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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2009 D-1357/2009

6. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,235 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1357/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1357/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Russland gemäss seinen Aussagen erstmals im Juli 2006 verliess und am 13. August 2006 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer Russland eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2009 erneut verliess und am 27. Januar 2009 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 30. Januar 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Februar 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Juni 2007 nach Russland zurückgekehrt und habe sich nach C._______ begeben, dass er auf dem dortigen Markt von einem Mann angesprochen und Zwecks Arbeit an eine Gruppe von "Zigeunern" vermittelt worden sei, für die er in der Landwirtschaft und als Bettler habe arbeiten müssen, ohne dafür bezahlt zu werden, dass er mehrmals versucht habe, die Flucht zu ergreifen, dabei jedoch erwischt und schwer verprügelt worden sei, dass es ihm einmal gelungen sei, auf einen Polizeiposten zu flüchten, auf dem man seine Anzeige aber nicht entgegengenommen habe, da er über keine Papiere verfügt habe, dass vor dem Polizeiposten die "Zigeuner" auf ihn gewartet hätten, weshalb er vermute, die Polizei habe mit diesen zusammengearbeitet, dass ihm Ende Dezember 2008 die Flucht gelungen sei, da die "Zigeuner" betrunken gewesen seien, dass er Russland verlassen habe, da die "Zigeuner" dort gut vernetzt seien, D-1357/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2009 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne nicht geglaubt werden, dass die Leute, die den Beschwerdeführer versklavt hätten, in ganz Russland vernetzt seien und er deshalb keine Aufenthaltsalternative gefunden hätte, dass seine Angabe, die Behörden hätten die Anzeige nicht entgegengenommen und die Täter alarmiert, nicht plausibel sei, dass er, aufgefordert zu beschreiben, wie er verprügelt worden sei, nicht den Eindruck habe erwecken können, im Zentrum des Geschehens gestanden zu sein, dass seine Schilderungen haltlos seien, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen sei und die Ereignisse, die er für den Zeitraum nach Abschluss desselben geltend mache, weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, weshalb auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. und 5. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-1357/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-1357/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolgslos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2006 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer materiellen Prüfung explizit das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise D-1357/2009 auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, worauf vorab hinzuweisen ist, dass er bei der Erstbefragung im ersten Asylverfahren vom 17. August 2006 behauptete, er habe weder einen Reisepass noch einen Inlandpass besessen (vgl. act. A1/8 S. 4), während er bei der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren vom 30. Januar 2009 geltend machte, er habe einen Inlandpass besessen, der ihm weggenommen worden sei (vgl. act. B1/9 S. 3), dass angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Zweifel bestehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, denen er in Russland ausgesetzt gewesen sei, ihm – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründen zugefügt worden wären, da einzige Motivation der kriminellen "Bande", ihn als Arbeitssklaven zu halten, Gewinnsucht gewesen wäre, dass daran auch der Umstand, wonach die angerufenen Polizisten ihm keinen Schutz gewährt hätten, nichts zu ändern vermag, dass nämlich die Verweigerung staatlichen Schutzes eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung nur dann als asylrechtlich relevant erscheinen lassen kann, wenn diese aus einem asylrechtlich relevanten Grund geschieht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.), was bei gemeinrechtlichen Delikten in der Regel nicht der Fall ist, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer weiteren Benachteiligungen seitens der "Bande", die ihn ausgenutzt habe, an anderen Orten in Russland hätte entgehen können, somit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht unter dem Aspekt der Fluchtalternative, sondern demjenigen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist, welche Frage allein die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, D-1357/2009 dass das BFM demnach im Ergebnis in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, D-1357/2009 dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen ist, an den Ort, an dem er von der kriminellen "Bande" festgehalten und ausgenutzt worden sei, zurückzukehren, und nicht anzunehmen ist, die "Bande" sei in ganz Russland vernetzt und suche nach ihm, dass er sich zudem, selbst wenn die diensthabenden Polizisten auf dem Posten, bei denen er um Schutz nachgesucht habe, mit der "Bande" zusammengearbeitet hätten, an die heimatlichen Behörden wenden kann, sollte er erneut von Privatpersonen behelligt werden und Schutz benötigen, dass somit keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der allgemeinen Lage in Russland nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, dass der junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und über, wenn auch eigenen Aussagen gemäss unter misslichen Umständen erworbene, Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-1357/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1357/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10

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