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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2023 D-1317/2020

24. Oktober 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,409 Wörter·~27 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

5

Abteilung IV D-1317/2020

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Russland, alle vertreten durch Vadim Drozdov, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020 / N (…).

D-1317/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eine Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit ihren fünf minderjährigen Kindern – sind tschetschenischer Herkunft und stammen aus der Stadt G._______. Sie verliessen ihren Heimatstaat erstmals im November 2012 und lebten bis März 2018 in Deutschland. Im Jahr 2018 kehrten sie nach Tschetschenien zurück, reisten aber am 25. April 2019 erneut aus. Am 30. April 2019 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. Ihr Asylgesuch begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass man ihr ihre Kinder wegnehmen wolle. Im Jahr 2017 sei sie mündlich von ihrem gewalttätigen Ehemann geschieden worden. Danach hätten ihr Bruder und die Verwandten ihres Ex-Mannes sie dazu drängen wollen, ihnen ihre Kinder abzugeben, und sie dabei mit dem Tod bedroht. Sie habe sich deswegen mit den Kindern in einer leeren Wohnung und bei ihrer Schwester verstecken müssen und habe die Kinder nicht in eine staatliche Schule schicken können, ansonsten ihr Aufenthaltsort bekannt geworden wäre. B. Mit Verfügung vom 9. August 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete das Vorbringen, der Bruder der Beschwerdeführerin und die Verwandten ihres Ex-Mannes wollten ihr ihre Kinder wegnehmen, aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihren Aussagen betreffend die Personen, welche ihr die Kinder entziehen wollten, als unglaubhaft. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Kinder in der Zeit nach ihrer Rückkehr nach Russland bis zu ihrer erneuten Ausreise ein Jahr lang bei sich behalten können, ohne dass ihnen etwas zugestossen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie nicht bedroht würden. Zudem stehe es ihnen frei, sich ausserhalb von Tschetschenien in einem anderen Teil Russlands niederzulassen. Weiter sei es ihnen möglich gewesen, nach einem Jahr unbehelligt das Land zu verlassen, was ebenfalls gegen eine akute Bedrohung spreche. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Arbeitserfahrung und Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie angesichts dessen, dass sie für ihren sehbehinderten Sohn eine monatliche Rente erhalten

D-1317/2020 habe, von ihrer Schwester unterstützt worden sei und künftig auch werden könne, zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit als «Neues Asylgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 10. Dezember 2019 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim SEM die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Durchführung einer Anhörung, die Informierung des kantonalen Migrationsamtes im Sinne einer vorsorglichen Massnahme über das neue Asylgesuch und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Kopien eines Schreibens der Schwester der Beschwerdeführerin vom 29. November 2019 und eines fremdsprachigen Arztberichtes eines Krankenhauses in G._______ vom 26. November 2019 zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM die beiden bereits in Kopie eingereichten Dokumente (Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin, Arztbericht) im Original ein. Am 27. Januar 2020 reichten sie deutsche Übersetzungen der Dokumente nach. E. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 nahm das SEM die Eingabe als neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegen, lehnte das Gesuch ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, ordnete den Wegweisungsvollzug an und wies den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. F. Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie (subeventualiter) die Rückweisung der Sa-

D-1317/2020 che an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung in Form von Botschaftsabklärungen und Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente (Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin, Arztbericht), ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg, Deutschland, vom 16. Dezember 2016 betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin sowie verschiedene Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte die Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte das SEM auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen und sich insbesondere einlässlicher zur Möglichkeit der Wohnsitznahme der Beschwerdeführenden ausserhalb Tschetscheniens sowie zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der russischen Behörden zu äussern. Nach erstreckter Frist reichte das SEM am 3. Juni 2020 eine Vernehmlassung ein. I. Nach Aufforderung der damals zuständigen Instruktionsrichterin reichten die Beschwerdeführenden am 24. Juni 2020 eine Replik ein. In der Replik beantragten die Beschwerdeführenden die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf, innert Frist darzulegen, inwiefern er die gesetzlichen Anforderungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand erfülle. Nachdem dieser am 15. Juli 2020 entsprechende Unterlagen eingereicht hatte, wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung am 27. August 2020 ab.

