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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2009 D-1295/2009

22. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,846 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abteilung IV D-1295/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Bangladesch, vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1295/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2009 verliess und am 9. Februar 2009 von Indien, Russland sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte und dort am 12. Februar 2009 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Februar 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe sich während des Studiums politisch betätigt, dass er seit dem Jahr 2004 Mitglied der Chatra Dal, der Studentenorganisation der Bangladesh Nationalist Party (BNP), sei, und dort für die Propaganda zuständig gewesen sei, dass die BNP seit der Machtergreifung der Übergangsregierung Probleme bekommen habe und viele Parteiführer festgenommen worden seien, dass am 2. September 2008 der Generalsekretär der gegnerischen Chatra League (Studentenorganisation der Awami League [AL]) umgekommen sei, als dieser versucht habe, eine Bombe zu basteln, dass der Präsident der Chatra Leage ihn und seine Kollegen von der Chatra Dal beschuldigt habe, sie hätten den Generalsekretär umgebracht, und sie deshalb bei der Polizei angezeigt habe, dass im Oktober 2008 ein Mädchen, welches Mitglied der Chatra League gewesen sei, erhängt in einem Klassenzimmer aufgefunden worden sei, dass sie dem Polizeirapport zufolge zuerst vergewaltigt und dann ermordet worden sei, D-1295/2009 dass die Chatra League die Eltern des Mädchens dazu gebracht habe, ihn und seine Kollegen von der Chatra Dal deswegen anzuzeigen, dass er und seine Kollegen infolge dieser beiden Anzeigen durch die Polizei gesucht würden, dass die Polizei erstmals am 4. September 2008 zuhause nach ihm gefragt habe, er jedoch damals bei seiner Schwester gewesen sei, dass die Polizei danach regelmässig bei ihm zuhause vorbeigegangen sei und seinen Eltern einen Haftbefehl gezeigt habe, dass er befürchtet habe, von der Polizei oder den Studenten der Chatro League beziehungsweise der AL umgebracht zu werden, weshalb er sich zunächst bei einer Tante in Jaipur versteckt habe, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einen Studentenausweis zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Februar 2009 – gleichentags eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, dass der eingereichte Studentenausweis nicht rechtsgenüglich sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ausser einer Geburtsurkunde und dem Studentenausweis nie Identitätspapiere gehabt habe, bezweifelt werden müsse, zumal er zu einem späteren Zeitpunkt erklärt habe, er könne den Geburtsschein nicht beschaffen, da seine Familienangehörigen ihn zuhause nicht mehr gefunden hätten, D-1295/2009 dass die geltend gemachte Papierlosigkeit auch mit Blick auf die unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen zu seiner Reise in die Schweiz unglaubhaft erscheine, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und überdies teilweise nicht asylrelevant seien, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Polizei grundsätzlich um eine legitime strafrechtliche Ermittlungsmassnahme handle und der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich mit rechtlichen Mitteln gegen die Falschanzeigen zu wehren, dass der Beschwerdeführer im Übrigen unsubstanziierte Aussagen zur Studentenpartei der BNP gemacht habe und die angeblichen Falschanzeigen durch die gegnerische Partei weder logisch nachvollziehbar noch fundiert geschildert worden seien, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM ausserdem den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, ausserdem sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (First Information Report [FIR] vom 3. Oktober 2008 sowie damit zusammenhängende D-1295/2009 weitere Dokumente [Charge Sheet, Order Sheet und Haftbefehl], FIR vom 15. Oktober 2008 sowie damit zusammenhängende weitere Dokumente [Charge Sheet, Order Sheet und Haftbefehl], alles Originale inkl. Übersetzung, sowie zwei Zeitungsartikel in Kopie, zwei Schuldiplome im Original und verschiedene Internet-Presseartikel zur Lage in Bangladesch), dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 aufforderte, innert Frist ein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Original sowie die Originale und eine Übersetzung der beiden Zeitungsartikel einzureichen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet und dem Beschwerdeführer ausserdem mitgeteilt wurde, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2009 die angeforderten Original-Zeitungsartikel inkl. Übersetzungen sowie zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten reichte, dass mit Eingabe vom 16. März 2009 eine Wohnsitzbestätigung (inkl. Übersetzung) eingereicht wurde, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer angesichts dessen diesbezüglichen Bemerkungen in den Eingaben vom 11. und 16. März 2009 mit Verfügung vom 18. März 2009 darauf aufmerksam machte, die bisher eingereichten Unterlagen genügten den Anforderungen an rechtsgenügliche Identitätspapiere nicht, und dabei auf die (damals) noch laufende Beweismittelfrist verwies, dass der Beschwerderführer