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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2007 D-1391/2007

8. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,689 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-1391/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Schürch, Richter Scherrer Gerichtsschreiber Weber 1. A._______, geboren _______ 2. B._______, geboren _______ 3. C._______, geboren _______ alle aus Nepal, verteten durch Dr. Roland Winiger, _______, Gesuchsteller betreffend Urteile der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchsteller ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2005 auf dem Luftweg verliessen und am 24. Dezember 2005 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 3. Januar 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt wurden, dass die Vorinstanz am 24. Januar 2006 (Gesuchsteller) beziehungsweise am 25. Januar 2006 (Gesuchstellerin) gleichenorts direkte Bundesanhörungen durchführte, dass der Gesuchsteller dabei geltend machte, die Gesuchstellerin stamme aus einer höheren Kaste als er selber, weshalb eine offizielle Heirat nicht in Betracht gekommen sei, dass sie nach der nicht offiziellen Hochzeitszeremonie bei seinen Eltern gelebt hätten, dass ihn ein Mitglied der Familie seiner Partnerin wegen ihrer Beziehung im Februar 2005 angegriffen und erheblich verletzt habe, dass daraufhin der Vater des Gesuchstellers die Maoisten über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe, dass die Maoisten das erwähnte Mitglied der Familie seiner Partnerin im März 2005 umgebracht hätten, dass er beschuldigt worden seien, den Mord begangen zu haben, dass der Gesuchsteller wegen des Delikts vom März 2005 mit einem Haftbefehl gesucht worden sei, dass Familienmitglieder seiner Partnerin der Polizei überdies mitgeteilt hätten, er gehöre den Maoisten an, dass die Gesuchstellerin anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, wegen ihrer Beziehung sei es zu den von ihrem Partner obenstehend erwähnten Problemen gekommen, dass die Gesuchsteller aus den genannten Gründen Nepal verlassen hätten, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Gesuchsteller mit Verfügungen vom 26. Juli 2006 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Gesuchsteller vermöchten aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter, realitätsfremder und tatsachenwidriger Darlegungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass ferner in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend die Zumutbarkeit aber auch die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben seien, dass die ARK die Beschwerden der Gesuchsteller vom 18. August 2006 mit Urteilen vom 15. November 2006 vollumfänglich abwies,

3 dass das Bundesamt das im Zusammenhang mit der damaligen Schwangerschaft der Gesuchstellerin eingereichte Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist vom 7. Dezember 2006 mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 guthiess und den Ausreisetermin auf den 22. Februar 2007 festsetzte, dass die Gesuchsteller mit Eingabe ihres vormaligen Vertreters vom 21. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch stellten und die Aufhebung der Urteile der ARK vom 15. November 2006, die Wiederaufnahme der Beschwerdeverfahren, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) beantragen liessen, dass sie zwei Beweismittel in Kopie - ein Schreiben des _______ und die englischsprachige Übersetzung eines Haftbefehls aus dem Heimatland mit fraglicher Datierung - zu den Akten reichten und ausführten, mit den neu eingereichten Dokumenten lasse sich die als unglaubhaft erachtete Asylbegründung nunmehr belegen, dass sie die Nachreichung der Originale der eingereichten Beweismittel in Aussicht stellten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 22. Februar 2007 provisorisch aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Fallumstände die vorliegenden Verfahren D-1390/2007 sowie D-1391/2007 mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 vereinigte, dass es in besagter Zwischenverfügung ferner die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um unentgeltlicher Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und die Gesuchsteller aufforderte, bis zum 17. März 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer oder ausbleibender Zahlung werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass die Gesuchsteller mit Eingabe ihres neu bestellten Vertreters vom 14. März 2007 um die Möglichkeit, den am 2. März 2007 erhobenen Kostenvorschuss ratenweise begleichen zu können, ersuchten, und gemäss ihren Angaben die Originale der am 2. März 2007 eingereichten Beweismittel zu den Akten gaben, dass der Gesuchsteller ferner geltend machte, ihm sei die nepalesische Staatsbürgerschaft aberkannt worden, und die baldmöglichste Nachreichung eines entsprechenden Belegs in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 21. Februar 2007 mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 für nach wie vor aussichtslos erachtete, das Gesuch um ratenweise Begleichung des erhobenen Kostenvorschusses abwies und die Gesuchsteller aufforderte, den erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- innert einer Notfrist von drei Tagen zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 2. April 2007 leisteten,

