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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2018 D-1275/2015

2. Juli 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,093 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1275/2015

Urteil v o m 2 . Juli 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (…).

D-1275/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni 2013 und reiste über den Libanon, Libyen, Malta und Italien herkommend am 17. Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 23. Dezember 2013 summarisch befragt und am 25. August 2014 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, nach einem Anschlag auf Sicherheitskräfte in seiner Geburtsstadt B._______ habe er von Seiten des syrischen Regimes im Oktober 2011 einen Auftrag zur Spionagetätigkeit erhalten, wobei er pro verratene Person Geld hätte erhalten sollen. Er habe abgelehnt und sei daraufhin in den Libanon aus- und weiter nach Libyen gereist. Im Mai 2012 sei er zurück nach Syrien gegangen, wo er von einer islamistischen Gruppierung inhaftiert worden sei, da diese ihn aufgrund seiner Herkunft aus C._______ verdächtigt habe, ein Spion Assads zu sein. Nach rund 80 Tagen sei er bei einem Gefangenenaustausch mit der Freien Syrischen Armee (FSA) befreit worden. Daraufhin habe er für die FSA gearbeitet und für sie Nahrungsmittel transportiert. Da er sich sowohl von der FSA als auch vor dem syrischen Regime gefürchtet habe, habe er sich von seiner Frau geschieden und sei schliesslich definitiv ausgereist. Während dieser Zeit habe er einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten. Er gehe davon aus, dass er durch den Militärdienst zur Spionagetätigkeit hätte gezwungen werden sollen. Zudem sei sein ältester Sohn (D._______) von der Behörden mitgenommen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Pass, eine Besitzurkunde seines Hauses, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder, ein Gerichtsurteil betreffend die Scheidung, mehrere Registerauszüge, sein Reservistenaufgebot, eine Militärdienstbestätigung und zwei Schreiben der FSA ins Recht. B. Mit Schreiben vom 12. August 2014 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat an. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet am 28. Januar 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der

D-1275/2015 Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie ferner um eine siebentägige Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien zu den Akten: Verfolgung des syrischen Regimes und der FSA; Kindesrekrutierung der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) vom 6. März 2014. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Schreiben vom 6. März 2015 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 27. Februar 2015 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 wurde Frau lic. iur. Monique Bremi, E._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und der Antrag auf Ansetzung einer siebentägigen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgelehnt.

D-1275/2015 H. Am 19. März 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. I. Am 20. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten, welche der Vorinstanz ergänzend zugestellt wurde. J. Das SEM reichte am 1. April 2015 seine Vernehmlassung zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 23. April 2015 nahm der Beschwerdeführer zu der Vernehmlassung des SEM Stellung. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 wurde das Beschwerdeverfahren sistiert, bis das SEM über die Asylgesuche der vormaligen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder (N […]), welche mittlerweile in der Schweiz um Asyl ersucht hatten, entschieden habe. M. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Aussagen D._______ und F._______ in ihren Anhörungen um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, da er seine Schwester und seine Nichte in Griechenland suchen möchte. Dabei reichte er das beim SEM eingereichte Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses und eines Rückreisevisums sowie ein Bild seiner Schwester und Nichte zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 wurde der Antrag auf Aufhebung der Sistierung abgewiesen und festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren sistiert bleibe, bis das SEM über die Asylgesuche der vormaligen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder entschieden habe. O. Mit Urteil vom (…) 2017 des Kantonsgerichts E._______ wurde der Beschwerdeführer der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB), der mehrfachen Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und

