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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2009 D-1295/2008

15. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,270 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Abtei lung IV D-1295/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. E._______ C._______ und dessen Kinder Y._______, V._______ und M._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführende gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1295/2008 Sachverhalt: A. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 6. Februar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus X._______ (Departement Y._______) – für sich und seine drei minderjährigen Kinder um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine Heimatregion sei in der Hand von illegalen Gruppierungen, welche Gewalt, Chaos und Unsicherheit verbreiten würden. Er und seine Familie seien von FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) zum militärischen Ziel erklärt, mit dem Tod bedroht und vertrieben worden, weil sie keine Erpressungsgelder hätten leisten wollen. Sie hätten sich in diesem Zusammenhang an verschiedene Stellen gewandt – so namentlich an das IKRK und an das "red de solidaridad" – und Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft eingereicht, aber die Drohungen hielten dennoch an. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 – eröffnet am 25. August 2006 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 25. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut für sich und seine Kinder um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 19. Juli 2006 zusammen mit H.A. Opfer eines Attentats der FARC geworden. Er selber sei dabei unverletzt geblieben, aber H.A. sei schwer verwundet worden. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung wegen Angstzuständen, Schlafstörungen und Nervosität, welche von der Furcht herrührten, ebenso wie sein Bruder und sein Cousin von der FARC ermordet zu werden. Er lebe derzeit ausserhalb der Stadt auf einem verlassenen Bauernhof, wo er den Ratten und dem Hunger ausgesetzt sei. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Unterlagen ein. D-1295/2008 D. Die schweizerische Botschaft übermittelte die Akten am 6. September 2007 zuständigkeitshalber an das BFM. E. Mit am 11. Februar 2008 eröffneter Verfügung vom 20. Dezember 2007 verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren zweites Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da der kolumbianische Staat die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden, weshalb es den Beschwerdeführern zumutbar und möglich sei, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen; den Bürgern jederzeit und überall die absolute Sicherheit zu garantieren, gelinge im Übrigen keinem Staat. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnte. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. SchIiesslich hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen. F. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 18. Februar 2008 dort eingegangener Eingabe vom 11. Februar 2008 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 28. Februar 2008). Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie lebten in ständiger Furcht vor der Guerilla, welche sie telefonisch D-1295/2008 bedrohe. Diese Drohungen hätten zur Folge, dass sie kein normales Leben führen könnten und regelmässig ihren Aufenthaltsort wechseln müssten. Weder die Defensoría del Pueblo noch die Generalstaatsanwaltschaft, an welche sie sich gewandt hätten, täten etwas zu ihrem Schutz. Die lokale Polizei habe zwei Beamte zu ihrem Schutz beordert, aber dieser Schutz sei nicht ausreichend, da sich diese Polizisten auch noch um andere bedrohte Personen kümmern müssten. Die einzige Möglichkeit, Sicherheit vor der FARC zu erlangen, sei eine Ausreise aus Kolumbien, weshalb sie um Aufnahme in der Schweiz ersuchen würden. Zur Stützung ihrer Ausführungen reichten die Beschwerdeführer eine Kopie ihrer am 25. Januar 2008 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Anzeige bezüglich der erhaltenen telefonischen Drohungen zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2008 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-1295/2008 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Den Beschwerdeführern ist die Vernehmlassung des BFM vom 4. Juni 2008 bislang noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer – wie nachstehend ausgeführt – mit ihrem hauptsächlichen Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchdringen, erübrigt sich diesbezüglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Den Beschwerdeführern ist allerdings zusammen mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung D-1295/2008 aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 3.2 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom 25. August 2007 befragt, noch wurden sie mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Als Entscheidgrundlage für die Verfügung vom 20. Dezember 2007 diente dem BFM somit einzig die Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. August 2007, aus welcher sich indessen nur rudimentär die Hintergründe für das von ihnen gestellte zweite Asylgesuch ergeben. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer im Rahmen ihres ersten Asylgesuches eine ausführliche schriftliche Begründung sowie entsprechende Beweismittel eingereicht hatten, ist demnach nicht von einer rechtsgenüglichen Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhaltes auszugehen, zumal zwischen dem Abschluss des ersten Verfahrens und der Einreichung des neuerlichen Gesuches über ein Jahr vergangen war und die Beschwerdeführer als neues Sachverhaltselement ein Attentat der FARC auf den Beschwerdeführer vorbrachten, bei welchem eine Person schwer verletzt worden sei. D-1295/2008 3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM die Beschwerdeführer bei dieser Sachlage grundsätzlich durch die schweizerische Vertretung in Bogotá zu den Gründen für das neuerliche Asylgesuch befragen lassen oder sie – für den Fall, dass eine Befragung nicht möglich gewesen wäre – zumindest auffordern müssen, ihre Vorbringen schriftlich zu konkretisieren. Im Weiteren wäre das Bundesamt gehalten gewesen, in der Verfügung vom 20. Dezember 2007 den Verzicht auf eine Befragung zu begründen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). 3.2.3 Der festgestellte Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall sodann auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Es ist zwar festzustellen, dass zunächst die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und seit dem 1. Januar 2007 zunächst auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat, mithin das Absehen von einer Befragung nicht als potenzielle Verletzung des rechtlichen Gehörs erachtete. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes indessen als nicht mehr rechtskonform zu bezeichnen, so dass jedenfalls die Entscheide des BFM, welche nach dem Bekanntwerden dieses Urteils ergangen sind und die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Bedingungen nicht beachten, aufzuheben sind. 4. 4.1 Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihnen die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass sie bisher nicht befragt – respektive ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihnen zur persönlichen Anhörung oder der Gewäh- D-1295/2008 rung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihnen ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG wäre. 4.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genüglich erhoben ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache zur Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Trotz ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung auszurichten, da sie im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert haben und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären. (Dispositiv nächste Seite) D-1295/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden, durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier; Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 4. Juni 2008) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Jürg Hünerwadel Versand: Seite 9

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