D-1317/2020 K. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 7. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Macht eine asylsuchende Person geltend, sie erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asylverfahrens entstandenen Sachlage die Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich um ein neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (BVGE 2014/39 E. 4.6). 3.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-

D-1317/2020 sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden bereits am 30. April 2019 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Verfügung vom 9. August 2019 entschied das SEM rechtskräftig über dieses Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden machen neu geltend, nach Erlass des rechtskräftigen Asylentscheides des SEM vom 9. August 2019 habe sich ein Vorfall ereignet, aufgrund dessen sie neu in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet seien, weshalb sie nunmehr die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Das SEM hat das Gesuch demnach zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 4. 4.1 In ihrem neuen Asylgesuch brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, H._______, am 26. November 2019 auf dem Hof ihres Hauses in Tschetschenien angegriffen worden sei. Bei den Angreifern habe es sich um 15 Personen, darunter drei Frauen, gehandelt; einige seien uniformiert und bewaffnet gewesen. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe diese Personen als Verwandte des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin erkannt. Sie hätten sie nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt, und auf die Antwort, dass sie diesen nicht kenne, sei sie bedroht, geschlagen und gewürgt worden. Ihre dabei erlittenen Verletzungen habe sie im Krankenhaus behandeln und dokumentieren lassen. Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, dass die Kinder bei einer Rückkehr nach Russland von der Beschwerdeführerin getrennt würden, da die tschetschenische Tradition vorsehe, dass Kinder im Fall der Scheidung beim Ex-Mann oder dessen Verwandten und nicht bei der Mutter lebten. Sowohl die Verwandten des Ex-Mannes als auch die Geschwister der Beschwerdeführerin hätten bereits die Übergabe ihrer Kinder an ihren Ex-Mann gefordert und konkrete Schritte unternommen, um dies durchzusetzen. Ihr neustes Vorgehen zeige zudem auf, dass sie entschlossen seien, die Kinder unter Umständen auch mit Gewalt zu entführen. Im Falle einer Trennung von ihren Kindern würde sich die Beschwerdeführerin auch nicht an ein Gericht wenden können, da dieses die Kinder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ihrem Ex-Mann zusprechen würde. Zudem würden Urteile, in denen Vorteile für Mütter und Kinder festgelegt würden, nur mangelhaft vollstreckt, weshalb sie – selbst für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass ihr die Kinder gerichtlich zugesprochen würden – diese nicht wieder zu sich holen können würde.

D-1317/2020 Darüber hinaus existierten konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Ehrenmordes, begangen durch ihre eigenen männlichen Verwandten sowie diejenigen ihres Ex-Mannes, werden könnte, da sie die Anweisungen ihrer männlichen Verwandten nicht befolgt habe. Sie habe eine tschetschenische Tradition gebrochen und dadurch in den Augen ihrer Familie Schande über sie gebracht, weshalb sie Gefahr laufe, dafür mit dem Tod bestraft zu werden. Dieses Risiko sei angesichts der durch ihren Bruder bereits ausgesprochenen Todesdrohung und verabreichten Schläge konkret geworden. Wer sich auf die Seite der Beschwerdeführerin stelle, sei ebenfalls in Gefahr, wie der Angriff auf ihre Schwester gezeigt habe. An einem anderen Ort zu leben, sei für sie ebenfalls nicht möglich, da sie und die Kinder auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen seien und die Beschwerdeführerin schon bereits mangels vorhandener Dokumente kein eigenes Einkommen erwirtschaften könne. Nur mit ihrer bescheidenen Rente könne sie nicht für sich und ihre fünf minderjährigen Kinder sorgen, ohne in eine existentielle Notlage zu geraten. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen, der Bruder der Beschwerdeführerin und die Verwandten ihres Ex-Mannes hätten darauf gedrängt, ihr die Kinder wegzunehmen, bereits im rechtskräftigen Entscheid des SEM vom 9. August 2019 geprüft und als unglaubhaft erachtet worden sei. Zudem sei festgehalten worden, dass den Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Nichtsdestotrotz sei das Vorbringen, gemäss tschetschenischer Tradition würden die Kinder nach einer Scheidung traditionell beim Vater leben, asylrechtlich nicht relevant. Zwar sehe die Tradition vor, dass der Vater bei einer Scheidung die Verantwortung über seine Kinder übernehme und diese in der Familie ihres Vaters aufwüchsen. Die Kinder in Tschetschenien blieben traditionell nach einer Scheidung in der Regel beim Vater und würden von ihm und dessen Familie versorgt und erzogen. Aus diesem Sachverhalt, respektive aus dieser auf der tschetschenischen Tradition fussenden Massnahme allein lasse sich indes keine Verfolgung asylrelevanten Ausmasses herleiten. Den Akten seien zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine Trennung von ihren Kindern unmittelbar bevorstehe. So habe sie vor ihrer Ausreise aus Russland während ungefähr eines Jahres in Tschetschenien gelebt, ohne dass sie in Schwierigkeiten geraten sei. In der Anhörung habe sie angegeben, dass die Schwester ihres Ex-Mannes sie habe besuchen wollen und sie diese mit einer Ausrede davon habe

