Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1306/2015
Urteil v o m 3 0 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
D-1306/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2012 verliess und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 11. August 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am 12. August 2012 um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung vom 24. August 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 4. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vorbrachte, iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen, dass er zusammen mit einem PKK-nahen Onkel seit 2011 vom Iran aus Brennstoffe in die Türkei geschmuggelt habe, dass er bei dieser Tätigkeit einen bei der PKK aktiven Cousin getroffen und ihn dieser zur Unterstützung der Bewegung aufgefordert habe, dass er in der Folge mit dem Onkel zusammen wiederholt Waren geliefert habe und die iranischen Behörden gemäss Warnung des Cousins durch einen Spitzel davon Kenntnis erlangt hätten, dass man ihn während eines Türkeiaufenthalts zuhause gesucht beziehungsweise die Wohnung des Onkels seinetwegen durchsucht habe und er deswegen – nach einer kurzen Rückkehr in den Iran – von der Türkei aus in den Westen geflohen sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Januar 2015 – eröffnet am 3. Februar 2015 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass die Vorbringen – was die zeitliche Einordnung und die Angaben zu beteiligten Personen anbelange – unstimmig ausgefallen seien, dass die Rückkehr in den Iran vor der definitiven Ausreise in Anbetracht des angeblichen Gefährdungspotentials nicht nachvollzogen werden könne,
D-1306/2015 dass er erst ein halbes Jahr nach der angeblichen Denunziation geflohen sei, was als wirklichkeitsfremd bezeichnet werden müsse, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das SEM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) beantragte, dass er im Rekurs an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhielt, dass er bei der Anhörung unter Stress gestanden sei und die Unstimmigkeiten in zeitlicher Hinsicht auf einem Missverständnis beruhten, dass er vor der Flucht in den Iran zurückgekehrt sei, um von der Familie Abschied zu nehmen, dass er sich bei verschiedenen Verwandten versteckt gehalten habe und deshalb erst im gennannten Zeitpunkt aus dem Iran geflohen sei, dass der Eingabe eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit und ein Internet-Ausdruck zu einem EGMR-Urteil beilagen und die Nachreichung eines Dokuments aus dem Iran in Aussicht gestellt wurde, dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. März 2015 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
D-1306/2015 dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Übrigen Art. 49 VwVG anwendbar ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-1306/2015 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Schmuggelaktivitäten im iranisch-türkischen Grenzgebiet an sich nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der Aktenlage aber mit dem SEM von der Unglaubhaftigkeit der angeblich daraus resultierenden Verfolgung auszugehen ist, dass in diesem Zusammenhang vorab auf die Zwischenverfügung des Gerichts vom 4. März 2015, in welcher die Unglaubhaftigkeitselemente ausführlich dargelegt wurden, verwiesen werden kann, dass demnach die Aussagen des Beschwerdeführers zur Person, welche ihn über die angebliche Suche nach ihm informiert habe, in der Tat widersprüchlich ausgefallen sind (Bruder beziehungsweise Mutter), dass bei den Darlegungen der angeblichen Vorkommnisse auch in zeitlicher Hinsicht Unstimmigkeiten bestehen, wobei diese trotz wenig erhellender Beschwerdevorbringen in Anbetracht des summarischen Charakters der Erstbefragung nicht über zu bewerten sind, dass aber wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Suche durch die Behörden nochmals in den Iran zurückgekehrt ist, dass der Umstand, wonach er sein Heimatland erst sechs Monate nach der angeblichen Enttarnung und zudem auf legalem Weg verlassen haben soll, Fragen aufwirft, dass der Einwand in der Beschwerde, gegen ihn sei erst vier Monate später ermittelt worden, nicht überzeugt, da er in Anbetracht der geltend gemachten Denunziation jederzeit mit Massnahmen hätte rechnen müssen,
D-1306/2015 dass insbesondere die Schilderungen der angeblichen Verfolgungsmassnahmen der Behörden kaum Substanz aufweisen, der Realkennzeichen entbehren und wiederholt den Eindruck von blossen Vermutungen erwecken, dass nach dem Gesagten von einem blossen Verfolgungskonstrukt auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Summarbefragung, wo er noch minderjährig war, angab, den Dolmetscher gut zu verstehen, weshalb sprachliche Probleme nicht als Grund für die erwähnten Unstimmigkeiten angesehen werden können, dass auch die in der Beschwerde angeführte und nicht näher präzisierte Stresssituation nicht als Ursache für die abweichenden Antworten erscheint, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Eingabe mangels überzeugender Argumente insgesamt nicht gelingt die ihm vom SEM vorgehaltenen Unstimmigkeiten befriedigend zu erklären, dass vor diesem Hintergrund das in Aussicht gestellte behördliche Dokument aus dem Iran kaum hinreichend beweistauglich sein dürfte, weshalb nach wie vor keine Beweismittelfrist anzusetzen ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass demnach eine erfolgte oder konkret drohende Verfolgung aus den im Asylgesetz genannten Gründen nicht ersichtlich ist, zumal der mit der Beschwerde eingereichte Presseartikel und die weiteren Erörterungen der Situation vor Ort keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass schliesslich auf seine Aussagen anlässlich der Erstbefragung hinzuweisen ist, wo er den Rückzug seines Asylgesuchs erwog, da ihn die Schweizer Behörden an der Weiterreise nach England gehindert hätten, und dabei asyltaktische Erwägungen machte (A 8/13 S. 7 ff.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
D-1306/2015 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
D-1306/2015 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Iran nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erweist, dass sich Angehörige des Beschwerdeführers vor Ort aufhalten und er über ein soziales Netz verfügt (A 8/13 S. 5 f.), dass er in seinem Heimatland mithin nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird, da auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und durch den geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-1306/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind durch den geleisteten Vorschuss vollständig gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: