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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2012 D-1330/2012

23. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,759 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012

Volltext

Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al

Abteilung IV D-1330/2012

Urteil vom23 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 / N _______.

D-1330/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Punjabi aus B._______ (Provinz C._______) – seine Heimat am 28. April 2011 und reiste via D._______, E._______, F._______ und G._______ am 6. August 2011 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 11. August 2011 und der Anhörung vom 17. Januar 2012 im Wesentlichen geltend, er sei der Partei H._______ beigetreten. Im Januar 2010 sei ein Schulkollege – ebenfalls ein Mitglied der Partei – in den Jihad geschickt worden und nicht mehr zurückgekehrt. So habe er Angst bekommen, dass die Partei auch ihn in den Jihad schicken wolle, weshalb er die Partei verlassen habe. Einmal habe er mit Parteimitgliedern auf der Strasse eine Auseinandersetzung gehabt, weil er sich kritisch gegenüber einem Mitglied der Partei geäussert habe. Später sei er zwei Mal von Angehörigen der Partei auf der Strasse zusammen geschlagen worden. Vor diesem Hintergrund habe er Ende April 2011 Pakistan verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 – eröffnet am 8. Februar 2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung gestützt auf die allgemeine Lage in Pakistan und die individuellen Gegebenheiten betreffend den Beschwerdeführer als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 8. März 2012 ge-

D-1330/2012 langte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Weiter beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei zu unterlassen, eventualiter sei er in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, einzig mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten. Überdies werde auf den (Eventual-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten, da das Bundesamt einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und eine Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung habe. Schliesslich sei betreffend den formellen Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Kontaktaufnahme beziehungsweise Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates festzuhalten, dass angesichts des Fehlens von solchen Kontaktaufnahmen in den dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestehe.

D-1330/2012 F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 22. März 2012 (das entsprechende Schreiben wurde vom I._______, verfasst und vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet) betreffend die Leistung des Kostenvorschusses um Verlängerung der gesetzten Zahlungsfrist und um Ratenzahlung. G. Mit Schreiben vom 28. März 2012 (vorab per Telefax übermittelt) an das I._______, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Ziffer 5 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 15. März 2012, welche ausdrücklich festhalte, dass auch bei einem allfälligen, allein mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuch um Fristerstreckung oder Ratenzahlung keine Nachfrist gewährt und somit bei Ausbleiben der fris tgerechten Zahlung des Vorschusses ungeachtet eines solchen Gesuches auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Im Schreiben vom 22. März 2012 würden keine Gründe angeführt, welche nicht bereits Gegenstand der Prüfung in der genannten Instruktionsverfügung bildeten. Daher könne dem Gesuch nicht entsprochen werden und die am 30. März 2012 ablaufende Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bleibe somit unverändert bestehen. H. Am 29. März 2012 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-

D-1330/2012 nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-1330/2012 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere unsubstanziiert und widersprüchlich seien. Seine Aussagen wiederholten sich in derselben Art und Weise, so dass der Eindruck entstehe, als habe er diese auswendig gelernt. Auf die Frage, weshalb er von Parteimitgliedern angegriffen worden sei und diese ihn hätten festnehmen wollen, habe er jeweils stereotyp geantwortet, dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe und sie ihn in den Jihad hätten schicken wollen (vgl. A12, S. 8 und S. 10). Über die Personen beziehungsweise deren Funktionen, mit welchen er im Rahmen der Partei verkehrt haben solle, habe er nichts Konkretes zu berichten vermocht. Angesprochen auf die Personen seiner Partei habe er stets die gleiche Antwort gegeben, nämlich dass es sich um einfache Mitglieder gehandelt habe, welche Kontakt zu führenden Personen innerhalb der Partei gehabt hätten (vgl. A12, S. 5 f.). Genaueres über seine Gegner sei aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu erfahren. Ebenso wenig habe er sagen können, wer die erwähnten Angreifer gewesen seien. Hierzu habe er lediglich angegeben, dass es sich um Parteimitglieder gehandelt habe (vgl. A12, S. 4). Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus regelmässig ausweichend auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. Auf die Frage beispielsweise, um was für führende Personen es sich gehandelt habe, für die er das Essen organisiert habe, habe er lediglich geantwortet, es seien führende Personen aus der Partei gewesen (vgl. A12, S. 7). Ebenfalls habe er nicht konkretisiert, wann und unter welchen Umständen er seine Parteimitgliedschaft aufgegeben habe, obwohl er zwei Mal danach gefragt worden sei. Bei seinen diesbezüglichen Antworten habe er jeweils von einem anderen Kontext gesprochen (vgl. A12, S. 7). Auch sei er eine präzise Antwort auf die Frage schuldig geblieben, wer genau ihn in den Jihad habe schicken wollen. Wiederum habe er als Antwort lediglich einige führende Personen aus der Partei angegeben (vgl. A12, S. 8). Ausserdem habe er während der Anhörung bezüglich des Jihad gesagt, dass sein Freund nach J._______ in den Jihad geschickt worden sei. Anlässlich der Befragung habe er jedoch K._______ als an-

