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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2016 D-1292/2016

8. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,408 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1292/2016

Urteil v o m 8 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Serbien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).

D-1292/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus B._______, Serbien. Auf ihr erstes Asylgesuch vom 11. März 2012 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) am 1. Mai 2012 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2012 ab. Der Asyl- und Wegweisungsentscheid erwuchs in Rechtskraft und am 20. Dezember 2012 kehrte die Beschwerdeführerin nach Serbien zurück. B. Am 8. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin schriftlich ein zweites Asylgesuch beim SEM ein und trug zur Begründung vor, sie sei am 28. Dezember 2012 in ihrer Wohnung von drei maskierten Männern überfallen und ausgeraubt worden. Sie habe den Vorfall angezeigt, die Polizei könne ihr jedoch keinen Schutz bieten, teilweise seien die Beamten korrupt und wenig hilfsbereit. Sie hätte Todesangst und befinde sich in einer sehr schwierigen Situation. Seit dem Tod ihres Ehegatten sei sie auf sich allein gestellt. Ihre Familienmitglieder befänden sich im Ausland, von ihnen könne sie weder Schutz noch Unterstützung erhalten. Zum Beweis legte sie die Kopie einer Bestätigung des Polizeipostens von B._______ vom 17. Januar 2013 vor, welche die Anzeige des Überfalls bestätigt. C. Am 14. Dezember 2015 informierte das SEM den zuständigen Kanton über den Eingang des zweiten Asylgesuchs und ersuchte um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. D. Am 3. Februar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch unter Kostenfolge ab. Zur Begründung führte es aus, das damalige BFM habe sich mit der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahren auseinander gesetzt und sei, ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht, zum Schluss gekommen, die serbischen Behörden seien schutzwillig und weitestgehend auch schutzfähig. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien übereinstimmend als nicht asylrelevant eingestuft worden. Dies gelte auch für die neuen Asylgründe. Das neu eingereichte Beweismittel stütze diese Sichtweise. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Behörden wenden können und diese seien auch

D-1292/2016 nicht untätig geblieben. Darüber hinaus sei kein Kausalzusammenhang ersichtlich zwischen dem vorgebrachten Überfall und der Ausreise drei Jahre später. Aus dem Vorfall im Jahr 2012 seien schliesslich auch keine weiteren Konsequenzen erwachsen. Da keine weiteren Hinweise auf eine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) vorlägen und der Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Weder die Situation im Heimatland noch die individuellen Vorbringen deuteten auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt zu bestreiten vermöge. Darüber hinaus könnte sie auch von ihren sich im Ausland befindenden Angehörigen unterstützt werden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zulässig, zumutbar und möglich. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Entscheid wurde zunächst an eine falsche Adresse zugestellt, weshalb am 17. Februar 2016 eine weitere, gleichlautende Verfügung erging, welche der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2016 eröffnet wurde. E. Am 25. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf ihre schwierige Situation im Heimatland sinngemäss die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Sie sei ganz auf sich gestellt und könne von ihrer Familie weder Schutz noch Hilfe erwarten, da sich alle im Ausland befänden. Sie vermöge auch den Betrag von Fr. 600.– nicht aufzubringen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-1292/2016 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-1292/2016 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sich im Heimatland Serbien in einer sehr schwierigen Situation zu befinden und deshalb geflüchtet zu sein. Sie lebe seit einem Überfall im Dezember 2012 in stetiger Angst. Sie könne auch von ihrer Familie keine Hilfe und Unterstützung erhalten. 6.2 Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides auf die Erwägungen der Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012 und hielt fest, dass sie sich mit der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahren auseinander gesetzt habe. Das BFM wie auch das Gericht seien zum Schluss gekommen, dass die serbischen Behörden schutzwillig und weitestgehend auch schutzfähig seien, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmend als nicht asylrelevant eingestuft worden seien. Diese Feststellung gelte auch für das Vorbringen im zweiten Asylgesuch. Das eingereichte Beweismittel zeige auf, dass sich die Beschwerdeführerin sehr wohl an die heimatlichen Behörden habe wenden können und diese ihr Anliegen auch aufgenommen hätten. Überdies sei kein Kausalzusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis – dem Raubüberfall im Dezember 2012 – und der Flucht der Beschwerdeführerin in die Schweiz im November 2015 ersichtlich. Da dem Gesuch auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden könnten, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Mehrfachgesuches der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, überzeugender und auf die Akten abgestützter Begründung und rechtskonfor-

D-1292/2016 mer Würdigung des eingereichten Beweismittels zu Recht als nicht asylbeachtlich eingestuft hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen im Entscheid vom 17. Februar 2016 verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-1292/2016 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe vorgetragen, welche den Vollzug der Wegweisung nach Serbien als unzumutbar erscheinen liessen. Sie

D-1292/2016 verweist zwar auf ihre Schutzlosigkeit und den Umstand, nach dem Tod ihres Mannes auf sich alleine gestellt zu sein. Dieses Vorbringen alleine lässt jedoch den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch von ihren Verwandten im Ausland unterstützt werden könnte. Zwar hatte sie im ersten Verfahren vorgebracht, den Kontakt zu ihren Kindern verloren zu haben (vgl. act. A3/12, F. 3.01), jedoch leben ihre drei Schwestern in der Schweiz. Diese könnten sie auch in Serbien unterstützen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Nach Aktenlage (vgl. Vorakten, Kantonspolizei C._______, Verfügung vom 2. Oktober 2012) besitzt die Beschwerdeführerin einen serbischen Reisepass mit Gültigkeit bis zum 11. Dezember 2019. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1292/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

D-1292/2016 — Bundesverwaltungsgericht 08.03.2016 D-1292/2016 — Swissrulings