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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2014 D-1280/2014

7. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,595 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1280/2014

Urteil v o m 7 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien

A._______, geboren (…), sowie deren Kind B._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).

D-1280/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2013 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. Oktober 2011 ablehnte, feststellte, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Zuständigkeit über einen Entscheid betreffend Aufenthalt und Wegweisung der kantonalen Migrationsbehörde zuwies, dass das BFM zur Begründung der Zuweisung der Zuständigkeit an die kantonale Migrationsbehörde unter Hinweis auf die geltende Rechtspraxis (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8.d) im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes/Vaters in der Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 29. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in Sachen Wegweisungsvollzug beantragten, es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, und es sei eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3056/2013 vom 25. Juni 2013 mangels Anfechtungsgegenstand – die Zuständigkeit über einen Entscheid betreffend Aufenthalt und Wegweisung sei ausdrücklich der kantonalen Migrationsbehörde zugewiesen worden, weshalb die Vorinstanz über den angefochtenen Gegenstand nicht entschieden habe – auf die Beschwerde nicht eintrat, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Juni 2013 auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug (welches durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2012 gestellt und mit Eingabe vom 5. August 2012 ergänzt worden war) nicht eintrat, dass das Migrationsamt zur Begründung anführte, dass nach Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach dessen rechtskräftiger Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehen müsse, damit ein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden könne,

D-1280/2014 dass das Migrationsamt des Kantons Zürich das Bestehen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung verneinte, weil: a) der Ehemann der Beschwerdeführerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, aus Art. 44 AuG (SR 142.20) (welcher den Familiennachzug für ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung regelt) aber kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erwachse; b) sich die Beschwerdeführerin mangels gefestigten Aufenthaltsrechts ihres Ehemannes nicht auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101) berufen könne; c) sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen könne, da deren Ehemann die von der Bundesgerichtspraxis erstellten Anforderungen nicht erfülle (unter Verweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 sei erforderlich, dass eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich bestehe und zur Beurteilung führe, dass eine Person ihr Privatleben praktisch nirgendwo anders als in der Schweiz in zumutbarer Weise leben könne) und dessen lange Anwesenheitsdauer alleine für eine Anspruchsbegründung nicht genüge, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 durch ihre Rechtsvertretung ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Familiennachzug beim Migrationsamt des Kantons Zürich mit der Begründung einreichten, die Eintretensvoraussetzungen seien nun erfüllt, da inzwischen über das Asylgesuch rechtskräftig entschieden worden sei, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 5. November 2013 den Beschwerdeführenden mitteilte, dass es an seiner Verfügung vom 10. Juni 2013 festhalte, da nach Art. 14 Abs. 1 AsylG bis zur Ausreise oder Anordnung einer Ersatzmassnahme kein Verfahren um Erteilung einer fremdenrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden könne, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. November 2013 durch ihre Rechtsvertretung um vorläufige Aufnahme beim BFM nachsuchten und in der Eingabe darauf hinwiesen, dass das BFM in seinem Entscheid vom 25. April 2013 davon ausgegangen sei, der Ehemann der Beschwerdeführerin besässe eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung), dieser aber tatsächlich über eine Aufenthaltsbewilligung

D-1280/2014 (B-Bewilligung) verfüge, und das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Familiennachzugsgesuch bis zu einer Ausreise oder Anordnung einer Ersatzmassnahme nicht behandle, dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2013 seine Verfügung vom 25. April 2013 teilweise aufhob und das Verfahren zur Prüfung der Wegweisung wieder aufnahm, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2014 – eröffnet am 13. Februar 2014 – die Wegweisung anordnete, das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 13. November 2013 um eine vorläufige Aufnahme abwies, den Kanton mit dem Vollzug beauftragte und eine Frist zur Ausreise bis zum 9. Februar 2014 unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall festlegte, dass das BFM die vorläufige Aufnahme mit der Begründung ablehnte, der Vollzug sei zulässig, weil der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG mangels Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde, weil keine Anhaltspunkte für eine drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich seien, und weil weder ein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug bestehe noch die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfüllt seien; der Vollzug sei zumutbar, da weder die politische Situation noch andere Gründe im Heimatstaat sowie keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden; der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. März 2014 (Poststempel: 12. März 2014) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, derzeit keine Vollzugsmassnahmen vorzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels superprovisorischer Massnahme am 14. März 2014 den Vollzugsstopp anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-

D-1280/2014 suchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG (SR 172.021), dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass sich die Beschwerde nur gegen den Vollzug der vom BFM verfügten Wegweisung richtet, weshalb die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist, und vorliegend Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,

