Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1337/2020
Urteil v o m 3 . August 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020 / N (…).
D-1337/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Oktober 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 8. August 2019 wurde sie vom SEM ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei tamilischer Ethnie und in B._______ im Bezirk C._______ (Nordprovinz) geboren und aufgewachsen. Gegen Ende (…) sei sie von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und nach einer kurzen Militärausbildung für etwa (…) Monate an die Front im Gebiet D._______ gebracht worden, wo sie sich ausschliesslich versteckt gehalten habe. Nachdem sie durch eine Explosion an einem Bein verletzt und in ein medizinisches Lager gebracht worden sei, sei sie im (…) aus dem Gebiet geflüchtet. Nach dem Ende des Krieges sei sie in das Lager E._______ gebracht worden, wo die Behörden die Leute mit Verbindungen zu den LTTE aufgefordert hätten, sich zu melden. Aus Angst davor, wegen ihrer kurzen Haare ohnehin erkannt zu werden, habe sie sich bei den Behörden gemeldet. Diese hätten trotz ihrer Verbindungen zu den LTTE beschlossen, sie gehen zu lassen, weil sie jung gewesen und noch zur Schule gegangen sei. Nach Beendigung des Studiums habe sie begonnen, als Lehrerin zu arbeiten. Sie habe ihren Mann (…) nach traditionellem Brauch und (…) zivil geheiratet. Ihre Ehe sei durch Schwierigkeiten geprägt gewesen, weil ihr Ehemann sie schlecht behandelt und geschlagen habe. Er habe ausserdem Freunde gehabt, die Mitglieder des Criminal Investigation Departement (CID; Geheimdienst) gewesen und gelegentlich zu ihnen nach Hause gekommen seien. Bei diesen Besuchen hätten die Männer getrunken und sie habe für diese kochen müssen; dabei habe sie zwei- oder dreimal auch erdulden müssen, berührt zu werden. Nach der Feier zum (…) Geburtstag ihres Sohnes, am (…), sei sie von einem der CID-Freunde ihres Ehemannes vergewaltigt worden. Nach diesem Vorfall habe sie eine vehemente Diskussion mit ihrem Ehemann gehabt; dabei habe er sie geschlagen und ihr vorgeworfen, seinen Freund nicht befriedigt zu haben. Am nächsten Tag habe sie beschlossen, mit ihrem Sohn zu ihren Eltern zu gehen, die sie unterstützt hätten. Kurze Zeit später sei ihr Ehemann bei ihren Eltern zu Hause erschienen, um das Kind zu sehen, aber sie habe ihm die Türe nicht geöffnet und er sei weggegangen. (…) oder (…) Monate später, im (…)
D-1337/2020 oder (…), sei sie zur Polizei von B._______ gegangen, um Anzeige zu erstatten. Sie habe erklärt, von ihrem Ehemann misshandelt worden zu sein und Probleme mit Mitgliedern des CID gehabt zu haben. Sie sei dabei an eine Familienberatungsstelle verwiesen worden, um eine Versöhnung mit ihrem Ehemann zu versuchen. Sie sei dorthin gegangen, habe sich danach allerdings dafür entschieden, sich von ihrem Ehemann offiziell trennen zu lassen. So habe sie vor Gericht die Scheidung beantragt. An der Verhandlung sei auch die Obhut ihres Sohnes ein Thema gewesen. Aus Angst um dessen Schicksal habe sie die Scheidungsklage fallengelassen. Sie habe aber weiterhin bei ihren Eltern gelebt und keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt. Nach diesen Ereignissen habe ihr Ehemann – so wie er es ihr gegenüber früher angedroht habe – ihre Verbindungen zu den LTTE an Mitglieder des CID verraten. Deshalb sei sie etwa im (…) zweimal von Mitgliedern des CID zu einer Einvernahme nach C._______ vorgeladen worden, wobei sie diesen Vorladungen nicht Folge geleistet habe. Aus Angst, vom CID festgenommen und in ein Rehabilitationslager geschickt zu werden, sei sie mit Hilfe eines Schleppers und unter einem fremden Namen im (…) über den Flughafen F._______ ausgereist. Ein paar (…) nach ihrer Ausreise seien ihr Ehemann und Mitglieder des CID bei ihr zu Hause erschienen, hätten ihren Bruder befragt, wo sie sich befände, und gedroht, dass sie ihrer Familie keine Ruhe lassen würden. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte (ID) im Original, ihre Heiratsurkunde, die Kopie der Geburtsurkunde ihres Sohnes, ein Schreiben über ihre Arbeitstätigkeit, eine Foto, auf der sie mit kurzem Haar zu sehen sei, und ein Arztzeugnis ihrer Mutter zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Januar 2020 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-1337/2020 D. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 28. April 2020 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich bis am 13. Mai 2020 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 13. Mai 2020 um eine 14-tägige Fristerstreckung, welche ihr gewährt wurde. Es gingen in der Folge indes weder eine Stellungnahme noch weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 aAbs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Indes substantiiert sie diese Rüge nicht ansatzweise, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
D-1337/2020 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin für die Bewertung ihrer Aussagen in der BzP und in der Anhörung sinngemäss auf ihre psychische (schlechte) Verfassung hinweist und geltend macht, sie habe offensichtlich Mühe bekundet, das Erlebte zu erzählen, ist ihr insoweit zuzustimmen, dass sie der Befragung teilweise auswich, die Vergewaltigungen nur ansprach, aber nicht detailliert erzählte und mehrfach weinte. Entsprechend wurde von der Hilfswerkvertretung festgehalten, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Anhörung einen niedergeschlagenen Eindruck erweckt (vgl. SEM act. A16 S. 18). Das SEM nahm in diesem Zusammenhang gebührend Rücksicht, indem es bei der Anhörung zwei kurze Pausen einlegte (vgl. SEM act. A18 S. 9 und 14) und sichtlich bemüht war, der Beschwerdeführerin genügend Zeit für die Antworten zu geben (vgl. SEM act. A18 S. 9 und 14). Dem Protokollverlauf, namentlich auch jenem der Anhörung, ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Fragen nicht hätte folgen können. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zum Schluss zu kommen, dass das SEM zu Recht auf die protokollierten Aussagen in der BzP und in der Anhörung abgestellt hat. 3.3 Für eine erneute Anhörung besteht kein Anlass (vgl. eventueller Beweisantrag, Beschwerde S. 5). Die Beschwerdeführerin wurde am 8. August 2019 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Aufgrund der ihr obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war sie verpflichtet, ihre Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor dem SEM vollständig und substantiiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin nicht angezeigt ist. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung des SEM nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
D-1337/2020 4.2 Die Instruktionsrichterin hat der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 Gelegenheit geboten, sich zu einer möglichen Motivsubstitution zu äussern. Die Beschwerdeführerin hat von dem ihr eingeräumten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es bestünden Zweifel bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Mitglieder des CID im (…) zweimal zu ihr nach Hause gekommen seien, um sie zu Einvernahmen in C._______ vorzuladen. Die Beschwerdeführerin habe praktisch keine Informationen über den Ort, das Datum und den Inhalt der Sitzungen gegeben, an denen sie hätte erscheinen müssen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, die konkret und objektiv die Annahme zulassen würden, dass sie Gegenstand von Verfolgungen seitens der Behörden wäre.
