Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1260/2021
Urteil v o m 2 9 . März 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Susanne Bolz, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021 / N (...).
D-1260/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 17. März 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 20. Mai 2020 die Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt. Am 9. Juni 2020 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin – in der Stadt C._______ geboren und zuletzt in D._______ wohnhaft gewesen – führte dabei an, sie sei seit (Nennung Zeitpunkt) verwitwet und habe insgesamt (Nennung Anzahl Kinder). Ihr jüngster Sohn E._______ (N [...]) lebe in der Schweiz, ein weiterer Sohn in F._______ und eine verheiratete Tochter in G._______. Die übrigen Kinder würden alle in D._______ leben. Ihr jüngster Sohn E._______ sei (Nennung Funktion) bei der irakischen Armee gewesen. Im Jahre (...) sei er mit einer Patrouille unterwegs gewesen, die unbewaffnete Leute getötet habe. Er habe deshalb die Angehörigen dieser Patrouille angeklagt. Da diese Gruppierung zur Regierung gehört habe, sei E._______ in der Folge festgenommen worden. Sie (Beschwerdeführerin) habe während (Nennung Dauer) keine Kenntnis vom Aufenthaltsort von E._______ gehabt und sich wiederholt bei den Behörden nach ihm erkundigt. Diese hätten ihr jedoch bloss gesagt, dass sich E._______ im Gefängnis befinde; zudem sei sie als Agentin der Amerikaner beschimpft worden, weil ihr älterer Sohn als (Nennung Tätigkeit) bei den (Nennung ausländischeTruppen) gearbeitet habe. Im Jahr (...) sei E._______ nach (Nennung Dauer) Haft und nach Folterungen in einem schlechten gesundheitlichen Zustand aus dem Gefängnis entlassen worden. (Nennung Dauer) nach seiner Entlassung habe er ihr gesagt, dass er sich unbedingt einen Pass ausstellen lassen und das Land verlassen wolle, weil er befürchte, von den angeklagten Personen getötet zu werden. E._______ sei daher eines Tages mit einem Freund, der ihm auch bei der Beschaffung des Passes habe behilflich sein wollen, im Auto zum (Nennung Örtlichkeit) von D._______ mitgefahren. Unterwegs seien sie von maskierten und bewaffneten Männern angegriffen worden, welche auf das Auto geschossen und den Freund tödlich verletzt hätten, während E._______ unverletzt geblieben sei. Danach hätten die (Nennung Verwandte) ihrem Sohn geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen, weshalb sich E._______ in das Haus eines in D._______ lebenden (Nennung Verwandter) begeben habe. Von dort aus habe er sich einen Pass organisiert und anschliessend das Land verlassen. Nach dessen Ausreise sei sie
D-1260/2021 unter Druck gesetzt worden. So seien vermummte Männer in den folgenden (Nennung Dauer) zirka sechs bis sieben beziehungsweise zehn bis zwölf Mal in ihr Haus eingedrungen und hätten dieses durchsucht. Sie sei jeweils nach dem Aufenthaltsort von E._______ gefragt, gestossen und beschimpft worden. Beim letzten Vorfall habe einer der Männer sie mit der Hand ins (Nennung Körperteil) und mit dem (Nennung Gegenstand) auf (Nennung Körperteil) geschlagen. Die Männer hätten anlässlich des letzten Vorfalls im Anschluss an ihre ergebnislose Suche von aussen auf die Fassade des Hauses geschossen und dabei gerufen, sie und ihre Familie seien Agenten der (Nennung ausländische Bürger) und Verräter. Sie habe deswegen noch mehr Angst bekommen, dass sie oder Familienangehörige beim nächsten Mal umgebracht würden, weshalb sie im (Nennung Zeitpunkt) in die F._______ geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.c Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 wies das SEM das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zu. Daraufhin teilte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung am 18. Juni 2020 dem SEM die Mandatsniederlegung mit. A.d Am 24. Juni 2020 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin das SEM über die Übernahme des Mandats. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 19. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