mit Eingabe vom 14. Mai 2009 (Poststempel) ein Nationality Certificate mit notarieller Beglaubigung einreichen liess, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des D-1295/2009 Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-1295/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen 48-Stundenfrist keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nämlich nur Dokumente zu subsumieren sind, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, dass mithin grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anforderung erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7 E. 6), dass demzufolge weder der im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebene Studentenausweis noch die nachträglich auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (ein Bestätigungsschreiben des Student Council, ein Bestätigungsschreiben des College, eine Wohnsitzbestätigung sowie ein Nationality Certificate) als rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere qualifiziert werden können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ohne jegliche Reisedokumente von Bangladesch in die Schweiz gereist sei (vgl. A1, S. 5 f.) realitätsfremd erscheint, dass er zu seiner Reise ausserdem unsubstanziierte Aussagen machte, indem er beispielsweise nicht genau sagen konnte, wie diese D-1295/2009 finanziert worden war und welche europäischen Länder er durchquert hat, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll gab, er habe zuhause einen Geburtsschein (vgl. A1, S. 4), dass er in der Direktanhörung im Widerspruch dazu vorbrachte, er habe keinen Geburtsschein und auf Vorhalt seiner Aussage in der Erstbefragung ausweichend erklärte, er habe zuhause nachgefragt, aber seine Angehörigen hätten keinen Geburtsschein gefunden, dass diese Erklärung nicht überzeugend klingt, sondern vielmehr den Eindruck einer Schutzbehauptung vermittelt, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten insgesamt nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche der Strafverfolgungsbehörden nach ihm keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da es sich dabei um rechtsstaatlich legitime Ermittlungsmassnahmen handelt, dass aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Festnahme in seinem Heimatland kein faires Verfahren erhalten, dass gemäss den eingereichten Zeitungsartikeln selbst die Presse von ungerechtfertigten Anzeigen ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer gegen die falschen Anschuldigungen ohne weiteres mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen kann, D-1295/2009 dass die Verfolgungsvorbringen im Übrigen ohnehin wenig glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zu seiner angeblichen Tätigkeit für die Chatra Dal machte und sich auch hinsichtlich des Datums der geplanten Wahldemonstration widersprach (vgl. A7, S. 6), dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Chatra Dal mit voller Bezeichnung Jatiyatabadi Chatra Dal (JCD) heisst, was der Beschwerdeführer offenbar nicht weiss (vgl. A7, S. 5), dass das Vorbringen, wonach die Anhänger der Chatra League ihn beim weiteren Verbleib im Heimatland umgebracht hätten, unplausibel erscheint, da diese ihn kaum bei der Polizei angezeigt und damit gewarnt hätten, wenn sie ihn tatsächlich hätten umbringen wollen, dass die eingereichten Beweismittel (namentlich die Zeitungsartikel sowie die beiden FIR mit jeweiligen Charge Sheets und Haftbefehlen) nicht geeignet sind, die Asylvorbringen zu untermauern, da der Beschwerdeführer bis heute kein rechtsgenügliches Identitätsdokument (Reisepass oder Identitätskarte) eingereicht hat, weshalb die Dokumente nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden können, dass im Übrigen ohnehin Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel besteht, da derartige Dokumente (insbesondere Bestätigungen jeder Art sowie FIR) im Heimatland des Beschwerdeführers problemlos käuflich zu erwerben sind, dass der Beschwerdeführer in der Erstanhörung erklärte, er könne keine Wohnsitzbestätigung beschaffen, da er dazu selber vor Ort sein müsste (vgl. A1, S. 4), was ein klares Indiz gegen die Echtheit der auf Beschwerdeebene eingereichten Wohnsitzbestätigung vom 25. Februar 2009 darstellt und auch die Zweifel an der Authentizität der übrigen Dokumente verstärkt, dass schliesslich das im entsprechenden FIR genannte Datum der Bombenexplosion nicht mit dem vom Beschwerdeführer genannten Datum übereinstimmt, D-1295/2009 dass das fragliche Ereignis im entsprechenden FIR auf den 3. Oktober 2008 datiert wird (vgl. den eingereichten FIR vom selben Datum), während der Beschwerdeführer in den Protokollen erklärte, der Vorfall habe sich im September 2008 zugetragen (vgl. A1, S. 4 sowie A7, S. 5 und 8), dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, am vorliegenden Ergebnis etwas zu ändern, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu D-1295/2009 werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Bangladesch droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine gute Ausbildung sowie in (...) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, D-1295/2009 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1295/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie, vorab per Telefax) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 13

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