Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1309/2012
Urteil v o m 1 3 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), Bangladesch, c/o Barmherzige Brüder von Maria-Hilf, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N _______.
D-1309/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein bangladeschischer Staatsangehöriger bengalischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2009 verliess und am 24. September 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 25. September 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2440/2011 vom 28. Juni 2011 abwies, dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2012 im EVZ F._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 13. Februar 2012 im EVZ F._______ zu seiner Person befragt und ihm gleichentags das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht nach Bangladesch zurückgekehrt, dass er zuerst in G._______ gewesen sei, dann die Schweiz einmal verlassen habe und nach H._______ gegangen sei, dass er von dort in die Schweiz zurückgeschickt worden sei, dass die im ersten Verfahren vorgebrachten Asylgründe immer noch aktuell seien, und er befürchte, deshalb umgebracht zu werden, dass er zudem der Dalit-Kaste angehöre, dass diese Kaste die niedrigste sei und deren Angehörige auf verschiedene Weise diskriminiert würden, so auch er und seine Familie,
D-1309/2012 dass sein Vater und seine beiden Schwäger deswegen umgekommen seien, dass er darüber hinaus noch immer krank sei und Medikamente sowie eine Therapie benötige, dass er in seiner Heimat auch keine Bleibe mehr habe, dass der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie seines Geburtsscheins und verschiedene ärztliche Unterlagen zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2012 – eröffnet am 29. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, das am 25. September 2009 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 28. Juni 2011 rechtskräftig abgeschlossen, dass die neu angeführten Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits auf den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Aussagen aufbauen würden, welche jedoch schon in der Verfügung vom 30. März 2011 beurteilt und sowohl als nicht asylrelevant als auch als unglaubhaft gewürdigt worden seien, weshalb auf die Erwägungen jenes Entscheids verwiesen werden könne, dass er andererseits neu geltend mache, er gehöre der Dalit-Kaste an und werde deswegen diskriminiert, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er diesen Sachverhalt nicht bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens erwähnt habe, keine plausible Antwort zu geben vermocht habe, dass diese Vorbringen demnach als nachgeschoben und damit als offenkundig unglaubhaft gewertet werden müssten,
D-1309/2012 dass demzufolge keinerlei Hinweise bestünden, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2012 (Poststempel vom 7. März 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er zur Untermauerung der Vorbringen folgende Dokumente einreichte: – Ein Work Statement des "Bangladesh Dalit and Excluded Rights Movement" von April 2008 – Juni 2011,
– einen Bericht des "International Dalit Solidarity Network" vom Februar 2009 mit der Überschrift Caste-based discrimination and human rights in Bangladesh und
– eine vom "Refugee Documentation Centre (Ireland)" verfasste Information vom 3. September 2010 hinsichtlich des in Bangladesch bestehenden Kastensystems,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
D-1309/2012 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D-1309/2012 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
D-1309/2012 dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren angibt, Angehöriger der Dalit-Kaste zu sein, dass er mit Verweis auf die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente ausführt, sein Name sei charakteristisch für die Zugehörigkeit zu jener Kaste, dass die Diskriminierung der Dalits in Bangladesch weitbekannt sei, dass sie in extremer Armut lebten und ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert werde, dass er sich seit dem 3. März 2012 wegen Suizidalität in der (…) Psychiatrie, I._______, befinde, dringend eine psychiatrische Behandlung brauche und seit längerem auf der Warteliste des Ambulatoriums für Folterund Kriegsopfer sei, dass der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Asylverfahren geltend macht, er gehöre der Dalit-Kaste an und sei deswegen in der Heimat mit Schwierigkeiten konfrontiert, dass er diesen Sachverhalt im ersten Asylverfahren mit keinem Wort andeutete und stattdessen erklärte, er habe keine weiteren Probleme ausser den erwähnten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 13. Oktober 2009, A9 S. 14 F94), dass seine Begründung, er habe die Zugehörigkeit zur Dalit-Kaste damals nicht erwähnt, weil er nicht verstanden habe, was er sagen sollte, und er ein wenig durcheinander gewesen sei (vgl. Rechtliches Gehör vom 13. Februar 2012, B14 S. 2), als unbehelfliche Schutzbehauptung bewertet werden muss, dass das BFM in Anbetracht der Umstände die nunmehr neu geltend gemachten Vorbringen zu Recht als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft qualifiziert hat, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
D-1309/2012 dass sich daher in diesem Zusammenhang eine weitere Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen erübrigt, dass mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft begründende Ereignisse kein Anlass besteht, die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass das Bundesamt nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
D-1309/2012 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28. Juni 2011 des ersten Asylverfahrens festhielt, das gesundheitliche Problem des Beschwerdeführers stelle selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in seinem Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal der Vollzug der Wegweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge habe, dass solche ganz aussergewöhnlichen Umstände klarerweise nicht gegeben seien,
D-1309/2012 dass der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen sei (vgl. a.a.O., E. 6.3.2. S. 10 f.), dass vorliegend an dieser Einschätzung insgesamt festgehalten wird, dass weder ein allfälliger Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Psychiatrie infolge Suizidalität noch der Umstand, er befinde sich auf der Warteliste des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, zu einer anderen Betrachtungsweise führen können, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in Bangladesch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5), dass vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in Bangladesch gewährleistet ist (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Bangladesh, 20. August 2010, S. 122),
D-1309/2012 dass er nötigenfalls beim BFM medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei der Rückführung mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, dem jungen Beschwerdeführer werde es gelingen, in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, zumal er die Schule besuchte und einen PC-Kurs absolvierte (vgl. Befragungsprotokoll vom 30. September 2009, A1 S. 2), dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (Mutter und eine Schwester auf der Teeplantage in J._______, vgl. Befragungsprotokoll vom 13. Februar 2012, B11 S. 6 F3.01), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass er zudem die Möglichkeit hat, sich wiederum an die kirchliche Mission zu wenden, bei der er rund sieben Jahre verbrachte (vgl. A9 S. 4 F20 ff.), dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
D-1309/2012 heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1309/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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