D-1260/2021 D. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung des (Nennung Beweismittel) bis zum 13. April 2021 und zur Bezeichnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistands samt Vollmacht auf. E. Mit Eingabe vom 13. April 2021 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig legte sie mehrere Beweismittel (Aufzählung Unterlagen) zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM zur Vernehmlassung bis zum 30. April 2021 ein. G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem SEM die mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel respektive die Beschwerdeakten D-1260/2021 zu und setzte gleichzeitig eine neue Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 10. Juni 2021 an. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 24. Juni 2021 unter Beilage (Nennung Beweismittel). J. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, das Bundesverwaltungsgericht erwäge, die vom SEM nicht abschliessend als unglaubhaft beurteilten, sondern letztlich als nicht asylrelevant erachteten Vorbringen betreffend die Behelligungen durch vermummte Männer als solche und insbesondere den letzten Vorfall vor ihrer Ausreise (Hausdurchsuchung, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin durch einen der Männer geschlagen worden sei und die Männer
D-1260/2021 nach dem Verlassen des Hauses anschliessend auf die Hausfassade geschossen hätten) nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu würdigen. Gleichzeitig räumte sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich bis am 28. Februar 2022 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. K. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein. Soweit wesentlich ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen (vgl. insb. nachstehend E. 6, E. 7.1.1 und E. 7.1.3 – 7.1.5). L. Am 17. März 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine ergänzte Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet.
D-1260/2021 Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführerin denn auch eingeräumt (vgl. vorstehend Bst. J. f.). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe nicht genau benennen können, welche Leute angefangen hätten, nach der Flucht ihres Sohnes E._______ zu ihr nach Hause zu kommen und sie unter Druck zu setzen. Sie habe jedoch angeführt, die Männer hätten einer Miliz und gleichzeitig dem Staatsapparat angehört, weshalb sie diese auch nicht habe bei den Behörden anzeigen können. Dem Sohn E._______ sei am (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz Asyl gewährt worden. Er habe geltend gemacht, vor seiner Ausreise mit seiner Mutter zusammen in einem Haushalt gelebt zu haben und dass gegen seinen (Nennung Verwandter) ein Ausreiseverbot verhängt worden und seine (Nennung Verwandte) sich von ihrem Mann habe trennen müssen, weil dieser auch unter Druck gesetzt worden sei. E._______ habe angeführt, die gesamte Familie stehe wegen ihm unter Druck. Betreffend seine (Nennung Verwandte) habe er konkrete Aussagen zu Repressalien gemacht,
D-1260/2021 betreffend seine Mutter respektive die Beschwerdeführerin habe er dagegen nicht explizit ausgeführt, dass sie irgendwelchen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, ausser dass ein falsches Verhalten seines (Nennung Verwandter) zu einer Gefährdung der Familie – auch der Mutter – hätte führen können. Da zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin keine gezielte konkrete Verfolgung oder Bedrohung gegen sie vorgelegen habe, sei nicht von einer begründeten Furcht auszugehen. Hätten die Behörden die Beschwerdeführerin effektiv gezielt verfolgen wollen, wäre genügend Zeit und Gelegenheit vorhanden gewesen, dies zu verwirklichen. Der Umstand, dass E._______ einige Male zuhause