D-1317/2020 abhalten können. Vor diesem Hintergrund sei schwer nachvollziehbar, dass die Schwester der Beschwerdeführerin im November 2019 von Verwandten ihres Ex-Mannes angegriffen worden sein solle. Weshalb die Verwandten ihres Ex-Mannes sie ein Jahr lang in Ruhe gelassen haben sollten, um dann Monate später ihre Schwester anzugreifen und sich nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu erkunden, sei fraglich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Verwandten die Beschwerdeführerin hätte aufspüren können, zumal sie im Haus ihrer Schwester gewohnt habe. Auch das Vorbringen, dass ihr Bruder sie bedroht haben solle, vermöge vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Im neuen Asylgesuch habe sie erstmals vorgebracht, von ihrem Bruder geschlagen worden zu sein, dies habe sie im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht. Dem eingereichten Schreiben ihrer Schwester könne aufgrund seiner Art als Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert beigemessen werden. Der eingereichte Arztbericht stütze sich lediglich auf die Aussagen der Patientin ab, weshalb die festgehaltenen Verletzungen auch einen anderen Ursprung als den angegebenen haben könnten. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch ihre Familie oder die Familie des Ex- Mannes der Beschwerdeführerin ausgesetzt wären. Dies gelte auch für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin könnte Opfer eines Ehrenmordes werden, da eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genüge, sondern konkrete Indizien und Anhaltspunkte vorliegen müssten. Eine erneute Anhörung sei ferner nicht erforderlich, da Verfahren betreffend Mehrfachgesuche grundsätzlich schriftlich geführt würden. Zum Kindeswohl hielt das SEM fest, dass die Kinder der Beschwerdeführerin aufgrund ihres jungen Alters fähig seien, sich in ihrem Heimatstaat wieder zurecht zu finden. Das Kindeswohl würde somit bei einer Rückkehr nicht verletzt. 4.3 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, dass das SEM das erste Asylgesuch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen neu hätte beurteilen müssen. Die Schlussfolgerung, die neuen Vorkommnisse rechtfertigten keine Neubewertung der bereits bekannten Tatsachen, sei unzutreffend, da mit dem neuen Gesuch erstmals Beweise in Form von Dokumenten sowie länderspezifische Informationen über die Gegebenheiten in Tschetschenien vorgelegt worden seien. Des Weiteren übten die Beschwerdeführenden inhaltliche Kritik am ersten Asylentscheid des SEM vom 9. August 2019.

D-1317/2020 Die angefochtene Verfügung des SEM sei insbesondere deswegen fehlerhaft, weil die Trennung der Beschwerdeführenden (Mutter von ihren Kindern) – verursacht durch die Verwandten des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin – einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellen würde. Die Verwandten des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister hätten sie wiederholt aufgefordert, ihre Kinder den Verwandten ihres Ex-Mannes zu übergeben. Sie habe sich mehrmals geweigert, und ihr Bruder habe deshalb gedroht, sie zu töten und sie einmal geschlagen. Dass die Verwandten des Ex-Mannes ihre Schwester auf der Suche nach ihr körperlich angegriffen hätten, sei durch das eingereichte Schreiben der Schwester und die ihr in einem Krankenhaus ausgestellte Bescheinigung belegt. Sie habe schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt, dass ihre Kinder in Russland nicht bei ihr leben könnten, da die Familie ihres Ex-Mannes ihr mit Unterstützung ihres eigenen Bruders die Kinder wegnehmen würde. Die eingereichten Unterlagen des deutschen Asylverfahrens zeigten zudem auf, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin in Deutschland nicht bei ihnen gelebt und sie misshandelt habe. Diese Dokumente untermauerten somit ihre Aussagen im vorliegenden Asylverfahren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Ex-Mann der Beschwerdeführerin wieder in Russland befinde und den Wohnort der Kinder mit rechtlichen Mitteln bestimmen lassen würde. Das SEM habe ihnen eine unüberwindbare Beweislast auferlegt, um das Bestehen von Risiken darzulegen. Eine Verfolgung durch ihre nahen Verwandten sei jedoch aufgrund der mündlichen Drohungen schwer zu beweisen, weshalb das SEM den länderspezifischen Informationen sowie den neu eingereichten Beweismitteln besonderes Gewicht hätte beimessen müssen. Dass der Bruder der Beschwerdeführerin sie geschlagen habe, habe sie im ersten Asylverfahren deshalb nicht vorbringen können, weil es schwer für sie sei, sich damit auseinanderzusetzen, und sie von der Drohung, sie zu töten, mehr betroffen gewesen sei als von den Schlägen. Weshalb die Verwandten des Ex-Mannes nach ihrer Rückkehr nach Russland nicht versucht hätten, die Kinder zu sich zu nehmen, und die Schwester der Beschwerdeführerin im November 2019 angegriffen worden sei, könnten sie nicht erklären, da sie die Handlungen anderer Personen nicht rechtfertigen könnten. Vermutlich sei der Angriff auf die Schwester durch die Rückkehr des Ex-Mannes nach Tschetschenien provoziert worden. Jedenfalls hätten sie während des Jahres, als sie wieder in Russland gelebt hätten, in ständiger Angst gelebt, voneinander getrennt zu werden.