D-1275/2015 der geringfügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe (…) und zu einer Busse von (…) verurteilt. P. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wurde die Sistierung aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeverfahren der vormaligen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sowie das Verfahren des gemeinsamen Sohnes D._______ koordiniert behandelt würden. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, innert Frist allfällige Ergänzungen zum Sachverhalt einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Q. Am 19. März 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB), strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Art. 118 StGB), schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Raubes (Art. 140 StGB) ein Strafantrag eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-1275/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Beschwerdeverfahren der vormaligen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sowie das Verfahren des gemeinsamen Sohnes D._______, zu welchen ein enger persönlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, werden […] entschieden (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen […] [vormalige Ehefrau / Kinder], […] [D._______]). 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1275/2015 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, in den Vorbringen des Beschwerdeführers seien zahlreiche Widersprüche vorhanden. So habe er in der Befragung gesagt, dass er erstmals anfangs 2012 betreffend die Spionagetätigkeit kontaktiert worden sei. In der Anhörung habe er demgegenüber März 2011 respektive Oktober 2011 angegeben. Diese unterschiedlichen Zeitangaben würden sich nicht in Übereinstimmung bringen lassen, so dass erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Spionagetätigkeit angebracht seien. Zusätzlich habe er in der Anhörung erklärt, dass er 15 Tage nach dem ersten Gespräch im Oktober 2011 für fünf Monate zu seiner Schwester gegangen sei. An einer anderen Stelle habe er ausgeführt, dass er von November 2011 bis Mai 2012 im Ausland gewesen sei. Seinem Reisepass könne zudem entnommen werden, dass er am (…) 2011 in Jordanien gewesen sei. Weiter habe er in der Befragung ausgeführt, dass er die Liste mit den Namen der Personen, welche er habe ausspionieren sollen, weggeworfen habe. In der Anhörung habe er gesagt, dass ihm die Liste nie übergeben worden sei, wobei er diesen Widerspruch nicht habe überzeugend zu erklären vermögen. Schliesslich habe er während der Befragung zu Protokoll gegeben, dass er kurz vor der Ausreise das letzte Mal auf die Spionagetätigkeit angesprochen worden sei, wobei er ungefähr im August 2013 aus Syrien ausgereist sei. In der Anhörung habe er jedoch gesagt, dass er Syrien bereits im September 2012 verlassen habe. Er habe demnach nicht nur unterschiedliche Angaben betreffend den Monat, sondern auch betreffend das Jahr gemacht. Er widerspreche sich somit in zentralen Punkten, welche für die vorgebrachte Aufforderung zur Spionagetätigkeit wesentlich seien, weshalb es ihm nicht gelinge, diese glaubhaft zu machen. Weiter habe er bezüglich des Militäraufgebots widersprüchliche Angaben zu dessen Erhalt gemacht. Einmal habe er erklärt, er habe das Aufgebot erhalten, als er in Haft gewesen sei, was im Juni 2012 gewesen sei. Ein anderes Mal habe er ausgeführt, dass er von November 2011 bis Mai 2012 in Libyen gewesen sei und er in dieser Zeit das Aufgebot erhalten habe. Weiter habe er erklärt, er habe im September 2012 von seiner Familie vom Aufgebot erfahren und sei anschliessend ausgereist. Zu einem anderen Zeitpunkt habe er gesagt, er habe in der Befragung nichts vom Aufgebot erzählt, da er zu diesem Zeitpunkt noch nichts davon gewusst habe. Da die Problematik mit dem Aufgebot erst anlässlich der Anhörung vorgebracht worden sei, sei von einem nachgeschobenen Grund auszugehen, wobei dessen Wahrheitsgehalt zweifelhaft sei. Auch die eingereichten Unterlagen betreffend den Militärdienst vermöchten diesen nicht glaubhaft zu machen. Die authentisch wirkende Militärdienstbestätigung bestätige lediglich, dass er

