Abtei lung IV D-1379/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1379/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ – Eritrea im Januar 2002, lebte danach bis Februar 2005 in Äthiopien, reiste dann weiter mit dem Auto und zu Fuss in den C._______ und hielt sich bis Juni 2006 in D._______ auf. Er reiste dann weiter nach E._______ (F._______), blieb dort etwa fünf Monate, bevor er am 23. November 2006 mit einem Schnellboot nach G._______ gelangte und von H._______ herkommend am 1. Dezember 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz vom 8. Dezember 2006 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 23. Januar 2007 im Wesentlichen vor, er habe vor 1998 zusammen mit der Familie in Äthiopien gelebt. Sein Vater sei Leiter eines staatlichen Elektrizitätswerkes gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien 1998 nach B._______ gezogen und hätten sich bis 2001 in Eritrea aufgehalten. Schon bald nach der Ankunft in B._______ sei der Vater wegen der Zusammenarbeit mit der ehemaligen äthiopischen Regierung verhaftet worden. Zusammen mit seinem Bruder habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2000 zwei Mal bei der Polizeistation in B._______ nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt. Beim zweiten Mal sei der Beschwerdeführer festgenommen und sechs Monate inhaftiert worden. Im Jahr 2001 sei er ins (...) in ein Fussballstadion in B._______ gebracht und dort freigelassen worden. Er hätte sich bei den Militärbehörden in I._______ melden sollen. Der Beschwerdeführer sei jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen sondern in einem öffentlichen Bus zurück nach Äthiopien gereist. In Äthiopien habe er sich der Widerstandsbewegung angeschlossen und sei Mitglied der Eritrean People's Democratic Front (EPDF) geworden. Er habe Schreiben gegen die äthiopische Regierung verfasst. Die Behörden hätten diese an seinem Aufenthaltsort bei politischen Freunden entdeckt, ihn im Dezember 2004 festgenommen und in J._______ inhaftiert. Im Februar 2005 habe ein Führungsmitglied der EPDF einen Wächter bestochen und dem Beschwerdeführer sei danach bei der Feldarbeit die Flucht gelun- D-1379/2009 gen. Nach seiner Flucht habe er sich nach K._______ in den C._______ begeben. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 (eröffnet am 3. Februar 2009) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache im Zusammenhang mit der behaupteten Inhaftierung auf dem Polizeiposten in B._______ von 2000 geltend, er sei bei der Freilassung in ein Fussballstadion gebracht worden, wo er sich frei habe bewegen können. Angesichts des Umstandes, dass die Freilassung erfolgt sein solle, damit der Beschwerdeführer sich zum Militärdienst habe melden können, seien die Angaben betreffend die Freilassung als realitätsfremd zu bezeichnen, zumal die Behörden bei einem solchen Vorgehen mit seiner Flucht hätten rechnen müssen. Wäre es effektiv die Absicht der Behörden gewesen, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, dann hätten sie ihn bei der Haftentlassung direkt an die Militärbehörden ausgeliefert. Demzufolge seien auch die Ausführungen über die anschliessende Flucht im Jahr 2001 von Eritrea nach Äthiopien als unglaubhaft einzustufen, dies auch aufgrund der unplausiblen Angaben zu seiner Flucht. Der Beschwerdeführer habe behauptet, er sei in einem öffentlichen Bus nach Äthiopien gelangt und habe dabei sieben Kontrollposten passiert. Dies sei ihm mit Hilfe des Busfahrers gelungen, den er bestochen habe. Angesichts der rigiden Strafmassnahmen der eritreischen Behörden bei Refraktion und illegaler Ausreise hätte es der Beschwerdeführer kaum gewagt, auf die geschilderte Art und Weise seinen angeblichen Heimatstaat zu verlassen, zumal dies sowohl für ihn als auch den Busfahrer mit einem zu hohen Risiko verbunden gewesen wäre. Im Weiteren entbehrten die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der exilpolitischen Aktivität in Äthiopien und der aus diesem Grund geltend gemachten Verfolgung der Plausibilität. Der Beschwerdeführer solle neben der Arbeit als Schneider verschiedene Schreiben für die Exileritreer und die Äthiopier verfasst haben und die Schriften, in denen er sich gegen die feindliche Haltung des äthiopischen Regimes gegen die Eritreer geäussert haben wolle, in Kopie bei sich aufbewahrt haben. Dieses Verhalten sei wenig nachvollziehbar, zumal er bei einer behördlichen Kontrolle jederzeit mit einer Festnahme als regimefeindli- D-1379/2009 che Person hätte rechnen müssen. Daher sei auch die im Zusammenhang mit der exilpolitischen Aktivität geltend gemachte Inhaftierung von Dezember 2004 bis Februar 2005 als unglaubhaft einzustufen, zumal auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Flucht aus der Haft als konstruiert zu qualifizieren seien. Angesichts der strengen Bestrafung für Beihilfe zur Flucht, hätte ein Wächter es kaum gewagt, ihm für eine Bestechungssumme die Flucht bei der Feldarbeit zu ermöglichen. Auf Grund der unplausiblen Angaben ergäben sich massive Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Diese Zweifel würden sich durch die folgenden widersprüchlichen und ungenauen Angaben erhärten. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person behauptet, er sei von Dezember 2000 bis Mai 2001 auf dem Polizeiposten in B._______ inhaftiert gewesen. Anderslautend habe er diesbezüglich bei der kantonalen Anhörung erklärt, die erwähnten zeitlichen Angaben seien nicht korrekt, er sei damals von Juni 2000 bis Januar 2001 in Eritrea in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer habe die nachträgliche Anpassung der Daten an seine Asylgeschichte bei der kantonalen Anhörung nicht näher erklärt, weshalb er diesen Widerspruch gegen sich gelten lassen müsse. Zudem wiesen die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die fragliche Inhaftierung in Eritrea keine Realitätskennzeichen auf. Er habe sich auf mehrmalige Nachfrage nach einer detaillierten Schilderung der Haftzeit in stereotype Beschreibungen hinsichtlich des Ortes der Inhaftierung, der Umstände der Haft und der Haftbedingungen geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe