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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2010 D-1312/2010

10. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,887 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1312/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren C._______, und D._______, geboren E._______, alias F._______, geboren E._______, Bangladesch, G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1312/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer, ein aus Bangladesch stammendes Ehepaar, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. März 2009 auf dem Landweg Richtung H.______ verliessen und sich dort in einer ihnen unbekannten Stadt während vier bis fünf Monaten aufhielten, dass sie ihre Reise am 3. August 2009 von I._______ aus auf dem Luftweg fortsetzten und mit einer J._______ Fluggesellschaft an einen ihnen unbekannten Ort in K._______ gelangten, von wo aus sie mit einer L._______ Fluggesellschaft nach M._______ weiterreisten und am 4. August 2009 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgaben, dass sie am 12. August 2009 im N._______ befragt und am 18. August 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, in der ihrem Wohnhaus gegenüberliegenden Kaserne hätten sich am 25./26. Februar 2009 Angehörige der O._______ ein Gefecht mit der Armee geliefert, bei welchem ungefähr 127 Armee-Offiziere getötet worden seien, dass sich flüchtende Soldaten ihrer Waffen entledigt hätten und ein Teil dieser Waffen auch vor ihrem Haus deponiert worden sei, dass er einfaches Mitglied der P._______ sei und an einer Sitzung vom Parteiführer erfahren habe, dass gegen ihn sowie weitere Mitglieder der P._______ bei der Polizei Anzeige eingereicht worden sei und sie von der Q._______ beschuldigt worden seien, den O._______-Leuten bei der Flucht geholfen zu haben, dass am 6. März 2009 die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht habe, er jedoch zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund gewesen sei, D-1312/2010 dass ihn seine Frau telefonisch über die polizeiliche Suche nach ihm informiert und ihm gesagt habe, nicht nach Hause zu kommen, dass er später erfahren habe, dass zwei seiner Kollegen festgenommen worden seien und niemand wisse, wo sich diese aufhalten würden, dass ihm der Parteiführer geraten habe, unterzutauchen und zu flüchten, dass er am 7. März 2009 seine Frau abgeholt habe und sie anschliessend gemeinsam geflüchtet seien, dass die Beschwerdeführerin keine eigene Asylgründe geltend machte und vorbrachte, aufgrund der Probleme ihres Mannes das Land verlassen zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2010 - eröffnet am nächsten Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden innerhalb der ihnen dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, sondern lediglich ihren Eheschein sowie zum Beleg ihrer Identität je ein Dokument R._______ eingereicht, dass es sich dabei nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 (recte: Art. 1a) Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, da dieser Eheschein weder über Fotos verfüge, die eine zweifelsfreie Identifikation der Personen zulassen würden, noch zur Einreise in andere Staaten berechtige, dass aufgrund der divergierenden Angaben bezüglich der mitgeführten beziehungsweise nicht mitgeführten Ausweisdokumente davon auszugehen sei, die Beschwerdeführer seien anders als in der geschilderten Weise nach Europa und in die Schweiz gelangt und würden den Asylbehörden absichtlich rechtsgenügliche Reise- und/oder Identitätspapiere vorenthalten, um ihre Identität nicht offen legen zu müssen und D-1312/2010 so eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder mindestens zu erschweren, dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen, die es den Beschwerdeführern verunmöglichen, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, verneinte, dass die Vorinstanz in den Aussagen des Beschwerdeführers - die Ehefrau mache ausser der Angst um ihren Mann keine eigenen Vorbringen geltend - zu den asylbegründenden Vorbringen zahlreiche Widersprüche feststellte, so habe er bezüglich der behaupteten Hausdurchsuchung durch Leute der Q._______, zum Telefonat nach dem Auftauchen der Polizei sowie bezüglich der Personen, die das Haus am 26. Februar 2009 verlassen hätten, teilweise divergierende und teilweise sehr unsubstanziierte Angaben gemacht, dass nebst dem Umstand, dass - wenn überhaupt - zwar ein Parteiführer, wohl aber kaum ein einfaches Mitglied angezeigt beziehungsweise gesucht worden wäre, festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer nur von Dritten Kenntnis von einer seine Person betreffenden Suche und persönlich nie mit der Polizei Kontakt gehabt habe, dass der Beschwerdeführer und seine Frau auch nur indirekt Zeugen des Gefechts in der Nachbarschaft gewesen seien und weitergehende Informationen aus dem Fernsehen bezogen hätten, dass es sodann der allgemeinen Logik und Erfahrung