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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2010 D-130/2008

3. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,067 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dez...

Volltext

Abtei lung IV D-130/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-130/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. Oktober 2005 und reiste über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 18. November 2005 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 29. November 2005 wurde die Kurzbefragung im EVZ durchgeführt. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 4. Januar 2006 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers durch die kantonale Behörde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit der PDKI (Demokratische Partei Kurdistan-Iran) sympathisiert und für diese Flugblätter verteilt. Eines Morgens habe er vor dem Haus eines Freundes, der ebenfalls für die PDKI gearbeitet habe, mehrere Zivilpersonen mit zwei oder drei für die Sicherheitskräfte typischen Autos gesehen. Sein Freund sei festgenommen worden und er (der Beschwerdeführer) habe davon ausgehen müssen, dass sein Freund unter der Folter seinen Namen preisgeben werde. Er sei daraufhin nicht zur Arbeit, sondern direkt zu Verwandten gegangen und habe sich in der Folge bei Verwandten und Bekannten versteckt. Einige Tage später habe er erfahren, dass Beamte des Ettelaat (Geheimdienst) auf der Suche nach seiner Person bei ihm zu Hause gewesen und das Haus durchsucht hätten. Deswegen sei man zum Schluss gelangt, dass er den Iran verlassen solle. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Mai 2007 (Eingang: 29. Mai 2007) eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim Komitee der PDKI zu den Akten. Am 3. Oktober 2007 gingen beim Bundesamt ein Auszug aus der Internetseite der Partei mit einem Kurzbericht über eine Aktion vom 25. August 2007 sowie verschiedene Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 – eröffnet am 12. Dezember 2007 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die D-130/2008 Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, was seine Aktivitäten im Iran anbelange, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Seine Angaben erwiesen sich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich sowie in verschiedener Hinsicht als realitätsfremd und unlogisch. Soweit sich der Beschwerdeführer zudem aufgrund seiner heute bestehenden Mitgliedschaft bei der PDKI und entsprechender Aktivitäten auf subjektive Nachfluchtgründe berufe, erreiche er kein politisches Profil, das ihn für die iranischen Behörden als ernstzunehmende Gefahr für das Regime erscheinen liesse. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Aspekt nicht. C. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Asyl gemäss Art. 3 AsylG zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, weil die Rückkehr in sein Heimatland unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Überdies wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. F. Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens verschiedene Beweismittel ein: D-130/2008 Fotos, aufgenommen anlässlich der Demonstration vom 19. September 2008 vor der iranischen Botschaft; eine Bestätigung des Schweizer Komitees der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK), dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied sei (in Farsi mit deutscher Übersetzung); zwei Auszüge aus der offiziellen Website der PDK (mit Fotos); eine Bewilligung der Stadt F._______ für eine Veranstaltung am 13. Juli 2009. G. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 informierte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener vorerwähnter Beweismittel - über den neu mandatierten Rechtsvertreter. H. Das BFM leitete eine bei ihm am 8. Oktober 2009 eingetroffene, in Englisch abgefasste Bestätigung der LAWAN (Democratic Youth Union of east Kurdistan) an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-130/2008 beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Vorab ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe die Anwesenheit seines als Flüchtling anerkannten (...) in der Schweiz nicht erwähnt und demzufolge den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem auch, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich D-130/2008 entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der Kurzbefragung an, ein etwa 13 oder 14 Jahre älterer (...) lebe in der Schweiz, allerdings konnte der Beschwerdeführer weder dessen genaues Geburtsdatum noch den Aufenthaltsort nennen (vgl. A1/10 S. 3). Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, von seinen (...) sei der in der Schweiz lebende (...) politisch aktiv, er wisse jedoch nicht, was dieser gemacht habe. Er (der Beschwerdeführer) sei noch sehr klein gewesen, als sein (...) das Land verlassen habe. Die Familie sei aufgrund der politischen Aktivitäten des (...) nicht festgenommen D-130/2008 worden, er könne sagen, sie hätten sie nicht gestört, aber sie hätten sich nicht sicher gefühlt (vgl. A6/14 S. 3). Angesichts dieser Aussagen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Asylverfahren des (...) und dessen Aktivitäten rechtserhebliche Tatsachen in Bezug auf den Beschwerdeführer im Sinne einer Reflexverfolgung hätten ergeben können. Entsprechend wird auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, inwiefern sich Erkenntnisse aus dem Asylverfahren des (...) oder allenfalls dessen Verhalten in der Schweiz auf das vorliegende Verfahren auswirken könnten. Überdies liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auch die in der Beschwerde angekündigten Unterlagen (C-Ausweis und Kopie des positiven Asylentscheides) nicht zukommen. Damit kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weshalb die diesbezüglichen Rügen unbegründet sind. 5. 