gesucht worden sei, könne nicht als zielgerichtete Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin eingestuft werden. E._______ habe damals seinen letzten Wohnsitz an derselben Adresse gehabt, weshalb vielmehr der Wohnort des Sohnes und nicht ihre Person das Ziel gewesen sei. Nach der Ausreise von E._______ im (Nennung Zeitpunkt) habe sich die Beschwerdeführerin noch (Nennung Dauer) in ihrer Heimat aufgehalten. In diesem Zeitraum sei sie sechs bis sieben beziehungsweise zehn bis zwölf Mal von den vermummten Männern aufgesucht worden. Da sie stets an der gleichen Adresse wohnhaft geblieben sei, sei nicht von einer asylrelevanten Intensität dieser Vorfälle auszugehen. Weder sei es in dieser Zeit zu einer ernsthaften Verfolgungsmassnahme seitens mutmasslicher Verfolger gekommen noch sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Hausbesuchen und ihrer Ausreise ersichtlich. Ausserdem sei es einigen Familienmitgliedern möglich, ihr Leben in D._______ weiterzuführen. Sodann sei die Plausibilität der Verfolgung einer älteren Dame im Kontext der irakischen Gesellschafts- und Staatsstruktur als sehr zweifelhaft zu erachten. Zwar sei die Beschwerdeführerin vermutlich in Angst versetzt worden, letztlich sei aber nichts Ernsthaftes geschehen. Auch nach ihrer Ausreise sei nichts mehr vorgefallen. Es gelinge ihr daher nicht, eine konkrete begründete Furcht vor künftiger gezielter Verfolgung von ausreichender Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsmitteleingabe, ihr Leben sei bei einer Rückkehr in den Irak in Gefahr. Es könne ihr nicht vorgehalten werden, dass E._______ ihre Probleme bei seinen Anhörungen nicht genannt habe – seine Ausführungen seien schlicht unvollständig gewesen und er habe ihre Probleme damals für zu wenig schlimm befunden. Jedoch sei es E._______ gewesen, der nach den gegen sie gerichteten Vorfällen für ihre Flucht in die Schweiz gesorgt habe. Zudem habe sie das schlimmste Ereignis ihrem Sohn gegenüber erst später erwähnt. Im Übrigen sei E._______ sogar in der Schweiz angegriffen worden, was die
D-1260/2021 grosse Gefahr zeige, welcher sie im Irak ausgesetzt gewesen sei. Es stelle entgegen der unbegründeten Spekulation des SEM zweifellos eine Reflexverfolgung dar, dass sie anlässlich der Suche nach ihrem Sohn geschlagen, beleidigt und belästigt worden sei. Sie habe diese Massnahmen erlitten, weil sie die Mutter von E._______ sei. Sodann sei es unzutreffend, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht mehr in Gefahr gewesen sei. Es existiere zum Vorfall kurz vor ihrer Flucht ein Video, das sie eingereicht habe. Diese Vorkommnisse seien genügend intensiv, um eine objektive Angst vor künftiger Verfolgung zu begründen. Zudem sei es realitätsfern, dass die Vorinstanz ihre Verfolgung nicht plausibel erachte, weil sie eine "alte Dame" sei. Im Bürgerkrieg würden bekanntlich selbst Kinder misshandelt und ausserdem habe sie den Videobeweis des Angriffs erbracht. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, die nachgereichten Videoaufnahmen seien von der Beschwerdeführerin bereits während der Anhörung auf dem Mobiltelefon abgespielt und erklärt worden. Demnach sei sie seinerzeit zuhause von ihrer Tochter interviewt und gefilmt worden. Die Aufnahmen könnten daher keinem bestimmten Ereignis zugeordnet werden und hätten keine Beweiskraft. Auch Fotos von einem Gebäude mit Löchern in der Fassade könnten – wie vorliegend – weder örtlich, zeitlich noch persönlich zugeordnet werden. Es sei anzunehmen, dass viele Häuser im kriegsgeplagten D._______ Einschusslöcher in der Hausfassade hätten. Dem allgemeinen Kriegszustand sei mit einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit Rechnung getragen worden. 5.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, der vorinstanzliche Ansatz bei der Beurteilung der von ihr eingereichten Beweismittel sei zu streng, nachdem im Asylverfahren die Hürden bezüglich des Beweismasses tiefer angesetzt seien als in anderen Rechtsverfahren und keine strikten Beweise gefordert würden. Zwar könne nicht mit absoluter Gewissheit davon ausgegangen werden, dass sich die Bilddokumente allenfalls nicht auf das von ihr beschriebene Ereignis beziehen würden. Angesichts der zahlreichen glaubhaft gemachten weiteren Umstände der Angaben zu ihren Asylgründen sowie deren Kohärenz mit den Darlegungen von E._______ sei aber davon auszugehen, dass die geschilderten Umstände mittels der eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden seien. Weiter sei aus der Bemerkung des SEM, dass in D._______ wohl zahlreiche Häuserfassaden Einschusslöcher aufweisen, zu schliessen, dass auch die Angabe der genauen Koordinaten des Gebäudes, welche jederzeit nachgereicht werden könnten, die Vorinstanz nicht zu überzeugen vermöchte. Im Weiteren sei sie psychisch schwer angeschlagen,
D-1260/2021 weshalb die Hürden an die Kohärenz ihrer Darstellungen von vornherein nicht hoch angesetzt werden dürften. Als Beispiel für ihre geistige Beeinträchtigung und die Folgen in Bezug auf ihre Aussagefähigkeit sei auf ihre Aussage in der Erstbefragung (mit Verweis auf SEM act. 1063782-27/10 [nachfolgend: act. 27], F33, S. 4) hinzuweisen, als sie einen Moment lang selbst das aktuelle Kalenderjahr nicht mehr gewusst habe. Während der (Nennung Dauer) vor ihrer Ausreise habe sich die Bedrohungslage sodann kontinuierlich aufgebaut und im letzten, dokumentierten Vorfall gegipfelt. Dieses Ereignis sei ausreichend brutal und bedrohlich, um als asylrelevanter Auslöser für die Flucht qualifiziert zu werden. 6. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik und in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2022 auf die Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustands hinweist und geltend macht, ihre Aussagefähigkeit sei dadurch grundsätzlich beeinträchtigt gewesen, was sich beispielsweise in ihrer Antwort auf die Frage 33 anlässlich der Erstbefragung gezeigt habe (vgl. act. 27, F33, S. 4 unten; Replik S. 2), ist festzuhalten, dass dem entsprechenden Befragungsprotokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche an der Verwertbarkeit desselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen würden. Allenfalls ist aus jenen Ausführungen eine kurze zeitliche Desorientierung der Beschwerdeführerin herauszulesen, die in der Nachfrage der Befragerin zur zeitlichen Chronologie bezüglich der Aufenthaltsdauer in F._______ gründet. Aus der Antwort der Beschwerdeführerin wird allerdings ohne Weiteres ersichtlich, dass sie sich nach kurzem Nachdenken gedanklich fassen konnte und die Nachfrage nach dem richtigen Kalenderjahr bestätigte. Weder die übrigen Antworten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung noch diejenigen anlässlich der späteren Anhörung vermögen – in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte – die Behauptung zu stützen, ihr beeinträchtigter Geisteszustand habe es ihr verunmöglicht, von ihren belastenden Ereignissen kohärent zu berichten. Zudem anerkannte die Beschwerdeführerin sowohl am Schluss der Befragung als auch am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung in ihrer Muttersprache jeweils die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen mit ihrer Unterschrift und dass diese ihren freien Äusserungen entsprechen würden (vgl. act. 27, S. 10; act. 1063782-30/16 [nachfolgend: act. 30], S. 15). Dem Gesagten nach ist der Einwand der beeinträchtigten Aussagefähigkeit unbehelflich. Das SEM durfte demnach auf die protokollierten Aussagen abstellen.
