Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1316/2026
Urteil v o m 3 1 . Juli 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, c/o (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2946/2025 vom 13. November 2025.
D-1316/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zuvor war er im März 2022 – nach erfolglosen Asylgesuchen in Griechenland, Österreich und Deutschland – in seinen Heimatstaat ausgeschafft worden. A.b Zur Begründung seines Gesuchs in der Schweiz machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Rückkehr in die Türkei Mitglied der «Halkların Demokratik Partisi» (HDP) geworden. Anlässlich einer Demonstration habe man ihn gemeinsam mit weiteren Demonstrierenden festgenommen, vier Tage in Polizeigewahrsam gehalten, vernommen und danach unter gerichtlichen Auflagen wieder freigelassen. Am 16. Oktober 2022 habe er die Türkei gemeinsam mit seinem Bruder Richtung Schweiz verlassen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an verschiedenen Demonstrationen zugunsten kurdischer Interessen teilgenommen. Im Juni oder August 2023 sowie im Juli 2024 sei das Wohnhaus seiner Familie in der Türkei von Behördenmitgliedern aufgesucht worden. Gegen ihn seien zwei Strafverfahren eröffnet worden, eines wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und eines wegen Propaganda für eine solche. A.c Mit Verfügung vom 28. März 2025 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Gesuchstellers hielten weder den Anforderungen an Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an Art. 3 AsylG stand. Die Schilderungen betreffend das geltend gemachte erste Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation qualifizierte die Vorinstanz als unglaubhaft, zumal die diesbezüglich eingereichten Beweismittel als gefälscht zu werten seien. Betreffend das zweite Strafverfahren (Propaganda für eine terroristische Organisation) könne die Frage der Echtheit der eingereichten Dokumente offengelassen werden, da dieses Verfahren mangels Vorstrafen und eines ausgeprägten politischen Profils des Gesuchstellers als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sei. A.d Mit Urteil D-2946/2025 vom 13. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe die Schilderungen des Gesuchstellers bezüglich des erstgenannten Strafverfahrens zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Schliesslich hätten mehrere der eingereichten
D-1316/2026 Beweismittel Fälschungsmerkmale aufgewiesen, wobei sich der Gesuchsteller lediglich darauf beschränkt habe, die festgestellten Fälschungsmerkmale zu bestreiten und die entsprechende Analyse der Vorinstanz in Frage zu stellen. Er habe auch im Rahmen der Anhörungen widersprüchliche Angaben gemacht und unter anderem die Dauer seiner Flucht nicht annäherungsweise benennen können. Auch habe er nicht angeben können, ob er seiner Verpflichtung, sich bei der Polizei zu melden, nachgekommen sei. Es wäre vom Gesuchsteller zu erwarten gewesen, dass er sich daran erinnert, ob er sich jemals bei der Polizei gemeldet habe. Sodann sei das zweite geltend gemachte Strafverfahren vom SEM zu Recht als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert worden. Das Bestehen eines vom türkischen Ministerium der Staatsanwaltschaft weitergeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung des Präsidenten und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation reiche für sich allein nicht aus, um eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Schliesslich sei die Teilnahme des Gesuchstellers an Demonstrationen in der Schweiz nicht ausreichend, um den Nachweis zu erbringen, dass er nunmehr ins Visier der türkischen Behörden geraten wäre. Ferner kam das Gericht in seinem Urteil zum Schluss, dass auch kein Risiko einer Reflexverfolgung bestehe. Die Vorinstanz sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt seien. B. B.a Am 3. Dezember 2025 gelangte der Gesuchsteller mit einem «erneuten Asylantrag» an die Vorinstanz, worauf diese mit Verfügung vom12. Dezember 2025 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat. B.b Mit Urteil D-9833/2025 vom 4. Februar 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2946/2025 vom 13. November 2025 sowie um eine «neue materielle Beurteilung gemäss Art. 111c AsylG». Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte der Gesuchsteller, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen.
D-1316/2026 Er begründet das Revisionsgesuch mit nachträglich zugänglich gewordenen erheblichen Tatsachen. Zudem hätten sich nach Abschluss des Verfahrens neue asylrelevante Tatsachen ergeben. Mit seinem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller diverse türkische Verfahrensunterlagen, zwei Dokumente mit je einem Foto im Zusammenhang mit Veranstaltungen in der Schweiz sowie drei Abrechnungen über finanzielle Leistungen für die Monate Januar und Februar 2026 ein. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 23. Februar 2026 per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, der am 23. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp bleibe einstweilen bestehen, da mit dem Revisionsgesuch neue beziehungsweise zusätzliche exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht würden, welche voraussichtlich nicht in die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgericht fallen dürften. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 17. März 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. F. Mit Eingabe vom 4. März 2026 ersuchte der Gesuchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Aufhebung der Kostenvorschusspflicht oder eine angemessene Reduktion des Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine Fristerstreckung zur Einreichung von Originaldokumenten zu gewähren und die angekündigten Originalbeweismittel seien nach deren Eingang zu berücksichtigen. G. Die Instruktionsrichterin wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Aufhebung oder Reduktion des Kostenvorschusses sowie Fristansetzung zur Einreichung von Originaldokumenten mit Zwischenverfügung vom 6. März 2026 ab. Gleichzeitig forderte sie den Gesuchsteller – unter Verweis auf die Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 2. März 2026 – auf, bis zum 17. März 2026 den Kostenvor-
D-1316/2026 schuss in der Höhe von Fr. 2'000.– einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. H. H.a Die Zwischenverfügung vom 6. März 2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der schweizerischen Post mit dem Vermerk, der Empfänger habe nicht ermittelt werden könne, retourniert. H.b Der Gesuchsteller wurde mit Zwischenverfügung vom 12. März 2026 erneut zur Kostenvorschussleistung innert der bereits angesetzten Frist aufgefordert. I. Der Kostenvorschuss wurde am 17. März 2026 bezahlt, was der Gesuchsteller dem Gericht mit Schreiben vom 18. März 2026 mitteilte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-2946/2025 vom 13. November 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
D-1316/2026 wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121– 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 In der Laieneingabe vom 20. Februar 2026 wird zwar (auch) auf Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) Bezug genommen, indessen zielt die Revisionsbegründung auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Auffinden von Beweismitteln, was auch in den Rechtsbegehren zum Ausdruck kommt (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 46 VGG). Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet. 2.5 Der Gesuchsteller reichte mit seinem Revisionsgesuch auch Beweismittel zu den Akten, welche nach dem Urteil D-2946/2025 vom 13. November 2025 entstandene Tatsachen belegen sollen und entsprechend nach dem Urteil datieren. Dazu beantragt er, es sei eventualiter festzustellen, dass seit Abschluss des früheren Verfahrens neue exilpolitische Tatsachen im Sinne von Art. 111c AsylG eingetreten seien (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4). In diesem Umfang ist auf das Revisionsgesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22).