D-1337/2020 Tatsächlich sei sie bei den vom CID vorgeschlagenen Treffen nicht erschienen, wie ihr ihre Eltern geraten hätten, was keine nennenswerten Konsequenzen gehabt habe. Ausserdem sei sie nach diesen Ereignissen bis zu ihrer Ausreise noch (…) Monate lang zu Hause geblieben, ohne dass ihr irgendetwas zugestossen sei. Ihre Befürchtungen seien als persönliche und subjektive Vermutungen bezüglich einer Verfolgung zu betrachten, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer begründeten Furcht lägen aber nicht vor. Dass ihr Ehemann und Mitglieder des CID ihren Bruder nach ihrer Ausreise um Informationen über ihren Aufenthaltsort gebeten hätten, genüge nicht, etwas an der bisher dargelegten Einschätzung zu ändern. Ihren Aussagen nach sei sie Ende (…) Opfer unangemessenen Verhaltens und sexueller Gewalt durch Mitglieder des CID geworden. So dramatisch und untolerierbar diese Episoden auch sein möchten, sie bildeten keinen Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 3 AsylG. Tatsächlich habe sie nach der Trennung von ihrem Ehemann Ende (…) keine solchen Kontakte zu seinen Freunden mehr gehabt, diese hätten sich ihren Angaben zufolge nicht mehr in diesem Sinne für sie interessiert. Den einzigen Mitgliedern des CID, denen sie nach den erlittenen Ereignissen begegnet sei, seien jene, die im (…) bei ihr zu Hause erschienen seien, um sie zu zwei Einvernahmen vorzuladen. Sie habe klar gesagt, diese Personen nie zuvor gesehen zu haben. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Erlittene in Zukunft wiederholen könnte. Asyl werde schutzbedürftigen Personen gewährt und könne nicht als Schadenersatz für erlittenes Unbill verstanden werden, so schrecklich und traumatisch dies auch gewesen sein möge. Ihren Aussagen zufolge sei sie während ihrer Ehe von ihrem Ehemann misshandelt worden und sie fürchte sich vor ihm. Sie habe jedoch beschlossen, das eingeleitete Scheidungsverfahren aus Gründen im Zusammenhang mit der Obhut ihres Sohnes nicht zu Ende zu führen. Die Gründe hierfür seien unklar geblieben und sie habe nicht alle verfügbaren Rechtswege ausgeschöpft, um die Scheidung tatsächlich abzuschliessen. In diesem Zusammenhang habe ihr Ehemann nur einmal versucht, mit ihr und mit ihrem Sohn Kontakt zu haben, nachdem sie nach den Ereignissen von (…) das Haus verlassen habe. Bei dieser einzigen Gelegenheit sei er bei ihr zu Hause erschienen, aber sie habe keinerlei Austausch mit ihm gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte, die objektiv die Annahme zuliessen, dass sie noch Gegenstand von Misshandlungen durch ihren Ehemann bilden würde. Auch lägen keine triftigen Gründe für die Annahme vor, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
D-1337/2020 6.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Rechtsmitteleingabe den wesentlichen Sachverhalt und entgegnete, das SEM habe das Kernproblem ihres Falles umgangen. Sie sei mehrfach Opfer häuslicher Gewalt (darunter auch Vergewaltigungen) geworden und durch einen CID-Angehörigen – offenbar mit Zustimmung ihres Ehemannes – vergewaltigt worden. In Sri Lanka werde ein Opfer häuslicher Gewalt und Opfer eines Sexualdelikts gesellschaftlich stark stigmatisiert und oftmals selbst als schuldige, «unreine Person» betrachtet, die Schande für die Familie bringe, dies habe auch sie erleben müssen. Anstatt ihren Fall zu untersuchen, habe die Polizei sie an eine Familienberatungsstelle verwiesen, welche sie wiederum an das Gericht weiterverwiesen habe. Statt dem Thema «häusliche Gewalt» und insbesondere auch dem Tatbestand der Vergewaltigung Rechnung zu tragen, habe das Gericht auf die Rechte des Peinigers hingewiesen und ihr den Rechtsschutz verweigert, worauf sie diesen Weg nicht mehr weiterverfolgt habe. Stattdessen habe sie sich mit neuen Problemen konfrontiert gesehen, nachdem sie sich, vermutlich auf Denunziation ihres Mannes hin, zu einer Befragung des CID in C._______ hätte einfinden sollen. Deshalb habe sie sich zur Flucht ins Ausland entschlossen und damit die Trennung von ihrem Sohn in Kauf genommen, was sie bis heute zusätzlich belaste. Ihr Fall sei ein klassischer Anwendungsfall für einen frauenspezifischen Fluchtgrund, der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse, und zeige exemplarisch auf, dass vergewaltigten Frauen in Sri Lanka kein Schutz gewährt werde und Sexualdelikte tabuisiert blieben. Wenn das SEM vorbringe, in den letzten Monaten vor ihrer Flucht sei ihr nichts Wesentliches mehr passiert, so lasse es ausser Acht, dass gerade Frauen, die bereits Opfer sexueller Gewalt gewesen seien, oftmals erneut missbraucht würden. Schliesslich seien ihr die «tamilische Sache» und die tamilische Kultur und Religion ein ernstes Anliegen. 