D-1260/2021 7. 7.1 In der Sache selbst macht die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung mit Bezug auf ihren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Sohn E._______ geltend. Bezüglich dieser Fluchtgründe hielt die Vorinstanz insgesamt fest, diese würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Glaubhaftigkeit brachte sie ein einziges Argument vor, indem sie die Plausibilität der Verfolgung einer älteren Dame im Kontext der irakischen Gesellschafts- und Staatsstruktur als zweifelhaft erachtete. Sie verzichtete indes bezüglich der Behelligungen durch vermummte Männer als solche und des angeblich letzten Vorfalls vor der Ausreise (Hausdurchsuchung, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin durch einen der Männer geschlagen worden sei und die Männer nach dem Verlassen des Hauses anschliessend auf die Hausfassade geschossen hätten) auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit und würdigte diese Vorbringen auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in diesem Punkt eine Motivsubstitution im Sinne von E. 3 oben vor und gelangt nachstehend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die angeführten Vorfälle nicht glaubhaft zu machen vermag. 7.1.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Anzahl der Behelligungen durch vermummte Männer in den (Nennung Dauer) vor ihrer Ausreise in einen erheblichen Widerspruch verstrickte. So führte sie in der Erstbefragung noch an, die Männer seien sechs bis sieben Mal erschienen, währenddessen sie in der Anhörung angab, diese seien sicher zehn oder 12 Mal zu ihr nach Hause gekommen (vgl. act. 27 F52, S. 8; act. 30, F50). In der Anhörung vermochte sie auf entsprechenden Vorhalt keine plausible Erklärung für diesen augenfälligen Unterschied vorzubringen. So führte sie lediglich an, sie wisse auch nicht, wie oft diese Leute zu ihr gekommen seien und sie könne keine genaue Zahl angeben (vgl. act. 30, F67). Nachdem sie sich jedoch sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung zur genauen Anzahl der Vorsprachen zu äussern vermochte, überzeugt diese Begründung nicht. Auch der in der Stellungnahme vom 28. Februar 2022 in grundsätzlicher Hinsicht gemachte Einwand, wonach aufgrund ihrer psychischen Leiden im Rahmen der Glaubhaftmachung ein gemilderter Massstab anzuwenden sei und inkonsistente Schilderungen und Erinnerungslücken nachvollziehbar seien, vermag angesichts der in E. 6.2 enthaltenen Argumentation zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
D-1260/2021 7.1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch hinsichtlich der letzten Hausdurchsuchung in weitere Ungereimtheiten verstrickt. So bleibt nicht nachvollziehbar, wie es ihrer ebenfalls im Haus anwesenden ledigen Tochter gelungen sein soll, in einen Kleiderschrank zu flüchten, nachdem die Männer nach dem überraschenden Aufstossen der Hauseingangstüre bereits vor der stets offenen Küchentüre gestanden seien (vgl. act. 30, F41, F71). Ferner führte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in gegensätzlicher Weise aus, dass sie die ledige Tochter im Kleiderschrank versteckt und die Schranktüre zugemacht habe, um hingegen später dazu anzugeben, die Tochter habe sich selber im Schrank versteckt, was sie (Beschwerdeführerin) nicht gewusst habe (vgl. act. 30, F38, F43, F44). Dabei ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die insgesamt zehn das Haus durchsuchenden Männer ausgerechnet den Kleiderschrank, in welchem die Tochter versteckt gewesen sei, nicht geöffnet haben sollen (vgl. act. 30, F38, F44). Ungereimt äusserte sich die Beschwerdeführerin ferner zum Aufenthaltsort ihrer Tochter, nachdem die Männer die Haustüre aufgestossen hätten. So seien einerseits ihre Töchter zu ihr in die Küche geeilt und hätten gefragt, was los sei. Andererseits führte sie auf Vorhalt, wonach eine Tochter ihren weiteren Angaben zufolge eben nicht in der Küche – da sich diese versteckt habe – gewesen sei, an, nur eine Tochter beziehungsweise die Mutter ihrer Enkelkinder habe sie gefragt, was los sei, die andere Tochter habe sie gar nicht wahrgenommen (vgl. act. 30, F41, F46). 