5.1 Das Bundesamt gelangt gestützt auf folgende Überlegungen zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers: In der Summarbefragung habe er ausgeführt, das elterliche (...)geschäft existiere nicht mehr. Er sei im Herbst 2005 auf dem Weg ins (...)büro seines Vaters gewesen, als er die Leute des Geheimdienstes vor dem Haus seines Freundes gesehen habe. Demgegenüber habe er bei der kantonalen Anhörung ausgeführt, er habe sich damals auf dem Weg ins (...)geschäft befunden. Schon dies zeige, dass es ihm nicht gelungen sei, frei erfundene Geschehnisse korrekt mit den zeitlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen. Im Übrigen falle auf, dass der Beschwerdeführer die angebliche vorübergehende Festnahme seines Vaters, ein wohl einschneidendes Erlebnis, bei der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt habe. Erst bei der kantonalen Anhörung habe er die Festnahme angegeben. Überdies sei er jegliche Erklärung dazu, warum er von den Ereignissen (Hausdurchsuchung, Festnahme des Vaters) erst erfahren habe, als er in den folgenden Tagen einen Cousin zu Hause vorbei geschickt habe, um die Lage zu erkunden, und warum ihn nicht sein Bruder benachrichtigt habe, schuldig geblieben. Als schwer nachvollziehbar erachtet die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer erstmals von der Schweiz aus nach dem Schicksal seines verhafteten Freundes erkundigt habe und trotz der Freundschaft und der angeblich mehrere Jahre dauernden Zusammenarbeit D-130/2008 nicht habe sagen können, ob sein Freund Mitglied oder nur Sympathisant der PDKI gewesen sei. Völlig unglaubhaft wirke auch, dass der Beschwerdeführer nichts über den Inhalt der Flugblätter habe sagen und auch nicht annähernd das Parteiemblem habe beschreiben können. Zudem sei er bei den Zeitangaben auffallend vage geblieben, insbesondere was das Datum desjenigen Tages betreffe, an welchem er am Morgen ahnungslos das Haus verlassen habe, ohne jemals dorthin zurückzukehren. In Bezug auf allfällige subjektive Nachfluchtgründe hielt das Bundesamt schliesslich fest, durch die Teilnahme an einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft in F._______ und das Verlesen einer Unterstützungsbotschaft des Jugendkomitees der Partei erreiche der Beschwerdeführer auf keinen Fall ein politisches Profil, das ihn für die iranischen Behörden als ernstzunehmende Gefahr für das Regime erscheinen lasse und das zu asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr führen würde. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, dass er einmal gesagt habe, er sei am entscheidenden Morgen auf dem Weg zum Büro seines Vaters gewesen, währenddem er bei der kantonalen Anhörung vom (...)geschäft gesprochen habe, sei darauf zurückzuführen, dass sich das (...)geschäft seines Vaters dort befinde, wo vorher das (...)geschäft gewesen sei. Es handle sich hier nicht um einen Widerspruch. Im Weiteren liege der Grund dafür, dass er bei der ersten Befragung nichts über die Festnahme seines Vaters sowie die Beschlagnahmungen erwähnt habe, darin, dass er angehalten worden sei, nur das Wesentliche und die persönlichen Erlebnisse zu erzählen. Wenn ihm die Vorinstanz sodann anlaste, den Inhalt der Flugblätter nicht zu kennen und nicht gewusst zu haben, ob sein Freund Mitglied in der Partei gewesen sei, verkenne sie die tatsächlich unter Kurden herrschenden Umstände. Die Leute sprächen nicht genau über ihre politischen Aktivitäten, insbesondere sei die Frage einer offiziellen Parteiangehörigkeit völlig nebensächlich. Überdies habe er die Flugblätter möglichst schnell verteilen müssen und keine Zeit gehabt, deren genauen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Auch der Vorwurf, er habe vage Zeitangaben gemacht, treffe nicht zu. Zwar habe er kein Datum für den Tag des Vorfalles genannt, er habe aber gesagt, was danach alles passiert sei und wo er sich wie lange aufgehalten habe, so dass das Datum ausgerechnet werden könne. D-130/2008 Bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe wendet der Beschwerdeführer ein, jede Botschaft verfüge über Kameras, auf denen er anlässlich der Kundgebung vom 25. August 2007 wahrscheinlich zu sehen sei. Entgegen der Auffassung des BFM sei von einem politischen Profil auszugehen, auch wenn er keine hohe Parteifunktion innehabe. Die iranischen Behörden wollten die regimekritischen kurdischen Aktivitäten mit allen Mitteln stoppen und nähmen nicht nur hohe Parteifunktionäre fest, um dieses Ziel zu erreichen, sondern auch ganz einfache, aber überzeugte Mitstreiter. 6. 6.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 6.2 Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend die Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift zu seinen Angaben, ob er am fraglichen Tag auf dem Weg zum D-130/2008 (...)geschäft oder zum (...)geschäft gewesen sei, findet in den Akten keine Stütze. Gegenteils begründet er damit neue Zweifel nicht nur an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, sondern auch an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Anlässlich der kantonalen Anhörung wurde er nämlich ausdrücklich nach der Adresse des Geschäftes seines Vaters gefragt. Er gab darauf an, es sei an der G._______ Strasse. Auf Nachfrage, ob dies das (...)geschäft oder das (...)geschäft oder beide betreffe, antwortete der Beschwerdeführer, dort sei das (...)geschäft. Das (...)büro liege am Platz namens H._______ (vgl. A6/14 S. 4 Fragen 20 bis 22). Diese Aussagen wurden dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er hat sie unterschriftlich genehmigt (vgl. A6/14 S. 14). Ein Übersetzungsfehler oder Missverständnis erscheint schon deshalb wenig wahrscheinlich. Vielmehr lässt sich diese Darstellung