Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1257/2022
Urteil v o m 2 5 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), Afghanistan, (…),, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2022 / N (…).
D-1257/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Afghanistan – ersuchten am 7. Februar 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei legten sie ihre Reisepässe vor, in welchen von Portugal erteilte Schengen- Visa enthalten sind, sowie Unterlagen des Portuguese Council for Refugees (Conselho Português para os Refugiados; CPR). Das SEM nahm die Behandlung ihrer Gesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ an die Hand. Während des Verfahrens verfügten sie über den Beistand der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung. Am 10. Februar 2022 wurde ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank und dem zentralen europäischen Visa-Informationssystem vorgenommen. Dieser Abgleich ergab, dass ihnen am 13. Oktober 2021 von der portugiesischen Botschaft in D._______ (E._______) Schengen-Visa erteilt worden waren (gültig bis zum 25. Januar 2022), und weiter, dass sie am 20. Dezember 2021 von Portugal als Asylantragsteller registriert worden waren (vom Registration Support Office [GAR] in Lissabon). Anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. Februar 2022 gaben sie übereinstimmend an, sie seien beide im Iran geboren, sie hätten aber während der letzten Jahre in Kabul gelebt, wo sie (…) geheiratet hätten, und sie seien am 3. Oktober 2021 aus Afghanistan ausgereist. B. Am 15. Februar 2022 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden Dublin-Gespräche durch. In diesem Rahmen berichteten sie, dass sie von Afghanistan zunächst nach E._______ gereist seien, von wo sie dann Portugal erreicht hätten. Vom SEM wurde ihnen im Anschluss daran unter Verweis auf die Visa-Erteilung durch Portugal und die in Portugal erfolgte Asylantragstellung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit dieses Staates und einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt, worauf sich beide gegen eine Rückkehr nach Portugal aussprachen. Dabei berichteten sie im Wesentlichen davon, dass sie im Dezember 2021 als Teil einer grossen Gruppe von afghanischen Staatsangehörigen von E._______ nach Portugal gebracht worden seien. Die Mitglieder der Gruppe hätten sich untereinander nicht gekannt, seien aber alle in einem Camp untergebracht worden. Dort sei es in der Folge aufgrund ethnischer und religiöser Differenzen zu Streit gekommen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Camp eine Vergiftung erlitten, wobei er vermute aber nicht belegen
D-1257/2022 könne, dass er von den Leuten vergiftet worden sei, mit welchen er Streit gehabt habe. Da er nicht sicher gewesen sei, wer hinter der Vergiftung gesteckt habe, habe er sich aber nicht an die Betreuer im Camp oder die Polizei gewandt. Die Vergiftung sei auch nicht im Spital behandelt worden, sondern von ihm selber mit Kräutern aus der Heimat. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass es zu dem Konflikt mit den anderen gekommen sei, nachdem sie in Portugal mit dem Einverständnis ihres Ehemannes ihr Kopftuch abgelegt und kürzere Kleider getragen habe. Das habe einen im Camp lebenden Lehrer der Islamwissenschaften und dessen Ehefrau erzürnt. Von der Frau sei ihr eine Verwestlichung vorgeworfen und zudem angedroht worden, dass sie nach islamischen Recht bestraft werde. Davon habe sie der Leitung des Camps aber nichts berichtet, zumal es im Camp weder Polizei noch Sicherheitsdienst gegeben habe. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er habe dem Asylverfahren in Portugal kein Vertrauen geschenkt, weil ihm der Dolmetscher nicht alles gut erklärt habe. Er habe daher nicht gewusst, was er jeweils unterschreibe, wie ihm auch nicht gesagt worden sei, zu welchem Amt er gehen müsse und was dort genau passiere. Auch habe er an Magen- und Darmproblemen gelitten, welche nicht genügend versorgt worden seien. Auch die Beschwerdeführerin brachte vor, dass in Portugal die medizinische Versorgung schlecht gewesen sei. Sie hätten daher in ein Land gehen wollen, wo die Möglichkeiten gerade auch mit Blick auf die Familiengründung besser seien. Auf die Frage nach seiner gesundheitlichen Konstitution brachte der Beschwerdeführer vor, er leide neben seinen Magen- und Darmproblemen auch an mentalen Problemen; dies wegen seiner Erlebnisse in der Heimat. Die Beschwerdeführerin berichtete, dass sie in der Heimat wegen ihres Hintergrundes als Hazara und aufgrund ihrer Tätigkeit als Journalistin in ständiger Gefahr gewesen sei und Schreckliches gesehen habe. Das habe sie mental krank gemacht. Sie leide an Schlafproblemen, Albträumen und ständiger Angst. Beim medizinischen Dienst habe sie erst Magen-, Hautund gynäkologische Probleme melden können. Eine psychologische Betreuung, auf welche sie angewiesen sei, habe sie noch nicht aufnehmen können. C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben im Rahmen der Dublin-Gespräche sandte das SEM am 16. Februar 2022 (mit nochmaliger Zustellung am 24. Februar 2022, nachdem es zuvor technische Probleme gegeben hatte; vgl. dazu die Akten) ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an die dafür zuständige Dublin-Behörde Portugals;
D-1257/2022 dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem Ersuchen wurde von Portugal mit Erklärungen vom 4. März 2022 entsprochen, da Portugal für die Prüfung der Asylanträge zuständig sei. D. Das SEM nahm die die Beschwerdeführenden betreffenden ärztlichen Kurzberichte vom 2. und 3. sowie vom 7. März 2022 zu den Akten. Am 8. März 2022 erkundigte sich das SEM beim zuständigen medizinischen Dienst nach dem aktuellen Behandlungsverlauf der Beschwerdeführenden. Auf diese Aktenstücke wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. E. Das SEM trat mit Verfügung vom 8. März 2022 (eröffnet am 10. März 2022) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Portugal an, verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführenden, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte es, der Kanton Thurgau werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am Tag nach der Entscheideröffnung das Mandatsverhältnis als beendet. F. Die Beschwerdeführenden haben am 17. März 2022 gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In ihrer Eingabe beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (1), die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (2), eventualiter die Feststel-