7.1.3 Weiter ist es als realitätsfern zu erachten, dass die Beschwerdeführerin einen der Aggressoren angesprochen und ihn über die Anwesenheit ihrer Töchter im Haus informiert haben will, obwohl sich eine Tochter wegen angeblich zu leichter Bekleidung vor den Männern versteckt habe (vgl. act. 30, F43, F48). Die Entgegnungen in der Stellungnahme vom 28. Februar 2022 bezüglich Zivilcourage erweisen sich als nicht stichhaltig. So ist nicht das Ansprechen des betreffenden Mannes als solches als unglaubhaft zu beurteilen, sondern die unaufgeforderte Preisgabe der für die Tochter kompromittierenden Information. 7.1.4 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung ist zu schliessen, dass sie allein deshalb geschlagen wurde, weil sie gegenüber einem der Männer Vorwürfe erhob, obwohl sie jeweils – auch anlässlich des letzten Vorfalls – aufgefordert wurde, still zu sein (vgl. act. 30, F33, F38). Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich jedoch aus ihren Angaben in der Erstbefragung. So soll sie der betreffende Mann – ohne dass dieser sie vorgängig angesprochen habe – allein deshalb geschlagen haben, um Druck auf sie auszuüben (vgl. act. 27, F52, S. 8). Darin kann – entgegen
D-1260/2021 der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht – weder eine nachträgliche Berichtigung noch eine Präzisierung einer vorherigen Äusserung erkannt werden. 7.1.5 Aufgrund der in verschiedenen Punkten unstimmigen und logische Lücken aufweisenden Schilderung zu den Abläufen der letzten Hausdurchsuchung sind die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin als blosses Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren. Mithin erscheint auch nicht glaubhaft, dass die Männer im Anschluss an diese letzte Hausdurchsuchung Schüsse auf die Hausfassade abgegeben hätten. Gestützt wird diese Einschätzung auch durch unlogische Äusserungen der Beschwerdeführerin zur Motivation dieser Männer, sich ihres Sohnes E._______ nach dessen Haftentlassung zu bemächtigen und ihn allenfalls zu töten. So gab sie als Grund an, ihr Sohn E._______ sei im Besitz von Beweisen, dass "diese Leute" unbewaffnete Personen getötet hätten; deshalb befürchteten die Leute Nachteile für sich, weil E._______ eines Tages gegen sie vorgehen könnte. Auf Nachfrage gab sie dazu an, E._______ habe diese Beweise den staatlichen Behörden zwar gezeigt, aber ein Vorgehen gegen diese Leute sei nicht möglich, da sie der Regierung angehörten (vgl. act. A30, F58 f.). Demnach wäre ihr Sohn E._______ trotz angeblicher Vorlage von Beweisen von den staatlichen Sicherheitskräften inhaftiert und für (Nennung Dauer) eingesperrt worden, weshalb sich vor diesem Hintergrund das angebliche Verfolgungsmotiv "dieser Leute" als völlig unbegründet erweist. Hinzu kommt, dass es logisch nicht nachvollziehbar ist, dass ihr Sohn auch nach Verbüssung einer (Nennung Dauer) Haft nach seiner Entlassung über (Nennung Dauer) in der dargelegten Form weiterhin behelligt worden sein soll, und dies, nachdem die Männer von der Beschwerdeführerin jeweils darüber informiert worden sein sollen, dass sich E._______ gar nicht mehr im Land aufhalte (vgl. act. 30, F54). Schliesslich äusserte sie sich auch zum ausschlaggebenden Grund für ihre Ausreise in uneinheitlicher Weise, zumal sie im Rahmen der Anhörung einerseits angab, sie sei ständig unter Druck gesetzt worden, habe sich beobachtet gefühlt und Angst gehabt, dass ihr Sohn E._______ wegen ihr in den Irak zurückkehren und die Ehre ihrer Töchter verletzt werden könnte (vgl. act. 30, F31), um andererseits ihren Ausreisentschluss auf ihre Angst, bei einer weiteren Hausdurchsuchung durch maskierte Männer umgebracht zu werden, zurück zu führen (vgl. act. 30, F64). Der Einwand, sie habe sich aufgrund der zahlreich erlittenen Nachstellungen und ihres psychischen Zustands nicht mehr genau an das fluchtauslösende Ereignis erinnern können, was verständlich sei, überzeugt angesichts ihrer diesbezüglich präzisen Angaben in den jeweiligen Befragungen nicht (vgl. auch E. 6.2 oben).
