Abtei lung IV D-1347/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o (...), Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1347/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Dezember 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang am 9. Dezember 2008) für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch ein. B. In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2008 in englischer Sprache machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe vor ihrem Haus in G._______, H._______, Jaffna, einen Lebensmittelladen geführt. Am 10. September 2006 sei er vor ihrem Haus von unbekannten Männern erschossen worden, die in einem "white van" vorgefahren seien. Nach etwa einem Monat habe sie Drohungen erhalten, dass sie und ihre Kinder auf die gleiche Art getötet werden würden. Ausserdem seien Armeeangehörige und Männer in Zivil mitten in der Nacht zu ihrem Haus gekommen und hätten sie gesucht. Deshalb seien sie gezwungen gewesen, sich an verschiedenen Orten in Jaffna zu verstecken. Nachdem die Drohungen zugenommen hätten, habe sie beschlossen, nach Colombo zu flüchten. Sie hätten eine Ausreisebewilligung erhalten und seien nach I._______ gegangen. Nachdem es für sie auch dort gefährlich worden sei, seien sie weiter nach Colombo gereist, wo sie zur Zeit lebten. Doch sogar in Colombo hätten sie erfahren, dass sie in Jaffna gesucht würden und nicht dorthin zurückkehren könnten. Deshalb ersuche sie um Schutz für sich selbst und ihre Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel ein. C. Am 22. Dezember 2008 forderte die Schweizer Vertretung in Colombo die Beschwerdeführerin auf, bis am 2. Februar 2009 genauere Angaben zu ihren Asylgründen und zu einer möglichen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu machen sowie Kopien von Identitätspapieren und Beweismittel einzureichen. D. Dieser Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Januar 2009 Folge. Dabei brachte sie vor, sie seien von Bekannten in Jaffna informiert worden, dass sie dort weiterhin gesucht würden. Vor zwei Wochen seien einige Männer bei ihrem Haus gewesen und D-1347/2010 hätten die Person belästigt, die dort lebe. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter E._______ die Mörder ihres Vaters gesehen habe und diese somit identifizieren könnte, weshalb sie in extremer Gefahr sei. Von Jaffna aus seien sie nach I._______ gegangen, wo es für sie aber auch gefährlich worden sei, weil sich unbekannte Personen nach ihnen erkundigt hätten. Nun lebten sie in Colombo, doch auch hier werde ihr Haus schon seit Wochen beobachtet. Sie hätten extrem Angst davor, gefunden und getötet zu werden. Es sei ihnen nicht möglich, überhaupt irgendwo in Sri Lanka zu leben. Sogar in Colombo beständen Sicherheitsprobleme. E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, bis am 28. Februar 2009 Angaben zu ihrer Ausreise aus Jaffna sowie zu ihrer Familie zu machen. F. Die entsprechende Ergänzung zu ihrem Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2009 ein. Sie gab noch einmal an, I._______ verlassen zu haben, weil sie dort von unbekannten Personen respektive den Mördern ihres Mannes gesucht worden und deshalb in Gefahr gewesen seien. Sie erklärte, sie hätten Jaffna am 21. Mai 2007 verlassen und I._______ am 22. Mai 2008 erreicht. Die Genehmigung zur Ausreise hätten sie erhalten, weil Bekannte attestiert hätten, sie wollten einer Hochzeit beiwohnen. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, in Colombo bei Bekannten zu wohnen. So könnten sie aber nicht weiter leben. Ausserdem seien sie auch in Colombo schon gesucht worden. G. Ebenfalls am 24. Februar 2009 reichten die drei volljährigen Töchter C._______, D._______ und E._______ ein eigenes Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang 2. März 2009) ein. Sie machten die gleichen Asylgründe wie ihre Mutter geltend. H. Am 16. April 2009 führte die Schweizerische Botschaft in Colombo mit der Beschwerdeführerin A._______ eine Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Dabei machte sie geltend, sie sei hinduistische Tamilin und in J._______/Jaffna aufgewachsen. 1993 habe sie geheiratet. Ihre Eltern und Brüder seien 1995 ins Vanny geflüchtet. Dort sei ihr Vater noch im gleichen Jahr an einem Herzinfarkt ge- D-1347/2010 storben. Mit ihrer Mutter und einem Bruder habe sie seither keinen Kontakt mehr. Der andere Bruder lebe mit seiner Frau und den Kindern in I._______, wo er einen Videoshop betreibe. Ihr Ehemann sei am 10. September 2006 vor den Augen ihrer Tochter E._______ von unbekannten Männern ohne Vorwarnung erschossen worden. Sie denke, dass es sich um Mitglieder der Armee oder der EPDP handle. Ab November 2006 seien die Mörder ihres Ehemannes (unbekannte Männer) dreimal nachts zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten an der Tür geklopft und verlangt, dass die Zeugin heraus komme. Sie hätten die Tür jedoch nie geöffnet. Einige Wochen später seien sie nach K._______ gezogen. Im April 2008 seien sie aber auch dort bedroht worden, und ausserdem habe sie Drohanrufe erhalten. Danach hätten sie unter dem Vorwand, eine Hochzeit zu besuchen, eine Ausreisebewilligung erhalten. Sie seien mit dem Schiff nach L._______ und von dort aus nach I._______ gegangen, wo sie vom 19. Mai 2008 bis am 22. September 2008 bei ihrem Bruder gelebt hätten. Dort seien sie zweimal