D-1317/2020 4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass sich die Beschwerdeführenden – wie im eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg festgehalten – wie ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung ausserhalb Tschetscheniens niederlassen könnten. So habe die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits während drei bis vier Jahren in I._______ gelebt, wo einer ihrer Brüder wohne. Angesichts ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung als Geschichtslehrerin sei es ihr zudem möglich, für sich und ihre Kinder zu sorgen. 4.5 In der Replik machten die Beschwerdeführenden geltend, dass sich die Vorinstanz nicht zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der russischen Behörden geäussert habe. Dass sie gesetzlich die Möglichkeit hätten, sich ausserhalb Tschetscheniens niederzulassen, sei unbestritten. Jedoch könnten sie beim Bruder der Beschwerdeführerin in I._______ deshalb nicht leben, weil dieser von ihrem Ex-Mann kontaktiert worden sei und sie darauf telefonisch aufgefordert habe, die Kinder zu den Verwandten ihres Ex-Mannes zu bringen. Zudem könnten sie in einem anderen Teil Russlands auch nicht kostenlos wohnen wie damals in G._______ bei ihrer Schwester, womit eine Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens aufgrund fehlenden Einkommens faktisch unmöglich sei. Die Schwester der Beschwerdeführerin könne sie – obwohl sie ihnen bisher geholfen habe – vor ihren Brüdern nicht schützen. Angesichts dessen, dass sie sich in Tschetschenien an einem neuen Wohnort bei den zuständigen Behörden registrieren müssten, werde es den Angehörigen des Ex- Mannes der Beschwerdeführerin ein leichtes sein, sie mittels Einleitung eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens zur Bestimmung des Wohnorts der Kinder oder durch Bestechung von Polizeibeamten zu finden. Die russischen Behörden seien weder bereit noch fähig, Frauen und Kinder im Falle einer Kindesentführung zu schützen. Tschetschenien kenne keine Gesetzgebung gegen häusliche Gewalt, ehrbezogene Gewalt sei weitverbreitet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-1317/2020 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, dass es im ersten Asylverfahren zu zahlreichen (inhaltlichen) Fehlern vonseiten der Vorinstanz gekommen sei. Hierzu ist vorweg in grundsätzlicher Weise darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des SEM vom 9. August 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und allfällige fehlerhafte Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hätten geltend gemacht werden müssen. Gleiches gilt für die verfahrensrechtlichen Rügen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise fehlerhaft erstellt. Die Beschwerdeführenden bringen in dieser Hinsicht vor, es hätte eine Botschaftsabklärung sowie eine Anhörung der minderjährigen Kinder durchgeführt werden müssen. Auch diesbezüglich ist auf die rechtskräftige Verfügung des SEM zu verweisen. Die Beschwerdeführenden bringen (wie nachfolgend aufgezeigt wird) nichts vor, was eine Änderung der damaligen Einschätzung des SEM rechtfertigen und weitere Sachverhaltsabklärungen oder verfahrensrechtliche Schritte erfordern würde. Der Antrag, die Sache sei zu weiteren Abklärungen und zur Durchführung einer Botschaftsabklärung und Anhörung der Kinder an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen. 6.2 Die Argumentation des SEM, wonach die neuerlich vorgebrachte drohende Verfolgung nicht geglaubt werden könne, ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden und wird gestützt. Der von der Schwester selbst verfassten schriftlichen Schilderung des Überfalls auf ihre Person kann für sich betrachtet kein hoher Beweiswert beigemessen werden, weil es sich bei der Schwester um eine Familienangehörige und damit um eine den Beschwerdeführenden nahestehende Person handelt. In solchen Fällen besteht die Vermutung, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben,