7. 7.1 Das SEM würdigte die vorgebrachte Vergewaltigung Ende (…) durch ein Mitglied des CID, die dargelegten Schritte der Beschwerdeführerin zur Beendigung der Misshandlungen durch den Ehemann (Anzeigeerstattung bei der Polizei, Gespräch bei der Familienberatungsstelle, Einleitung und Abbruch des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) und das Vorbringen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin seinen Freunden vom CID verraten und deswegen im (…) zweimal Mitglieder des CID bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien, unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen aufgrund der nachstehenden Erwägungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin diese Vorbringen
D-1337/2020 nicht glaubhaft zu machen vermag. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte sie in der Beschwerdeinstruktion Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. oben Bst. D.). Sie verzichtete auf eine Stellungnahme, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend die dargelegte Vergewaltigung mit ihren Ausführungen an der Anhörung in Widerspruch zu den Angaben in der BzP setzte. So führte sie an der BzP aus, sie habe sich gegen den fraglichen CID-Mitarbeiter zur Wehr gesetzt und ihn beschimpft, als ihr dieser zu nahegekommen sei, und sofort ihren Sohn genommen und das Haus verlassen. Ihr Ehemann habe zugegeben, als sie diesen in der Folge zur Rede gestellt habe, dass er seinen Freund zu ihr geschickt habe, und ihr gleichzeitig vorgeworfen, dass sie seinen Freund hätte befriedigen sollen (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01). Aus diesen Vorbringen an der BzP ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin sich gegen den CID-Mitarbeiter erfolgreich zur Wehr setzen konnte und es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist. Ihre Ausführungen zu den Gegebenheiten vor und nach der angeblichen Vergewaltigung sind auch deshalb als widersprüchlich zu erachten, weil gemäss ihren Ausführungen bei der BzP während der Abwesenheit ihres Ehemannes einer seiner Freunde zu ihr nach Hause gekommen sei (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01), wogegen es sich gemäss Angaben bei der Anhörung um vier oder fünf Personen gehandelt hat (vgl. SEM act. A18, F74). Weiter hat gemäss Angaben bei der BzP zu diesem Zeitpunkt ihr Ehemann das Haus verlassen, um die Kuchenverpackung zurückzubringen (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01), wogegen der Ehemann ihr gemäss Anhörung lediglich mitgeteilt hat, dass er nach draussen gehe (vgl. SEM act. A18, F84). Weiter stellte sie gemäss BzP ihren Ehemann am Nachmittag bei seiner Rückkehr zur Rede, worauf er alles zugegeben habe (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01), gemäss ihren Ausführungen in der Anhörung geschahen seine Rückkehr und die verbale Auseinandersetzung hingegen nachts (vgl. SEM act. A18, F97). Es erscheint auch unplausibel, dass der fragliche CID-Angehörige und angebliche Vergewaltiger den Ehemann der Beschwerdeführerin des Öfteren zu Hause besucht und sie ihn gekannt habe, sie aber den Namen dieses Mannes nicht hat nennen können (vgl. SEM act. A18, F90 f.). Darüber hinaus erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den zweimaligen Vorladungen im (…) durch Mitglieder des CID bei ihr zu Hause schwer nachvollziehbar. Es erscheint auch nicht plausibel, dass diese zwei CID-Angehörige sie nach C._______ vorgeladen hätten, ohne ihr dabei ein Datum und einen exakten Ort der Vorladung bekannt zu geben
