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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 D-1272/2018

18. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,184 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1272/2018

Urteil v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Urs Jehle, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (…).

D-1272/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – ersuchte am 7. Januar 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 12. Januar 2016 wurde er dem damaligen Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich) zugewiesen, wo er am folgenden Tag zu seinen Personalien, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde. A.b Am 5. und 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung zwei ärztliche Berichte zu den Akten. Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 zunächst Kopien vorgelegt hatte, reichte er am 4. April 2016 seine Tazkira und zwei Schuldokumente im Original zu den Akten. Gleichzeitig legte er seinen afghanischen Reisepass und eine Bestätigung der (…) von Afghanistan vor. Der Pass und die Tazkira wurden später einer Dokumentenprüfung unterzogen. Dabei wurde der Pass als echt erkannt und im Falle der Tazkira keine Fälschungsmerkmale festgestellt. A.c Am 7. April 2016 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. A.d Nach der Anhörung wurde vom SEM das Verfahren nach der TestV beendet und die Behandlung des Asylgesuches ins erweiterte Verfahren verwiesen, da weitere Abklärungen notwendig seien (vgl. Zwischenverfügung vom 11. April 2016). A.a Am 30. Oktober 2017 teilte der (…) dem SEM mit, der Beschwerdeführer stehe seit dem 26. Juni 2017 bei ihnen in ambulanter psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung aufgrund depressionstypischer Beschwerden. A.b Am 7. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. B. B.a Im Rahmen der Personalienaufnahme und der Erstanhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund das Folgende aus: Er sei tadschikischer Ethnie und er stamme aus der Ortschaft B._______ (auch: C._______), welche im D._______-Bezirk in der Provinz E._______ liege. Dort lebten weiterhin seine Eltern und

D-1272/2018 seine beiden jüngeren, noch ledigen Schwestern. Seine Familie besitze dort relativ viel Land, aus welchem sie ihr Einkommen erziele. Sein Vater sei aber schon sehr alt. Da sein Grossvater drei Ehefrauen gehabt habe, habe er väterlicherseits eine weitverzweigte Familie, welche im gleichen Gebiet ansässig sei. So habe er väterlicherseits neben (…) Tanten auch noch (…) Onkel, bei welchen es sich aber bloss um Halbbrüder seines Vaters handle. Dies sei von Bedeutung, da das Land seiner Familie nicht nur vom Grossvater väterlicherseits herstamme, sondern auch von seiner Grossmutter väterlicherseits, und sein Vater der einzige Sohn dieser Frau gewesen sei (vgl. dazu nachfolgend, Bst. B.b). Mütterlicherseits habe er (…) Onkel und (…) Tanten. Nachdem er die Grundschule im Heimatort absolviert habe, habe er in D._______-Stadt während sechs Jahren das Gymnasium besucht. Danach habe er während vier Jahren in der Provinzhauptstadt F._______ studiert. Sein Studium habe er 2012 mit einem Diplom in (…) abgeschlossen. Das Diplom sei ihm aber erst 2015 ausgehändigt worden. Ab dem 15. Februar 2014 habe er während eines Jahres für die (…) von Afghanistan gearbeitet, indem er für diese als (…) tätig gewesen sei. Seine Aufgabe habe darin bestanden, (…). Als es nach den Wahlen zu Streitigkeiten gekommen sei, habe er die Wahlergebnisse prüfen müssen. Auf diese Stelle habe er sich bewerben müssen, und seine Familie sei froh darüber gewesen, dass er die Stelle erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das auch noch kein Problem gewesen, da sich seine Onkel zu jener Zeit noch entweder ausser Landes oder im Gefängnis befunden hätten (vgl. dazu nachfolgend). Von seiner Familie stehe er nur mit seiner Mutter und einem Onkel mütterlicherseits in Kontakt. Zwar habe er sich im Sommer 2015 verlobt, mit seiner Verlobten habe er aber seit seiner Ausreise nur einmal Kontakt gehabt, da der Kontakt zu ihr sehr schmerzhaft sei. B.b Vor diesem Hintergrund machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstanhörung zur Hauptsache das Folgende geltend: In seinem Heimatort gebe es zwei bewaffnete Gruppierungen. Die eine stehe auf der Seite der Regierung, die andere sei mit den Taliban verbunden und zwischen den beiden komme es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen. Er persönlich habe weder mit der einen noch der anderen Gruppierung Kontakte gepflegt. Seine Onkel hingegen, die (…) Halbbrüder seines Vaters, seien eng mit den Taliban verbunden. Einer ihrer Schwiegersöhne sei der Anführer der lokalen Talibangruppe gewesen. Drei von seinen Onkeln hätten in Pakistan eine Ausbildung absolviert und würden seither Titel als Geistliche tragen. Zwei seien schon seit langem in den Bergen. Die letzten beiden hätten schliesslich in der (…) Provinz G._______ auf Seiten der Taliban