lediglich gemeint, er sei in einem Raum festgehalten worden, ansonsten sei nichts Spezielles geschehen. Die Behandlung während der Haft sei normal gewesen. Er sei einfach ein Gefangener gewesen. Bei einem tatsächlich erlittenen sechsmonatigen Freiheitsentzug hätte er jedoch genauere Angaben darüber machen können. In Würdigung der unplausiblen, widersprüchlichen und wenig detaillierten Angaben könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung in Eritrea und Äthiopien nicht geglaubt werden. Deshalb vermöge auch die eingereichte Mitgliederkarte der EPDF die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. Der Beweiswert von solchen Mitgliederkarten sei ohnehin als gering einzustufen, da diese auf dem Schwarzmarkt leicht beschafft werden könnten. Die Asylvorbringen seien deshalb, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben in Äthiopien geboren D-1379/2009 und aufgewachsen. Zudem habe er den Asylbehörden keine eritreischen Ausweispapiere eingereicht. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht eritreischer Staatsangehöriger sei, sondern Äthiopier. Auch der zu den Akten gegebene Taufschein der orthodoxen Kirche von Äthiopien und seine Amharisch-Kenntnisse liessen auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit schliessen. Die Asylvorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 4. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein als "eritreische ID-Karte im Original" bezeichnetes Dokument, welches sein Bruder ihm geschickt haben solle, zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 13. März 2009 lud der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein, innert Frist eine Stellungnahme betreffend die Echtheit des auf Beschwerdeebene eingerichten Dokumentes einzureichen (Art. 57 Abs. 1 VwVG) und verzichtete auf die Leistung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG). Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Innert Frist nahm die Vorinstanz Stellung und hielt fest, dass der nachträglich eingereichte eritreische Identitätsausweis offensichtlich Fälschungsmerkmale aufweise. So seien auf einer ausgeschnittenen Ko- D-1379/2009 pie nachträglich die entsprechenden Eintragungen vorgenommen und ein Foto auf der Innenseite der Plastikfolie aufgeklebt worden. Auch fehlten die auf dem Aussenrand und an weiteren Stellen auf dem Ausweis angebrachten Sicherheitszeichen. Der Ausweis sei daher als Fälschung zu erachten. Deshalb vermöge dieser die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea nicht zu belegen. G. Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 27. März 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit innert Frist eine Replik einzureichen. H. Mit Replik vom 20. April 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht weitere Beweismittel zu den Akten. Er machte geltend, es handle sich dabei um Kopien von Ausweisen des Bruders und eines Cousins mütterlicherseits, die glaubhaft machen sollten und für eine natürliche Vermutung sprächen, dass der Beschwerdeführer genau wie seine Familienangehörigen die eritreische Nationalität besitze. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei- D-1379/2009 chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-1379/2009 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungsprotokoll (A1) oder im Protokoll der kantonalen Anhörung (A9) ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, sie verlaufen jedoch in allgemeine Ausführungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine gefälschte eritreische Identitätskarte eingereicht und damit ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschaffen. Die gefälschte Identitätskarte ist zudem gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 5.3 Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer in Äthiopien aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und die meiste Zeit seines Lebens verbracht. Auch der zu den Akten gegebene Taufschein der orthodoxen Kirche von Äthiopien und seine Amharisch-Kenntnisse lassen auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit schliessen. Zudem hat der Beschwerdeführer den Asylbehörden lediglich eine gefälschte eritreische Identitätskarte zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger ist. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Be- D-1379/2009 schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- D-1379/2009 same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum Schluss, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergeben sich zudem D-1379/2009 keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass seine Darstellung betreffend das Schicksal seiner Familie nicht den Tatsachen entspricht. Vorliegend war der Beschwerdeführer zudem nicht bereit, vollständig und wahrheitsgemäss Angaben über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatland zu machen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er über ein soziales Netz in Äthiopien verfügt. Seine beruflichen Erfahrungen als Schneider werden es ihm ermöglichen, bei einer Rückkehr wieder neue Lebensbedingungen aufbauen zu können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Der zuständige Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 13. März 2009 die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil nachzuholen. Der Beschwerdeführer hat mit dem Einreichen eines gefälschten Beweismittels den Tatbestand der mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 VwVG erfüllt. Bei mutwilliger Prozessführung ist unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ausge- D-1379/2009 schlossen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2009, Art. 60 N 55). Das entsprechende Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb abzuweisen. Darüber hinaus kann bei mutwilliger Prozessführung die Gerichtsgebühr erhöht werden (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In casu wird die Gerichtsgebühr um Fr. 600.-- erhöht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-1379/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die gefälschte Identitätskarte wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 13