elektivem Mutismus und ausgeprägtem Stottern in kinderpsychiatrischer Behandlung befindet. Als mutmassliche Ursache der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) mit Tendenz zu depressiver Verarbeitung, des Stotterns (ICD10: F98.5) und des elektiven Mutismus (ICD10: F94.0) nennt die behandelnde Ärztin die von C._______ über Jahre hinweg erlebte Situation andauernder Schiessereien und lebensbedrohlicher Gefährdung seiner Familienangehörigen in Kosovo. Wiewohl Dr. med. J._______ in ihrem ärztlichen Bericht vom 2. Mai 2011 konstatiert, dass sich die psychische Verfassung ihres Patienten im Laufe der psychotherapeutischen Behandlung deutlich stabilisiert habe, hält sie gleichzeitig unmissverständlich fest, im Falle einer Wegweisung nach Kosovo oder Serbien bestünde aus kinderpsychiatrischer Sicht eine massive Traumatisierungsgefahr für C._______, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass er in seiner Entwicklung wieder stark zurückfallen würde. Ausserdem wäre mit einer Wegweisung für ihn auch die erhebliche Gefahr einer chronischen psychischen Erkrankung verbunden. Ein erneuter Aufbau eines medizinischen Vertrauensverhältnisses als Grundbasis für eine erfolgversprechende kinderpsychiatrische Betreuung in der Heimat stelle für C._______ aufgrund seiner erheblichen persönlichen Schwierigkeiten eine klare Überforderung dar. Als Indiz für ihre Prognosen wertet die behandelnde Ärztin implizit die Tatsache, dass C._______ aktuell (also im Zeitpunkt des Verfassens des vorliegenden ärztlichen Berichts) bereits wieder mit einer starken Zunahme seiner Ängste reagiere, laut eigenen Aussagen nicht mehr schlafen und sich auf nichts mehr konzentrieren könne. Die meiste Zeit sitze er nur noch stumm da. Dr. med. J._______ zieht aus dieser Verhaltensweise ihres Patienten den Schluss, dass für diesen im Falle seiner Wegweisung auch die Gefahr einer depressiven Entwicklung mit möglicher suizidaler Gefährdung bestehe. Im Weiteren weist sie darauf hin, dass C._______ weiterhin einer regelmässigen kinderpsychiatrischen Behandlung bedürfe, um eine weitere Verbesserung der Symptomatik zu erreichen. Auch die Logopädin K._______ hält in ihrem Schreiben vom 27. April 2001 fest, dass die
D1393/2009 nachhaltige Verbesserung des immer noch massiven Stotterns ihres Patienten ein förderliches Umfeld bedinge und dass sich eine Wegweisung C._______ aus der Schweiz mit aller Wahrscheinlichkeit sehr negativ auf sein Stottern und auf seine psychische Verfassung auswirken würde. 6.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Würdigung der vorerwähnten ärztlichen beziehungsweise logopädischen Berichte zum Schluss, dass eine zwangsweise Ausschaffung von C._______ für diesen mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden sein und darüber hinaus die Gefahr bestehen dürfte, dass er als Folge der Gefahr einer Retraumatisierung auch akut in einen Zustand von Suizidalität geraten könnte. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint ein Wegweisungsvollzug von C._______ als schwerlich zumutbar. 6.5.6. Hinzu tritt die Tatsache, dass die Integration der beiden Kinder in der Schweiz, welche sich im Alter von 16 beziehungsweise 11 Jahren in der Adoleszenz respektive an deren Schwelle befinden, aufgrund der Akten bereits weit fortgeschritten ist und sich der Lebensmittelpunkt der Familie in jeder Hinsicht in die Schweiz verlagert hat. So weist Dr. med. J._______ in ihrem ärztlichen Bericht vom 2. Mai 2011 auch darauf hin, dass beide Kinder der Beschwerdeführenden nur in der Schweiz eine Perspektive erblicken und in der Schule bestens integriert sind. Die behandelnde Ärztin bezeichnet C._______ als äusserst gut angepassten und lernwilligen Jugendlichen. Bezüglich dessen Schwester D._______ hat die Logopädin K._______ in ihrem Schreiben vom 27. April 2011 festgehalten, diese habe sehr schnell Schweizerdeutsch gelernt und verschiedentlich die Rolle übernommen, als Dolmetscherin für ihre Eltern zu fungieren. Bei dieser Sachlage besteht für die beiden Kinder die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer (Re) Integration in die ihnen fremd gewordene Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits, zu starken Belastungen in ihrer jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. 6.5.7. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Situation der Familie, der gesundheitlichen Situation des Kindes C._______, der unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu beachtenden Aspekte sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44
D1393/2009 Abs. 1 AsylG; EMARK 2004 Nr. 12 E. 7b S. 77) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführenden und ihren beiden Kindern zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2009 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten – das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus – den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den von den Beschwerdeführenden am 18. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 8.2. Wiewohl die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen sind, sind ihnen mangels Bestellung einer Rechtsvertretung keine notwendigen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
D1393/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: