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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2014 D-1342/2014

15. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,148 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1342/2014

Urteil v o m 1 5 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 / N (…).

D-1342/2014 Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2012 mit Verfügung vom 7. Februar 2014 unter Anordnung der Wegweisung ab, schob den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Am 17. Februar 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. C. Nachdem das BFM auf das Akteneinsichtsgesuch nicht reagierte, gelangte die Rechtsvertreterin am 28. Februar 2014 erneut ans BFM. D. Am 7. März 2014 wandte sich die Rechtsvertreterin ein drittes Mal an die Vorinstanz, da sie bis anhin die ihr zugesicherten Aktenstücke nicht erhalten habe. E. Am 10. März 2014 teilte das BFM der Rechtsvertreterin telefonisch mit, die Akten seien in Verstoss geraten und man werde sich bei ihr melden, sobald das Dossier wieder zum Vorschein gekommen sei. F. Am 13. März 2014 bestätigte das BFM der Rechtsvertreterin, dass die Akten derzeit nicht auffindbar seien. G. Mit Beschwerde vom 13. März 2014 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 (Asyl- und Wegweisungspunkt) der Verfügung vom 7. Februar 2014. H. Am 18. März 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. I. Trotz wiederholter Nachfrage des Gerichts sind die vorinstanzlichen Akten bisher bei der Beschwerdeinstanz nicht eingetroffen.

D-1342/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm die angefochtene Verfügung am 11. Februar 2014 eröffnet. In Ermangelung eines Rückscheins lässt sich dies zwar nicht überprüfen, es ist indessen nach Aktenlage jedenfalls kein früheres Eröffnungsdatum ersichtlich. Die Beschwerde erfolgte mithin fristgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-1342/2014 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 26 und 29 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV) ist unabdingbare Voraussetzung für eine sachgerechte Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung. Durch die Vereitelung der Akteneinsicht wurde dieser Anspruch des Beschwerdeführers daher verletzt. 5.2 Eine Heilung dieser Verletzung auf Beschwerdestufe ist in casu nicht angezeigt und derzeit offenbar auch nicht möglich. Die vorinstanzlichen Akten sind unmittelbar nach Ausfällung des negativen Asylentscheids in Verstoss geraten und bis zum heutigen Datum nicht wieder zum Vorschein gekommen. Es ist auch nicht absehbar, bis wann diese Akten vom BFM wieder aufgefunden werden. Auf zweimalige Nachfrage des Gerichts bei der Vorinstanz hin wurde vom Bundesamt lediglich in Aussicht gestellt, dass die Akten wohl frühestens Mitte Mai 2014 anlässlich einer Inventur wieder aufgefunden würden. Da sich die Beschwerde bis zum Auffinden der Akten und der Gewährung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdeeingabe "in der Schwebe" befindet, ist es sowohl mit Blick auf die prozessuale Fairness als auch hinsichtlich der Gewährleistung eines geordneten Verfahrensganges vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, das Verfahren auf Beschwerdestufe bis auf Weiteres zu sistieren. Aus diesem Grunde ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung und Gewährung des Akteneinsichtsrechts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen

D-1342/2014 Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 875.– (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

D-1342/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufgehoben und zur neuen Entscheidung sowie Gewährung des Akteneinsichtsrechts an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 875.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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