von der Polizei befragt worden, weshalb sie sich in I._______ aufhielten. Deshalb hätten sie beschlossen, nach Colombo zu gehen. Ihr Vermieter habe sie bei der Polizei in Colombo registriert, dabei habe es keine Probleme gegeben. Von September 2008 bis März 2009 sei ihnen in Colombo nichts passiert. Dann sei im Nachbarhaus aber nach ihnen gefragt worden. Der letzte Drohanruf sei im Januar 2009 erfolgt. Die Beschwerdeführerin gab ausserdem an, es habe bezüglich des Mordfalls an ihrem Ehemann ein Gerichtsverfahren gegeben. Ihre Tochter habe dabei als Zeugin ausgesagt. Die Täter seien aber nicht gefunden worden, da es keine Beweise gegeben habe. Das Verfahren sei abgeschlossen. Weder ihr Ehemann noch sie selber oder sonst jemand aus der Familie hätten ein politisches Profil gehabt. I. Am 16. April 2009 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM das Asylgesuch mit den entsprechenden Akten. J. Am 14. Juli 2009 übermittelte die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2009 und vom 8. Juli 2009. Darin erklärte sie, sie seien an ihrer bisherigen Adresse in Colombo von Armeeangehörigen aufgesucht und befragt worden, und ein singhalesischer Nachbar habe ihrem Vermieter gedroht, die Behörden zu informieren, dass sie Mitglieder der D-1347/2010 LTTE seien. Deshalb habe er sie gebeten, die Wohnung zu verlassen. Sie seien nun umgezogen, könnten aber auch an der neuen Adresse nicht bleiben, da ihnen die Leute mit Argwohn und Hass begegneten. K. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, falls entscheidwesentlich, in den Er wägungen eingegangen. L. Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2010 zuständigkeitshalber überwiesen (Eingang am 5. März 2010). Darin beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder sinngemäss, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. M. Am 16. März 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM die Akten zur Vernehmlassung zu. Ihre Stellungnahme reichte die Vorinstanz am 29. März 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss D-1347/2010 ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Im vorinstanzlichen Aktendossier liegt keine Empfangsbestätigung bezüglich der Verfügung vom 21. Januar 2010 vor. Der genaue Zeit punkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indessen liegt ein Begleitschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 2. Februar 2010 bei den Akten, mit dem diese die Verfügung des BFM an die Beschwerdeführerin zustellte. Demnach ist mit der vom 17. Februar 2010 datierenden und am 22. Februar 2010 bei der Botschaft eingegangenen Beschwerde die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten. 1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.5 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat auch für ihre volljährigen Töchter Beschwerde erhoben. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie von ihren Töchtern für die Beschwerdeführung mutmasslich bevollmächtigt wurde; diesen erwachsen durch diese Annahme jedenfalls keine Nachteile. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-1347/2010 2. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im vor liegenden Fall wurden diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die Befragung der Beschwerdeführerin vom 16. April 2009 sowie den ergänzenden Bericht der schweizerischen Vertretung vom gleichen Tag Genüge getan. Es bestand keine Notwendigkeit, die volljährigen Töchter der Beschwerdeführerin zusätzlich anzuhören, da sich bereits aus ihren schriftlichen Asylgesuchen ergab, dass sie weitgehend identische Asylgründe wie ihre Mutter geltend machten. Der Sachver halt ist damit genügend erstellt. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein- D-1347/2010 gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, angesichts der in den vergangenen Jahren zahlreichen tragischen Gewaltereignisse, von denen im September 2006 auch die Familie der Beschwerdeführenden betroffen worden sei, habe sie Verständnis dafür, dass sie Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen hätten und in die Schweiz ausreisen wollten. Dennoch könne ihrem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden, da das BFM zum Schluss gelange, die Beschwerdeführenden seien nicht akut gefährdet. Einerseits habe sich mit der Beendigung des Krieges zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE im Mai 2009 die allgemeine Situation etwas verbessert. Zwar präsentiere sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht befriedigend. Man könne jedoch feststellen, dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. 4.2 Ferner sei den Akten zu entnehmen, dass die Ermittlungen im Tötungsfall ihres Ehemannes abgeschlossen seien. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass die Täterschaft ihre Familie deswegen – weil ihre Tochter Augenzeugin des Verbrechens gewesen sei – heute bedrohe. 4.3 Die Vorinstanz führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, die Bedrohungen hätten auch in jüngster Zeit statt gefunden. Diesbezüglich habe sie aber ungereimte Angaben gemacht. So habe sie anlässlich ihrer Anhörung bei der Schweizer Botschaft in Colombo zuerst ausgesagt, nach April 2008 sei sie nicht mehr bedroht worden. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie allerdings berichtet, sie sei im Mai 2008 nach I._______ gezogen, wo sie zweimal D-1347/2010 telefonisch bedroht worden seien. Weiter habe sie bei der Anhörung am 16. April 2009 zuerst zu Protokoll gegeben, im Vormonat – und somit angeblich im März 2009 – hätten sich Unbekannte bei Nachbarn nach ihnen erkundigt. Dies sei die erste Bedrohung gewesen, seit sie im September 2008 nach Colombo gezogen seien. Im späteren Verlauf habe sie dann allerdings behauptet, im Januar 2009 seien sie erneut telefonisch bedroht worden. Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen könne den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden, dass ihre Familie seit dem Abschluss des Verfahrens im Zusammenhang mit der Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch bedroht worden sei. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden seien insgesamt keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, welche erwarten liessen, dass ihre Familie heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung betroffen werde und daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. 4.4 Schliesslich führte das BFM bezüglich der von der Beschwerdeführenden geltend gemachten Kontrollen seitens der Armee in I._______ und in Colombo aus, diese seien nicht einreiserelevant. Behördliche Kontrollmassnahmen dieser Art, welche als im Rahmen der Terrorismusbekämpfung legitim einzustufen seien, stellten gemäss gefestigter Praxis der schweizerischen Asylbehörden – angesichts der geringen Eingriffsintensität – keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.5 In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, das BFM habe ihr Asylgesuch abgewiesen, ohne die Ernsthaftigkeit ihrer Bedrohung nach der brutalen Ermordung ihres Ehemannes zu berücksichtigen. Nach dessen Tötung sei ihre ganze Familie von unbekannten Männern gesucht worden, die sie alle hätten töten wollen. Ihre Tochter, die Augenzeugin des Verbrechens gewesen sei, sei in grosser Gefahr. Deshalb hätten sie keine andere Möglichkeit gehabt, als Jaffna zu verlassen. Kehrten sie dorthin zurück, würden sie von den Mördern ihres Ehemannes sofort getötet werden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über D-1347/2010 die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführenden fällen zu können. 5.2 Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin und der von ihr zu den Akten gereichten Beweismittel besteht für das Bundesverwaltungsgericht sodann kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 10. September 2006 von unbekannten Tätern vor seinem Haus in H._______ erschossen wurde. In Übereinstimmung mit den Erwägungen des BFM ist jedoch festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihre Kinder würden seither von den Mördern ihres Mannes verfolgt und bedroht, wenig glaubhaft sind. 5.3 Zum einen ist das Gerichtsverfahren bezüglich der Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin sagte ihre Tochter als Augenzeugin der Ermordung ihres Vaters vor Gericht aus; da es keine Beweise gab, konnten die Täter allerdings nicht gefunden werden (vgl. A6/16, S. 9). Daher erscheint es realitätsfremd und unwahrscheinlich, dass diese die Augenzeugin sowie deren ganze Familie – nachdem sie von den Tätern nicht (mehr) belastet werden können – noch immer gezielt suchen sollten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Mörder des Ehemannes der Beschwerdeführerin heute noch ein Interesse daran haben sollten, sie und ihre Familie zu finden und zu töten, zumal sie ihre Herkunftsregion bereits vor über drei Jahren ver lassen haben. Ebenfalls realitätsfremd erscheint es, dass die unbekannten Männer im Herbst 2006 mehrmals mitten in der Nacht bei ihnen an der Tür geklopft haben sollen und dann wieder gegangen seien (vgl. A6/16, S. 8). Nach der Beschreibung der Beschwerdeführerin, wie skrupellos diese Männer ihren Ehemann getötet hätten, kann dies kaum geglaubt werden. Es wäre eher davon auszugehen – wären die Männer tatsächlich auf der Suche nach der Familie gewesen, um diese zu töten – dass sie mit Gewalt in das Haus eingedrungen wären. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollen. 5.4 Darüber hinaus sind die vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche bezüglich dieser Vorbringen zu bestätigen. Für die Begründung kann auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be- D-1347/2010 schwerdeführerin bezüglich der Verfolgung durch Unbekannte sehr vage ausgefallen sind und Realkennzeichen vermissen lassen, was die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter verstärkt. Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.5 Die Beschwerdeführerin gab überdies an, sie und ihre Kinder seien in I._______ zwei Mal und in Colombo ein Mal von der Polizei bzw. Armee kontrolliert und bezüglich ihres Aufenthalts befragt worden. Diese Vorfälle stellen jedoch nur geringe Eingriffe in die physische Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführenden, mithin keine aktuelle Gefährdung dar. 6. 6.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochten. 6.2 Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin sowie deren Kindern die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aufgrund der derzeitigen Lage in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-1347/2010 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1347/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 13