Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1290/2014
Urteil v o m 1 9 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).
D-1290/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Roma respektive Ashkali und stammt aus B._______ im Kosovo. Er reichte erstmals am 24. April 2006 in Begleitung seiner Frau und seiner Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des BFM vom 13. September 2007, bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6844/2007 vom 9. Februar 2009, abgewiesen wurde. Ein am 2. März 2009 gestelltes Wiedererwägungsgesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3072/2009 vom 11. Juni 2009 nicht eingetreten. Seit dem 30. Juni 2009 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. B. Am 8. Februar 2010 ersuchten die deutschen Migrationsbehörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-Verordnung, welcher die Schweizer Behörden am 5. März 2010 zustimmten. Eine Überstellung in die Schweiz fand jedoch nie statt. C. Stattdessen gelangte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 21. Dezember 2013 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. D. Er wurde am 3. Januar 2014 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. März 2014 wurde er eingehend zu den Gründen seiner Flucht angehört. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er als Angehöriger einer ethnischen Minderheit und aufgrund seiner Homosexualität im Kosovo diskriminiert und verfolgt werde. E. Mit Verfügung vom 5. März 2014 (Eröffnung am 5. März 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
D-1290/2014 F. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bei. G. Die Akten trafen am 13. März 2014 beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-1290/2014 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-1290/2014 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er der ethnischen Minderheit der Roma respektive Ashkali angehöre und aus dem Kosovo stamme. Nachdem er in der Schweiz und in Deutschland jeweils erfolglose Asylverfahren durchlaufen habe, sei er im Jahre 2010 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, wo er bei seinen Eltern in B._______, Gemeinde C._______, gelebt habe. Als Roma werde man im Kosovo diskriminiert und als Zigeuner betrachtet. Deshalb habe er, obwohl er in Deutschland einen Beruf erlernt habe, in der Heimat keine Anstellung finden können. Er habe daher – wie auch sein Vater – die letzten drei Jahre als Taxifahrer gearbeitet. Dabei habe er zwar in seinem Dorf, nicht aber in der Stadt arbeiten können, da dort die Albaner das Sagen hätten. Mehrere Male hätten Albaner seine Kunden aus dem Auto geholt und ihm unter Androhung von Schlägen verboten, weiter in der Stadt zu arbeiten. Er habe sich daraufhin bei der Stadtverwaltung beschwert, welche ihm versichert habe, er dürfe mit seinem Taxischein in der ganzen Stadt stehen. Er habe sich auch an die Polizei gewandt, welche jedoch aus angeblichem Zeitmangel nichts unternommen habe. Bereits drei Tage später sei er wieder vom Taxistand in der Stadt weggejagt worden. Der Hauptgrund für seine Flucht seien allerdings nicht die schwierigen Arbeitsbedingungen, sondern vielmehr der Umstand, dass er seit fünf bis sechs Jahren homosexuell sei, wovon aber niemand wisse. Seine ersten homosexuellen Kontakte habe er damals 2008 in der Schweiz gehabt, nicht aber nach seiner Rückkehr in den Kosovo. Dennoch würden auch die dortigen Leute dies aufgrund seiner Gestik oder seiner Blicke irgendwie merken. So habe er beispielsweise einmal unbewusst einem Mann hinterhergeschaut, woraufhin Leute hinter seinem Rücken getuschelt und ihn dabei als Schwulen bezeichnet hätten. Aufgrund seiner Homosexualität würden ihn gewisse Leute, darunter auch sein Cousin, nicht mehr grüssen. Homosexualität sei im Kosovo ein Tabuthema und er habe gehört, dass Homosexuelle verprügelt worden seien. Auch seine Frau habe seine Homosexualität bemerkt und sie hätten sich – zusätzlich bedingt durch seine Depressionen – (…) scheiden lassen. 5.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reaktion seines Umfeldes auf seine homosexuellen Neigungen seien zu wenig intensiv, um von flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu sein. Nebst dem Umstand, dass man über ihn rede und ge-
D-1290/2014 wisse Leute ihn nicht mehr grüssen würden, seien keine Behelligungen vorgebracht worden, und er sei auch nicht von seiner Familie verstossen worden, obwohl sie von seiner Neigung ebenfalls Kenntnis habe. Die pauschale Darlegung, Homosexuelle würden im Kosovo verprügelt, genüge zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Übrigen sei der Schutz von Homosexuellen im Kosovo in der Verfassung sowie in Antidiskriminierungsgesetzen verankert. Bei den Behelligungen seitens der Albaner aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma handle es sich um eine Verfolgung durch private Dritte. Übergriffe durch Private seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen könne oder wolle. Am 17. Februar 2008 habe der Kosovo die Unabhängigkeit erklärt und gemäss der neuen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestünden mit der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) und der Europäischen Union (EU) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX- Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die Bevölkerung im Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden sie regelmässig intervenieren und bei Straftaten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Hinsichtlich der vorgebrachten Behelligungen seitens der Albaner bestünde daher die Möglichkeit, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu bemühen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer erwähnt, die Gemeinde habe ihm versichert, er könne seinem Beruf auch in der Stadt nachgehen. Selbst wenn – wie dies geltend gemacht wurde – die Polizei bisher untätig geblieben sei, könnte er sich erneut an diese oder aber an die nächsthöhere Stelle wenden, um etwaige Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Daher sei vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes auszugehen. 