D-1272/2018 gekämpft, wo sie in Gefangenschaft geraten seien. Als die Taliban Ende September 2015 die Stadt G._______ erobert hätten, seien sie jedoch wieder freigekommen und rund drei Wochen später in die Heimatregion zurückgekehrt. Kurze Zeit später seien auch die Onkel hinzugestossen, welche sich bis dahin in Pakistan aufgehalten hätten. Die Onkel seien schon immer gegen seine Einstellungen und seine Lebensart gewesen, mithin gegen sein Studium an der Universität und gegen sein Engagement für die (…). Anfangs hätten sie versucht, ihn zu überzeugen, später sei er jedoch offen bedroht worden. Dies hänge wohl auch mit seinem Erbe zusammen, zu welchem das Land seiner Grossmutter zähle. Solange er lebe, hätten die Onkel keinen berechtigten Zugriff darauf. Wäre er aber tot und würden seine Schwestern mit Söhnen der Onkel verheiratet, könnten sie auch auf dieses Land zugreifen. Die Onkel hätten in der Vergangenheit schon wiederholt versucht, einen ihrer Söhne mit einer seiner Schwestern zu verheiraten, was seine Schwestern aber abgelehnt hätten. Einen offenen Angriff auf sein Leben hätten sich seine Onkel nicht leisten können, da sie sonst innerhalb des Stammes als Neffenmörder gegolten und ihr Ansehen als gläubige Muslime verloren hätten. Hingegen hätten sie immer wieder versucht, ihn indirekt anzugehen. Seine Onkel hätten ihn daher über den Stammesführer im Dorf kontaktiert lassen, worauf es zu zwei Gesprächen, mit ihnen gekommen sei; das erste in Anwesenheit des Stammesführers. Aufgrund dieser Umstände habe er versucht, sich vor seinen Onkeln versteckt zu halten. Diese seien in der Regel am Vorabend vom Freitag ins Dorf gekommen. Sie hätten seine Familie aufgesucht, sich aggressiv verhalten und seine Mutter geschlagen. Als er an einem Sonntagabend von einer Hochzeit in einem benachbarten Dorf mit einem Freund nach Hause gekommen sei, habe dieser einen Anruf von seinem Bruder erhalten, der ihm mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) solle nicht nach Hause kommen, da ein Anschlag auf ihn geplant sei. In diesem Moment seien Schüsse gefallen. Sein Freund sei getroffen worden und zu Boden gefallen. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen. Er habe sich in einem nahe gelegenen Wald bis zum Morgen versteckt und dann an der Strasse ein Auto nach F._______ angehalten. Anschliessend sei er weiter nach Kabul und dann nach Nimruz gereist. Dort habe er mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass man im Dorf von seinem Tod ausgegangen war. Sein Freund habe schwer verletzt überlebt. Auf Anraten der Mutter sei er daraufhin ausgereist. B.c Im Rahmen der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin aus, dass nur noch seine Mutter und seine Schwestern

D-1272/2018 im Heimatort leben würden, da sein Vater vor ungefähr fünf Monaten verstorben sei. Seither hätten ihre Feinde einen Teil ihrer Felder übernommen. Da in der Zwischenzeit eine seiner beiden Schwestern mutmasslich auf Veranlassung seiner Onkel vergewaltigt worden sei, wolle sie nun niemand mehr heiraten. Seine vier Onkel mütterlicherseits würden weiterhin im Heimatort leben, und seine Onkel väterlicherseits würden sich weiterhin mit den Taliban in den Bergen aufhalten. Nur deren Familien würden nach wie vor im Heimatort leben. Allerdings sei einer dieser Onkel in der Zwischenzeit umgebracht worden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, obwohl er unschuldig sei, werde inzwischen wegen Verdachts auf (…) im Rahmen seiner Arbeit für die (…) gegen ihn ermittelt. Im Sommer 2016 sei er deshalb bei sich zu Hause gesucht worden. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 (eröffnet am 5. Februar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter – am 1. März 2018 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Dispositivziffern 1 bis 3), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Vorlage einer Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) entsprochen, verbunden mit der Beiordnung des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

D-1272/2018 F. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 19. März 2018 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. G. Im Rahmen seiner Stellungnahme (Replik) vom 6. April 2018 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Vorbringen, wobei er mit seiner Eingabe als neue Beweismittel einen Strafbefehl vom (…) 1395 und eine zweite Zustellung vom (…) 1395 im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen (…) vorlegte. Darauf und auf den weiteren Inhalt der Replikeingabe wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. H. Mit Eingabe vom 20. April 2018 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel zu den Akten. I. Am 11. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 20. Dezember 2018 zu den Akten, in welchem aufgrund seiner depressiven Situation um Verfahrensbeschleunigung ersucht wurde. J. Am 27. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter darum, ihn von seinem bisherigen Mandat als amtlicher Rechtsbeistand zu entbinden. An seiner statt schlug er MLaw Sonja Comte als neue Mandatsträgerin ab dem 11. März 2019 vor. Mit seinem Gesuch reichte er eine auf MLaw Sonja Comte lautende Substitutionsvollmacht zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-1272/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-1272/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM zu den folgenden Schlüssen: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass es in seinem Dorf zwei feindliche politische Gruppen gegeben habe, und insbesondere, dass seine sieben Stiefonkel Verbündete der Taliban gewesen seien. Von diesen wolle der Beschwerdeführer ab zirka 2015 verfolgt worden sein, indem die Stiefonkel den Plan geschmiedet hätten, ihn umzubringen. Seine diesbezüglichen Aussagen vermöchten jedoch nicht zu überzeugen. So habe der Beschwerdeführer über die regierungsnahen und die regierungsfeindlichen Gruppen in seinem Dorf keine Angaben machen können. Auch zu seinen angeblich islamistischen Onkeln habe er nur spärliche Auskünfte zu Protokoll gegeben. Er sei nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann und in welchem Kontext diese begonnen haben sollten, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Zu deren Aufenthalt in Pakistan und G._______ habe er zwar einige Aussagen gemacht, deren genauen Aufenthaltsort in Pakistan jedoch nicht nennen können. Im Weiteren sei er auch nicht in der Lage gewesen, detailliert zu erklären, wann genau seine Onkel von Pakistan ins Heimatdorf zurückgekehrt seien. Auch habe er keine Angaben über die Funktionen und Aufgaben seiner Onkel bei den Taliban gemacht, und ebenso wenig habe er erklären können, was die Taliban in seiner Region gemacht hätten. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, zu schildern, wann genau seine Onkel ihm gegenüber ihren Unmut über seine Lebenseinstellungen geäussert hätten. Hierzu habe er ausgesagt, dass er die Onkel zweimal bei den Stammesführern getroffen habe. Schon dann hätten diese den Plan gehabt, ihn zu töten. Details zu den Begegnungen mit seinen Verwandten seien jedoch seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für die Verfolgung stereotyp. So habe der Beschwerdeführer zum einen erklärt, dass die Onkel seine Einstellungen nicht teilen würden. Zum anderen hätten diese durch seinen Tod die Ländereien seiner Familie erben können. Dabei handle es sich jedoch bloss um eine Vermutung seines Vaters, welche mit keinen weiteren stichhaltigen Aussagen oder Beweismitteln untermauert worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgesagt, dass seine Onkel einen Überfall organisiert hätten, um ihn zu töten, wobei sein Freund verletzt worden sei. Auch diese Schilderungen vermöchten jedoch nicht zu überzeugen. So habe der Beschwerdeführer bloss substanzlose Aussagen zum Vorfall gemacht, zumal er weder das