D-1337/2020 (vgl. SEM act. A18, F131f.), sondern sie angeblich einzig aufgefordert worden war, bei der Ankunft in C._______ diese zwei CID-Angehörige anzurufen (vgl. SEM act. A18, F137). Schliesslich bestehen auch Unstimmigkeiten betreffend die dargelegten Schritte zur Beendigung der Misshandlungen durch den Ehemann. Die Beschwerdeführerin führte an der BzP aus, dass sie der Eheberatung das Vorgefallene erzählt habe, worauf ihr die Scheidung empfohlen worden sei und sie ein Scheidungsgesuch beim Gericht eingereicht habe. Es erscheint lebensfremd, dass ihr Ehemann daraufhin mit ihrer Anwältin gesprochen, diese sich nach diesem Gespräch auf seine Seite gestellt und von der Beschwerdeführerin verlangt habe, das Sorgerecht für ihren Sohn an ihren Ehemann abzugeben, ansonsten sie ihren Fall nicht übernähme (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01). An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin hierzu denn auch abweichend zu ihren Angaben bei der BzP aus, dass sie nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei an die Familienberatung und von dort an das Gericht verwiesen worden sei, um eine offizielle Trennung einzuleiten. Es sei ihr in der Folge im Zusammenhang mit einem Gerichtstermin mitgeteilt worden, ihr Ehemann habe das Recht, ihren Sohn zu besuchen, worauf sie nicht mehr zum Gerichtsgebäude gegangen sei (vgl. SEM act. A18, F118). Die Beschwerdeführerin erklärte weiter auf Nachfrage, das Scheidungsverfahren auf Informationen einer Person, welche am Gericht arbeite, zurückgezogen zu haben, da sie ihren Sohn ihrem Ehemann hätte übergeben sollen, weshalb sie Angst gehabt habe (vgl. SEM act. A18, F151). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein traumatisierendes Ereignis handelt, infolge dessen die zeitliche Einordnung nachfolgender Ereignisse massiv erschwert werden kann, so dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben beziehungsweise die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2), was vorliegend – wie in E. 7.1 ausgeführt, – nicht der Fall ist. Hinzukommt, dass die erwähnten Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin nicht nur die dargelegte Vergewaltigung betreffen, sondern auch die angeblichen beiden Vorladungen im (…) durch Mitglieder
D-1337/2020 des CID bei ihr zu Hause und die vorgebrachten Vorkehren zur Beendigung der Misshandlungen durch den Ehemann, welche keinen direkten Bezug zum geltend gemachten traumatisierenden Ereignis aufweisen. 7.3 Es ist daher festzuhalten, dass aufgrund der unstimmigen, stereotyp und widersprüchlich erscheinenden Angaben zur Ende (…) geltend gemachten Vergewaltigung durch ein Mitglied des CID, zu den dargelegten Massnahmen zur Beendigung der Misshandlungen durch den Ehemann und zu den angeblichen Vorladungen des CID im (…) der Schluss zu ziehen ist, die Beschwerdeführerin habe das Vorgebrachte nicht oder nicht in der dargelegten Situation erlebt beziehungsweise nur vorgeschoben, um ihrem Asylgesuch mehr Substanz zu verleihen. Das Gericht erachtet deshalb die Asylvorbringen – auch in Berücksichtigung einer bei der Anhörung niedergeschlagenen Gefühlslage der Beschwerdeführerin – nicht als glaubhaft. 7.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, sie könnte in den Fokus des CID geraten, weil ihr Ehemann seinen dort tätigen Freunden ihre früheren Verbindungen zu den LTTE verraten habe, auch deshalb nicht objektiv begründet und damit asylrelevant erscheint, weil die Beschwerdeführerin ihre seinerzeitigen Beziehungen zu den LTTE den sri-lankischen Behörden bereits im Jahr (…) im Flüchtlingslager freiwillig offen gelegt hatte, ohne dass dies für sie irgendwelche Konsequenzen zur Folge gehabt hätte (vgl. SEM act. A18 F157 ff., insb. F160). 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen, auf die dortigen Erwägungen kann verwiesen werden. 7.5.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe angehört. Sie hat sodann vor ihrer Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Sie ist zwar Tamilin und führte aus, durch die LTTE zwangsrekrutiert worden zu sein, bei ihr eine Militärausbildung genossen zu haben und für diese während (…) Monaten tätig gewesen zu sein, was zu ihrem Risikoprofil beitragen könnte. Dieses Engagement liegt aber schon über (…) Jahre zurück und hatte keine Konsequenzen für die Beschwerdeführerin – obwohl ihren Angaben zufolge ihre Verbindungen zu den LTTE den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen sind. Es ist somit nicht davon
