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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2015 D-1361/2015

18. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,115 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1361/2015/plo

Urteil v o m 1 8 . Juni 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), beide Ukraine, beide vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (…).

D-1361/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, ihren Heimatstaat am 17. Dezember 2014, reiste auf dem Luftweg über C._______ gleichentags in die Schweiz und suchte am 8. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person machte sie geltend, sich zwischen dem 2. Juli und dem 7. September 2014 in der Schweiz aufgehalten zu haben. Sie sei damals aufgrund der Umwälzungen geflohen, habe sich am 9. Juni 2014 ein Visum für Litauen ausstellen lassen, sei in die Schweiz gereist und habe hier ihren Lebenspartner kennengelernt. Sie habe schon damals in diesem Land bleiben und hier leben wollen. Ihr Lebenspartner habe ihr indessen von der Einreichung eines Asylgesuches abgeraten. Mangels Dokumenten hätten sie nicht heiraten können, weshalb sie nochmals ins Heimatland zurückgekehrt sei, um diese zu besorgen. Die Behördenstellen seien indessen geschlossen gewesen, und man habe ihr keine Dokumente ausstellen können. Die Krim gehöre nun den Russen und man wolle die Grenze schliessen. Die Krim-Tataren, zu welchen auch sie gehöre, seien indessen gegen die russische Übernahme. Es würden praktisch keine Busse und Züge mehr fahren, der Strom sei abgestellt worden, Telefone würden abgehört und Leute, insbesondere Angehörige der Tataren, verschwänden. Auf die Tataren werde viel Druck ausgeübt. Sie selber sei jedoch nicht von Kriegshandlungen betroffen gewesen. Aber man wisse nicht, was noch kommen werde. Sie sei im siebten Monat schwanger und wolle ihr Kind nicht dort gebären, sondern hier in Anwesenheit dessen Vaters. Zudem werfe ihr die Mutter vor, dass die Ehe nicht registriert und sie selber schwanger sei. Sie habe auch Angst vor ihrem Bruder, der das Familienoberhaupt sei und von der Schwangerschaft noch nichts wisse. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Litauen gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde ihr erklärt, dass gestützt auf ihre Aussagen und das Visum mutmasslich Litauen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und es deshalb möglich sei, dass auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde und sie nach Litauen weggewiesen werde. Dagegen

D-1361/2015 wandte die Beschwerdeführerin ein, ihr Lebenspartner sei hier, und in der Schweiz würden die Menschenrechte berücksichtigt. Im Übrigen legte sie dar, sie sei gesund. B. Am 3. Februar 2015 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 17. Februar 2015 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 18. Februar (eröffnet am 25. Februar 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Litauen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Litauen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D. Mit Beschwerde vom 2. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 18. Februar 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für ihr Asylgesuch als zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung der Vollzugsbehörden, im Sinne von vorsorglichen Massnahmen von jeglichen Vollzugsmassnahmen und der Überstellung nach Litauen bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 wurde der Vollzug der Überstellung nach Litauen ausgesetzt und das Gesuch um Gewährung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

D-1361/2015 F. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 25. März 2015 wurde eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz eingereicht. Darin wurde unter anderem geltend gemacht, die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre Beziehung zu ihrem Lebenspartner in der Befragung zur Person seien falsch. Sie unterhalte zu diesem schon seit dem Jahr 2013 eine Liebesbeziehung. Der beiliegenden Flugreservierung und der Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamtes der Gemeine D._______ könne dies entnommen werden. Damit liege eine dauernde und stabile Beziehung im Sinne des Gesetzes vor. H. Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren, was dem SEM von den kantonalen Behörden mit Schreiben vom 30. April 2015 mitgeteilt wurde. Am 21. Mai 2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht per Mailkopie darüber orientiert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind

D-1361/2015 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, weshalb das SEM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-III-VO prüft. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

D-1361/2015 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz ein litauisches Visum erhalten hat. Anlässlich ihrer Befragung zur Person führte sie aus, sie wolle bei ihrem Lebenspartner in der Schweiz bleiben und hier ihr Kind gebären. Das SEM ersuchte die litauischen Behörden am 3. Februar 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die litauischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. Fe-bruar 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens ist somit gegeben. 4.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.6.1 Litauen ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff.