D-1317/2020 welches zur Stützung von Asylvorbringen der betroffenen Person erstellt und bei den zuständigen Behörden eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall muss zwar berücksichtigt werden, dass einerseits der Vorfall selbst mit einer gewissen Ausführlichkeit sowie inhaltlichen Besonderheiten und Interaktionsschilderungen beschrieben wurde, wie beispielsweise die Anzahl der Angreifer, die Benennung der verschiedenen Geschlechter, die genaue Beschreibung des Angriffs («sie zogen mich an den Haaren») sowie die körperliche Reaktion der Schwester der Beschwerdeführerin (Tante der Kinder) auf die erlittenen Misshandlungen («mir wurde schlecht, mein Blutdruck stieg hoch»; vgl. die Übersetzung des Schreibens der Schwester, Beschwerdebeilage Nr. 4). Des Weiteren liegt nebst dem Schreiben der Schwester ein Arztbericht vor, welcher ihre erlittenen Verletzungen dokumentiert und das Geschilderte insofern untermauert, als dass im Bericht die im Krankenhaus festgestellten Verletzungen und deren Behandlung aufgeführt sind, welche aufgrund ihrer Art vom durch die Schwester beschriebenen Angriff herrühren könnten. Auch dem Arztbericht kann jedoch letztlich – wie schon von der Vorinstanz zu Recht eingewendet – nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden, weil auch dieser betreffend die Ursache der Verletzungen einzig auf die Schilderung der Patientin – der Schwester der Beschwerdeführerin – abstellt. Das Vorbringen ist somit nicht glaubhaft gemacht. Den Beschwerdeführenden ist es demnach auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen einer ihnen drohenden Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu überzeugen. 6.3 Auch der weitere Einwand der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe während des Jahres, in dem sie sich mit den Kindern in ihrer Heimat aufgehalten hat, keine konkreten Schwierigkeiten mit den Verwandten ihres Ex-Ehemannes gehabt, weshalb auch der Überfall auf ihre Schwester nicht plausibel sei, ist nicht von der Hand zu weisen. Zwar lässt sich über die genauen Vorgehensweisen von einzelnen Mitgliedern tschetschenischer Familien gegenüber alleinstehenden, sich nicht den gesellschaftlichen Normen entsprechend verhaltenden Frauen nur mutmassen. Da sich die Prüfung der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit von Asylvorbringen in erster Linie nicht auf menschliche Verhaltensweisen beziehen sollte (vgl. dazu ANNE KNEER/LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 6), sind solche Annahmen zwar mit einer gewissen Zurückhaltung zu treffen. Dennoch sprechen im vorliegenden Fall die Umstände in ihrer Gesamtheit aber gegen eine der Beschwerdeführerin

D-1317/2020 und ihren Kindern drohende Verfolgung. Entscheidend erscheint bei dieser Beurteilung, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Wohnung ihrer Schwester aufgehalten hatte und deren Standort den männlichen Verwandten ihres Ex-Mannes bekannt gewesen sein dürfte. Es ist somit davon auszugehen, dass die Verwandten sie aufgesucht, beziehungsweise auf ihre Kinder zugegriffen hätten, hätten sie tatsächlich die Absicht gehabt, die Kinder wegzunehmen und ihr aufgrund ihres Verhaltens Gewalt anzutun. Es ist der Beschwerdeführerin nachweislich gelungen, ihre Kinder mehrere Monate bei sich zu behalten, ohne dass es zu nennenswerten Vorfällen gekommen ist. Dieser Umstand spricht für die Annahme, den Beschwerdeführenden drohten bei einer Rückkehr an ihren früheren Wohnort keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch das im neuen Asylverfahren erstmals vorgetragene Vorbringen, sie sei von ihrem Bruder geschlagen worden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ob das Vorbringen, es drohe der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr eine Wegnahme ihrer Kinder, asylrelevant ist, muss demnach vorliegend nicht geprüft und kann offengelassen werden. Die in der Beschwerde diesbezüglich genannten Gegenargumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Selbst wenn die familienrechtlichen Traditionen in Tschetschenien vorsehen sollten, dass Kinder nach der Scheidung in der Familie des Vaters leben sollen, so kann die Beschwerdeführerin nach den obigen Ausführungen nicht glaubhaft machen, dass ihr und ihren Kindern dieses Schicksal droht. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das SEM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

