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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2017 D-1262/2017

24. Oktober 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,553 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1262/2017

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Nora Maria Riss, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).

D-1262/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 29. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 13. September 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er der Clanfamilie B._______, dem Clan C._______, Subclan D._______, Subsubclan E._______. Sein Bruder habe einen Mann getötet, weshalb dessen Familie am Beschwerdeführer habe Rache üben wollen, weil sein Bruder das Land verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (Eröffnung am 27. Januar 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 27. März 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.

D-1262/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs, während die Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen und daher nicht Verfahrensgegenstand sind. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-1262/2017 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

D-1262/2017 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich wurden auch in der Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit keine Einwände vorgebracht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7. 7.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus der Republik Somaliland stamme, welche von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt sei. Somaliland besitze heute eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Somaliland bemühe sich ausdrücklich, ein Regierungssystem nach westlichem Muster zu etablieren. Es bestünden Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Die Zivilgesellschaft bringe sich durch Bürgergruppen aktiv in das politische Geschehen ein. Diese Gruppen würden teilweise von internationalen Hilfsorganisationen unterstützt. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Ferner messe die Regierung Somalilands der Sicherheit eine hohe Priorität zu. Die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen des Landes sei seit Jahren stabil. Ein Klima relativer Stabilität sowie die ins Leben gerufenen internationalen Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation geführt. Seit 1991 seien viele Flüchtlinge selbständig

D-1262/2017 oder mit Unterstützung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nach Somaliland zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben zwar nicht Mitglied eines vorherrschenden Clans. Seine Aussagen zur Clanzugehörigkeit seien jedoch unglaubhaft, weshalb es für das SEM nicht möglich sei, die tatsächliche Abstammung zu eruieren. Der Beschwerdeführer habe in der BzP seinen Clan als normal respektive mittelmässig bezeichnet, während er in der Anhörung ausgeführt habe, sein Clan sei eine Minderheit und alle würden auf ihn herabschauen. Allerdings habe er keine konkreten Angaben dazu machen können, wer und aus welchem Grund auf seinen Clan herabgeschaut werde. Seine diesbezüglichen Antworten seien oberflächlich und ausweichend ausgefallen und würden einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Es erstaune in diesem Zusammenhang, dass er als angeblicher Angehöriger eines Minderheitenclans keine Angaben zum in der Heimatregion dominierenden Clan machen könne. Im Übrigen seien auch seine Angaben zu seinem Sub-Clan ausgesprochen pauschal, indem er lediglich erwähnt habe, Angehörige des Sub-Clans würden Haare schneiden und Schuhe nähen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben zur Herkunft würden dadurch verstärkt, dass er keine konsistenten Angaben dazu habe machen können, wie er und seine Familie ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. In der BzP habe er dazu ausgeführt, sie hätten Schafe besessen und sich damit selbst versorgt. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, seine Familie habe Ziegen gehabt und im Dorf Milch verkauft; typischerweise würden in der Region Kamele und Ziegen gehalten. Da er selbst die Tiere gehütet habe, sei grundsätzlich davon auszugehen, er kenne sich mit diesen aus. Sein Erklärungsversuch, die Ziegen und Schafe seien zusammen gewesen, Letztere aber in grösserer Anzahl, weshalb er diese erwähnt habe, überzeuge daher nicht. Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte man erwarten können, dass er die Schafe auch bei der Anhörung von sich aus erwähnt hätte. Dieses Antwortverhalten lasse den Eindruck aufkommen, er passe seine Aussagen situativ an. Der Beschwerdeführer habe einen Reisepass und eine Identitätskarte eingereicht. Solche Dokumente würden grundsätzlich keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie leicht käuflich erwerbbar seien oder unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden. Soma-

