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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2010 D-1267/2010

26. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,583 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung","Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-1267/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juli 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1267/2010 Sachverhalt: A. Mit englischer Eingabe vom 22. Mai 2009 an die schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer – srilankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______/Jaffna – um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 wurde er von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 21. Juli 2009 eine ergänzende Eingabe nach. Am 20. Oktober 2009 wurde er in den Räumen der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, wegen Belästigungen durch die PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) habe er Z._______ im Jahre 1987 verlassen und sei nach Colombo gekommen. Aufgrund seiner Prothese – er habe sein Bein 1995 in Saudi Arabien bei einem Unfall verloren – werde er von Anwohnern für ein Mitglied der LTTE gehalten. Er werde deswegen auch telefonisch bedroht, und einmal habe eine Gruppe von Leuten sein Haus umstellt und ihn zu Boden gestossen. Er sei zur Polizei gegangen, doch diese habe nichts unternommen. Am Abend des 15. August 2008 seien Unbekannte beziehungsweise Leute der Terrorist Investigation Unit (TID) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn aufgrund der Aussage einer fremden Person beschuldigt, ein Paket mit Chemikalien und Geld zu verstecken. Sie hätten das Haus durchsucht, ihn und seine Familie beschimpft und ihn anschliessend wegen LTTE-Verdachts verhaftet und auf eine Polizeistation gebracht. Am 16. August 2008 sei er zur TID verlegt worden, wo er drei Wochen lang festgehalten und jede Nacht verhört und gefoltert worden sei. Anschliessend sei er für sechs Monate im X._______ Camp inhaftiert worden. Seine Frau habe sich bei der schweizerischen Botschaft, verschiedenen Menschenrechtsorganisationen und der Polizei über seine Entführung beschwert. Am 7. Februar 2009 sei er wegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden. Seither werde er sehr oft von den Sicherheitskräften kontrolliert, sein Haus werde immer wieder durchsucht, und er sei aufgefordert worden, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Schreiben in Zusammenhang mit den Beschwerden, welche seine D-1267/2010 Ehefrau wegen seiner Verhaftung deponiert hatte, einen Auszug aus dem Polizeibericht vom 11. Februar 2009, gemäss dem er am 7. Januar 2009 freigesprochen worden sei, einen Zeitungsartikel über seine Verhaftung, einen Besuchsantrag seiner Ehefrau ans X._______ Camp vom 15. September 2008 und eine Haftbestätigung des IKRK vom 10. Februar 2009 ein. B. Mit Begleitschreiben vom 20. Oktober 2009 übermittelte die schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM die Akten zum Entscheid. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2010 (Eingang am 2. März 2010) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. E. Gemäss der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2010 teilte das BFM mit Schreiben vom 22. März 2010 mit, die schweizerische Botschaft in Colombo habe die vorinstanzliche Verfügung am 2. Februar 2010 an den Beschwerdeführer verschickt. Der Stempel auf der Empfangsbestätigung – welche dem Bundesverwaltungsgericht nachträglich übermittelt wurde – sei aber unleserlich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, D-1267/2010 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des Schriftenwechsels abgesehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). D-1267/2010 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 4.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine vergangene Verfolgung nur dann beachtlich sei, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Der Haft vom August 2008 bis im Februar 2009, aus der der Beschwerdeführer als unschuldig und ohne Auflagen entlassen worden sei, komme demnach keine einreiserelevante Bedeutung zu. Weiter kämen behördlichen Massnahmen wie Kontrollen, wel che der Prävention von Anschlägen seitens der LTTE dienten, gemäss D-1267/2010 ständiger Praxis keine einreiserelevante Bedeutung zu. Diese stellten nämlich angesichts ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Ferner komme auch der Unterlassung behördlicher Massnahmen gegen telefonische Bedrohungen keine einreisebeachtliche Bedeutung zu, weil auch solche Drohungen – selbst wenn sie von den Behörden zu verantworten wären – keine genügende Intensität aufwiesen. Bezüglich der Angst des Beschwerdeführers, erneut Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei. Auch wenn nicht abzustreiten sei, dass auch mit dem Ende des Bürgerkrieges zahlreiche Probleme in Sri Lanka nicht gelöst seien, sei festzustellen, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht befriedigend, aber – so insbesondere im Süden des Landes – deutlich besser sei. Die Kontrollen, die beim Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung häufig durchgeführt worden seien, hätten nie mehr zu weitergehenden Konsequenzen wie beispielsweise ei ner erneuten Mitnahme geführt. Dies lege den Schluss nahe, dass heute seitens der Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person mehr existiere. Er sei daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Eingabe im Wesentlichen seine Asylvorbringen. 