D-1272/2018 Datum habe nennen können, noch die Attacke realitätsnah beschreiben. Er habe lediglich erklärt, dass es "ganz viele Schüsse" gegeben habe und dass er weggerannt sei. Weitere Angaben zum Vorfall fehlten gänzlich. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Onkel sich zu diesem Zeitpunkt entschlossen haben sollten, ihn töten zu wollen. Die Tatsache, dass er studiert und für die (…) gearbeitet habe und dass er sich nicht dem islamischen Kampf habe anschliessen wollen, sei seinen Onkel ja schon seit Monaten respektive Jahren bekannt gewesen. Auf Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer schliesslich wiederholt, dass es primär ums Erbe gegangen sei und dass ihn seine Onkel in den Dschihad hätten einziehen wollen. Diese Erklärung vermöge aber die Ungereimtheit nicht aufzulösen. Darüber hinaus sei zu betonen, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht klar hervorgehe, aus welchem Grund die sieben Onkel ihn und seine Familie derart verfolgen würden. In der Anhörung habe er betont, dass es seinen Onkeln um seine westliche Lebensart und das Problem der Erbschaft gegangen sei. In der ergänzenden Anhörung habe er demgegenüber erklärt, dass die Absicht der Onkel, die Ländereien zu erben, der Auslöser der angeblichen Verfolgungsmassnahmen gewesen sei. Nach dem Gesagten müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst als substanzschwaches und stereotypisches Konstrukt betrachtet werden. Im Kontext seiner fehlenden Glaubwürdigkeit könne darauf verzichtet werden, zu seinen während der ergänzenden Anhörung nachgeschobenen Asylgründen Stellung zu nehmen. Schliesslich stünden die abgegebenen Dokumente nicht in direktem Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungen und hätten entsprechend keinen Beweiswert. Nach dem Gesagten würden die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 Im Rahmen seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, das SEM habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügend Rechnung getragen. Bei der Würdigung würden keinerlei Widersprüche geltend gemacht und seine Schilderungen lediglich in wesentlichen Punkten als unzureichend begründet bezeichnet. Dem sei entschieden zu widersprechen. Er hab an der Anhörung zunächst auf fast zwei Seiten in freier Rede über die erlittenen Ereignisse berichtet. Im Weiteren habe er alle Fragen des SEM präzise und detailliert beantworten können. Zwar habe er tatsächlich nur wenig Angaben zu der regierungstreuen Gruppe in seinem Ort machen können, was er jedoch plausibel damit erklärt habe, dass er mit dieser keinen Kontakt gehabt

D-1272/2018 habe. Über die Taliban, welchen seine Onkel angehört hätten, habe er jedoch vielfältige Angaben machen können. An der ergänzenden Anhörung habe er zudem viel kürzere Angaben gemacht, weil es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei, was er zu Beginn der Anhörung auch angemerkt habe. Im beiliegenden ärztlichen Bericht werde von einer mittelgradig depressiven Episode gesprochen. Ausserdem bestehe ein persistierender pulssynchroner Tinnitus. Sein Zustand, welcher sich auf Konzentrationsund Merkfähigkeit auswirken könne, sei bei der Wertung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Das veränderte Aussagenverhalten sei krankheitsbedingt zu erklären. Zur persönlichen Verfolgung durch die Taliban habe er durchwegs in beiden Anhörungen vielseitige Angaben gemacht. So habe er erklärt, dass die Onkel nach dem Fall von G._______ in die Heimatregion zurückgekehrt seien, um als Taliban die Rückeroberung Afghanistans zu unterstützen. Dass die Onkel sich gegen seinen Universitätsbesuch und seine Tätigkeit bei der (…) geäussert hätten, habe er ebenfalls mehrfach ausgeführt. Die Schilderungen, wie er sich vor den Taliban habe verstecken müssen und seine Mutter nicht habe beschützen können, würden Realkennzeichen von Angst und Trauer enthalten. Weiter habe er anschaulich ausgeführt, wie der Lohn seiner Arbeit bei der (…) als „unrein" angesehen und er als Ungläubiger bezeichnet worden sei, da er einer Familie entstamme, welche traditionell Mullahs und Geistliche seien. Das SEM habe keinerlei Angaben zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit gewertet, wie zum Beispiel die detailreichen Aussagen und das eingereichte Schreiben der (…). So seien in den Anhörungsprotokollen viele Realkennzeichen wie Erzählungen direkt wiedergegebener Rede, Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten vorhanden. Dabei habe er auch den sozialen und kulturellen Hintergrund der Bedrohung nachvollziehbar darstellen können. An der Anhörung habe er seine Erlebnisse in freier Rede wiedergegeben, an einigen Stellen aber die indirekte Rede verwendet. Wiederholt habe er sein Weinen unterdrücken müssen. Auch habe er seine Flucht vor den Schüssen der Taliban nicht nur geschildert, sondern am Beispiel des heftigen Atmens seine Erschöpfung vermitteln wollen. Zuletzt fänden sich im Protokoll zahlreiche kleine Korrekturen, die aufzeigen würden, dass er seine Erlebnisse korrekt habe darstellen wollen. Seine Angaben seien darüber hinaus auch angesichts der Informationen aus Afghanistan über Bedrohungen durch die Taliban von regierungsnahen Zivilpersonen glaubhaft. Weiter mache das SEM geltend, dass nicht ersichtlich sei, weshalb er zu diesem bestimmten Zeitpunkt Opfer eines Angriffs durch die Taliban geworden sei. Dabei berufe sich die Vorinstanz auf das Kriterium der Plausibilität, welches jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund

D-1272/2018 der unterschiedlichen kulturellen und sozioökonomischen Hintergründe zurückhaltend zu bewerten sei. Zu den Ausführungen im Zusammenhang mit der Strafverfolgung wegen (…) nehme die Vorinstanz keine Stellung und verletze damit ihre Begründungspflicht. Die Darstellungen würden als nachgeschoben bezeichnet, obgleich die Verfolgung erst nach seiner Ausreise und erst zum Zeitpunkt der zweiten Anhörung bekannt gewesen seien. Dazu habe er ein Original Dokument seiner Tätigkeit bei der (…) eingereicht und die Tätigkeit auch in der ersten Anhörung dargestellt. Dass den Wahlhelfern aus politischen Gründen Wahlbetrug unterstellt werde, könne ohne Zweifel eine asylrelevante politische Verfolgung darstellen, weshalb auch diese zu prüfen sei. Er habe nunmehr Kopien des Strafbefehls sowie einer zweiten Zustellung des Strafbefehls erhalten, welche er in der Beilage einreiche. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen ärztlichen Bericht und die erwähnten Strafbefehle aus Afghanistan zu den Akten. 4.3 Im Rahmen seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, weder das Fehlen von Widersprüchen in den Befragungsprotokollen, noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf fast zwei Seiten frei über seine Asylgründe berichtet habe, dabei direkte sowie indirekte Rede verwendet und geweint habe, seien ein ausschlaggebendes Zeichen für seine Glaubwürdigkeit. Sein fehlendes Wissen in Bezug auf die Onkel sei durch den fehlenden Kontakt nicht erklärbar. Im afghanischen Kontext nehme die Familie inklusive die Grossfamilie eine besondere Stellung ein. Dies insbesondere auch weil der afghanische Staat nicht wirklich tragfähig sei. Entsprechend wisse jedes Familienmitglied Bescheid über das Leben seiner Verwandten, auch im Fall von Unstimmigkeiten. Weiter erstaune, dass der Beschwerdeführer einerseits betone, völlig glaubwürdig zu sein, während er sich anderseits auf die angeblichen kognitiven Schwierigkeiten beziehe, um die fehlenden glaubhaften Angaben zu rechtfertigen. Ferner könnten kulturelle Unterschiede sowie Unterschiede im Verhalten seiner Onkel die fehlende Substanz der Asylvorbringen nicht erklären. Schliesslich sei festzustellen, dass die verschiedenen zitierten Berichte von Hilfsorganisationen sich nicht auf den Einzelfall des Beschwerdeführers beziehen würden. Somit hätten diese Dokumente grundsätzlich keinen Beweiswert. 4.4 Im Rahmen seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dem SEM sei dahingehend recht zu geben, dass der widerspruchsfreie Vortrag, die freien Schilderungen und die zahlreichen Realkennzeichen keine Beweise