D-1260/2021 7.1.6 Die eingereichte Filmaufnahme und das Foto, welches die Beschwerdeführerin mit den anlässlich des letzten Vorfalls erlittenen Verletzungen zeigen soll, sind als nicht beweiskräftig zu qualifizieren; sie lassen weder einen Rückschluss auf das betreffende Ereignis noch auf den Hergang, wie es zu diesen Verletzungen gekommen sein soll, zu. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass der auf der Filmaufnahme in Englisch gesprochene Text auf einen anderen als den dargelegten Hintergrund der Verletzung hinweist (vgl. act. 27, F52, S. 8). Nachdem die Filmaufnahme von der ledigen Tochter der Beschwerdeführerin gemacht worden sei, sind die unterschiedlichen Aussagen dieser Drittperson – entgegen der in der Stellungnahme vom 28. Februar 2022 vertretenen Ansicht – durchaus relevant, zumal die erwähnte Tochter beim fraglichen Vorfall ebenfalls zugegen gewesen sein soll (vgl. act. 30, F38). Sodann vermögen die Fotos einer Hausfassade mit Einschusslöchern nicht zu belegen, dass es sich dabei tatsächlich um die Hausfassade der Familie der Beschwerdeführerin handelt und gegebenenfalls auch keinen Rückschluss auf den Grund, den Zeitpunkt der Schussabgabe und den oder die Schützen zuzulassen. 7.1.7 Auch wenn insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, dass Durchsuchungen im Haus der Beschwerdeführerin – wo sie zusammen mit ihrem Sohn E._______ gewohnt hatte – stattgefunden haben, namentlich in der Zeit nach der Ausreise von E._______, vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass diese unter den dargelegten Umständen und mit zunehmender Intensität und gezielt gegen sie gerichtet stattgefunden haben. 7.2 Mit Blick auf die Prüfung der Vorbringen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG ist – soweit diese als glaubhaft zu erachten sind – Folgendes festzuhalten: Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
D-1260/2021 vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.). Eine asylrelevante Intensität erreichen Angriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter bei einer Gefährdung des Lebens dann, wenn eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegt. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität erreichen die nötige Intensität wiederum nicht. Auch nicht jedem Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mit zu berücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen lassen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin führt an, nach der Ausreise von E._______ hätten vermummte Personen, welche wahrscheinlich Angehörige einer Miliz seien und zum Staat gehören würden, sich wiederholt gegen ihren Willen Zutritt zu ihrem Haus verschafft, sie gestossen, beschimpft und bedroht und jeweils das Haus auf der Suche nach E._______ durchsucht (vgl. act. 27, F52, S. 8; act. 30, F30, F47, F73). Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung, dass nicht die Beschwerdeführerin im Visier dieser (angeblich) dem irakischen Staatsapparat zugehörigen Miliz stand, sondern deren Sohn E._______ Gemäss den
D-1260/2021 Darlegungen der Beschwerdeführerin haben diese Männer jeweils ausschliesslich E._______ gesucht, auch wenn sie (die Beschwerdeführerin) von den Suchmassnahmen als Hausbewohnerin mitbetroffen war. Dass die Beschwerdeführerin den Männern jeweils gesagt habe, dass sich E._______ nicht mehr zuhause befinde, sondern ausgereist sei (vgl. act. A30, F54), vermag nichts an der Schlussfolgerung zu ändern, dass im vorgebrachten Vorgehen dieser Männer keine gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung durch staatliche oder private Akteure erkannt werden kann. Jene sind den Angaben zufolge auf der Suche nach E._______ gewesen und haben zu diesem Zweck die Beschwerdeführerin nach dessen Verbleib befragt und lediglich am Rande und auch nur dann von ihr Notiz genommen, wenn sie sich direkt an die Soldaten gewandt hatte. Zwar mag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei den angeblich wiederholten Suchmassnahmen der Soldaten nach E._______ zugegen gewesen ist und dabei den Angaben nach mehrmals beschimpft und bedroht worden ist, eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht mit Blick auf die Beschwerdeführerin keine (glaubhaften) Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Auch ist das einer Reflexverfolgung zugrundeliegende Motiv – es soll auf verfolgte Personen (wie E._______) Druck ausgeübt werden, indem ihre Angehörigen im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden – nicht ersichtlich. Überdies entbehren diese Vorkommnisse auch einer asylbeachtlichen Intensität. Das Vorbringen, sie sei von einem der Männer mit dem Handrücken ins (Nennung Körperteil) und mit dem (Nennung Gegenstand) auf (Nennung Körperteil) geschlagen worden (vgl. act. 30, F32-33, F38-40, F47-50), ist – wie in E. 7.1 erwogen – als unglaubhaft zu qualifizieren. 7.2.2 Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der dargelegten Furcht offenbar nicht veranlasst sah, ihren Wohnort zu wechseln. Obwohl die Behelligungen während insgesamt (Nennung Dauer) angedauert haben sollen und die Beschwerdeführerin und ihre Töchter den Ausführungen zufolge jeweils als Kollaborateure beziehungsweise Agentinnen der (Nennung ausländische Bürger) beschimpft worden sind (vgl. act. 27, F52, S. 8; act. 30, F30, F52 und F64) und die Männer auch Drohungen ausgesprochen haben sollen (vgl. act. 30, F72 f.), ist ihr – und auch ihren Töchtern – offensichtlich nichts Konkretes widerfahren. Sie führte im vorinstanzlichen Verfahren denn auch nicht aus, dass sich die Drohungen im Laufe der Jahre intensiviert hätten oder – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – Anzeichen bestanden hätten, dass sich diese in absehbarer Zeit verwirklichen würden. Beim Vorbringen der