D-1262/2017 lische Reisepässe würden von den meisten Ländern nicht anerkannt. Mithilfe von Bestechung, Netzwerken oder Verbindungen sei es leicht möglich, sowohl in Somalia als auch im Ausland auf betrügerische Weise echte somalische Identitätspapiere zu erhalten. Die Papiere könnten Personen ausgestellt werden, die darauf keinen Anspruch hätten, oder sie könnten falsche Angaben zur Identität enthalten. Den Identitätsdokumenten, welche vom Beschwerdeführer eingereicht worden seien, könne daher kein Beweiswert beigemessen werden. Ferner rufe die Beibringung dieser Dokumente erhebliches Staunen hervor. Zum einen habe er in der BzP angegeben, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt. Bei der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, er habe bei der BzP gedacht, man würde ihn auffordern, die Dokumente sofort herzubringen, wenn er gesagt hätte, dass er welche besitze. Diese Erklärung überzeuge nicht, da er zu Beginn der BzP über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt worden sei und er demnach gewusst habe, dass er die Fragen nach bestem Wissen zu beantworten habe. Überdies sei es unlogisch und realitätsfern, dass ein Angehöriger eines Minderheitenclans, welcher angeblich nie sein Dorf verlassen habe und nie in der nächst grösseren Stadt gewesen sei, ohne besonderen Anlass zwei Nächte lang bis nach F._______ fahre, um sich dort einen Pass ausstellen zu lassen. Die Aussagen zur Clanzugehörigkeit seien unglaubhaft. Bei dieser Aktenlage sei es dem SEM daher nicht möglich, die tatsächliche Abstammung zu eruieren. Grundsätzlich sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welcher auch die Substantiierungslast trage. Bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen Vollzugshindernissen zu suchen. Folglich habe der Beschwerdeführer die Folgen der unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Clanzugehörigkeit als auch der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage. Im Übrigen verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz. Obwohl er den aktuellen Wohnort der Eltern und Geschwister nicht genannt habe, so habe er nicht geltend gemacht, dass diese Somalia verlassen hätten. Es sei demnach davon auszugehen, dass sich seine Familie nach wie vor in Somalia befinde. Für die Ausreise habe ihm seine Mutter Geld gegeben. Als

D-1262/2017 er in Libyen gewesen sei, habe ihm auch sein Vater Geld zukommen lassen. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass seine Eltern gewillt seien, ihn zu unterstützen und dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch täten. Im Zeitpunkt der Anhörung sei er mit seiner Tante, welche in G._______ wohnhaft sei, in Kontakt gestanden und verfüge gemäss Aussagen in der BzP über weitere Onkel und Tanten in der Heimatregion. Da die geltend gemachte Clanzugehörigkeit nicht glaubhaft sei, sei ausserdem nicht auszuschliessen, dass er sich in der Heimat auf die Unterstützung des tatsächlichen Clans berufen könne und es ihm dadurch möglich sei, Hilfe zu erlangen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Schliesslich sei hervorzuheben, dass er volljährig und alleinstehend sei. Er habe in der Anhörung bemerkt, dass er infolge der Geschehnisse während der Reise Schmerzen (…) habe, weswegen er in der Schweiz beim Arzt gewesen sei, welcher ihm Medikamente verschrieben habe; dieser Arztbesuch sei gut gewesen, er bekomme jedoch immer wieder Schmerzen (…). Sofern die Behandlung der Schmerzbekämpfung diene, gehe das SEM davon aus, dass auch in Somalia die nötigen Medikamente zur Linderung erhältlich seien. Der Gesundheitszustand stehe dem Wegweisungsvollzug somit auch nicht entgegen. 7.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Clanzugehörigkeit aus. Der Beschwerdeführer habe in der BzP und der Anhörung seinen Clan wie auch die Unterclans genannt. Er habe vor seiner Ausreise seinen Heimatort nie verlassen, weshalb es durchaus verständlich sei, dass er nicht viel über den Clan wisse. Zudem sei er nur vier Jahre zur Schule gegangen und sehr schlecht gebildet. Das SEM werfe ihm vor, er habe nicht erklären können, warum auf seinen Clan herabgeschaut werde. Es würde interessieren, welche Erklärung das SEM habe, warum man in gewissen Ländern auf Menschen einer anderen Abstammung herabschaue, und es sei fraglich, von Asylsuchenden einen Vortrag über die Ursachen von Diskriminierungen und Rassismus zu verlangen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, es sei halt so, dass sein Clan eine Minderheit sei, auf welche man herabschaue. Welche weiteren Gründe existieren würden, warum man in seiner Heimatregion auf den Minderheitenclan herabschaue, werde in der Gesellschaft Somalias nicht diskutiert und es erstaune daher nicht, dass er nicht wisse, warum das so sei. Der Beschwerdeführer kenne die dominierenden Clans seiner Region nicht, da er (…) als Nomade, meist ausserhalb von jeglicher Zivilisation gelebt habe. Des Weiteren sei er, als man ihm Fragen über andere Clans