D-1337/2020 auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein wesentliches Interesse an ihr beziehungsweise an Informationen zu ihrer vermeintlichen Unterstützung für die LTTE haben. Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich eigenen Angaben zufolge noch im Jahr (…) einen Pass ausstellen liess (vgl. SEM act. A6 Ziff. 4.02), was ebenfalls gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an ihrer Person spricht. Selbst ihre Herkunft aus dem Norden – trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung – und ihre über (…) Landesabwesenheit in einem tamilischen Diasporazentrum wie die Schweiz bieten keinen hinreichenden Grund zur Annahme, sie habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Die Beschwerdeführerin könnte sodann ihre Narbe am (…), die sie im Übrigen in keiner Weise dokumentiert hat, durch ein Kleidungsstück verdecken. Schliesslich kann sie sich zwar angeblich nicht mit einem Reisepass ausweisen, reichte sie aber zum Beweis ihrer Identität ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. Demzufolge hat sie ein ordentliches Identitätsdokument, wenn auch dieses nicht generell als Reisepapier dient. Dass sie über keine ordentlichen Reisedokumente verfügt, ist ferner auch bloss ein schwach risikobegründeter Faktor. Für sich alleine genommen führten solche – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Annahme einer Verfolgungsgefahr. 7.6 Etwas Anderes vermag die Beschwerdeführerin auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln abzuleiten, da sie sich allesamt auf den nicht relevanten Sachverhalt beziehen. 7.7 Schliesslich kann diese Gesamteinschätzung nicht durch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten wie auch der vorübergehenden diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz, erschüttert werden. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, dass speziell die Beschwerdeführerin nunmehr einer erhöhten Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. 7.8 Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
D-1337/2020 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
D-1337/2020 Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK, Art. 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender – glaubhafter – Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 7.1–7.4). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation – auch unter Beachtung der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka (vgl. dazu E. 7.7) – den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die
D-1337/2020 jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 9.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus B._______ im Bezirk C._______, wo ihr (…) Sohn mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder im Haus wohnt, das ihr gehört. Bezüglich der individuellen Situation hat das SEM in seiner Verfügung zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat über ein Beziehungsnetz und aufgrund ihrer soliden Schulbildung sowie beruflichen Werdegangs über Erwerbsmöglichkeiten verfügt. Auf diese zutreffenden Erwägungen des SEM kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin ist die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten, zumal sie noch jung ist und an der (…) in C._______ zuerst im Freiwilligendienst und alsdann eine Festanstellung für (…) erhalten hat und folglich über Arbeitserfahrung verfügt (vgl. SEM act. A5 Ziff. 1.17.04). 9.3.4 Die Beschwerdeführerin brachte zwar an der Anhörung vor, über Kopf- und Gelenkschmerzen zu verfügen, weshalb sie regelmässig Schlafund Schmerztabletten einnehme (vgl. SEM act. A18 F5f.). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen aber nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist hier – abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Beschwerden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht erwähnte – jedenfalls nicht erreicht. Auch die gesundheitlichen Beschwerden stellen demnach kein Vollzugshindernis dar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-1337/2020 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der eventualiter gestellte Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1337/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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