5.3 Gegenüber dieser Argumentation wurde in der Beschwerde eingewendet, die Reaktion seiner Familie auf seine sexuelle Neigung würde heftiger ausfallen, sobald er sich outen würde. Dann würde ihn seine Familie verstossen und er müsste verschwinden. Er könne seine Homosexualität nicht länger geheim halten. Ein Ausleben seiner Neigung sei im
D-1290/2014 Kosovo jedoch nicht möglich, da er dort – im Gegensatz zur Schweiz – in extremer Angst, angegriffen und geschlagen zu werden, leben müsste. Die Situation von Homosexuellen habe sich im Kosovo trotz der Antidiskriminierungsgesetze nicht verbessert. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM an, wobei im Wesentlichen auf dessen Begründung verwiesen werden kann. Präzisierend ist jedoch noch auf folgende Punkte hinzuweisen: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, welchen er bei der Ausübung seines Taxifahrerberufs ausgesetzt war, sind aufgrund der geringen Intensität nicht asylbeachtlich. Denn die im Gesetz in Art. 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft ist erst dann erfüllt, wenn die betreffende Person Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise deren Eintritt befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 93). Konkret liegt eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität dann vor, wenn mit jener eine direkte und ernsthafte Gefahr gegen Leib, Leben und Freiheit einhergeht, was vorliegend zu verneinen ist. 6.2 In gleicher Weise verhält es sich mit den geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund seiner Homosexualität. Denn die Beurteilung, ob eine asylrelevante Gefährdung vorliegt, hat vorliegend nicht abstrakt, sondern anhand des konkreten Einzelfalles zu erfolgen. Im Zusammenhang mit seiner sexuellen Ausrichtung macht der Beschwerdeführer bezogen auf seine Person lediglich geltend, man habe hinter seinem Rücken über ihn geredet und diverse Leute – insbesondere sein Cousin – würden ihn nicht mehr grüssen. Diese Nachteile erweisen sich als deutlich zu wenig intensiv, um eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne darzustellen. Darüber hinaus stützt sich sein Gesuch auf die allgemein gehaltene Aussage respektive den Bericht der SFH, wonach homosexuelle Männer im Kosovo systematisch diskriminiert würden, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe. Der vorangehend skizzierten Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genügt diese vom Beschwerdeführer hauptsächlich pauschal geltend gemachte gesellschaftliche Diskriminierung klarerweise nicht. 6.3 Der bereits in der Anhörung erwähnte und in der Beschwerde geltend gemachte angeblich in der Schweiz erfolgte tätliche Angriff auf seine Per-
D-1290/2014 son aufgrund seiner Homosexualität weist keinen Bezug zur Lage in seinem Heimatland auf, wodurch darauf nicht weiter einzugehen ist. 6.4 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-1290/2014 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Sicherheitslage im Kosovo in jüngster Zeit verbessert habe, was sich positiv auf das interethnische Zusammenleben für albanischsprachige Roma, Ägypter und Ashkali auswirke. Eine Gefährdung alleine aufgrund der Ethnie sei daher ausgeschlossen. Auf individueller Ebene verfüge der Beschwerde-
D-1290/2014 führer im Heimatland über ein umfangreiches verwandtschaftliches Beziehungsnetz, und er habe bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet. Seine geltend gemachten psychischen Beschwerden würden sich auch im Kosovo behandeln lassen. So verfüge etwa die Universitätsklinik Priština über eine neuropsychiatrische Abteilung, wo medikamentöse Behandlungen und unterstützende psychiatrisch-therapeutische Gespräche möglich seien. Zudem bestehe eine der Klinik angeschlossene psychiatrische Einrichtung für kurz- bis mittelfristige stationäre Aufenthalte. 8.6 Diese Ansicht, welcher in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegnet wurde, wird vom Gericht bestätigt. Ergänzend ist einerseits noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Kosovo im Haus (…) (act. C32 F16 S. 3; act. A7 S.4) auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Andererseits kann auf die Erwägung 8.2.3 im Urteil D-6844/2007 vom 9. Februar 2009 verwiesen werden. Anhaltspunkte, dass sich die darin festgestellten vollzugsrelevanten Parameter wesentlich verändert hätten, liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Die gemäss BVGE 2007/10 geforderten Reintegrationskriterien liegen in casu mithin vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
D-1290/2014 lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1290/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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