D-1272/2018 für die Glaubwürdigkeit seien, sondern Indizien, die in einer Gesamtwürdigung zu beachten seien. Auch gebe es in diesem Verfahren – wie wohl in fast jedem Asylverfahren – Elemente, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen sprechen würden. Daher sei eine Abwägung erforderlich. Genau dies unterlasse jedoch die Vorinstanz und würdige keinerlei Indizien zu seinen Gunsten, sondern berufe sich allein auf angeblich fehlendes Wissen zu seinen Onkeln. Diese Würdigung sei unzureichend. Gleiches gelte für die mangelnde Berücksichtigung seiner psychischen Situation, welche durch den Arztbericht nachgewiesen worden sei. Im Weiteren sei in der Beschwerdeschrift auf die politische Verfolgung durch den afghanischen Staat aufgrund der Tätigkeit bei der (…) im Jahr 1393 aufmerksam gemacht worden. Ihm sei es nunmehr gelungen, die Originale der bereits in Kopie eingereichten Dokumente zu erhalten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Wahlmanipulationen in Afghanistan im Jahr 2014 und die erwähnten Strafbefehle im Original zu den Akten. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass das SEM zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die oben genannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen. In der Beschwerde wird richtig darauf hingewiesen, dass das SEM den Sachverhalt einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers würdigte und

D-1272/2018 in keiner Weise auf die vorliegend äusserst zahlreichen Realkennzeichen einging. Dabei ist zunächst auf die sehr detaillierte und insgesamt schlüssige Erzählweise des Beschwerdeführers vor allem an der ersten Anhörung hinzuweisen. Wie in der Beschwerde erwähnt, erstreckte sich seine freie Rede zu den Asylgründen über zwei Seiten hinweg. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch immer wieder emotional ergriffen. Folgefragen des SEM beantwortete er allesamt kohärent und geduldig. Auch entstandene Widersprüche verstand er aufzulösen. Er berichtet unverstellt und versuchte nicht zu verbergen, dass neben den politischen Motiven auch eine Erbstreitigkeit hinter der Verfolgung stand. Zudem sind seine Aussagen auch zwischen der Anhörung und der ergänzenden Anhörung, welche eineinhalb Jahre später stattgefunden hat, bis in kleinere Details kongruent ausgefallen. Zu beachten ist schliesslich auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welchem zumindest vor der ergänzenden Anhörung depressionstypische Beschwerden attestiert wurden. 5.3 Entgegen den Ausführungen des SEM ist das Gericht vor diesem Hintergrund auch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durchwegs übereinstimmende und konkrete Angaben zu seinen Onkeln machen konnte. Er führte genau aus, welche seiner Onkel in G._______, welche in Pakistan und welche in den Bergen geweilt hätten und nannte deren jeweilige Namen (vgl. A30 F111). Weiter führte er differenziert aus, dass seine Onkel in G._______ bei der Eroberung dieser Provinz durch die Taliban aus dem Gefängnis entlassen worden seien und dann in die Heimat zurückgekehrt seien. Kurze Zeit später seien die Onkel aus Pakistan nachgekommen. Dass diese schon in G._______ und Pakistan mit den Taliban sympathisierten oder zusammenarbeiteten, liegt auf der Hand. Dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wo genau sie in G._______ und Pakistan gewesen seien, was sie dort gemacht hätten und was anschliessend ihre genaue Position bei den Taliban gewesen sei, vermag nicht zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu führen. So erklärte er, dass die sieben Onkel eben nur Halbbrüder seines Vaters gewesen seien, welche in unterschiedlichen Häusern bei unterschiedlichen Müttern aufgewachsen seien. Da es sich bei der Familie der Onkel offenbar um eine sehr fundamentalistische Familie handelte, ganz im Gegensatz zu der Kernfamilie des Beschwerdeführers, scheint es nachvollziehbar, dass der Kontakt nicht sonderlich eng war und er über die Einzelheiten nicht Bescheid wusste. Die Aussagen in der Vernehmlassung des SEM über die Familienstrukturen in Afghanistan scheinen dem Gericht in dieser Allgemeinheit in diesem Zusammenhang zu pauschal. Was die Taliban in der Region des Beschwerdeführers gemacht haben, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Zudem

