Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1359/2012/sed
Urteil v o m 8 . Juni 2012 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien
A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / N (…).
D-1359/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge angolanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, am 2. Februar 2012 in der Schweiz mittels ihres Rechtsvertreters um Asyl respektive Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihrer angeblichen Adoptiveltern, C._______ und seiner Frau, D._______, wohnhaft (…), nachsuchte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, sie sei die Tochter des Bruders von C._______ und nach dessen Tod 1999 von ihm adoptiert worden, was durch den Eintrag im Familienbüchlein belegt sei, dass die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2012 die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton F._______ zuwies, ohne den Entscheid näher zu begründen, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 10. März 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Zuweisungsentscheids, die Zuweisung an den Kanton G._______ und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. März 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde F._______ vom 22. März 2012 eine Vormundin gemäss Art. 368 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestellt wurde, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 10. April 2012 an der Kantonszuweisung festhielt,
D-1359/2012 dass die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2012 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG eine Replik einreichen liess, sinngemäss erneut die Zuweisung an den Kanton G._______ beantragte und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf Einheit der Familie sowie von Ziffer 16.1.2 (recte 6.1.2) der Weisung des BFM betreffend das Vorgehen beim Kantonswechsel (Weisung des BFM zum Asylgesetz vom 1. Januar 2008) geltend machte, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG),
D-1359/2012 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG die Asylsuchenden den Kantonen zuteilt und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt, dass das BFM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt und nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt wird, dass der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff orientiert, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige umfasst, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24), dass darunter eine Person zu verstehen ist, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist, dass dazu ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt wird, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
D-1359/2012 dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG mithin entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – so dies nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1), dass die Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid mit der Begründung anfocht, sie sei nach dem Tod ihrer leiblichen Eltern 1999 von ihrem Onkel adoptiert worden, dass ihre angeblichen Adoptiveltern im Kanton G._______ wohnen, weshalb sie diesem Kanton zugeteilt werden möchte, dass somit die grundsätzlich zulässige Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie erhoben wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2), dass ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Ziffer 6.1.2 der Weisung des BFM betreffend das Vorgehen beim Kantonswechsel geltend gemacht wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zunächst in formeller Hinsicht eine durch das BFM begangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt, dass nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Zuweisungsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG eine blosse Formularverfügung – wie sie die Zwischenverfügung des BFM vom 2. März 2012 darstellt – den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht genügt, wenn die asylsuchende Person ein begründetes Gesuch stellt, wegen familiärer Beziehungen einem bestimmten Kanton zugewiesen zu werden, oder sich Anhaltspunkte für die Zuweisung an einen bestimmten Kanton aus den Akten ergeben (BVGE 2008/47 E. 3.3.3), dass gemäss Aktenlage solche Anhaltspunkte vorlagen, da die Beschwerdeführerin ihre im Kanton G._______ lebenden, angeblichen Adoptiveltern in der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012 und bei der Anhörung vom 17. Februar 2012 erwähnte,
D-1359/2012 dass in der angefochtenen Verfügung demnach eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Interessen der Beschwerdeführerin an der Zuweisung in den Kanton G._______ hätte stattfinden müssen, dass dieser Mangel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurde, da das BFM in seiner Vernehmlassung vom 10. April 2012 hervorhob, eine Überprüfung der Identitätskarte durch H._______, vom 14. Februar 2012 datierend, habe ergeben, dass es sich hierbei um eine Totalfälschung handle und die Identität der Beschwerdeführerin somit völlig offenstehe, mithin auch die verwandtschaftliche Beziehung zu ihrem angeblichen Onkel, dass deshalb vorliegend keine Verletzung des nach Art. 1a Bst. e AsylV 1 definierten Familienbegriffs vorliege und keine besonders schützenswerten Interessen seitens der Beschwerdeführerin ersichtlich seien, dass die geltend gemachte verwandtschaftliche Beziehung nicht feststehe, weshalb sich die Abklärung erübrige, ob von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihres im Kanton G._______ lebenden, angeblichen Onkels auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin in der Folge Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie mit voller Kognition prüfen kann (vgl. BVGE 2008/47, E. 3.3.4), dass die Beschwerdeführerin eine totalgefälschte Identitätskarte zu den Akten reichte und ihre Identität somit – wie vom BFM richtig festgestellt – völlig offensteht, dass der eingereichte Auszug des Familienbüchleins zum Beweis des angeblichen verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht geeignet ist, da es sich dabei lediglich um eine Kopie mit Handeinträgen handelt, in welcher der Name A._______ mehrmals vorkommt und die Chronologie der Geburtsdaten nicht aufeinanderfolgend ist, dass die Kopie des Familienbüchleins ferner auch deshalb nicht geeignet ist, weil in keiner Weise feststeht, ob es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um A._______ handelt, dass der eingereichte Auszug des Familienbüchleins insgesamt eine grosse Fälschungsanfälligkeit aufweist,
D-1359/2012 dass die Beschwerdeführerin von ihren angeblichen Adoptiveltern im Jahr 2003 alleine in Angola zurückgelassen wurde, abgesehen vom Familienbüchlein aber keine weiteren Beweise eingereicht wurden, um die angebliche familiäre Beziehung zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin daher nicht glaubhaft machen kann, C._______ und D._______ seien ihre Adoptiveltern oder Ersterer ihr Onkel, dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, zur Abklärung der Verwandtschaftsverhältnisse DNA-Analysen durchzuführen, zumal sich die Beschwerdeführerin auf einerseits gefälschte und andererseits untaugliche Beweismittel abstützt, dass folglich festzustellen ist, dass die angebliche Adoption eine Tatsachenbehauptung darstellt, die vorliegend ebenso wenig glaubhaft gemacht wurde, wie ein verwandtschaftliches Verhältnis per se, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton F._______ den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG demnach nicht verletzt, und sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführerin jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses indes an einem Verfahrensmangel litt, weshalb eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f.), dass der Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), weshalb das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten.
D-1359/2012 (Dispositiv nächste Seite)
D-1359/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von 300.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vormundin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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