mit der neuen Behauptung in der Beschwerdeschrift, das (...)geschäft sei dort, wo früher das (...)geschäft gewesen sei, nicht vereinbaren und der Schluss liegt nahe, der Beschwerdeführer versuche seine Aussagen an die vorgehaltenen Widersprüche anzupassen. Mit dem Bundesamt ist im Weiteren davon auszugehen, dass das (angebliche) Mitnehmen und Festhalten des Vaters des Beschwerdeführers ein wesentliches Ereignis darstellt, welches vom Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung erwähnt worden wäre, wenn es tatsächlich stattgefunden hätte. Hingegen erscheint - wie schon von der Vorinstanz angenommen - nicht aussergewöhnlich, dass der Beschwerdeführer die (behauptete) Beschlagnahmung der ID-Karte sowie von Fotos und Kassetten erst bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab. Nicht zu überzeugen vermag sodann, wenn in der Beschwerdeschrift einerseits ausgeführt wird, die Leute in der Heimatregion des Beschwerdeführers sprächen nie so genau von ihren politischen Aktivitäten, anderseits sei es wichtig – auch aus sozialer und gesellschaftlicher Sicht –, die Interessen von Kurdistan zu unterstützen. Gerade angesichts dieses hohen Stellenwertes politischer Aktivitäten beziehungsweise der dabei in Kauf genommenen Gefahren erscheint die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Mitgliedschaft seines Freundes bei der Partei sowie des Inhalts der von ihm verteilten Flugblätter nicht nachvollziehbar. Dabei geht die Vorinstanz - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - nicht davon aus, er müsste die Dokumente in der Nacht und vor deren Verteilung gelesen haben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, die D-130/2008 vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. Das Gericht erachtet die geltend gemachten Asylgründe im Heimatland als unglaubhaft. 7. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). 7.1 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, D-130/2008 die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 6 f. derselben) vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.2 Aus dem eingereichten Beweismaterial ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - wie schon von der Vorinstanz erwähnt - am 25. August 2007 an einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft in F._______ teilgenommen und dabei eine Unterstützungsbotschaft des Jugendkomitees der PDKI vorgetragen hat. Weiter nahm der Beschwerdeführer am 19. September 2008 an einer Demonstration ebenfalls vor der iranischen Botschaft teil, von welcher Aufnahmen auf verschiedenen Websites erschienen. Überdies ist der Beschwerdeführer mittlerweile Mitglied der PDKI und des Jugendkomitees in der Schweiz, seit Januar 2009 amtet er als Verantwortlicher für den Kanton D._______ (ob [...] oder [...] bleibt unklar). In einer eingereichten "Bewilligung für Veranstaltungen" der Stadt F._______ wird der Beschwerdeführer zwar unter der Rubrik "Veranstaltende Organisation" aufgeführt, die Bewilligung war jedoch an eine andere Person adressiert, welche auch als "Organisierende/Verantwortliche" aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, auch an der Demonstration vom 13. Juli 2009 vor der (...) Botschaft in F._______ teilgenommen zu haben. 7.3 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorerwähnten exilpolitischen Aktivitäten ist davon auszugehen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, der Asylsuchende werde zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden. Die vom Beschwerdeführer in der PDKI bekleidete Funktion als Kantonsverantwortlicher ist nicht als Führungsposition zu werten. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer bei den (wenigen) Kundgebungen, an welchen er teilnahm, eine zentrale D-130/2008 Rolle zugekommen wäre. Das von ihm dargelegte exilpolitische Engagement geht nicht signifikant über dasjenige hinaus, das zahlreiche nicht im Iran lebende Iraner (ob kurdischer oder persischer Ethnie) an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wurde sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Teilnahme an den Demonstrationen vor der iranischen Botschaft in F._______ allenfalls von dortigen Kameras aufgenommen wurde, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig wäre. Insofern in der Beschwerde Gewicht auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch die iranische Botschaft gelegt wird, greift dies insoweit zu kurz, da dies letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer ihm drohenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ist. Im Weiteren fehlt es an Informationen oder Belegen, wonach im Iran gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen Turbulenzen im Iran keine objektiven Nachfluchtgründe herzuleiten vermag. So hat die umstrittene Wiederwahl des Präsidenten Ahmadinejad vom Juni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt. 7.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Be- D-130/2008 schwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-130/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. D-130/2008 Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Iran im Jahre 2005 (...)-jährig verliess, über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung in den familieneigenen Geschäften (vgl. A1/10 S. 2 und A6/14 S. 4) sowie über ein familiäres Beziehungsnetz im Iran (vgl. A1/10 S. 3 und A6/14 S. 3) verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- D-130/2008 ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner Erwerbstätigkeit seit Oktober 2009 als unbelegt zu betrachten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-130/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: 14 Fotos, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 18

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