D-1361/2015 Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 4.7 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. 4.7.1 Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-ment missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwer-deführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Litauen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Litauen würde ihr und ihrem Kind dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.7.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Niederkunft sinngemäss auch darauf, ihr Gesundheitszustand und derjenige ihres Kindes stünden einer Überstellung entgegen; indessen wurden keine medizinische Berichte zu den Akten gegeben, welche diese Vorbringen stützen könnten. Allein die Tatsache der Schwangerschaft beziehungsweise der inzwischen eingetretenen Geburt stellen im Fall einer Überstellung nach Litauen keine Gefahr für ihre Gesundheit und diejenige ihres Kindes aus, weshalb Art. 3 EMRK nicht verletzt ist. Insbesondere stellen Schwangerschaft und Niederkunft keine Gründe für die Annahme einer Schwere dar, so dass aus humanitären Gründen von einer

D-1361/2015 Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Litauen den Beschwerdeführerinnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren, wie das SEM in seiner Verfügung vom 18. Februar 2015 bereits festhielt (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.8 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, dass sie aufgrund ihrer dauernden und stabilen Beziehung zu ihrem Lebenspartner, welche auch in der Niederkunft des gemeinsamen Kindes zum Ausdruck komme, unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. In ihrer Replik vom 25. März 2015 legte sie zudem dar, sie kenne ihren Lebenspartner seit dem Jahr 2013. Sie hätten damals ein Ehevorbereitungsverfahren in E._______ einleiten wollen, was sich der Flugreservierung und der Bestätigung des Zivilstandsamtes in D._______ entnehmen lasse. 4.8.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Als solche ist auch die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu betrachten (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die Ehegatten und minderjährige Kinder. Ebenfalls in den Schutzbereich fallen können nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend

D-1361/2015 nahe, echte und tatsächlich gelegte Beziehung vorliegt. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). 4.8.2 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK gegeben sind, was bedeutet, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegen muss. 4.8.3 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin verschiedene Angaben, die sich miteinander nicht in Einklang bringen lassen. So sagte sie anlässlich der Befragung zur Person, sie sei seit Juli 2014 nach Brauch verheiratet (vgl. Akte A5/11 S. 3), sei mit ihrem Lebenspartner erst kurz zusammen (vgl. Akte A5/11 S. 3) und sei am 2. Juli 2014 erstmals in die Schweiz gekommen, wo sie ihren Lebenspartner kennengelernt habe (vgl. Akte A5/11 S. 4). Bei der Frage nach bisherigen Auslandaufenthalten erwähnte sie bloss F._______, hingegen nicht E._______ (vgl. Akte A5/11 S. 5). Demgegenüber legte sie in der Replik dar, die anlässlich der Befragung zur Person geäusserten Umstände seien unzutreffend; sie habe diese bloss deshalb zu Protokoll gegeben, um ihrem Lebenspartner keine rechtlichen und anderweitigen Schwierigkeiten zu bereiten. In Wirklichkeit hätten sie und ihr Lebenspartner seit dem Jahr 2013 eine Liebesbeziehung und hätten in E._______ heiraten wollen, wie der beigelegten Flugreservation und Bestätigung des Zivilstandsamtes D._______ zu entnehmen sei. Diese Angaben sind indessen nachgeschoben und damit grundsätzlich zweifelhaft. Ausserdem lassen sie sich nicht mit den in der Befragung zur Person dargelegten Aussagen vereinbaren. Zudem lag der Replik entgegen der Ankündigung im Text weder eine Flugreservation noch eine Bestätigung der Zivilstandsamtes D._______ bei, womit der neu geltend gemachte Sachverhalt entgegen der Darstellung in der Replik nicht belegt ist. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit der Angabe von zutreffenden Aussagen über ihre Beziehung zum Kindsvater diesem hätte schaden können. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie den Lebenspartner schon vor Juli 2014 kannte und mit ihm in E._______ heiraten wollte. Diese Version vermag darüber hinaus auch deshalb nicht zu überzeugen, weil sie dann bei ihrer ersten Einreise in die Schweiz im Juli 2014 die für die Heirat nötigen Dokumente mitgenommen hätte und somit nicht noch einmal hätte ins

