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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2023 D-1284/2023

13. März 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,741 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. März 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1284/2023

Urteil v o m 1 3 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. März 2023 / N (…).

D-1284/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – am 15. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er habe einen verwandtschaftlichen Bezug zur Schweiz, da sein Bruder B._______ hierzulande lebe, dass er zum Beleg dieses Vorbringens eine Kopie des ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels seines Bruders vorlegte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 bereits in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM vor diesem Hintergrund die deutschen Behörden am 24. Februar 2023 und unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Deutschland gewährte, dass er sich zu einer Überstellung nach Deutschland ablehnend äusserte, da sein jüngerer Bruder bereits seit Jahren in der Schweiz lebe und sie nach jahrelanger Trennung nun zusammenleben wollten, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend angab, Hals- und Nackenschmerzen sowie Polypen zu haben, weiter bekomme er teilweise nachts schlecht Luft und er habe Zahnschmerzen, dass die deutschen Behörden am 28. Februar 2023 einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht

D-1284/2023 eintrat und in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass dem Beschwerdeführer dieser Entscheid am 2. März 2023 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, welche noch am gleichen Tag mitteilte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2023 gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er beantragte, das SEM sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien individuelle Zusicherungen einzuholen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, sein hierzulande lebender Bruder sei durch die jahrelange Trennung von seiner Familie psychisch belastet und die Brüder könnten sich in der Schweiz gegenseitig unterstützen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-1284/2023 dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich die Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, dass sich der Beschwerdeschrift keinerlei Begründung des vorgenannten Antrags entnehmen lässt und von einem in entscheidrelevanter Hinsicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits in Deutschland um Asyl nachsuchte, er direkt von dort kommend in die Schweiz einreiste und Deutschland seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich anerkannte, dass es gleichzeitig keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Untersätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, dass das SEM mit Blick darauf die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO korrekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland grundsätzlich gegeben ist,

D-1284/2023 dass von diesem Ergebnis auch nicht aufgrund der Anwesenheit des jüngeren (aber ebenfalls volljährigen) Bruders des Beschwerdeführers abgewichen werden muss, zumal ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), nicht ansatzweise dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, sein jüngerer Bruder sei psychisch angeschlagen, sich diesbezüglich jedoch keine Hinweise in den Akten finden, dass nach Aktenlage insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass im aktuellen Zeitpunkt der Bruder des Beschwerdeführers gerade auf dessen unmittelbare persönliche Unterstützung angewiesen wäre, dass schliesslich auch kein Anlass zur Annahme besteht, der 28-jährige (weitestgehend gesunde) Beschwerdeführer wäre selbst auf persönliche Unterstützung durch seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen angewiesen, dass nach dem Gesagten die Bestimmung des Art. 16 Dublin-III-VO einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Verwandten nicht entgegensteht, dass sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Staat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,

D-1284/2023 dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte, dass aufgrund der Aktenlage gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr nach Deutschland durchaus in der Lage, gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, wie auch davon, in Deutschland werde er im Bedarfsfall alle notwendige Unterstützung erhalten, also auch allenfalls benötigte medizinische Unterstützung, wobei aufgrund der Akten nicht von einem akuten Behandlungsbedarf auszugehen ist, dass bei dieser Sachlage auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren, die adäquate Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung besteht, dass diesen Erwägungen gemäss kein völkerrechtlich zwingender Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder ein Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich ist, dass sich das SEM sodann aufgrund der Aktenlage auch durchaus auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte (vgl. auch BVGE 2015/9), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu beanstanden ist, dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägunggen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,

D-1284/2023 dass aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1284/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

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