D-1275/2015 im Jahr 1994 den Militärdienst in Syrien beendet habe. Zum Aufgebot sei zu bemerken, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar und ohne grössere Probleme nachzumachen seien, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem falle auf, dass das Dokument nur zur Hälfte ausgefüllt worden, die Druckqualität des Formulars sehr schlecht, unten eine kopierte, handschriftliche Notiz zu finden sei und dass es sich beim Stempel nicht um einen Nassstempel handle, was auf eine Fälschung hinweise. Zudem habe er es unterlassen, seine Identitätskarte und sein Dienstbüchlein einzureichen, was darauf hindeute, dass die gemachten Aussagen nicht mit den Angaben in diesem Dokument übereinstimmen würden. Bezüglich der Festnahme seines Sohnes habe er bei der Befragung zwei Festnahmen und bei der Anhörung nur noch eine erwähnt. Darüber hinaus habe er bei der Anhörung angegeben, dass seinem Sohn nach dessen Freilassung sowie der gesamten Familie danach nichts mehr geschehen sei. Den Vorfall, wonach die Behörden eine Waffe auf den Kopf seines Sohnes gerichtet und nach ihm gefragt hätten, habe er in der Anhörung nicht mehr erwähnt. Weiter sei nicht glaubhaft gemacht, dass er alleine aufgrund der Tatsache, dass er Sunnite sei, von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahme betroffen sei. Die zweieinhalbmonatige Haft und der damit verbundenen Gefangenenaustausch deute nicht auf eine aktuelle Suche der islamistischen Gruppierung hin und es könne somit nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden, weshalb die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht geprüft werden müsse, obschon diesbezüglich grosse Zweifel aufgrund der dürftigen, oberflächlichen und unpersönlichen Vorbringen bestehen würden. Auch die Tätigkeiten für die FSA würden auf keine begründete Furcht vor Verfolgung hindeuten. Das eingereichte Bestätigungsschreiben entfalte nur einen geringen Beweiswert, da dieses keine Sicherheitsmerkmale aufweise und es sich auch um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Die Vorbringen würden demnach weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei in grundsätzlicher Hinsicht auf die Position des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu verweisen, wonach die meisten syrischen Staatsangehörigen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Da die Verfolgungsgefahr bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Konfliktparteien als möglicher Sympathisant einer anderen Konfliktpartei wahrgenommen werde, sei die reale und konkrete Verfolgungsgefahr omnipräsent. Die Wahrnehmung könne

D-1275/2015 aufgrund eines Wohnortes, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit oder irgendeines Zufalles berechtigter- oder unberechtigterweise erfolgen und sei somit absolut willkürlich. Zudem sei auf die vom UNHCR definierten Risikoprofile zu verweisen. Auch die SFH stütze in der eingereichten Schnellrecherche die Ansicht des UNHCR. 4.3 In seiner Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache weiter vor, der Sachverhalt sei dahingehend zu ergänzen, dass er von Juni bis November 2011 zu seiner Schwester geflohen sei. Ende November 2011 sei er nach Libyen gegangen und im Mai 2012 wieder nach Syrien zurückgekehrt, da seine Familie kein Geld mehr gehabt habe. Bei seiner Familie sei er einen Monat geblieben, bevor er eine Arbeit in einer anderen Stadt habe suchen wollen. Auf dem Weg dorthin sei er gefangengenommen und in der Gefangenschaft auch gefoltert worden. Beim Gefangenenaustausch seien alle 50 Personen freigekommen. Als Gegenleistung für diese Freilassung habe er einen Monat für die FSA gearbeitet. Das SEM habe es unterlassen, die Umstände der Gefangenschaft genauer abzuklären. Er habe durchaus bereits im Zeitpunkt der Anhörung vom Aufgebot für den Militärdienst gewusst. Dieses habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Neffen befunden, weshalb er gesagt habe, dass das entsprechende Beweismittel noch nicht angekommen sei. Es liege kein Widerspruch, sondern ein Missverständnis vor, indem er angegeben habe, in der Befragung nicht nach dem Einberufungsbefehl gefragt worden zu sein. Er habe viele Beweismittel eingereicht, was an und für sich schon für die Glaubhaftigkeit spreche. Das Argument, ein Dokument sei leicht käuflich zu erwerben, halte nicht stand. Die Ansicht des SEM, seiner Familie sei nichts mehr geschehen, sei nicht nachvollziehbar, da diese insbesondere wegen Repressalien geflohen sei. Das Geld habe für eine gemeinsame Flucht nicht gereicht, weshalb sie sich auch hätten scheiden lassen. 4.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, wonach er sich von Juni bis November 2011 bei seiner Schwester aufgehalten habe, könnten mit seinen Antworten in der Anhörung nicht in Übereinstimmung gebracht werden. In der Verfügung seien die Umstände der Gefangenschaft und deren Asylrelevanz berücksichtigt worden, weshalb der Vorwurf, diese Umstände seien zu wenig berücksichtigt worden, ins Leere treffe. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

