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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2007 D-1283/2007

9. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,077 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 18. Januar 2007 i. S. Vollzug der We...

Volltext

Abtei lung IV D-1283/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 9. März 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Luterbacher, Richter Haefeli Gerichtsschreiber Geisser A._______, Serbien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. Januar 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2006 im C._______ vorsprach, - ohne ein zur Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die rubrizierten Angaben zu seiner Person machte und um Gewährung des Asyls ersuchte, dass das BFM am 27. September 2006 im C._______ seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass die Schweizer Zollbehörden eine Briefpostsendung mit einem auf den Beschwerdeführer lautenden Führerschein sicherstellen konnten und diesen mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 dem BFM weiterleiteten, dass das BFM am 16. November 2006 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durchführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus D._______ (Gemeinde E._______, Provinz Kosovo) stammender Roma, dessen Haus im Jahre 1999 beziehungsweise 2000 von Albanern angezündet worden sei, dass er bei diesem Vorfall seine Familie aus den Augen verloren habe und alleine in die benachbarte Ortschaft F._______ geflüchtet sei, dass er dort von einer Muslimin (Bosnierin) namens "D." aufgenommen worden sei, welche fortan für ihn gesorgt habe, und er bei ihr bis im Jahr 2006 zurückgezogen und in Sicherheit habe leben können, dass ihn im September 2006 jedoch vier Albaner in seinem Versteck aufgespürt, zusammengeschlagen und als ethnischen Roma unter Todesandrohung aufgefordert hätten, den Kosovo zu verlassen, dass er daraufhin mit der finanziellen Unterstützung von "D." seine Heimat verlassen habe und durch ihm unbekannte Länder am 25. September 2006 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2007 - eröffnet am 19. Januar 2007 - das Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass insbesondere aus dem sichergestellten Führerschein hervorgehe, der Beschwerdeführer habe sich diesen am 31. Dezember 2003 ausstellen lassen und Belgrad sei der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers, dass die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers auch dadurch bestätigt würden, dass seine Angabe, wonach F._______ - wo er die letzten Jahre gelebt haben wolle - im Kosovo liege, tatsachenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich keine plausiblen Gründe anzuführen vermöge, welche die von ihm erwähnte muslimische Frau ["D."], zu welcher er vorher nie irgendeine Beziehung gehabt habe, bewogen hätten, ihn über Jahre hinweg zu unterstützten,

3 dass somit die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, denen er im Jahre 2006 seitens Albanern ausgesetzt gewesen sein wolle, jeglicher Grundlage entbehren würden, dass das BFM zum Vollzug der Wegweisung im Besonderen ausführte, wegen des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die tatsächliche Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ergeben, dass sich aus den Angaben des Führerscheins des Beschwerdeführers ergebe, er habe in den letzten Jahren in Belgrad gelebt, und dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprächen, dass aufgrund des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer die letzten Jahre in Belgrad gewohnt habe, es nahe liegend anzunehmen sei, dass er dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er darin beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte und sinngemäss beantragte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass er in seiner Beschwerdeschrift den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegenhält, er habe sich den Führerausweis in Belgrad ausstellen lassen, weil ihm dies im Heimatland nicht möglich gewesen sei, er dort aber nie gelebt habe, dass ihm die bosnische Frau Unterschlupf gewährt habe, weil er noch sehr jung gewesen sei, seine Familie verloren habe und sie sich dazu verpflichtet gefühlt habe, dass er nicht gebildet sei, was seine zeitweise nicht ganz glaubhaft erscheinenden Ausführungen - wie zum Beispiel den genauen Standort des Dorfes F._______ - erkläre, dass er als Angehöriger der Ethnie der Roma tatsächlich unter massiven Nachteilen leide und erheblichen Gefahren in seinem Heimatland ausgesetzt sei, dass er als Beweismittel eine "Bestätigung des Präsidenten der G._______" vom 4. Oktober 2006 betreffend das Schicksal der Familie des Beschwerdeführers und die prekäre Situation der Roma im Kosovo in Kopie zu den Akten reichte,