D-1361/2015 Heimatland zurückkehren müssen. Insgesamt kann der Beschwerdeführerin somit nicht geglaubt werden, sie habe ihren Lebenspartner und Vater ihres in der Schweiz geborenen Kindes bereits im Jahr 2013 gekannt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie ihn erst bei ihrer ersten Einreise im Juli 2014 kennengelernt hat. 4.8.4 Gemäss ihren Angaben will sie mit ihm zwischen Juli 2014 und September 2014 zusammen gewesen sein, wobei sie nicht näher deklarierte, in welcher Art und Weise dieses Zusammenleben stattgefunden haben soll. Indessen kann aus einer dreimonatigen Beziehung, selbst wenn sie mit der Folge einer Schwangerschaft verbunden ist, keine gefestigte Lebenspartnerschaft im Sinne der gesetzlichen Regelungen und im Sinne der geltenden Praxis abgeleitet werden. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung dauert länger und ist gekennzeichnet durch weitere Kriterien, die vorliegend indessen nicht bekannt sind, weil die Beschwerdeführerin darüber keine weiteren Angaben zu Protokoll gab. Überdies brachte sie vor, sich zwischen September und Dezember 2014 ohne ihren Lebenspartner im Heimatland aufgehalten zu haben, was ebenfalls gegen eine gefestigte und echte Beziehung spricht. Gestützt auf ihre Angaben befindet sie sich seit Dezember 2014 wieder in der Schweiz und soll hier bei ihrem Lebenspartner leben. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung wird sie indessen von der Sozialhilfe unterstützt und soll im Durchgangszentrum Dübendorf gemeldet sein. Auch diese Fakten lassen sich nicht vereinbaren mit einer echten und gelebten Partnerschaft im Sinne einer ausserehelichen Beziehung, zumal unter diesen Umständen weder ein gemeinsames Zusammenleben noch eine finanzielle Abhängigkeit vorliegt. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin vom schweizerischen Staat finanziell abhängig. Darüber hinaus ist auch die Zeit zwischen Ende Dezember 2014 und anfangs Juni 2015 – mithin etwa sechs Monate – noch zu kurz, um von einer gefestigten und dauerhaften Beziehung ausgehen zu können. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass sie anlässlich ihres ersten Besuchs in der Schweiz zwischen Juli und September 2014 schwanger wurde und inzwischen ein Kind geboren hat, nichts zu ändern, zumal allein aus einer Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes noch nicht auf eine dauernde und gefestigte Beziehung im Sinne des Gesetzes zu schliessen ist. Insgesamt ist deshalb zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner beziehungsweise von einer faktischen eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Eine allfällige Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens vermag an dieser Einschätzung

D-1361/2015 nichts zu ändern. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist damit nicht verletzt. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem Rechtsanspruch beruht, nichts zu ändern. 4.8.5 Im Beschwerdeverfahren wird darüber hinaus gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt, indem es die fortgeschrittene Schwangerschaft und damit die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre familiäre Situation im Heimatland nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der ungewissen politisch-rechtlichen Situation könne sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren und in Litauen habe sie niemanden, der ihr vor und nach der Geburt helfe. Diese Rüge kann indessen nicht gehört werden. So erklärte das SEM in der angefochtenen Verfügung, dass es dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen werde, indem die litauischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. Zudem ist die Schwangerschaft inzwischen beendet, weil das Kind am (…) geboren wurde. Abgesehen davon sind die litauischen Behörden aufgrund der von ihnen unterzeichneten internationalen Abkommen verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen für Mutter und Kind zu treffen. Unter diesen Umständen sind die Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht vom Lebenspartner in der Schweiz abhängig. Wie vorangehend bereits erwähnt, sind sie in finanzieller Hinsicht ohnehin vom schweizerischen Staat und nicht vom Lebenspartner abhängig. 4.8.6 Das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK verweist bezüglich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz – sollte ein solches denn eingeleitet worden sein – grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Der Beschwerdeführerin ist es somit grundsätzlich möglich, von Litauen aus ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten oder weiterzuführen. Die Überstellung nach Litauen stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK dar. Praxisgemäss ist es zudem Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden, dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (vgl. BGE 137 I 351 E.

D-1361/2015 3.7). Es ist nicht der Zweck des Asylrechts, Personen eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, damit sie in der Schweiz heiraten können. 4.9 In Anbetracht der vorangehenden Erwägungen ergeben sich weder aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Kind mit einem in der Schweiz lebenden Bürger Grossbritanniens, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat noch aus einem allfälligen Ehevorbereitungsverfahren mit diesem in der Schweiz humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Weitere humanitäre Gründe im Sinne dieser Bestimmung können den Akten nicht entnommen werden. 4.10 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Litauen noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, weshalb kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin- III-VO vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.11 Somit bleibt Litauen der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und ihres in der Schweiz geborenen Kindes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Litauen ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Litauen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

D-1361/2015 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-1361/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen (medizinischen) Umstände von Mutter und Kind zu informieren. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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