D-1262/2017 in der Region gestellt habe, damit beschäftigt gewesen, den Dolmetscher zu korrigieren und sich zu vergewissern, dass alles richtig aufgeschrieben werde. Die Fragen nach anderen Clans seien ihm danach nicht noch einmal gestellt worden. Es stimme zwar, dass er nicht sehr ausführlich über seinen Clan habe berichten können, was aber durchaus nachvollziehbar sei, da er einfach sehr wenig mit anderen Clanmitgliedern in Kontakt gestanden habe. Er wisse daher nur das Wenige, was ihm seine Eltern erzählt hätten, da er praktisch sein ganzes Leben ausserhalb seines Dorfes in der Wüste mit Tieren verbracht habe. Die Familie des Beschwerdeführers stamme aus einem Minderheitenclan. Es sei deshalb ungeklärt, inwiefern sie ihn unterstützen könnten. Er wisse nicht einmal, wo sich seine Familie derzeit befinde und er habe seit fast zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr. Er habe Kontakt mit der Tante, welche ihn aber weder bei sich aufnehmen noch unterstützen könne. Gemäss Richtlinie des UNHCR müssten die schlechten Werte der Indikatoren für die humanitäre und entwicklungsbezogene Lage sowie die allgemeineren wirtschaftlichen Einschränkungen bei der Beurteilung der Rückkehrmöglichkeit berücksichtigt werden. Das SEM habe es unterlassen, die individuelle Situation der Familienmitglieder zu überprüfen. Es habe den Beschwerdeführer nicht einmal dazu befragt. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein Vater wieder inhaftiert worden sei und wohl längere Zeit im Gefängnis bleiben müsse. Der Beschwerdeführer gehöre überdies einem Minderheitenclan an, welcher diskriminiert werde. Zusammen mit der anhaltenden Dürre und der Hungerkrise in Somalia sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr daher nicht zumutbar. 7.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass in der Beschwerde keine Argumente eingebracht worden seien, welche die Unglaubhaftigkeit der Clanzugehörigkeit umzustossen vermöchten. Vom Beschwerdeführer sei kein „Vortrag über die Ursachen von Diskriminierung und Rassismus“ verlangt worden, sondern es wäre lediglich zu erwarten gewesen, dass er über alltägliche Erfahrungen realitätsnah und detailliert hätte Auskunft geben können und die Machtverhältnisse in der Region, so wie er sie miterlebt habe, hätte benennen können. Indes seien seine Angaben ausgesprochen stereotyp und vage. Die Erklärung, er verfüge lediglich über eine schlechte Bildung und sei daher nicht zu genauen Angaben im Stande, werde in der Beschwerdeschrift selbst ad absurdum geführt, wenn an anderer Stelle davon die Rede sei, dass er die Dolmetscherin habe korrigie-

D-1262/2017 ren müssen und sich habe vergewissern müssen, dass alles richtig aufgeschrieben worden sei. Wie im Protokoll der Anhörung ersichtlich sei, habe er für dieses Unterfangen die handschriftlichen Notizen der Dolmetscherin zu Rate gezogen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Person aufgrund einer derart schlechten Schuldbildung keine konkreten Angaben zu ihren Lebenserfahrungen machen könnte, gleichzeitig aber in der Lage wäre, diese Notizen nachzuverfolgen. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Zum Einwand, der Vater sei mittlerweile inhaftiert worden, sei zu erwähnen, dass die erste Inhaftierung des Vaters bereits für unglaubhaft erachtet worden sei, und dieses neue Vorbringen eine blosse Behauptung darstelle. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort). 8.2 Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in H._______, Provinz G._______, Somaliland, gelebt. Gemäss Aussagen in der BzP würden dort seine Eltern und Geschwister sowie zwei Tanten und drei Onkel leben (vgl. act. A7 Ziff. 3.01 S. 5). Den Akten ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens mit seinen Angehörigen in Kontakt stand, zumal ihm seine Tante seine Papiere habe zukommen lassen (vgl. act. A14 F12). Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Somaliland gelebt hat, ist ferner davon auszugehen, dass er über ein Beziehungsnetz verfügt, welches über seine Familie hinausgeht. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein Beziehungsnetz, welches ihm die Wiedereingliederung ermöglicht. Daran vermag auch – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angabe – der Hinweis in der Beschwerde nichts zu ändern, dass sein Vater mittlerweile für unbestimmte Zeit in Haft sei und er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte, zumal

D-1262/2017 seine Eltern und Geschwister nicht seine einzigen Bezugspersonen im Heimatland darstellen. Seine in der Anhörung erwähnten medizinischen Leiden sind ebenfalls nicht derart gravierend, als dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Gleiches gilt für die Diskriminierungen, welchen er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ausgesetzt sei. In der BzP führte er aus, er gehöre einem Clan in durchschnittlicher Position an (vgl. act. A7 Ziff. 1.08 S. 3). In der Anhörung fügte er pauschal an, sein Clan werde diskriminiert (vgl. act. A14 F126 bis F142). Aufgrund dieser Äusserungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Diskriminierungen ausgesetzt sei, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1262/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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