Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1269/2026
Urteil v o m 11 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2026 / N (…).
D-1269/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2025 bereits in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen dort am 24. Oktober 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 8. Januar 2026 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 7. Februar 2026 zu und bestätigten, die Beschwerdeführenden seien am 24. Oktober 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden und würden über bis zum 23. Oktober 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. D. Am 14. Januar 2026 gewährte das SEM dem volljährigen Beschwerdeführer im Rahmen der Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. Er führte dabei im Wesentlichen aus, die Situation in Griechenland sei schwierig und unsicher. Seine Familie habe keinerlei Unterstützung durch die Behörden oder gemeinnützige Organisationen erhalten. Mangels Sprachkenntnisse respektive aufgrund seines Analphabetismus könne er in Griechenland keine Arbeit finden und den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder nicht bestreiten. Nach der Schutzgewährung seien sie dem Camp, in welchem sie gelebt hätten, verwiesen worden und zweitweise ohne Obdach gewesen.
D-1269/2026 Seinen und den Gesundheitszustand seiner Kinder betreffend führte er aus, grundsätzlich seien sie gesund. Er mache sich jedoch Gedanken und könne nachts schlecht einschlafen. E. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 11. Februar 2026 zum ablehnenden Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 – tags darauf eröffnet – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 19. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien vollzugshemmende Massnahmen zu erlassen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
D-1269/2026 eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zudem seien vollzugshemmende Massnahmen zu erlassen, ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt, wobei die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig
D-1269/2026 abgeklärt und die konkrete Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland nicht rechtsgenüglich untersucht habe. 5.2. Die Beschwerdeführenden vermengen mit ihrer pauschalen Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihre Situation in Griechenland nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Entgegen der Beschwerdeschrift kann keineswegs von einem pauschalen Verweis auf Griechenland als sicheren Drittstaat gesprochen werden, zumal sie sich in der angefochtenen Verfügung auch mit der Unterbringungssituation und der medizinischen Infrastruktur genügend auseinandersetzt (vgl. A28/13 S. 9 ff.). Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; mithin handelt es sich bei Griechenland um einen Staat, in dem nach Feststellungen des Bundesrats effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rücknahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. A22/2). 6.2. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 7. 7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-1269/2026 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Geltend gemachte Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem in Griechenland gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn es zu Kapazitätsengpässen kommen kann. Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 8.2.3. Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen.
D-1269/2026 8.3. 8.3.1. Nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG ist ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel solche, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 11.5.2). Auch von schutzberechtigten Familien kann erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen, Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe – etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration – zu erhalten. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Die betroffenen Personen haben die Möglichkeit, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Dazu haben sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.3). 8.3.2. Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführenden wären nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Als Vater mit bald (…) respektive (…) Jahre alten Kindern, die grundsätzlich bei guter Gesundheit sind (vgl. A21/8 F25 f.), sind die
D-1269/2026 Beschwerdeführenden zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge – wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, berufen können. Den Akten sind keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen im Sinne der genannten Rechtsprechung seitens der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Der volljährige Beschwerdeführer gab denn auch an, die Schweiz sei das Ziel ihrer Reise gewesen, nicht Griechenland (vgl. A21/8 F50). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nie beabsichtigt hatten, in Griechenland Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Vielmehr setzten sie ihre begrenzten finanziellen Mittel dafür ein, Flugtickets zu kaufen und kurz nach Erhalt der griechischen Reisepässe von Griechenland weiter in die Schweiz zu reisen (vgl. A21/8 F42 ff.). Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Schutzberechtigte Kinder sind in Griechenland schulpflichtig und der Besuch der Primar- und Sekundarschule ist – ebenso wie für griechische Kinder – obligatorisch (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.1). Folglich stehen auch die Betreuungspflichten des (momentan) alleinerziehenden Beschwerdeführers, der über reichlich Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und Baubranche verfügt (vgl. A21/8 F32 und F40) einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht grundsätzlich entgegen. Darüber hinaus steht es dem volljährigen Beschwerdeführer frei, in Griechenland ein Gesuch um Familiennachzug für die in der Türkei verbliebene Ehefrau und sein weiteres Kind zu stellen, womit davon auszugehen ist, dass seine Situation als alleinerziehender Vater nur vorübergehender Natur ist. Dass er sich in einem fremden Land zurechtzufinden und wirtschaftlich zu
D-1269/2026 integrieren vermag, bewies der Beschwerdeführer sodann auch während seines zweijährigen Aufenthalts im Iran (vgl. a.a.O. F30 ff.). Weshalb ihm dies in Griechenland, wo er und seine Kinder auf zahlreiche Unterstützungsangebote zurückgreifen können, nicht auch möglich sein soll, vermochten die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend darzulegen. Die bislang noch fehlenden Kenntnisse der Landessprache stehen dem Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht entgegen, lassen sich diese Hindernisse doch mit zumutbarer Eigeninitiative beseitigen und die nötigen Informationen sind auf einzelnen Webseiten auch in Farsi – welches der volljährige Beschwerdeführer augenscheinlich spricht (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 9) zugänglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.7 und 9.6.3). Dass er im Stande ist, mit den zuständigen Migrationsbehörden zu kommunizieren bewies er denn ohnehin bereits durch die erfolgreiche Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise (vgl. A21/8, F42). Es darf somit von den Beschwerdeführenden erwartet werden, darum bemüht zu sein, die Landesprache zu erlernen, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Darüber hinaus ist denn auch davon auszugehen, dass sie im Bedarfsfall – wie bereits mehrfach in der Vergangenheit – auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten zurückgreifen können. 8.3.3. Im Weiteren steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Kinder des volljährigen Beschwerdeführers werden mit ihm, der mithin ihre engste Bezugsperson ist nach Griechenland reisen. 8.3.4. In Anbetracht der Umstände vermögen die Beschwerdeführenden die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 8.4. Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für die Beschwerdeführenden einzuholen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 8.5. Es ist auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese über bis zum 23. Oktober 2028 gültige Aufenthaltsbewil-
D-1269/2026 ligungen verfügen. Zudem obliegt es den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG AsylG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1269/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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