D-1260/2021 Beschwerdeführerin, es seien anlässlich des letzten Vorfalls mehrere Schüsse auf ihre Hausfassade abgegeben worden, handelt es sich – wie bereits erwogen – um eine nicht glaubhaft gemachte Parteibehauptung (vgl. dazu und zur Beurteilung der diesbezüglich eingereichten Fotos E. 7.1 oben). 7.2.3 Mithin ist auch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks, der für die Beschwerdeführerin ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht hätte, zu verneinen (vgl. auch E. 7.2, 2. Absatz) 7.2.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zur Recht auf die Aussagen des in der Schweiz als Flüchtling lebenden Sohnes E._______ hingewiesen, aus denen keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin wegen ihm gezielten Verfolgungsmassnahmen mit asylrelevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. SEM act. 1063782-43/8 [nachfolgend: act. 43], S. 3). Die diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen, selbst wenn die Beschwerdeführerin das in ihren Augen schlimmste und letzte Ereignis, das vorliegend jedoch als unglaubhaft zu erachten ist, ihrem Sohn gegenüber erst später – nach seiner Anhörung – genannt haben sollte. So gab E._______ anlässlich seiner Anhörung am (...) an, er stehe in ständigem Kontakt zu seinen – noch immer in D._______ lebenden – Angehörigen, wobei diese die normalen Sachen angeben würden, die eben zwischen Familienmitgliedern ausgetauscht würden. Dann verwies er auf seine (Nennung Verwandte), die wegen ihm Probleme bekommen habe und sich habe scheiden lassen müssen. Dass andere Familienangehörige wegen ihm in Schwierigkeiten stecken würden, machte er jedoch nicht geltend und erwähnte insbesondere in diesem Zusammenhang an keiner Stelle seine Mutter. Der Umstand, dass E._______ zwar Probleme seiner (Nennung Verwandte) relativ ausführlich wiedergibt, jedoch keine irgendwie gearteten Probleme betreffend seine Mutter erwähnt, bekräftigt das Gericht in seiner Schlussfolgerung, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine gezielte und konkrete Verfolgung oder Bedrohung der Beschwerdeführerin vorgelegen haben kann. Der Einwand, die Darlegungen von E._______ in seiner Anhörung seien schlicht nicht vollständig gewesen und er habe die durch ihn entstandenen Probleme der Beschwerdeführerin damals für zu wenig schlimm befunden, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor und solches wird
D-1260/2021 auch nicht geltend gemacht, dass nach der Ausreise der Beschwerdeführerin gegen sie behördliche Massnahmen ergriffen worden wären oder sich andere für sie relevante Vorkommnisse zugetragen hätten. Bei dieser Sachlage erweist sich eine entsprechende subjektive Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv unbegründet. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Dier Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 16. Februar 2021 aufgrund der aktuell schwierigen Sicherheitslage im Irak wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht nicht näher zu prüfen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der Beschwerdeführerin indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1260/2021 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom Zwischenverfügung vom 14. April 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Am 24. Juni 2021 wurde eine Kostennote eingereicht, welche die Replik betrifft. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1'824.– geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von neun Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der Replik erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Weiter wurde in der ergänzten Kostennote vom 17. März 2022 für die Redaktion des rechtlichen Gehörs vom 28. Februar 2022 ein Aufwand von zwei Stunden geltend gemacht, welcher als angemessen erscheint. Der zu entschädigende Gesamtaufwand beläuft sich demnach auf acht Stunden. Der Stundenansatz von Fr. 200.– ist sodann – in der genannten Zwischenverfügung angekündigt – auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'224.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1260/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'224.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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