D-1272/2018 gab der Beschwerdeführer hierzu realitätsnah an, sie hätten sich teilweise in den Bergen aufgehalten und seien in die Dörfer gekommen, wenn die Sicherheitslage es erlaubt habe. 5.4 Der Beschwerdeführer konnte auch detailliert angeben, wie die Drohungen durch seine Onkel im Verlauf zugenommen und wann sie begonnen hätten. So gab er an, dass diese seinen Vater wegen seines Studiums schon bedrängt hätten, als sie noch nicht in die Region zurückgekehrt seien. Nach ihrer Rückkehr hätten sie den Beschwerdeführer direkt und zum Teil über die Stammesführer angegangen, indem sie ihn zunächst zu drängen versucht und ihn später bedroht hätten. Zwar sind den Protokollen keine Einzelheiten über diese Gespräche zu entnehmen. Dies mag daran liegen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin schon relativ dicht waren, sodass auf die Einzelheiten zu den Gesprächen nicht weiter eingegangen wurde. Der Beschwerdeführer wurde denn vom Sachbearbeiter des SEM zu den Inhalten der Gespräche auch gar nicht näher befragt. Kongruent gab er aber stets an, dass der Stammesführer nur bei einem Gespräch anwesend gewesen sei (vgl. A30 F86 und S. 20 Frage des Rechtsvertreters zu F123). 5.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers können entgegen den Erwägungen des SEM auch nicht als stereotyp bezeichnet werden. Vielmehr scheinen sie angesichts der Verhältnisse in Afghanistan sehr plausibel. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Onkel des Beschwerdeführers als fundamentalistische Taliban ihn einerseits wegen seines Studiums und seiner Arbeit für die Regierung, was er mit Bestätigungen im Original belegen konnte, verachteten. Zu betonen gilt es dabei insbesondere auch, dass einer der Schwiegersöhne seiner Onkel der Anführer der lokalen Talibangruppe gewesen sei. Dass die Onkel gleichzeitig auch wegen der Erbschaft versuchten, ihn aus dem Weg zu räumen, steht der Verfolgung aufgrund seines Hintergrundes in keiner Weise entgegen. Der Beschwerdeführer konnte realistisch erklären, dass der Reichtum in seiner Familie von der Grossmutter stammte und dass die Onkel nur hätten erben können, wenn er (nach seinem Vater, der ohnehin krank war) gestorben wäre und seine Schwestern deren Söhne geheiratet hätten. Die Aussage des SEM, wonach es sich dabei lediglich um eine unbelegte Vermutung seines Vaters gehandelt habe, stösst ins Leere. 5.6 Weiter ist dem SEM zwar recht zu geben, dass die Angaben zu der Schiesserei, bei der sein Freund verletzt worden sei, eher spärlich ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer gab aber auch an, dass es spät in der

D-1272/2018 Nacht und deshalb dunkel gewesen sei, sodass er nichts habe erkennen können. Bei dem Zwischenfall handelte es sich denn auch zwar um ein prägendes aber doch um ein sehr kurzes Ereignis. Realitätsnah beschrieb und demonstrierte er denn auch wiederum, wie er in den Wald gerannt sei, wobei er beim Losrennen Kleidungsstücke liegengelassen habe, um leichter zu sein (vgl. A30 F92), und wie er sich erst am nächsten Morgen zur Strasse wagte. Insbesondere substantiiert ist auch die Beschreibung der Reaktion der Mutter und der Schwester auf seinen Anruf ausgefallen, nachdem sie ihn tot geglaubt hätten (vgl. A30 F44). Der Beschwerdeführer führte schliesslich aus, er habe seither keine Nacht mehr ruhig schlafen können und habe Albträume. Dem Beschwerdeführer wurden in einem Arztbericht zudem depressionstypische Beschwerden attestiert. 5.7 Weitere Fragen wirft das SEM im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Verfolgung durch die Onkel auf, zumal diesen seine Einstellung schon seit Jahren bekannt gewesen sei. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angab, die Verfolgung habe schon begonnen, als die Onkel sich noch nicht wieder in der Region und er sich noch im Studium befunden hätte. Schon damals sei sein Vater wegen ihm bedrängt worden. Aufgrund dieser Situation habe er dann auch den Vertrag bei der (…) nicht verlängert. Nach deren Rückkehr sei weiterhin Druck auf ihn ausgeübt worden, welcher stetig gesteigert worden sei und schliesslich in dem Übergriff auf ihn gegipfelt habe. Diese Abfolge der Ereignisse erscheint dem Gericht plausibel. 5.8 Zu den Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der (…) geht das SEM fehl, wenn es ausführt, diese seien an der ergänzenden Anhörung nachgeschoben worden. Vielmehr haben sie sich erst im (…) 2016 und somit (…) nach der Anhörung ereignet. Die Vorfälle scheinen dem Gericht im Zusammenhang mit der glaubhaften Arbeit des Beschwerdeführers für die (…) und den Ereignissen in Afghanistan wiederum sehr plausibel und lassen sich durch die eingereichten Suchbefehle im Original belegen, auch wenn bei der Würdigung solcher Dokumente aus Afghanistan eine gewisse Zurückhaltung angebracht ist. 5.9 Insgesamt scheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers stringent, ausführlich und realitätsgetreu. Wenn auch in gewissen Punkten die Aussagen nicht ganz substantiiert ausgefallen sind, vermag dies nicht zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen. Nach dem Gesagten erfüllen die Aussagen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG.