D-1317/2020 der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Verfügung des SEM vom 9. August 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. SEM-Akte A45 S. 5). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-3828/2022, a.a.O. E. 8.2.1 mit Verweis auf: D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 8.3.3). Da die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, es bestünden ernsthafte Gründe zur Annahme, dass die Familie im Fall der Rückkehr getrennt und der Beschwerdeführerin von den Verwandten des Ex-Ehemannes die Kinder weggenommen würden und diese in der Familie ihres Vaters in einem gewalttätigen Umfeld aufgezogen würden, ohne mit der Beschwerdeführerin kommunizieren zu dürfen, liegen keine stichhaltigen Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 oder 8 EMRK vor. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet

D-1317/2020 (vgl. BVGE 2009/52), selbst wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-913/2023 vom 2. März 2023 E. 8.3.1). 7.3.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung auch in Hinblick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr als zumutbar (vgl. A45 S. 5 f.). Auch im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt, es lassen sich den Akten keine individuelle Gründe entnehmen, welche zum Zeitpunkt des Urteils gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Insbesondere die persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin (qualifizierte Ausbildung und Arbeitserfahrung als Geschichtslehrerin, monatliche Rente von 25'000 Rubel für ihren sehbehinderten Sohn, Fähigkeit, sich und die Kinder in wirtschaftlicher Hinsicht zu versorgen, Unterstützung der Familie – insbesondere durch ihre Schwester) haben sich den Akten des neuen Asylverfahrens zufolge nicht geändert. Auch diesbezüglich kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der ersten Asylverfügung des SEM vom 9. August 2019 verwiesen werden. 7.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK, SR 0.107). Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/52

D-1317/2020 berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann – auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). 7.3.4 Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Hinblick auf das Kindeswohl im konkreten Fall Folgendes zu sagen: Das Bundesverwaltungsgericht geht das davon aus, dass die Kinder mit ihrer Mutter gemeinsam nach Tschetschenien zurückkehren werden und sie dort – angesichts der obigen Ausführungen, wonach es nicht glaubhaft gemacht ist, dass eine Rückkehr nach Tschetschenien für die minderjährigen Kinder die Trennung von der Mutter und ein Leben mit der Verwandtschaft des Vaters bedeuten würde (vgl. E. 6) – an ihr dortiges Leben wieder anknüpfen können. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2020 zu Aspekten des Kindeswohls angesichts des nur kurzen Aufenthalts der Familie in der Schweiz nur knapp. Sie hielt fest, dass die Kinder durchaus mit ihrem Kulturkreis vertraut wären und von einer starken Integration in der Schweiz nicht auszugehen sei. Inzwischen lebt die Familie seit April 2019 in der Schweiz. Die Kinder sind zwischen 15 und acht Jahren alt. Selbst wenn sie sich inzwischen in den hiesigen Verhältnissen zurechtfinden dürften, so ist ihnen dennoch zuzumuten, auch in der Heimat wieder Fuss zu fassen, da sie im Familienverband zurückkehren. Auch nach einem früheren Aufenthalt in Deutschland gelang ihnen im heimischen Umfeld die Reintegration. Über die Verhältnisse der Kinder wurden von den Beschwerdeführenden im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine Angaben gemacht. Eine Verwurzelung in der Schweiz wurde nicht dargelegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden sich im Fall der Rückkehr auch im Heimatland wieder zurechtfinden werden. Dem Vollzug der Wegweisung stehen auch Aspekte des Kindeswohls nicht entgegen. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

D-1317/2020 dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung durch die damals zuständige Instruktionsrichterin am 27. August 2020 abgewiesen wurde, ist dem Rechtsvertreter der entstandene Vertretungsaufwand nicht zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1317/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-1317/2020 — Bundesverwaltungsgericht 24.10.2023 D-1317/2020 — Swissrulings