D-1330/2012 geblichen entsprechenden Einrückungsort erwähnt. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er seine an der Befragung gemachte Aussage dementiert (vgl. A12, S. 4 und S. 8 beziehungsweise A5, S. 5). Ferner falle auf, dass er auf präzise Fragen regelmässig geantwortet habe, sich nicht mehr daran erinnern zu können. So habe er sich beispielsweise nicht zu erinnern vermocht, in welchem Zeitraum er zum zweiten Mal angegriffen worden sei (vgl. A12, S. 5 und S. 9 f.), wie oft er an Parteianlässen Essen organisiert (vgl. A12, S. 7), oder in welchem Zeitraum er sich in K._______ aufgehalten habe (vgl. A12, S. 10). An der Anhörung habe er sich nicht erinnern können, wann genau er der Partei beigetreten sei (vgl. A12, S. 3), währenddem er anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben habe, vor vier Jahren beigetreten zu sein (vgl. A5, S. 5). Zudem habe er im Verlauf der Anhörung bezüglich seiner Parteitätigkeit angegeben, bei entsprechenden Anlässen das Essen organisiert, sonst jedoch keine weiteren Aktivitäten innerhalb der Partei getätigt zu haben. An der Befragung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, im Rahmen seiner Mitgliedschaft am Religionsunterricht teilgenommen zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er seine an der Befragung gemachten Aussagen dementiert (vgl. A12, S. 7 f. sowie A5, S. 5). Die Aussagen des Beschwerdeführers seien weitgehend oberflächlich, unpräzise und schemenhaft gewesen. Greifbare und prägnante Schilderungen darüber, wie sich die beiden erwähnten Angriffe abgespielt hätten, fehlten. Seine Antworten seien durchgehend kurz und knapp ausgefallen und seien immer wieder ausweichend gewesen. Von einem Asylsuchenden könne jedoch erwartet werden, dass Vorkommnisse, welche ursächlich im Zusammenhang mit den Fluchtgründen stünden sowie in nicht allzu grosser zeitlicher Distanz zurücklägen und folglich wesentliche Punkte der Asylbegründung darstellten, nicht nur bei jeder Anhörung spontan vorgebracht, sondern auch in sich schlüssig und substanziiert vorgetragen würden. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb seine Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen seien. Im Übrigen sei in jedem Verfahren – insbesondere im Asylverfahren – die Feststellung der Identität ein wesentlicher Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Kopie einer Identitätskarte abgegeben. Damit habe er jedoch den schweizerischen Asylbehörden keine rechtsgenügliche Ausweisschrift übergeben, weshalb weder seine Identität noch die Reisemodalitäten feststünden. Dadurch ergäben sich auch unter diesem Blickwinkel erhebliche Zweifel an seinen Asylvorbringen. Aufgrund dieser vielen Ungereimtheiten und unsubstanziierten Aussagen bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen,

D-1330/2012 weshalb der Eindruck entstehe, dass es sich hier um eine konstruierte Geschichte handle, die er nicht tatsächlich erlebt habe. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung überzeugend und glaubhaft darzulegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2012 bringt der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund einer Auseinandersetzung mit einer der (…) Parteien Pakistans, H._______, bei einer Rückreise eine lebensbedrohliche Lage bestehe. Er sei dieser Partei beigetreten. Als dann aber ein Schulkollege – ebenfalls ein Mitglied der Partei – in den Jihad geschickt worden und nicht mehr zurückgekehrt sei, seien beim Beschwerdeführer Zweifel und Angst aufgetreten und er habe diese auch zum Ausdruck gebracht. In der Folge habe er psychische wie auch körperliche Gewalt durch andere Parteimitglieder erlitten. Eine Flucht aus Pakistan sei somit die einzige Möglichkeit gewesen, um der bedrohlichen Lage zu entfliegen. Laut der Aussage der Mutter des vermissten Schulkollegen sei dieser getötet worden. Dies erwecke beim Beschwerdeführer noch mehr Angst und er bange um sein Leben. Die momentane Situation erlaube es ihm jedoch zur Zeit nicht, dass er die nötigen Beweise beschaffen könne. Die Gefährdung seines Lebens und das seiner Familie seien zu gross und er befürchte, eine Wiedereinreise nach Pakistan mit seinem Leben bezahlen zu müssen. Er bitte somit zunächst um eine Aufschiebung des Beschlusses, um sich mehr Zeit verschaffen zu können, bis sich die Situation entschärft habe und er die nötigen Beweise beibringen könne. 6. 6.1. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2012 auf die diversen Ungereimtheiten und substanzlosen Vorbringen des Beschwerdeführers unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungsprotokoll (A5) oder im Anhörungsprotokoll (A12) verwiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden und substanziierten Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2012 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen

D-1330/2012 Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt gänzlich und seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe verlaufen in allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten oder Beweismitteln gestützt werden. Sein sinngemäss gestelltes Rechtsbegehren um einen Aufschub des Entscheides der Asylbehörden, damit er entsprechende Beweismittel besorgen könne, ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hatte während des vorinstanzlichen Verfahrens und auch auf Beschwerdeebene genügend Zeit, um die zur Stützung seiner Asylvorbringen geeigneten Beweismittel zu besorgen. 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das BFM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

D-1330/2012 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

D-1330/2012 schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2012 dahingehend, dass in Pakistan eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Durch eine Rückkehr würde sein Leben vielen Risiken ausgesetzt. Nach der Tötung des pakistanischen Premierministers sei die Sicherheit im Land nicht mehr gewährleistet. Aufgrund einer politischen Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer direkt, persönlich und lebensbedrohlich betroffen. 8.4.2. In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 8.4.3. In den Akten befinden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt in seinem Geburts- und Herkunftsort B._______

D-1330/2012 über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A5, S. 1 und S. 3). Zudem besuchte er während zwölf Jahren die Schule und arbeitete danach als Taxifahrer (vgl. A5, S. 2). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar sein, sich in Pakistan erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen, sich wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren und wieder Fuss zu fassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1330/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Stadelmann

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