D-1275/2015 4.5 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) hin und führte im Wesentlichen aus, dass der Druck seit seiner Flucht von allen Seiten massiv gestiegen sei. In Syrien würden nun alle Männer mobilisiert, weshalb die Gefährdung grundsätzlich belegt und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. In Bezug auf die Umstände der Inhaftierung sei es nicht richtig zu behaupten, die Ausführungen seien nicht glaubhaft und nicht asylrelevant, wenn diese zu wenig genau abgeklärt worden seien. Sodann sei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen, wobei der Gerichtshof die Schweiz kritisiert habe, dass aufgrund von Widersprüchen in den Anhörungen Beweismittel als unecht abgetan und keine Anstrengungen unternommen worden seien, deren Echtheit zur prüfen. Der Beweiswert dürfte den abgegebenen Dokumenten nicht mit dem Hinweis abgesprochen werden, solche könnten theoretisch gekauft werden. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom

D-1275/2015 25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 5.2 Vorliegend ist in erster Linie auf die lebensnahe, detaillierte, substantiierte und somit als glaubhaft erachteten Aussagen D._______ zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer […]), welcher die asylrelevanten Behelligungen in direkter Weise zu erdulden hatte und dessen Vorbringen somit auch für dieses Verfahren und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen von grosser Bedeutung sind. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers selber wird – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – indessen nicht klar ersichtlich, wie sich die Verfolgung der verschiedenen Konfliktparteien, mit welchen der Beschwerdeführer zusammengetroffen ist, zugetragen hat. Jedoch äusserte sich der Beschwerdeführer, nach dem Hauptgrund für das Verlassen Syriens gefragt, in grundsätzlich mit seiner Familie übereinstimmender und überzeugender Weise dahingehend, dass er in Gefangenschaft gekommen sei und sie ihn aufgefordert hätten, ins Militär einzurücken (vgl. act. SEM A15/19 F41). Auch erwähnte der Beschwerdeführer mehrmals, dass sein Sohn an seiner Stelle inhaftiert worden sei (A5/12 S. 8, A15/19 F38, F98 ff.), weshalb im Vergleich zu den Vorbringen seines Sohnes und seiner vormaligen Ehefrau in gewissen Teilen ein übereinstimmendes Bild zu entstehen vermag. Weiter ist auch festzustellen, dass die Beschreibungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Gefangenschaft, insbesondere bezüglich der Haftbedingungen, detailliert und substantiiert ausfallen (A15/19 F87 ff.). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Zweifel und Unklarheiten in Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestehen. Indessen beurteilt das Gericht, als glaubhaft, dass er im Jahr 2012 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten hat und diesem keine Folge leistete. Wie bereits vorstehend erwähnt, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht ebenso als glaubhaft, dass der älteste Sohn anstelle des Beschwerdeführers zweimal in Haft genommen und in erheblichem Ausmass misshandelt worden ist. Angesichts dieser zweimaligen Inhaftnahme des damals (…)-jährigen Kindes mit den von ihm geschilderten Misshandlungen besteht für das Gericht die – für die Annahme der Glaubhaftigkeit massgebliche – Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch das syrische Regime nicht nur wegen seiner Missachtung des Militärdienstaufgebotes, sondern auch als (vermeintlicher oder tatsächlicher) Regimegegner gesucht wurde, wobei das Motiv wohl am ehesten in seinem Kontakt mit anderen Konfliktparteien zu suchen ist. Dass die syrischen Behörden ge-

D-1275/2015 genüber den Familienangehörigen möglicherweise einzig die Dienstverweigerung als Grund für die Mitnahmen von D._______ genannt haben, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 5.4 Auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen – insbesondere bezüglich der geforderten Spionagetätigkeit für das syrische Regime – kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). 6.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass durch die als glaubhaft erachtete Inhaftnahme des Sohnes des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die gesamte Familie aufgrund der Militärdienstverweigerung die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Somit ist im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Gesamtsituation und der erwähnten Vorgehensweise des syrischen Regimes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dienstverwei-

D-1275/2015 gerung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe würde nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl. E. 5, insb. 5.7.1 f. und 5.9) ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend nicht vorhanden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist. 7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen fest, dass sich der Beschwerdeführer durch das Urteil des (…) E._______ (…) 2017 an der Grenze zur Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG befindet. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist der Beschwerdeführer noch nicht als asylunwürdig zu erachten. Bei einer erneuten Verurteilung aufgrund strafrechtlicher Delikte könnte sich dies ändern und ein Asylwiderruf durch das SEM in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2014/29 E. 5.3 m.w.H.). 8. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

D-1275/2015 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1275/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

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