widerspreche, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor Komplikationen am 28. Februar 2009 zu seinem Freund nach S._______ geflüchtet sein soll und trotz der Warnung seiner Frau den Aufenthalt in S._______ unterbrochen und am 7. März 2009 an einer Versammlung der P._______ teilgenommen haben wolle, dass deshalb nicht nur aufgrund der festgestellten Widersprüche die Vorbringen als Konstrukt einzustufen seien, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, D-1312/2010 dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent- D-1312/2010 scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings- D-1312/2010 eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente anlässlich der Kurzbefragung erklärten, weder Pass noch Identitätskarte je beantragt oder besessen zu haben (vgl. A 1/10, S. 3 f.; A 2/9, S. 4), dass der Beschwerdeführer bezüglich der Aufforderung zur Papierbeschaffung anlässlich der Kurzbefragung erklärte, erst später etwas beschaffen zu können, da die Beamten sehr beschäftigt seien (vgl. A 1/10, S. 4), dass er anlässlich der sechs Tage nach der Kurzbefragung durchgeführten direkten Anhörung erneut erklärte, der Beamte sei sehr beschäftigt, sobald er etwas Zeit habe, werde er die Nationalitätenbescheinigung beschaffen (vgl. A 9/13, S. 3), dass auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung erklärte, so schnell nichts beschaffen zu können (vgl. A 2/9, S. 5), dass sie bei der direkten Anhörung keines der einverlangten Ausweispapiere einreichte und auf die Frage nach Neuigkeiten von den von ihr zwischenzeitlich kontaktierten Personen im Heimatland (gemäss eigenen Angaben Mutter und Schwiegermutter) zu Protokoll gab, sie habe nicht nach Neuigkeiten gefragt, denn sie habe einfach wissen wollen, ob es ihnen gut gehe, und mehr habe sie nicht gefragt (vgl. A 10/11, S. 3), dass die Beschwerdeführerin erklärte, die Reise ohne Dokumente unternommen zu haben, und angab, nie kontrolliert worden zu sein (vgl. A 2/9, S. 6 f.), dass der Beschwerdeführer demgegenüber erklärte, die Reise mit einem vom Schlepper organisierten indischen Reisepass unternommen zu haben, er die darin enthaltene Identität jedoch auf Anraten des Schleppers nicht bekanntgebe (vgl. A 1/10, S. 6 f.), D-1312/2010 dass er die vorerwähnte Aussage anlässlich der direkten Anhörung widerrief und angab, der Schlepper habe ihm irgendeinen Namen gesagt, den er aber vergessen habe, und gleichzeitig ergänzte, seine Erstaussage nur deshalb gemacht zu haben, weil er davon ausgegangen sei, man würde ihm sowieso nicht glauben (vgl. A 9/13, S. 10), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe diesbezüglich lediglich auf die von ihnen beim BFM eingereichten Dokumente hinweisen - Bestätigungsschreiben mit dem Titel "R._______" der T._______ - und anführen, aus diesen Dokumenten, die auch ihr Foto enthielten, sei ihre Identität ersichtlich, weshalb ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht gerechtfertigt sei, dass unter Reise- und Identitätspapieren nur solche Dokumente und Ausweise zu verstehen sind, welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6), dass darunter grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, welche zudem im Original vorliegen müssen, fallen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumente - Heiratsurkunde, Bestätigungsschreiben mit dem Titel R._______ der T._______ - den Beweis der Identität nach der oben dargelegten Rechtsprechung offensichtlich nicht erbringen können, da sie zu einem anderen Zwecke ausgestellt wurden, dass in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz die eingereichten Dokumente den Anforderungen an ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügen, dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papie- D-1312/2010 re innert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändert, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es die Beschwerdeführer vollständig unterlassen, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft sowie insbesondere mit den Ausführungen des BFM bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in ihren Aussagen auseinanderzusetzen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen D-1312/2010 ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen der Beschwerdeführer und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihnen in Bangladesch droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, und die jungen und soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführer, welche über ein Schulbildung verfügen - der Beschwerdeführer hat zudem Berufserfahrung als Arbeiter in einem Laden -, in ihrem Heimatland auch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Bangladesch schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-1312/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1312/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (per Kurier; in Kopie) - das U._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12

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