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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2012 D-1290/2012

12. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,827 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1290/2012

Urteil v o m 1 2 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (…).

D-1290/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, er stamme aus B._______ (Provinz Dohuk), sei kurdischer Ethnie und habe als Polizist in der Passabteilung des Grenzübergangspostens C._______ gearbeitet, dass er im Jahr 2009 und erneut im Januar 2010 zusammen mit Arbeitskollegen einige Tage in der Türkei verbracht habe, worauf einer dieser Kollegen wegen Verdachts auf Kontakte zum türkischen Geheimdienst von den heimatlichen Behörden verhaftet worden sei und anlässlich der Befragungen seinen Namen genannt habe, dass er daraufhin am 25. Januar 2010 ebenfalls festgenommen, in der Folge verhört und dabei misshandelt und schliesslich nach neuntägiger Haft nach Leistung einer Kaution wieder freigelassen worden sei, dass ihm eine Gerichtsverhandlung in Aussicht gestellt worden sei, weshalb er am 10. Februar 2010 aus dem Irak ausgereist und via die Türkei in die Schweiz gelangt sei, dass er nach seiner Ausreise von seinem Vater erfahren habe, er sei zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juni 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2010 mit Urteil D-5078/2010 vom 27. August 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. September 2010 unbekannten Aufenthalts war, dass er am 12. Januar 2011 von Belgien herkommend erneut in die Schweiz einreiste (Rückübernahme gestützt auf die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) und am 31. Januar 2011 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,

D-1290/2012 dass er dabei auf die bereits im ersten Asylgesuch vorgebrachten Asylgründe verwies und anfügte, in der Zwischenzeit habe er per E-Mail Kenntnis von einem gegen ihn ausgestellten Haftbefehl vom 22. Dezember 2010 erhalten, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Juni 2011 wiederum als unbekannten Aufenthalts galt, dass für den weiteren Inhalt der ersten beiden Asylverfahren auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein drittes Asylgesuch stellte und dort am 21. Februar 2012 dazu befragt wurde, dass ihm dabei das rechtliche Gehör im Hinblick auf den beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Januar 2012 von seinem Vater erfahren, dass die heimatlichen Behörden die gegen ihn ausgesprochene Haftstrafe von vormals drei auf sieben Jahre erhöht hätten, dass er zur Untermauerung dieses Vorbringens ein Urteil des Kassationshofes D._______ vom 8. Juni 2010 (in Kopie) zu den Akten reichte, dass er geltend machte, unter diesen Umständen könne er nicht in den Irak zurückkehren, dass er seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2012 – eröffnet am 29. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das

D-1290/2012 dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die beiden ersten Asylgesuche des Beschwerdeführers seien rechtskräftig abgeschlossen, dass er sich zwischen dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens und der Einreichung des dritten Asylgesuchs eigenen Angaben zufolge in Italien aufgehalten habe, dass bereits in der Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 festgestellt worden sei, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung in seinem Beschwerdeurteil vom 27. August 2010 bestätigt habe, dass in der rechtskräftigen Verfügung vom 28. Februar 2012 (recte: 2011) erneut festgestellt worden sei, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt, dass das vom Beschwerdeführer nun eingereichte Urteil unter diesem Blickwinkel zu würdigen sei, dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem Abschluss der beiden ersten Asylverfahren eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Vollzug der Wegweisung in den Irak durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. März 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,

D-1290/2012 dass ausserdem beantragt wurde, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum definitiven Abschluss des Asylverfahrens zu unterlassen, dass der Beschwerde eine Kopie des bereits bei der Vorinstanz eingereichten Urteils vom 8. Juni 2010 beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1290/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe an den Heimatstaat angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-

D-1290/2012 rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass er zur Begründung seines vorliegenden, dritten Asylgesuchs sinngemäss auf die bereits in den ersten beiden Asylverfahren dargelegten Asylgründe verweist, dass er ausserdem geltend macht, er habe seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens erfahren, dass die ursprünglich gegen ihn ausgesprochene Haftstrafe mit Urteil vom 8. Juni 2010 von drei auf sieben Jahre erhöht worden sei, dass dieser Umstand indessen keine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Sachverhalts darstellt, da das fragliche Urteil nicht erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens erlassen wurde, sondern vielmehr vom 8. Juni 2010 stammt und somit angesichts des regelmässigen Kontakts des Beschwerdeführers zu seinen Eltern (vgl. C6 S. 7) ohne weiteres bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens hätte eingereicht werden können und müssen, dass ausserdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft befunden worden sind und das – wie bereits die im ersten Beschwerdeverfahren eingereichte gerichtliche Bestätigung vom 7. März 2010 betreffend die erste Verurteilung – lediglich in Form einer Kopie eingereichte Urteil vom 8. Juni 2010 daran nichts zu ändern vermag,

D-1290/2012 dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung des Originalurteils einzuräumen, dass dem dritten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

D-1290/2012 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner nach wie vor aktuellen Praxis davon ausgeht, in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),

D-1290/2012 dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs jedoch voraussetzt, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.), dass diese Zumutbarkeitsprüfung (u.a.) bereits im Beschwerdeurteil D-5078/2010 vom 27. August 2010 (vgl. E. 7.5) vorgenommen worden war, wobei die Zumutbarkeit namentlich unter Hinweis auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Dohuk und seine zahlreichen dort ansässigen Angehörigen bejaht worden war, und sich der diesbezüglich relevante Sachverhalt seither offensichtlich nicht verändert hat, dass demnach nach wie vor nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in den Nordirak in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-

D-1290/2012 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1290/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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