D-1316/2026 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 352 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
D-1316/2026 4. 4.1 Der Gesuchsteller macht revisionsweise geltend, er habe während des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz noch keinen Zugang zu den nunmehr eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten gehabt, da diese als «geheim» deklariert und ihm erst Ende November 2025 zugänglich gewesen seien. Inhaltlich bringt er vor, die neuen Beweismittel zeigten, dass er als Teilnehmer an exilpolitischen Aktivitäten identifiziert worden sei und von den türkischen Behörden neue Strafverfahren eröffnet worden seien. 4.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweisen sich die geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel – soweit sie überhaupt als Grundlage für eine Revision in Frage kommen (vgl. E. 2.5) – als unerheblich, weshalb offenbleiben kann, ob sie als verspätet zu qualifizieren wären. Immerhin ist anzumerken, dass nur eines der eingereichten Beweismittel den Vermerk «GIZLI» trägt und den entsprechenden Ausführungen des türkischen Rechtsvertreters kaum ein relevanter Beweiswert zugesprochen werden könnte. 4.3 Soweit die neu eingereichten Dokumente aus dem Jahr 2024 stammen (deutsche Übersetzungen mit «Seite 2», «Seite 3» und «Seite 4» überschrieben), beziehen sich diese auf eine Teilnahme des Gesuchstellers an einer Veranstaltung in der Schweiz. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies etwas an der Einschätzung im ordentlichen Verfahren zu ändern vermöchte. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass den türkischen Behörden die exilpolitische Aktivität des Gesuchstellers bekannt wurde, ergeben sich aus den neuen Beweismitteln weder ein herausragendes politisches Profil noch andere Anhaltspunkte, welche die bereits festgestellte, fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Aktivitäten beziehungsweise des Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation umzustossen vermögen. 4.4 Mit den weiteren Verfahrensdokumenten macht der Gesuchsteller geltend, es seien gegen ihn zusätzliche Verfahren eröffnet worden. Zwar wird im einzigen Dokument, das als geheim («GIZLI») bezeichnet ist, erwähnt, es sei am (…) per E-Mail eine Anzeige eingegangen, wonach der Gesuchsteller eine Person namens B._______, Angehöriger des PKK/KCK-Führungsrats, finanziell unterstützt habe. Dasselbe ergibt sich aus dem Ermittlungsbericht (Fezleke) vom 26. April 2025. Inwiefern daraus indessen – etwa durch die Weiterführung des Ermittlungsverfahrens – auf Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung zu schliessen ist, lässt sich den Akten
D-1316/2026 nicht entnehmen. Daran vermögen weder die anderen Verfahrensdokumente noch das vom türkischen Rechtsvertreter des Gesuchstellers verfasste Schreiben, worin weitere Verfahren erwähnt werden, etwas zu ändern. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. März 2026 ausgeführt wurde, ist auf die Wahrscheinlichkeit eines Gefälligkeitsschreibens und den deshalb höchstens reduzierten Beweiswert des anwaltlichen Schreibens zu verweisen. Die Beweismittel liegen im Übrigen nur in Kopie vor und der Gesuchsteller hat es unterlassen, die in Aussicht gestellten Originaldokumente nachzureichen. Es war ihm unbenommen, unabhängig des abgewiesenen Fristerstreckungsgesuchs, die angekündigten originalen Beweisdokumente nachzureichen, insbesondere er das Gericht explizit aufforderte, diese (nach Einreichung Originaldokumente) entsprechend zu berücksichtigen. Auch dieses Revisionsvorbringen beziehungsweise diese Beweismittel sind demnach als unerheblich zu qualifizieren. 4.5 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers, welche bereits im ordentlichen Verfahren als durch die Einreichung gefälschter Dokumente reduziert beurteilt wurde, durch die neu eingereichten Dokumente weiter in Frage gestellt wird. Im Widerspruch zu seiner im Rahmen des ordentlichen Verfahrens wiederholt gemachten Angabe, wonach seine Ausreise illegal in einem Camion erfolgt sei (vgl. SEM-act. (…)-16/3 S. 1; (…)-31/11 Q31 und (…)-43/24 Q139), geht aus den neu eingereichten Dokumenten hervor, dass er sein Heimatland auf dem Luftweg über den Flughafen C._______ verlassen hat (vgl. Beweismittel «Seite 2»). 4.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Gesuchsteller keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eingereicht hat. Auf die Prüfung völkerrechtlicher Vollzugshindernisse kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller nach den obigen Ausführungen nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2946/2025 vom 13. November 2025 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Der am 23. Februar 2026 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
D-1316/2026 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. März 2026 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1316/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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