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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2008 D-1380/2008

15. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,191 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-1380/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Eritrea, vertreten durch Christoph von Blarer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1380/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 8. Juli 2005 und gelangte am 15. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. Januar 2007 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 10. April 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das B._______. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in C._______ geboren und ethnischer D._______. Sein Vater sei unter anderem E._______ bei F._______, einer ...kirche, und er (der Beschwerdeführer) sei durch die Taufe im Jahre Mitglied dieser Gemeinschaft geworden. Im August habe er seine sechsmonatige militärische Grundausbildung in G._______ begonnen. Danach sei er der H._______ zugeteilt worden und habe an der I._______ teilgenommen. Wegen religiöser Aktivitäten während des Militärdienstes sei er ab Mitte während etwa eines Jahres in einem Gefängnis in J._______ gewesen. Nach der Entlassung habe er sich wieder an die Front begeben. Ab Beginn des Jahres habe er sich mehrmals unerlaubterweise von der Truppe entfernt und am College in K._______ L._______ besucht. Soldaten hätten ihn festgenommen, ihn zu einer Einheit nach J._______ zurückgebracht, wo er für sein unerlaubtes Entfernen bestraft worden sei. Am sei er geflüchtet, habe einen Tag später M._______ (N._______) erreicht und sich weiter nach O._______ begeben. Anfang sei er nach P._______ ( Q._______) gelangt und dort unter anderem während zweier Wochen in Haft gewesen. Ende November sei ihm die Überfahrt nach Italien gelungen, woraufhin er in der Folge in die Schweiz gelangt sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Militärfotos, ein Foto seiner Taufe, eine Geburtsurkunde, Empfehlungsschreiben der F._______, eine Identitätskarte sowie Mitgliederausweise seiner Eltern zur F._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. D-1380/2008 C. Mit Beschwerde vom 29. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 sei in den Punkten 2 bis 7 aufzuheben. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 18. März 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur D-1380/2008 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-1380/2008 5. 5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Seine Ausführungen zum angeblich bis geleisteten Militärdienst und zu den während dieser Zeit erlittenen Nachteilen im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur F._______ seien widersprüchlich und realitätsfremd. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst "abgeschlossen" und sein Heimatland aus anderen Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und sei im militärdienstpflichtigen Alter. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese Personen bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Daher habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen, da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling geworden sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, das BFM habe die Untersuchungspflicht verletzt. Die Behörde habe die Pflicht, Asylsuchende korrekt zu befragen und alle Abklärungen zu treffen, die für eine Feststellung des Sachverhalts und damit für die Wahrheitsfindung unerlässlich seien, was vorliegend nicht geschehen sei. Hiezu ist festzuhalten, dass die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht uneingeschränkt gilt, sondern eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG korreliert. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222 f., BGE 110 V 52 f., Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61 [1997] Nr. 31 E. 3.3.3., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und D-1380/2008 Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 603, 675 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1625). Asylsuchende sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben sie aber auch einen Anspruch darauf, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Insbesondere sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Die Behörde darf aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111, 271 und 320; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223). Vorliegend sind den Akten aufgrund des Gesagten jedoch offensichtlich keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM hindeuten würden. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserte Vorhalt, die zu seinen Gunsten sprechenden Beweismittel und Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe seien nicht gebührend berücksichtigt worden, beschlägt vielmehr die Würdigung der Vorbringen und eingereichten Dokumente, mithin die Rüge, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Aber auch diese Rüge erweist sich nach einer genauen Prüfung der Akten als unbegründet. So wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 6. März 2008 festgehalten, dass die Zugehörigkeit zur F._______ sowie die Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers wegen dessen Aktivitäten für die Kirche vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden seien, das öffentliche Engagement des Beschwerdeführers für die Kirche und die daraus abgeleiteten Verfolgungsmassnahme jedoch aus den vom BFM dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann, als unglaubhaft zu erachten seien und die eingereichten Berichte, Bestätigungsschreiben und Fotografien an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, D-1380/2008 zumal damit keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers belegt werde. An dieser Beurteilung des Sachverhalts ist festzuhalten. Durch den Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Erstbefragung angehalten worden, sich kurz zu halten, vermögen die aufgetretenen Widersprüche offensichtlich nicht erklärt zu werden. Der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner Rechtsmitteleingabe, auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz konkret und substanziiert einzugehen, sondern belässt es vielmehr beim pauschalen Festhalten an seiner Zugehörigkeit zur F._______, am grossen Engagement für diese Kirche und den daraus resultierenden Benachteiligungen sowie beim Verweis auf Berichte allgemeiner Natur zur Situation in Eritrea. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Kirche ist nicht auf begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu schliessen, zumal – wie vom BFM festgehalten wurde – Religionsausübung im privaten Rahmen von der Regierung toleriert wird. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der religiösen Aktivitäten und der Inhaftierung des Vaters. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin durch Schaffung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flüchtling geworden ist. Somit erweist sich auch die Rüge, es sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht kein Asyl gewährt worden, als unbegründet. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Akten an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. D-1380/2008 Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). und mit dem am 18. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1380/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: 3 Fotografien) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das B._______, Ausländerfragen (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 9

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