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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2016 D-1298/2016

8. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,516 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1298/2016

Urteil v o m 8 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).

D-1298/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass C._______, eritreischer Staatsangehöriger, geboren am (…), am 3. August 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, dass C._______ am 15. Dezember 2011 um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, und ihrer gemeinsamen Kinder D._______, geboren am (…) und E._______, geboren am (…) ersuchte, dass der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern am 30. März 2012 zum Zwecke der Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde und sie am 23. Mai 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie am 4. Juni 2012 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen (BzP) befragt wurde, dass sie dabei angab, mit den eritreischen Behörden keinerlei Probleme gehabt zu haben und wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gereist zu sein, dass sie allerdings illegal ausgereist sei, was in Eritrea strafbar sei, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. April 2013 feststellte, die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder hätten gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise des Vaters C._______ und die Gewährung von Asyl, dass eine summarische Prüfung der bei der Befragung angegebenen Ausreisegründe ergebe, dass kaum Aussicht auf Asyl bestehe, weshalb aus prozessökonomischen Gründen und unter Verweis auf Art. 37 Asylverordnung 1 vorgeschlagen werde, dass die Beschwerdeführerin auf die Weiterführung des eigenen Asylverfahrens verzichte, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verzichtserklärung am 1. Mai 2013 unterzeichnete und um direkten Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ersuchte,

D-1298/2016 dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder mit Entscheid vom 6. Mai 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder seit 23. Mai 2013 über eine Aufenthaltsbewilligung Status B verfügen, dass die Beschwerdeführerin am 5. November 2013 um Familienzusammenführung und um Einreise zugunsten von B._______, geboren am (…) ersuchte, wobei sie geltend machte, es handle sich um ihre Tochter aus einer anderen Beziehung, welche in Asmara bei den Grosseltern lebe, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2016 das Gesuch abwies und die Einreise von B._______ nicht bewilligte, dass die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung am 25. Februar 2016 beim SEM Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der Verfügung und um Bewilligung der Familienzusammenführung zugunsten von B._______ ersuchte, dass diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, wo sie am 2. März 2016 einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-1298/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist vorliegend mit der Eingabe an das SEM als gewahrt gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs um Familienzusammenführung auf die Bestimmung von Art. 51 AsylG verwies, dass gemäss Art. 51 AsylG Ehegatten und Flüchtlinge und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1), und die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4), dass die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung und der Einbezug in das Asyl für Flüchtlinge in der Schweiz gestützt auf Art. 51 AsylG jedoch praxisgemäss nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass der Person, die sich in der Schweiz aufhält und von welcher ein Anspruch abgeleitet werden soll, originär, das heisst aufgrund eigener Fluchtgründe, Asyl gewährt worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 2 - 5 S. 1 ff., EMARK 1998 Nr. 9 E. 5a S. 56 f.)

D-1298/2016 dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 1. Mai 2013 auf die Prüfung ihrer eigenen Asylgründe verzichtete und um direkten Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehemannes ersuchte, dass ihr in der Folge gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG abgeleitet (derivativ) von ihrem Ehemann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, dass im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin würde die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass bei Bestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise die Beschwerdeführerin vom Asyl auszuschliessen gewesen wäre (vgl. Art 54 AsylG) und damit Art. 51 AsylG ebenfalls nicht hätte zur Anwendung gelangen können, dass B._______ daher keinen Anspruch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin geltend machen kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass die Vorinstanz insbesondere darauf verzichten konnte, weitere Abklärungen zur Frage zu treffen, ob es sich bei B._______ tatsächlich um die Tochter der Beschwerdeführerin handelt, dass an dieser Stelle immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person bereits ausführte, sie habe die 9. Klasse abbrechen müssen, weil sie damals schwanger war, und ihre älteste, nicht von ihrem Ehemann stammende, Tochter, B._______, geboren am (…), halte sich nach wie vor im Heimatstaat auf (vgl. Akten C5 S.4 und 8), dass jedoch nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, die Bestimmungen von Art. 8 EMRK (SR 0.101) von vornherein nicht ergänzend angewendet werden können (vgl. EMRK 2002 Nr. 6 E. 5),

D-1298/2016 dass die Asylgesetzgebung der Beschwerdeführerin keine weitere respektive andere Handhabe bietet, um das Kind B._______ in die Schweiz nachzuziehen, sie hingegen an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen ist, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 95), dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufgrund der besonderen Verfahrensumstände jedoch darauf zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-1298/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

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