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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2007 D-1352/2007

17. April 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,842 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegwei...

Volltext

Abtei lung IV D-1352/2007 law/mam {T 0/2} Urteil vom 17. April 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Hans Schürch, Fulvio Haefeli Gerichtsschreiber Martin Maeder A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei die rubrizierten Angaben zu seiner Person machte und anfügte, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und stamme aus einem Dorf im Kreis C._______ (Provinz D._______), dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass es gleichenorts am 16. Januar 2007 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass der Beschwerdeführer in diesen beiden Befragungen zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei als Kurde, Alevite und Träger eines für Zusammenarbeit mit den Aufständischen stehenden Familiennamens vom Staat unter Druck gesetzt worden, weshalb er sich einfach nicht mehr wohl gefühlt habe und ausgereist sei, dass er konkretisierend festhielt, nachdem insgesamt 14 kurdische Aufständische von den Sicherheitskräften umgebracht worden seien, habe er sich am 27. oder 28. März 2005 in Begleitung seines Cousins nach E._______begeben, um dort zusammen mit ungefähr 50 anderen Kurden an einer Protestkundgebung teilzunehmen, dass er eine kurdische Fahne getragen habe, als er zusammen mit seinem Cousin vom Militär festgenommen und auf den Posten in F._______ gebracht worden sei, dass man ihn dort drei Tage lang habe warten lassen und grob und streng mit ihm umgegangen sei, er das Ganze aber nicht als gravierend empfunden habe und man ihm nichts getan habe, dass er selber die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) in keiner Form unterstützt und nur selten das Parteigebäude der DEHAP (Demokratische Volkspartei) und später der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) in D._______ aufgesucht habe, um mit gleichgesinnten Kurden zu kommunizieren, dass er am 27. Dezember 2006 wiederum zusammen mit seinem Cousin den Gründungstag der PKK in E._______ habe mitfeiern wollen, als eine Spezialeinheit eingeschritten sei und die Menge auseinandergetrieben habe, dass er am folgenden Tag zusammen mit seinem Cousin zuhause von Soldaten abgeholt und auf den Berg G._______ gebracht worden sei, dass man ihn dort zuerst von seinem Cousin getrennt, danach geschlagen und beschimpft, unter Anspielung auf seine sporadischen Besuche im Parteilokal der DTP in D._______ separatistischer Aktivitäten bezichtigt und von ihm verlangt habe, Informationen über die Partei zu liefern, dass die Soldaten anschliessend weggefahren seien und sie beide alleine auf dem Berg zurückgelassen hätten, dass er niemals als Spitzel zum Schaden seiner kurdischen Landsleute hätte arbeiten

3 können und sich vor einer Zunahme der Probleme gefürchtet habe, dass sein Onkel für ihn einen Schlepper organisiert habe, mit dessen Hilfe er am 7. Dezember 2006 über den Hafen von Izmir ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2007 – eröffnet am selben Tag – in Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ansetzung einer bis zum 20. März 2007 laufenden Ausreisefrist anordnete, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 20. Februar 2007 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie – im Eventualpunkt – die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie zusätzlich die unverzügliche Aushändigung seiner Ausweise beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und und Verbeiständung ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.- bis zum 23. März 2007 aufforderte, dass er als Begründung für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammenfassend anführte, die Beschwerdebegehren seien gestützt auf die derzeitige Aktenlage als aussichtslos zu bezeichnen, weil die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe nicht geglaubt werden könnten und in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu verzeichnen seien, der Vollzug der Wegweisung erwiese sich als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 8. März 2007 gleichzeitig die Möglichkeit einräumte, bis zum 23. März 2007 zu den ihm vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitsmerkmalen Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2007 einen Betrag von Fr. 600.- auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts überwies und am 22. März 2007 (Poststempel) seine Stellungnahme einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,

4 VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er sodann auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in vollem Umfang geleistet hat, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingeigenschaft im Wesentlichen anführt, der Beschwerdeführer sei – als Person mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil er lediglich lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen geltend mache, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, dass aus den hiernach dargelegten Gründen nicht erörtert zu werden braucht, ob das BFM dem Beschwerdeführer eine solche – die Schutzgewährung durch die Schweiz ausschliessende – Fluchtalternative auf dem Gebiet seines Heimatstaates zu Recht entgegenhält, dass das Bundesverwaltungsgericht das anzuwendende Recht von Amtes wegen ermittelt, an die Begründung der Begehren in keinem Fall gebunden ist und auch von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüfen kann, sofern dazu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte genügend Anlass besteht (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4d S. 84), dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen es dem Bundesverwal-

5 tungsgericht in einem Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 31-34 VGG) wie dem vorliegenden erlaubt, eine im Ergebnis richtige Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen (so genannte Motivsubstitution), dass mit anderen Worten die rechtliche Qualifikation ein und desselben Sachverhalts durch die Vorinstanz für das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig bindend ist, wie es die Rechtsvorbringen der Parteien sind, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. März 2007 aufgezeigt wurde – zahlreiche Anhaltspunkte zu erkennen sind, die es als kaum denkbar erscheinen lassen, das Behauptete habe sich tatsächlich so zugetragen, dass an dieser Einschätzung nach einer nochmaligen Prüfung der massgeblichen Akten festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Ergänzungen und Erklärungsversuchen in der Stellungnahme vom 22. März 2007 nicht gelingt, seinen Vorbringen klarere Konturen zu verleihen, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente geht und glaubhaft eine Sachverhaltsdarstellung nur dann ist, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270), dass vorliegend aufgrund der protokollierten Aussagen nicht nachvollzogen werden kann, mit welcher Motivation sich der Beschwerdeführer im Rahmen von zwei vereinzelten (vgl. A5/6, S. 9 oben) Kundgebungsteilnahmen im März 2005 und im November 2006 hätte im behaupteten Mass politisch exponieren sollen, nachdem er gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit aus Sorge, nicht wie seine politisch aktiven Brüder in den Fokus der Behörden zu geraten und im Gefängnis zu landen, Vorsicht hatte walten lassen (vgl. A5/6, S. 7 oben) und insbesondere die zahlreichen Kundgebungen in seiner Heimatregion (vgl. A5/6, S. 6 unten) konsequent gemieden hatte, dass seine Schilderungen zur angeblichen Mitnahme auf den Berg G._______ am Tag nach der Kundgebung vom 27. November 2006 improvisiert anmuten und zu keiner Zeit den Eindruck vermitteln, es berichte die im Zentrum stehende Person aus ihrer subjektiven Optik heraus über ein nicht alltägliches Erlebnis, dass diesbezüglich zur weiteren Veranschaulichung auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 8. März 2007 und die dort zitierten Protokollstellen verwiesen wird, dass die Erklärungsversuche in der Stellungnahme vom 22. März 2007 nicht geeignet sind, die in der Zwischenverfügung vom 8. März 2007 aufgezeigten Wahrheitszweifel zu zerstreuen und insgesamt das Bild eines authentischen Sachverhalts zu zeichnen, dass die Tötung von insgesamt 14 kurdischen Aufständischen in der Region die erstmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an einer politischen Kundgebung am 27. oder 28. März 2005 nicht erklärbar zu machen vermag und dieser, wenn er sich denn dazu berufen gefühlt hätte, weit früher Gelegenheit gehabt hätte, seine politische Überzeugung und seinen Unmut über das Vorgehen der Sicherheitskräfte zu manifestieren, wie

6 dies seine Brüder bereits in jungen Jahren getan haben sollen, dass nicht einzusehen ist, inwiefern es für den Beschwerdeführer ausreichend Gründe gegeben haben sollte, im folgenden Jahr an der Kundgebung zum Jubiläum des Gründungstages der PKK teilzunehmen, dass unbegreiflich bleibt, warum der Beschwerdeführer diesfalls nicht bereits im selben Jahr, d.h. am 27. November 2005, den Jahrestag der PKK-Gründung hätte begehen sollen, dass im Übrigen der fehlende Detailreichtum in den Aussagen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22. März 2007 eingestanden wird, dass der Mangel an Details und Anschaulichkeit freilich nicht überzeugend auf eine angebliche Einschüchterung des Beschwerdeführers in der Befragungssituation zurückgeführt werden kann, dass sich in den Protokollen keine Anzeichen für situationsbedingte Hemmungen seitens des Beschwerdeführers bei der Darlegung der Asylgründe finden lassen, dass der Beschwerdeführer selber Entwarnung gab, als er in der einlässlichen Anhörung gefragt wurde, ob er angespannt sei (vgl. A5/6, S. 6 oben), dass er aber gerade in jener einlässlichen Anhörung das angebliche Geschehen auf dem Berg G._______ auffällig unverbindlich, wenig anschaulich, bruchstückhaft und jeweils erst nach gezielter Befragung schilderte und seine Anworten mitunter groteske Züge annahmen (vgl. A5/6, S. 10 ff.), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM habe sich mit dem nahe liegenden Risiko einer Anschluss- oder Reflexverfolgung nicht auseinandergesetzt, dass zwar in der Türkei Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten von kurdischen Gruppierungen, die von den Behörden als separatistisch eingestuft werden, nach wie vor nicht auszuschliessen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f), dass der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt der Befragungen eine Bedrängung durch die türkischen Sicherheitskräfte wegen der politischen Tätigkeit seines Bruders H._______ beziehungsweise seiner weiteren Geschwister I._______ und J._______ geltend machte (vgl. A5/16, S. 5 und 13), dass unter diesen Umständen absehbar ist, ein Beizug der Akten der Geschwister des Beschwerdeführers, welche im übrigen bereits in den Jahren 1998 beziehungsweise 2003 in die Schweiz eingereist sind, vermöchten im vorliegenden Fall keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln, dass folgerichtig der Verfahrensantrag auf Beizug der Akten des Bruders H._______ abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten in Bezug auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitraum vor der Ausreise die auf Unglaubhaftigkeit hindeutenden Anzeichen gegenüber den für die Richtigkeit sprechenden Gründen klar überwiegen, dass der Beschwerdeführer somit mit seinen hauptsächlichen Asylvorbringen den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag, dass schliesslich der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht geltend machte, er sei

7 wegen seiner Geschwister von den türkischen Sicherheitskräften behelligt worden, und aufgrund der Akten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche darauf hinweisen würden, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei wegen seiner Geschwister begründete Furcht vor Reflexverfolgung hegen müsste, dass demnach das BFM sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in Berücksichtigung der in dieser Hinsicht unglaubhaften Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des türkischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch kein Anhalt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden zu beklagen hat und gemäss eigenen Angaben in den Jahren vor der Ausreise in der Landwirtschaft tätig war, seine Mutter noch in seinem Heimatdorf lebt und seine Familie im Besitz von Ackerland ist, das von anderen Personen bestellt wird (vgl. A5/6, S. 3), dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe alle Voraussetzungen

8 mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten mit dem am 16. März 2007 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; 2 Expl.) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - den K._______ des Kantons L._______ (Beilage: Nüfus) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand am:

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