Abtei lung IV D-1265/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, Russland, und deren B._______, Russland, C._______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1265/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass am 29. November 2007 die Schweizer Vertretung in St. Petersburg, Russland, der Beschwerdeführerin und deren Enkelin, russische Staatsangehörige mit Wohnsitz in St. Petersburg, ein neuntägiges Touristenvisum für die Schweiz erteilte, dass die Beschwerdeführerinnen am 30. November 2007 in die Schweiz einreisten, dass die Beschwerdeführerinnen am 6. Dezember 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 18. Dezember 2007 sowie der direkten Anhörungen vom 15. Januar 2008 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien Angehörige der Volksgruppe der D._______, dass die Beschwerdeführerin zwischen 1991 und 1993/94 Abgeordnete im Stadtrat von E._______, Republik D._______, gewesen sei, dass sie mit der Politik des amtierenden Präsidenten nicht einverstanden gewesen sei und sich diesbezüglich geäussert habe, weshalb sie gezwungen worden sei, den Stadtrat zu verlassen, dass sie als Gegnerin des Regimes von F._______ von dessen kriminellen Gefolgsleuten verfolgt worden sei, dass am 5. Mai 1997 ihr Geschäftspartner erschossen worden sei und man sie verdächtigt habe, in den Mord verwickelt zu sein, dass im Mai 1997 auch ihre Wohnung und diejenige von Bekannten durchsucht worden sei, dass sie sich daraufhin kurzzeitig nach Moskau begeben habe, danach wieder nach E._______ zurückgekehrt sei und dort einer Bekannten in ihrem Supermarkt beim Vertrieb der oppositionellen Zeitung G._______ geholfen habe, dass sie wiederum Probleme bekommen habe, zumal ständig Revisionen in ihrem Supermarkt durchgeführt worden seien, weshalb sie zu- D-1265/2008 sammen mit ihrer Enkelin nach St. Petersburg gezogen sei, währenddem ihre Tochter den Supermarkt weitergeführt habe, dass sie im Jahre 2003 ihre Enkelin nach H._______ begleitet habe, die dort eine Privatschule besucht habe, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Russland im Mai 2004 in E._______ von ein paar Verbrechern zusammengeschlagen und die Treppe hinuntergestossen, im Juni desselben Jahres von zwei andern Autos von der Strasse gedrängt und am Weiterfahren gehindert worden sei, dass sie sich in der Folge wiederum nach St. Petersburg begeben habe, dass sie am 23. September 2004 an einer von der Opposition organisierten Demonstration in E._______ teilgenommen habe, drei Tage später abgeführt und in eine psychiatrische Klinik gebracht worden sei, dass sie nach der Entlassung aus der Klinik erneut mit ihrer Enkelin nach St. Petersburg gezogen sei, sich dort aber nicht sicher gefühlt habe, insbesondere auch wegen den Skinheads, dass sie deswegen im Sommer 2006 mit ihrer Enkelin nach I._______ gereist sei, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe, dass sie zusammen mit der Enkelin am 5. September 2006 nach H._______ gezogen sei, von wo sie nach St. Petersburg zurückgekehrt seien, weil der Lebensgefährte ihrer Tochter im November 2006 einem Anschlag zum Opfer gefallen sei, dass eine Bekannte aus D._______ ihr in St. Petersburg anfangs 2007 mitgeteilt habe, sie habe von anderen D._______ gehört, dass nach ihr gesucht werde, dass sie im November 2007 in St. Petersburg zwei Männer aus D._______ getroffen habe, die sie beschimpft hätten, dass die Enkelin der Beschwerdeführerin lediglich geltend machte, in St. Petersburg gebe es viele Skinheads, welche sie ein paar Male beschimpft und gestossen hätten, D-1265/2008 dass sie ansonsten keine persönlichen Probleme in ihrem Heimatstaat gehabt habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 29. Januar 2008 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den geltend gemachten Behelligungen handle es sich um Übergriffe Dritter, welche keine Asylrelevanz erlangen würden, dass der russische Staat über ein funktionierendes Polizei- und Gerichtswesen verfüge, weshalb die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die zuständigen Behörden auch mit Hilfe eines Anwaltes um Schutz zu ersuchen, dass sie im Übrigen in Bezug auf St. Petersburg über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt habe, zumal ihre dort geltend gemachten Probleme mit den D._______ unglaubhaft seien, weil sie - entgegen den Vorbringen anlässlich der direkten Anhörung - im Empfangszentrum dargelegt habe, in St. Petersburg keine derartigen Probleme wie in D._______ gehabt zu haben, dass es sich bei den geltend gemachten und befürchteten Behelligungen seitens der Skinheads in St. Petersburg um Übergriffe Dritter handle, welche nicht asylrelevant seien, zumal davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerinnen als Angehörige einer Minderheit in Russland objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hätten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 27. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, D-1265/2008 unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführenden Personen darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die Beschwerdeführerinnen zur Stützung ihrer Vorbringen ein Arztzeugnis in russischer Sprache vom 6. April 2007 betreffend den "Gehirntumor" der Beschwerdeführerin einreichten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 3. März 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, der am 12. März 2008 geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 14. März 2008 ein die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis vom 15. Februar 2008 eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), D-1265/2008 dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich D-1265/2008 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass eine eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen, zumal sie nichts Neues beziehungsweise Stichhaltiges den vorinstanzlichen Erwägungen entgegenzusetzen vermögen, dass beispielsweise die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Befragung im Empfangszentrum Kreuzlingen nicht über allfällige Bedrohungen in St. Petersburg (im November 2007) befragt worden, aktenwidrig ist (vgl. A1, S. 6), dass die Beschwerdeführerinnen - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - in St. Petersburg über eine valable innerstaatliche Fluchtalternative verfügen, was die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]1996 Nr. 1 E. 5b), dass der sinngemässe Einwand in der Beschwerde, St. Petersburg sei für die Beschwerdeführerinnen keine Fluchtalternative, weil "Freunde" von F._______ sie dort auch gefunden hätten, unbehelflich ist, zumal die diesbezüglichen Behelligungen nicht glaubhaft geltend gemacht worden sind und auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie bei dieser Bedrohungslage immer wieder nach St. Petersburg zurückkehrten, dass auch das eingereichte Arztzeugnis vom 15. Februar 2008 nicht geeignet ist, die behauptete Verfolgung zu belegen, zumal daraus nicht ersichtlich ist, dass die gesundheitlichen Probleme auf die physische Einwirkung Dritter (im Sinne einer Körperverletzung) zurückzuführen seien, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, D-1265/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- staat droht, dass der Vollzug der Wegweisung auch in Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zulässig ist (vgl. Arztzeugnis vom 15. Februar 2008; EMARK 2005 Nr. 23), D-1265/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass im Arztzeugnis vom 15. Februar 2008 differenzialdiagnostisch von einem möglichen Meningeom (Tumor) und eine Verlaufskontrolle frühestens in einem Jahr die Rede ist, weshalb kein medizinisches Vollzugshindernis vorliegt (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24), dass im Übrigen die Beschwerdeführerin die Verlaufskontrolle auch im Heimatland durchführen kann, wo sie auch schon in Behandlung war (vgl. Arztzeugnis vom 6. April 2007), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragen, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall eine Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerinnen betreffende D-1265/2008 Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerinnen darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten mit dem am 12. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1265/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel bzw. eingezogenen Sachen entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das J._______ (in Kopie, Beilagen: Pass K._______, Pass L._______, Identitätskarte M._______, Pass N._______, Pass O._______, Identitätskarte P._______, 2 Geburtsurkunden) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: Seite 11