6. 6.1 Zunächst sind Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich erlebte Folter anzubringen. So gab er bei der Befragung zuerst an, er sei nicht misshandelt worden. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er in seinen Schreiben angegeben habe, er sei misshandelt worden, führte er aus, sie hätten ihn am Kragen gepackt und geschüttelt. Später im Verlauf der Anhörung sagte er hingegen aus, sie hätten einen Sack mit Benzin über seinen Kopf gestülpt und zugebunden und seine Hände hinter dem Rücken gefesselt und ihn getreten. Auf die Frage, wieso er D-1267/2010 vorher lediglich angegeben habe, dass sie ihn beim Kragen gepackt und geschüttelt hätten, antwortete er, er habe sich erst aufgrund der Fragen an der Anhörung an den Rest erinnert (S. 11 des Protokolls der Anhörung). Aufgrund dieses Aussageverhaltens ist jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass allfällige vom Beschwerdeführer erlebte Misshandlungen nicht besonders gravierend gewesen sein konnten, hätte er sich doch andernfalls nicht erst auf Nachfrage hin daran erinnert. Wie die Vorinstanz geht aber auch das Bundesverwaltungsgericht in den nachfolgenden Erwägungen von der Glaubhaftigkeit der Haft vom August 2008 bis Februar 2009 aus. 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeutet die sechsmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Der Beschwerdeführer wurde aber am 7. Februar 2009 schliesslich ohne Auflagen wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt. Dieser Schluss drängt sich insbesondere auf, da seit der Haftentlassung schon mehr als ein Jahr zurückliegt und der Beschwerdeführer seither ein den Umständen in Sri Lanka entsprechend unbehelligtes Leben führen konnte. Wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, kann die Sache somit als abgeschlossen gelten. 6.3 Was die geltend gemachten häufig erfolgten behördlichen Kontrollen nach der Haftentlassung betrifft, so sind diese vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen. Auch nach dem Ende des Bürgerkrieges mit dem am 18. Mai 2009 ausgerufenen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE werden die Sicherheitsmassnahmen – namentlich im Grossraum Colombo – nur sehr langsam gelockert. So bleiben Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) weiterhin in Kraft (Freedom House, Countries at the Crossroads 2010 - Sri Lanka, April 2010). Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka Angehörige der tamilischen Volksgruppe nach wie vor Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicher heitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Auf den Beschwer- D-1267/2010 deführer dürfte dies aufgrund seiner Beinprothese, welche als Kampfverletzung gedeutet werden könnte, in verstärktem Masse zutreffen. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit Jahren in Colombo registriert und dort arbeitstätig war. Mit der LTTE stehen weder er noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Verbindung. Der Beschwerdeführer war denn auch vor seiner Haft und insbesondere danach keinen ernsthaften Behelligungen mehr ausgesetzt. Insgesamt weist er damit trotz der erlebten sechsmonatigen Haft kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Daran vermögen auch die Erlebnisse des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal ihm die angeblich erlebte Folter nicht geglaubt werden konnte. Den Kontrollen alleine kommt demnach bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu, und es besteht aus objektiver Sicht auch nicht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle im Nachgang zur Haftentlassung im Jahre 2009 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Unbekannte geltend macht, kann auf die Ausführungen des BFM – welche vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten werden – verwiesen werden, wonach solche Drohungen keine genügende Intensität aufweisen. 7. 7.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittel bare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte und sich stattdessen auf eine Wiederholung seiner Gesuchsvorbringen beschränkte. 7.2 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers trotz des im Mai letzten Jahres beendeten langjährigen Bürgerkrieges in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis D-1267/2010 im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von all fälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1267/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.Nr. [...]), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 10

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