D-1280/2014 dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bei der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das gleiche Beweismass wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen [BVGE 2012/31 E. 7.1]), dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt und das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass in der Beschwerdeschrift die vorläufige Aufnahme einzig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begehrt wird, zur Begründung der Rechtsbegehren aber Ausführungen angestellt werden, welche sich auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beziehen, dass in den nachfolgenden Erwägungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen sämtliche Vollzugshindernisse Berücksichtigung finden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Gründe für die Anwendung des Grundsatzes des flüchtlingsrechtlichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) oder menschenrechtlichen (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK) Rückschiebeverbots aus den Akten hervorgehen, dass sich die Beschwerdeführenden auf den grundrechtlichen Schutz des Familien- und Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen und geltend machen, der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden gelte als in der Schweiz integriert, da er den Deutschkurs Niveau A1 erfolgreich abgeschlossen habe; er verfüge über einen Verlängerungsanspruch seiner Aufenthaltsbewilligung, da er für einen Sohn aus früherer Ehe unterhaltspflichtig sei und zu diesem eine regelmässige Be-

D-1280/2014 ziehung pflege, womit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht anzunehmen sei; er halte sich seit dem 17. August 1987 beziehungsweise seit 27 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf und verfüge daher in faktischer Hinsicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht; die Beschwerdeführenden würden durch eine Wegweisung von ihrem Ehemann/Vater getrennt und dies sei im Hinblick auf das Kindeswohl unzulässig, dass sich das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Juni 2013 und Schreiben vom 5. November 2013 mit der Frage, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe, befasste und das Vorliegen eines solchen verneinte, dass es zudem in seiner Verfügung vom 10. Juni 2013 ergänzend festhielt, dass auch in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin kein Anspruchsfall vorliege, dass den Beschwerdeführenden der Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich an das Bundesgericht offen gestanden wäre, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, sich im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nochmals mit Art. 8 EMRK eingehend auseinander zu setzten, zumal der Grundsatz der Verfahrenseffizienz zu berücksichtigen ist und Doppelspurigkeiten vermieden werden sollen (EMARK 2001 Nr. 21 E. 10, 12.b, 14.a), dass im Übrigen den Ausführungen des Migrationsamts des Kantons Zürich in dessen Verfügung vom 10. Juni 2013 gefolgt werden kann, dass sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht wesentlich geändert hat und auch die Beschwerde keine weitergehenden Vorbringen enthält, die zu einer anderen Betrachtungsweise führen, dass die Deutschkenntnisse (Niveau A1) des Vaters/Ehemannes der Beschwerdeführenden, dessen 27jähriger Aufenthalt in der Schweiz sowie dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn aus früherer Ehe nach geltender Praxis des Bundesgerichts nicht zur Begründung eines gefestigten oder faktischen Aufenthaltsrechts führen, dass die Beschwerdeführenden im Speziellen nicht substanziiert darlegen, dass das Familien- und Privatleben praktisch nirgendwo anders (als

D-1280/2014 in der Schweiz) in zumutbarer Weise gelebt werden kann (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3 S. 289), dass darüber hinaus nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 8 EMRK nicht verletzt ist, wenn keine Hindernisse vorliegen, die den migrierten Personen die Fortführung ihres Familienlebens in ihrem Heimatland verwehren (sog. elsewhere approach) (Urteil des EGMR Gül gegen Schweiz vom 19. Februar 1996 23218/94 Ziff. 34 ff., insb. Ziff. 42) und von den Beschwerdeführenden keine wesentlichen Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine Rückkehr der Familie in die Türkei sprechen, dass der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass auch die Beachtung des Kindeswohls beziehungsweise eine völkerrechtskonforme Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK (SR 0.107) nicht zu einem anderen Ergebnis führt, da das Kind aufgrund seines Alters von etwa eineinhalb Jahren noch nicht in der Schweiz verwurzelt ist und mit seiner Mutter zusammen in die Türkei wird zurückkehren können, wo diese nachweislich sozial eingebettet ist, und da der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden entweder mit diesen zurückkehren oder diese zumindest regelmässig besuchen und in finanzieller Hinsicht wird unterstützen können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland möglich ist, da diesbezüglich keine Vollzugshindernisse aktenkundig sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das BFM in seiner Verfügung vom 12. Februar 2014 für die Beschwerdeführenden eine Frist zur Ausreise bis am 9. Februar 2014 festlegte, wobei die Frist nicht vor der Eröffnung der Verfügung hätte anberaumt werden dürfen,

D-1280/2014 dass die Vorinstanz daher anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine neue Frist für die Ausreise anzusetzen, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung mit Ausnahme der Ausreisefrist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Begehren der Beschwerdeführenden, die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG begründet wurde, das Erfordernis einer Ergänzung des Sachverhalts durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Art. 12 f. VwVG nicht ersichtlich und damit eine Rückweisung nicht angezeigt ist, dass die vorsorglich verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos geworden dahinfällt, dass aus den soeben dargelegten Gründen der Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1280/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine neue Frist für die Ausreise anzusetzen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Bienek

Versand:

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