Abtei lung IV D-1345/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . März 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1345/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 1998 ein erstes Mal bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch einreichte und er sein Gesuch mit Eingabe vom 17. November 1998 bekräftigte, dass er sich jedoch zu jener Zeit in Haft befand, weshalb ihm von der Botschaft eine Behandlung seines Gesuches nach erfolgter Haftentlassung in Aussicht gestellt wurde, dass er sich in der Folge – trotz Haftentlassung im Frühjahr 1999 – nicht mehr bei der Botschaft meldete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2006 ein zweites Mal bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch einreichte und mit Schreiben vom 6. Februar 2007 erneut auf seine schwierige Situation hinwies, dass der Beschwerdeführer auf den 16. April 2007 zur Anhörung eingeladen wurde, dass er sich jedoch gemäss Schreiben vom 3. April 2007 seit dem ... 2007 erneut in Haft befand, weshalb die Behandlung des Gesuches sistiert wurde, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Haftentlassung am ... 2008 mit Eingaben vom 19. März 2008, 16. Mai 2008 und 16. Juni 2008 um eine Fortsetzung des Verfahrens ersuchte, dass er in der Folge am 1. Juli 2008 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer – ein Tamile, welcher ursprünglich aus Jaffna stammt, jedoch seit dem Jahre 1999 legal in Colombo lebt – im Wesentlichen vorbrachte, er sei politisch nicht aktiv, jedoch seit dem Jahre 1995 in _______ und _______ insgesamt viermal wegen angeblicher Verwicklung mit der LTTE verhaftet worden, als Folge davon lange Zeit im Gefängnis gewesen und er befürchte, dass er jederzeit wieder von den Sicherheitskräften verhaftet werden könnte, D-1345/2010 dass er dabei auf eine erste Haftzeit vom ... 1995 bis zum ... 1999 verwies, während welcher er Folter erlitten habe, sodann auf eine zweite Haftzeit vom ... bis zum ... 2003, eine dritte Haftzeit vom ... bis zum ... 2006 und schliesslich eine vierte Haftzeit vom ... 2007 bis zum ... 2008, dass er gemäss eigenen Angaben sowie der vorgelegten Beweismittel während der ersten, zweiten und dritten Haftzeit vom IKRK besucht und als Häftling registriert worden war, dass er auf Frage hin vorbrachte, während seiner vierten Haftzeit sei er vom IKRK nicht registriert worden, da er diesmal wegen Handels mit gestohlenen Autos im Gefängnis gewesen sei, wobei es sich aber um eine fingierte Anklage gehandelt habe, dass er weiter angab, im Jahre 1994 während sieben Tagen von der PLOTE und im Jahre 2003 während zwei Monaten von der LTTE inhaftiert worden zu sein, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Anhörung aufgefordert wurde, auch betreffend die vierte Haftzeit Beweismittel nachzureichen, er die ihm angesetzte Frist jedoch unbenutzt verstreichen liess, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo am 30. Juli 2008 die Gesuchsakten samt Begleitschreiben dem BFM übermittelte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2008 um einen raschen Entscheid ersuchte, wobei er geltend machte, er halte sich in Colombo versteckt, da er von unbekannten Männern überwacht und von den Behörden vermutlich gesucht werde, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, wobei es zur Hauptsache festhielt, vom Beschwerdeführer – welcher in Colombo über einen legalen Wohnsitz verfüge und kein asylrechtlich relevantes Gefährdungsprofil aufweise – werde mit der geltend gemachten Furcht vor einer erneuten Inhaftierung kein einreiserelevanter Sachverhalt geltend gemacht, dass es in diesem Zusammenhang ausführte, zwar sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt inhaftiert worden, aufgrund der Akten sei jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen D-1345/2010 Handels mit gestohlenen Autos und Diebstahls inhaftiert gewesen sei, und er durch ordentliche Gerichte verurteilt beziehungsweise durch Gerichtsbeschlüsse entlassen worden sei, dass es sich demnach um einen rechtsstaatlichen Akt handle und selbst wenn im Rahmen dieser Verfahren seine politische Gesinnung geprüft worden sei, er nie aus politischen Gründen Verfolgung erlitten habe, dass der Entscheid des BFM gemäss den Akten nach dem 21. Januar 2010 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2010 (eingegangen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 22. Februar 2010) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe vorbrachte, er sei in der Vergangenheit immer und immer wieder verhaftet worden und er habe dadurch sechs Jahre seiner Jugend im Gefängnis verloren, und namentlich geltend machte, er befürchte eine erneute Verhaftung, da er bereits über eine lange Polizeiakte verfüge und er zudem mutmasslich von den Sicherheitskräften beschattet werde, dass er ferner geltend machte, sein langes Verhaftungsregister mache ihn auch zu einem möglichen Ziel von Verschleppung und Ermordung, mithin er nach seinen vielen Verhaftungen nur mit Glück nicht zur Liste der Verschwundenen gehöre, dass er den Erwägungen des BFM vorab entgegenhielt, den Feststellungen betreffend seine ordentliche Anmeldung in Colombo und betreffend seine jeweils erfolgte Haftentlassung sei keine Bedeutung zuzumessen, da sich im ganzen Land jede Person bei den Behörden anzumelden habe und auch jeder Häftling eines Tages freigelassen werde, dass er den Feststellungen des BFM betreffend seine Verwicklung in gemeinrechtliche Delikte entgegenhielt, ihm sei von den Behörden unterschoben worden, den Verkauf eines Autos an die LTTE organisiert zu haben, dass er von den Behörden verdächtigt werde, ein tamilischer Spion zu sein, er jedoch eine unschuldige Person ohne jegliche Verbindung zur LTTE oder politischen Parteien sei, D-1345/2010 dass er seine Heimat bis heute nicht verlassen habe, da er ein armer Mann sei, ansonsten er bereits nach seiner ersten Verhaftung aus Sri Lanka ausgereist wäre, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo die Eingabe des Beschwerdeführers am 23. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, wo sie am 5. März 2010 eintraf, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, seiner Eingabe in englischer Sprache aber ohne weiteres Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 21 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu- D-1345/2010 ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf ein Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG) dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine relevante Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM andererseits Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung die Frage nach der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person bleibt, mithin die Beantwortung der Fragen, ob eine asylrelevante Gefährdung nicht auszuschliessen ist und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betroffenen Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 S. 130 f. und Nr. 21 S. 136 f., 2005 Nr. 19 S. 174 ff.), dass das BFM in seinem Entscheid grundsätzlich zu Recht davon ausgeht, dass im Falle des Beschwerdeführers keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine aktuelle Schutzbedürftigkeit bestehen, D-1345/2010 dass der Beschwerdeführer zwar Ende der 1990er-Jahre eine lange Haftzeit erlitten hat, während welcher er ein Asylgesuch einreichte, er sich nach seiner Haftentlassung am ... 1999 jedoch nicht mehr um eine Fortsetzung seines damaligen Asylverfahrens bemühte, was klar gegen eine damalige Schutzbedürftigkeit spricht, dass er später noch zweimal für kürzere Zeit in Haft kam (im Sommer 2003 und ihm Frühjahr 2006), er aber weiterhin in Colombo verblieb und weiterhin keinen Kontakt mit der Schweizer Botschaft aufnahm, was wiederum klar gegen eine damalige Schutzbedürftigkeit spricht, dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich eine Ausreise aus Sri Lanka nicht leisten können, nicht zu überzeugen vermag, sondern von einem bewussten Verbleib im Heimatstaat auszugehen ist, dass im Weiteren aufgrund der Akten zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe sein zweites Asylgesuch (vom 27. November 2006) erst kurz vor Antritt seiner vierten Inhaftierung (vom ... 2007) eingereicht, wobei diese seinen Angaben zufolge unter dem Vorwurf des Handels mit gestohlenen Autos erfolgte, dass der Beschwerdeführer betreffend diese vierte Haftzeit – trotz ausdrücklicher Aufforderung von Seiten der Botschaft – keine Beweismittel eingereicht hat, weshalb der Schluss des BFM, diese Haft sei aufgrund gemeinrechtlicher Delikte erfolgt und daher rechtsstaatlich durchaus legitim gewesen, durchaus zu überzeugen vermag, dass demgegenüber das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei nur etwas unterschoben worden, mangels entsprechender nachvollziehbarer Hinweise in diese Richtung nicht stichhaltig ist, dass der Beschwerdeführer zwar ein langes Verhaftungsregister, jedoch – wie vom BFM zu Recht erkannt – aufgrund seines legalen Aufenthalts in Colombo und mangels erkennbarer politischer Betätigung keinerlei asylrelevantes Profil aufweist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von Seiten der Behörden verdächtigt ein tamilischer Spion zu sein, aufgrund der Akten nicht zu überzeugen vermag, D-1345/2010 dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich andauernde Überwachung und dauernde Furcht vor Verhaftung aufgrund der gesamten Aktenlage als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, mithin er schon im Herbst 2008 geltend machte, er werde dauernd überwacht und fürchte eine Verhaftung, es jedoch bis heute zu keiner weiteren Verhaftung gekommen ist, dass sich aufgrund der vorgenannten Umstände die geltend gemachte Furcht vor einer erneuten Verhaftung – und zwar in einem asylrechtlich relevanten Kontext und nicht aus anderen Gründen – als objektiv nicht begründet zu qualifizieren ist, dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass allenfalls Ende der 1990er-Jahre erlittene asylrelevante Nachteile im heutigen Zeitpunkt als nicht ausschlaggebend erscheinen, da nur eine aktuelle asylrechtliche Gefährdungslage eine Einreisebewilligung rechtfertigen kann, eine solche aber nicht ersichtlich ist, dass es dem Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung (im Sinne von Art. 3 AsylG) beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, weshalb zu schliessen ist, ihm sei der weitere Verbleib im Heimatland durchaus zuzumuten, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit, von einer Kostenauflage abzusehen ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1345/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. Nr. ______) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abt. Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9