4 dass die Gesuchsteller am 1. Mai 2007 ein weiteres Beweismittel - gemäss ihren Angaben die Kopie eines Gerichtsbeschlusses _______ - samt Beglaubigung _______ nachreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 für die Beurteilung der gegen Urteile der ARK gerichteten Gesuche um Revision zuständig ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass über Revisionsgesuche, welche nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fallen, in der Besetzung von drei Richtern entschieden wird, dass das Gesuch form- und fristgemäss eingereicht wurde und die Gesuchsteller legitimiert sind, weshalb auf die Eingabe vom 21. Februar 2007 einzutreten ist (Art. 47 VGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. c und d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); Art. 48 ff. und 67 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Gesuchsteller Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu Art. 45 VGG) beziehungsweise Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend machen, dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob die Bestimmungen des VwVG oder diejenigen des BGG anwendbar sind, da die entsprechenden vorliegend wesentlichen Normelemente übereinstimmen, dass nämlich unbesehen der Frage der rechtzeitigen Einreichung der Beweismittel beziehungsweise der Frage, ob es sich um vorbestandene Dokumente handelt (vgl. dazu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG im Vergleich zu Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), deren revisionsmässige Erheblichkeit vorliegend ohnehin zu verneinen ist, dass die Vorbringen der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren als unglaubhaft erachtet wurden und die nunmehr eingereichten Dokumente als nicht geeignet erscheinen, die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdeinstanz, für welche auf die Akten zu verweisen ist, in Frage zu stellen, dass im Sinne der ergangenen Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, auf welche ebenfalls verwiesen werden kann, insbesondere die legale Ausreise der Gesuchsteller aus dem Heimatland und die zehntägige Hochzeitsreise nach Bombay (vgl. Protokoll der Gesuchstellerin A12 S. 5) mit einer behördlichen Suche nicht zu vereinbaren ist, dass aufgrund der bereits von der Vorinstanz zu Recht festgehaltenen und von der ARK bestätigten widersprüchlichen, unsubstanziierten, realitätsfremden und tatsachenwidrigen Darlegungen der Gesuchsteller weder den eingereichten Kopien von Dokumenten noch den angeblichen Originalen (offensichtlich aber nur Originalübersetzungen) hinreichender Beweiswert zukommt, dass dabei auch auf die fragwürdige Herkunft des Haftbefehls, handelt es sich doch um ein polizeiinternes Dokument, hingewiesen werden muss,

5 dass die weitere Behauptung des Gesuchstellers, ihm sei die nepalesische Staatsbürgerschaft aberkannt worden, in Berücksichtigung der Aktenlage nicht nachvollzogen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch in Anbetracht der Eingabe vom 1. Mai 2007 festzuhalten ist, zumal die Gesuchsteller lediglich eine - im Übrigen für ein angeblich amtliches Dokument ungewöhnliche Formulierungen aufweisende - Übersetzung eines fremdsprachigen Belegs zu den Akten reichten, dass die Beglaubigung _______, wonach die Kopie (der Übersetzung) mit dem vorgelegten Original (der Übersetzung) übereinstimme, offensichtlich ebenfalls nicht geeignet ist, die angebliche Aberkennung der nepalesischen Staatsbürgerschaft der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsteller im Übrigen in seiner Beschwerdeschrift vom 18. August 2006 wenn auch in kaum vereinbarer Weise zu früheren Aussagen - geltend machte, keine landesweite, sondern lediglich eine lokale Verfolgung befürchten zu müssen, womit der angebliche Entzug der Staatsbürgerschaft auch in diesem Lichte besehen jeglicher Grundlage entbehrt, dass entsprechend eine Prüfung im Sinne von Art. 46 VGG respektive des von den Gesuchstellern ferner zitierten Entscheids EMARK 1995 Nr. 9 im vorliegenden Fall unterbleiben kann beziehungsweise keine Relevanz zu entfalten vermag, dass vor diesem Hintergrund allfällige weitere Beweismittel nicht mehr abzuwarten sind und sich ein detaillierteres Eingehen auf die Begründung des Revisionsgesuchs erübrigt, dass schliesslich im Sinne eines Exkurses auf den Umstand, wonach die Maoisten nach der am 1. April 2007 in Kathmandu erfolgten Vereidigung fünf Minister der nepalesischen Übergangsregierung stellen und ein entscheidender Fortschritt beim Friedensprozess der verfeindeten Parteien erreicht worden sein soll, hingewiesen werden kann (vgl. NZZ vom 2. April 2007), dass die Gesuchsteller somit nicht mit der erforderlichen Substanz dargelegt haben, es lägen Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beziehungsweise Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor, dass das Revisionsgesuch vom 21. Februar 2007 demnach abzuweisen ist, dass die angefochtenen Urteile der ARK vom 15. November 2006 in Rechtskraft bleiben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchsteller durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am:

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