D-1272/2018 6. Damit ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines Studiums und seiner Arbeit für die Regierung sowie wegen einer Erbstreitigkeit von seinen Onkeln, welche den Taliban angehörten, verfolgt wurde. Dabei wurde er zuerst bedroht und später tätlich angegriffen. Nach seiner Ausreise wurde seine Familie weiterhin wegen ihm belästigt und seine Schwester wurde mutmasslich auf Geheiss seiner Onkel vergewaltigt. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2019 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu ausführlich a.a.O. E. 7.3 und E. 7.4 sowie statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6048/2018 vom 19. Juni 2020 E. 7.2.1 und D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.4.1).

D-1272/2018 7.1.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt – insbesondere durch die Hände der Taliban – ausgesetzt zu werden (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.2 und E-6048/2018 E. 7.2.2). 7.2 Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehört, für welche ein erhöhtes Gefährdungsrisiko besteht. Er hat glaubhaft dargelegt und belegt, dass er ein Jahr lang für die (…) der afghanischen Regierung gearbeitet hat. Des Weiteren hat er glaubhaft machen können, dass er unter anderem wegen dieser beruflichen Tätigkeit von seinen Onkeln, welche den Taliban angehörten, bereits bedroht und tätlich angegriffen worden war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Onkel durch den Tod des Beschwerdeführers unrechtmässige monetäre Vorteile verschaffen wollten. Indem die Onkel den Angriff ideologisch begründeten, verhinderten sie nämlich erfolgreich, dass sich der Beschwerdeführer an die verbliebenen Schutzinfrastrukturen wenden konnte. Die vom Beschwerdeführer erfahrenen Nachteile erfolgten nach dem Gesagten aufgrund von politischen und damit asylrechtlich relevanten Motiven. Sie waren in ihrer Intensität auch genügend, zumal der Beschwerdeführer über lange Zeit hinweg bedrängt und schliesslich tätlich angegriffen wurde. Auch der Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise ist zu bejahen. Es ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert, sondern über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert hat (siehe E. 7.1.1), ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt künftige Übergriffe seitens der Taliban oder ihr nahestehender Gruppierungen zu befürchten hat. Schliesslich ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlicher Schutzinfrastruktur zu verneinen, namentlich steht in E._______ keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur

D-1272/2018 zur Verfügung (vgl. dazu D-2879/2018 E. 7.6 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4454/2017 vom 10. Oktober 2019 E. 6.3.4). Eine innerstaatliche Schutzalternative fällt sodann ausser Betracht, nachdem die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet hat. 7.3 Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Das SEM hat deshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt. 7.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.2.1 Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 ersuchte der amtlich beigeordnete Rechtsvertreter um Entbindung vom amtlichen Mandat, wobei er gleichzeitig beantragte, Frau MLaw Sonja Comte sei an seiner statt als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Eine Entbindung und formelle Mandatierung einer neuen Rechtsvertretung erübrigt sich mit dem vorliegenden Endentscheid, zumal die Eröffnung des Urteils angesichts der Substitutionsvollmacht durch Frau MLaw Sonja Comte erfolgen kann. 8.2.2 Mit der Replik reichte der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Terminliste zu den Akten, in der ein Aufwand von 8 Stunden und 35 Minuten ausgewiesen wird. Dies scheint angemessen. Die seit Eingabe der Kostennote angefallene Arbeit ist zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1‘800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

D-1272/2018 (Dispositiv nächste Seite)

D-1272/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. 3. Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2018 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’800.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-1272/2018 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 D-1272/2018 — Swissrulings