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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2009 D-1277/2009

27. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,639 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. ...

Volltext

Abtei lung IV D-1277/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1277/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der nordirakischen Provinz Dohuk - suchte in der Schweiz am 29. August 2008 um Asyl nach. Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 16. September 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM am 13. Januar 2009 im Wesentlichen vor, er habe im Jahr (...) als Kind zusammen mit seiner Familie in die Türkei fliehen müssen. Im Jahr (...) seien sie in den Irak zurückgekehrt. Sie hätten zunächst (...) Jahre lang in C._______ gelebt und seien danach in ihr Dorf zurückgekehrt, wo sein Vater als (Beruf) gearbeitet habe. Als sein Vater (Jahreszahl) infolge türkischer Bombardierungen getötet worden sei, hätten sie (...) verkauft und das Dorf verlassen. Er sei mit (Familienangehörigen) zu (Verwandtem) nach D._______ gezogen. Da dieser sie mit der Zeit jedoch schlecht behandelt habe, seien sie zu (Verwandtem) nach C._______ gezogen. Dieser habe sie gut behandelt. Im Jahr (...) sei auch seine Mutter verstorben. Da das Leben im Irak sehr hart gewesen sei - er habe zwar genügend Geld verdient, um sich und (...) zu ernähren, aber insgesamt habe er nicht gut gelebt - und er keine Zukunftsperspektiven gehabt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei am 16. August 2008 ausgereist und sei mithilfe eines Schleppers via (Land) und ihm nicht bekannte Länder am 29. August 2008 illegal in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 - eröffnet am 29. Januar 2009 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Gemäss eigenen Angaben sei er weder politisch tätig gewesen noch habe er mit den heimatlichen Behörden Probleme gehabt. Er habe hingegen unter den schwierigen Lebensbedingungen und fehlenden Zukunftsperspektiven gelitten. Solche Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, D-1277/2009 wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, möglich und auch zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, (...) Mann, der in C._______ Verwandte habe, bei denen er wohnen könne. Er habe die Möglichkeit, sich vor Ort intensiv um Arbeit zu bemühen. Zudem stehe es ihm frei, bei der zuständigen kantonalen Behörde Rückkehrhilfe zu beantragen, welche ihm den Wiedereinstieg im Heimatland erleichtern könne. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei er die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei mit der Einschätzung des BFM, wonach ein Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich zumutbar sei, nicht einverstanden. Zwar verfüge er im Nordirak über ein Beziehungsnetz, aber auf die Hilfe von (Verwandten) könne er sich nicht verlassen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien äusserst schlecht. Alle müssten kämpfen, um zu überleben. Sein Beziehungsnetz bedeute deshalb nicht finanzielle Hilfe und Unterstützung. Zudem präsentiere sich die Sicherheitslage in der kurdischen Region gemäss Einschätzung verschiedener Organisationen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Amnesty International, Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] etc.) als in- D-1277/2009 stabil und unsicher. Er müsse deshalb bei einer Rückkehr damit rechnen, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Es gäbe fast keine Hilfswerke, die im Irak arbeiten würden. Entgegen der Ansicht des BFM müsse im ganzen Land - auch in den drei genannten nordirakischen Provinzen - von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Ausserdem sei die Zukunft von Kurdistan nicht klar. In den letzten drei Jahren habe es in den drei genannten Provinzen mehrere Anschläge gegeben. Zudem stellten Drohungen und militärische Interventionen der Nachbarländer Türkei und Iran eine ernsthafte Gefahr dar. Durch den Einmarsch türkischer Bodentruppen in den Nordirak bestehe die Gefahr, Opfer eines Anschlags oder einer Bombardierung zu werden. Die gegenwärtige Lage sei zu instabil und die weitere Entwicklung zu unsicher, als dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werden könnte. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 20. März 2009 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Namentlich die Schlussfolgerung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug als zumutbar (sowie zulässig und möglich) zu erachten sei, dürfte zu bestätigen sein, da er sowohl in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen als auch mit der bestehenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der nordirakischen Provinz Dohuk erscheine. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschienen nicht geeignet, zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen, zumal sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier habe, keine konkrete Gefährdung ableiten lasse. D-1277/2009 E. Der Kostenvorschuss wurde am 16. März 2009 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. D-1277/2009 4. Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die damit verbundene Anordnung der Wegweisung richtet. Die entsprechenden Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2009 sind somit in Rechtskraft erwachsen. Hingegen richtet sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzug. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweist, oder ob dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR .142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 28. Januar 2009 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh- D-1277/2009 rers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht D-1277/2009 und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5). Die türkische Militärpräsenz im Grenzgebiet bewirkt nicht eine Situation allgemeiner Gewalt in der Region. Im Visier des türkischen Militärs stehen die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, so dass eine Rückreise via Bagdad und anschliessender Fahrt auf dem Landweg durch den Zentralirak entfällt. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (vgl. UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 5.2.2 Aufgrund der Akten ergeben sich keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der (...) Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat seit der Rückkehr seiner Familie aus der Türkei im Jahre (...) bis zu seiner Ausreise im August 2008 in der nordirakischen Provinz Dohuk gelebt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Aufzählung Verwandte). Gemäss eigenen Angaben hätte der Beschwerdeführer auch weiterhin bei dem (Verwandten) leben können, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr - zumindest vorübergehend - wieder dort wird wohnen können. Gemäss seinen Ausführungen hat er während (...) Jahren die (...-)schule besucht. Einen Beruf habe er zwar nicht erlernt, aber er habe als (...) und manchmal auch in (...) gearbeitet, womit er genügend Geld verdient habe, um sich und (...) zu ernähren. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder wird integrieren D-1277/2009 können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern und bei der Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten helfen können. 5.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Wie bereits erwähnt, bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 5.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. D-1277/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10

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