Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.03.2015 D-1274/2015

5. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,463 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1274/2015

Urteil v o m 5 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Marokko, alias C._______, geboren B._______, (Westsahara), D._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N _______.

D-1274/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Aufenthaltsort in der Westsahara am 25. Januar 2014 Richtung E.______ verliess, seine Reise nach einem dortigen siebenmonatigen Aufenthalt fortsetzte und auf dem Seeweg nach Spanien gelangte, von wo aus er auf dem Landweg via F._______ am 18. September 2014 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 30. September 2014 im EVZ G._______ zu seiner Person (BzP) befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur allfälligen Zuständigkeit von Spanien oder F._______ gewährt wurde, dass er diesbezüglich ausführte, er möchte in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, weil es hier Gerechtigkeit gebe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz wegen am 12. November 2014 begangener Widerhandlung gegen das H._______ verzeigt wurde (Anzeige vom 2. Januar 2015; I._______), dass er sodann wegen {…….} zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (Strafbefehl vom 17. November 2014; Staatsanwaltschaft G._______), dass er wegen J._______ zu einer weiteren Geldstrafe verurteilt wurde (Strafbefehl vom 17. November 2014; Staatsanwaltschaft des Kantons K._______), dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2015 – eröffnet am 19. Februar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

D-1274/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2015 (Poststempel: 26. Februar 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dass er zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-1274/2015 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

D-1274/2015 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, in Spanien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist zu sein, dass die spanischen Behörden auf Anfrage des SEM am 12. November 2014 bestätigten, dass der Beschwerdeführer, der bei ihnen unter der Identität L._______ beziehungsweise M._______ bekannt sei, am 8. September 2014 in Spanien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist sei, weshalb ein Ausweisungsbefehl ergangen sei, dass das BFM die spanischen Behörden am 24. November 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die spanischen Behörden das Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO am 16. Januar 2015 guthiessen, dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend gemacht wird, die spanischen Behörden hätten im Schreiben vom 12. November 2014 explizit mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ausweisungsbefehl bestehe, womit ihm eine Ausschaffung in die Westsahara drohe, wo er aufgrund seiner glaubhaften Aussagen hingerichtet würde, und damit ein offensichtlicher Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip bestehe, dass die Schweiz, wolle sie nicht selbst gegen ihre völkervertraglichen Verpflichtungen verstossen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien abzusehen und von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen habe, dass vorab festzuhalten ist, dass ein Asylsuchender das für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständige Land nicht frei wählen kann und persönliche Präferenzen keinen Einfluss auf die Zuständigkeit haben,

D-1274/2015 dass die Einwände auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive einen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – Anspruch auf Selbsteintritt durch die Schweiz zu begründen, dass nämlich die spanischen Behörden das BFM mit Schreiben vom 12. November 2014 vorgängig über die angeordnete Ausweisung informierten und sich daraus – entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers – kein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip ableiten lässt, weil die spanischen Behörden zwei Monate später – mit Schreiben vom 16. Januar 2015 – ihre Zuständigkeit zur Durchführung das Asylverfahrens explizit bestätigten, womit die bis dato hängige Ausweisungsanordnung als dahingefallen zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer deshalb aus dem von ihm zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09 – entgegen seiner Einschätzung – in Bezug auf die Verpflichtungen, die auch den überstellenden Staat im Hinblick auf die Anwendung des Non-Refoulement-Gebotes betreffen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass zudem im vorerwähnten Urteil des EGMR festgehalten wurde, dass für die Frage der systemischen Mängel des Asylverfahrens die Frage entscheidend ist, ob der grundsätzliche Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz gewährleistet ist, dass diese Bedingung durch die schriftliche Zusage der spanischen Behörden, wonach sie sich für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erklären, gewährleistet ist und es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass daher Spanien für die Prüfung seines in der Schweiz gestellten Asylgesuchs zuständig ist, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

D-1274/2015 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten – wie vorgängig erwähnt – keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Spanien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten, dass er auf Beschwerdeebene hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorbringt, 'Schmerzen' zu haben, es jedoch unterlässt, die gesundheitlichen Probleme differenzierter zu schildern, sondern lediglich darauf hinweist, auf Medikamente angewiesen zu sein, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass er demgegenüber bei Eintritt ins EVZ erklärte, keine medizinischen Probleme zu haben (vgl. A1/2), dass er zwar in der BzP zu Protokoll gab, ihm sei {…….} gebrochen worden, zudem sei sein N._______ derart verletzt worden, dass er diesen bis heute nicht frei bewegen könne, er nehme keine Medikamente ein, fühle

D-1274/2015 sich indessen manchmal {…….}, weshalb er eine medizinische Behandlung benötige (vgl. A4/12 S. 8 und 9), dass der Beschwerdeführer unabhängig dieser unterschiedlichen Aussagen jedoch nicht geltend macht, die Überstellung nach Spanien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass Spanien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien würde gegen völkeroder landesrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen, dass es aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass – wie erwähnt – die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

D-1274/2015 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1274/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

D-1274/2015 — Bundesverwaltungsgericht 05.03.2015 D-1274/2015 — Swissrulings