4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungericht seit dem 1. Januar 2007 endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG), dass Asylbewerber den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge auf das sinngemässe Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass demnach die Verfügung vom 18. Januar 2007, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Wegweisung aus der Schweiz als solche (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass vorab in Übereinstimmung mit der Einschätzung des BFM festzustellen ist, dass das hauptsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in F._______ im September 2006 von Albanern geschlagen und unter Todesandrohung aufgefordert worden sei, den Kosovo zu verlassen, unglaubhaft ist, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Glaubhaftigkeit der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen zu verweisen ist, dass namentlich der von den Schweizer Zollbehörden sichergestellte Führerschein, ausgestellt am 31. Dezember 2003, den damaligen Wohnsitz (serbokroatisch: "Prebivaliate") des Beschwerdeführers mit Belgrad angibt, dass bei dieser Sachlage die Entgegnung des Beschwerdeführers auf Beschwerdebene, er habe sich lediglich nach Belgrad begeben, um sich dort einen Führerausweis ausstellen zu lassen, weil ihm dies im "Heimatland" nicht möglich gewesen sei, den Wohnsitznachweis auf dem Führerschein nicht zu entkräften vermag, dass der Beschwerdeführer - sofern er im Kosovo (die letzten Jahre) Wohnsitz gehabt

5 hätte - die Möglichkeit gehabt hätte, sich dort einen Führerschein ausstellen zu lassen (für den Kosovo vgl. das Bestehen von "UNMIK Driving Licenses" u.a. unter Ziff. 2.2. der UNMIK/DIR/2003/20 vom 7. August 2003), dass ferner die ungereimten Angaben des Beschwerdeführers zur Ortschaft F._______ sodann gegen einen dortigen Aufenthalt während der letzten sechs bis sieben Jahre vor seiner Ausreise sprechen, dass der Beschwerdeführer F._______ anlässlich der ersten Anhörung im Kosovo situierte (vgl. A 1, S. 2), obwohl es in Tat und Wahrheit in Montenegro liegt, dass diese geografische Verwechslung angesichts der behaupteten Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in F._______ sowie seines damaligen Alters als wesentlich zu betrachten und auch nicht - wie auf Beschwerdestufe eingewendet - mit mangelnder Schulbildung zu erklären ist, dass das BFM gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 14a ANAG) zu regeln hat, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Herkunfts-, Heimatstaat oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 FK statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV) vorliegend keine Anwendung findet, nachdem im erstinstanzlichen Verfahren das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK festgestellt worden und die betreffende Verfügung des BFM vom 18. Januar 2007 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, dass sodann aufgrund der Aktenlage für den Beschwerdeführer auch keine konkrete Gefahr ("real risk") besteht, er könnte im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat Opfer von Folter oder einer anderen nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff., m.w.H.; Urteil EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid, Nr. 44599/98, m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig zu erachten ist, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien (Belgrad) sprechen, dass aus diesen Gründen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift und der zu den Akten gereichte Bericht des "Präsidenten der G._______" vom 4. Oktober 2006 zur prekären Lage der Roma im Kosovo für den vorliegenden Entscheid unbeachtlich sind, dass es der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens sodann unterlassen hat, substanziierte und glaubhafte Aussagen zu seinem Beziehungsnetz in der Heimat zu machen, dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung

6 respektive Verheimlichung bestehender Beziehungsnetze zu tragen hat, indem - ohne weiter gehende Prüfung des Einzelfalls - vermutungsweise davon auszugehen ist, er könne in Serbien (Belgrad) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, dass der Beschwerdeführer jung, unabhängig und - soweit den Akten zu entnehmen gesund ist, dass sich somit aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch keine praktischen Hindernisse entgegenstehen, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (2 Expl., eingeschrieben; Beilagen: Beweismittel [Parteiausweis der "G._______"]; Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - den H._______ des Kantons I._______ (Beilagen: Führerschein, Geburtsurkunde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:

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