D-1257/2022 lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (3). In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Verbeiständung (4), wie auch darum, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (5). Auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Beschwerdegründe wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. G. Dem Gericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem 18. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 2) – einzutreten ist. 1.5 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sich diese – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-1257/2022 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Wenn das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es diesen auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurück; einer selbständigen materiellen Prüfung der Gesuchsgründe enthält es sich (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – besteht sodann systembedingt kein Raum für die von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (gemäss Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). Die entsprechende Prüfung muss soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), weshalb auch auf den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist. 3. Von den Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, sei hätten die Gründe, welche für sie gegen eine Rückkehr nach Portugal sprächen, nicht vollständig einbringen können. Das SEM hätte sie genauer und nicht bloss kurz und oberflächlich anhören sollen. Damit machen sie im Wesentlichen geltend, vom SEM sei ihr in Art. 29 Abs. 2 BV verankerter und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierter Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Das Vorbringen überzeugt jedoch nicht, da aufgrund der Aktenlage festzustellen ist, dass sie sich im Verlauf der Dublin-Gespräche vom 15. Februar 2022 – an welchen sie begleitet von ihrer damaligen Rechtsvertretung teilnahmen – umfassend zu den Gründen äussern konnten, welche aus ihrer Sicht gegen eine Rückkehr nach Portugal sprechen. Da damit keine Gehörsrechtsverletzung erkennbar ist und vorliegend auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
D-1257/2022 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) – und damit in der Konstellation wie vorliegend (vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1) – findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1) 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 5. 5.1 Durch den Eurodac-Datenabgleich ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführenden vor der Schweiz bereits in Portugal Asylanträge gestellt haben, was von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten wurde. Portugal hat sich sodann auf das frist- und formgerechte Ersuchen des SEM (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1–4 Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – und
D-1257/2022 damit zwecks Fortsetzung der Behandlung ihrer Asylanträge – bereit erklärt. Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Portugal grundsätzlich gegeben. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, sie seien nur deshalb nach Portugal gereist, weil sie damals keinen anderen Staat hätten erreichen können, und ihre Antragstellung in Portugal sei auch nur deshalb erfolgt, weil ihnen eine Ausweisung aus diesem Staat gedroht hätte, wenn sie dort ihre Fingerabdrücke nicht abgegeben hätten. Dieses Vorbringen vermag jedoch an der Zuständigkeit Portugals nichts zu ändern, da nach der Konzeption des Dublin-Verfahrens hinsichtlich des zuständigen Staates keine Wahlfreiheit besteht. In dem Sinne bleiben Antragstellende an den für sie zuständig gewordenen Staat gebunden, ungeachtet davon, ob dieser durch erstmalige Antragstellung zuständig geworden ist (wie vorliegend) oder auch anderweitig, etwa durch Übernahme von Verantwortung für sie, wie nach Ausstellung von Visa (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO). Das Vorbringen überzeugt im Weiteren aber gerade auch daher nicht, da es aufgrund der bisherigen Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden als offenkundig nachgeschoben zu erkennen ist. 5.3 Die Beschwerdeführenden bekräftigen namentlich das Vorbringen, sie hätten sich in Portugal vor Landsleuten zu fürchten, welche mit ihrer Lebensführung und namentlich der individuellen Freiheit der Beschwerdeführerin nicht einverstanden seien. Dabei machen sie geltend, bei diesen Leuten handle es sich um religiös und ethnisch motivierte Extremisten. Damit verlangen sie dem wesentlichen Sinngehalt nach einen Selbsteintritt auf ihre Gesuche im vorstehend beschriebenen Sinne. Es sind jedoch auch mit diesem Vorbringen keine Gründe ersichtlich gemacht, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. Die Beschwerdeführenden sind gehalten, sich – wie vom SEM erwogen – an die portugiesischen Behörden zu wenden, sollten sie tatsächlich Nachstellungen seitens islamistischer Extremisten fürchten. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die portugiesischen Polizei- und Justizbehörden bei einer entsprechenden Gefährdungslage mit der notwendigen Konsequenz einschreiten; das SEM verweist in diesem Sinne zu Recht auf deren Schutzwilligkeit und auch -fähigkeit.
D-1257/2022 5.4 Betreffend die weiteren Beschwerdevorbringen bleibt schliesslich festzuhalten, dass Portugal Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Portugal nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, Portugal anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Vorliegend sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, vor allem die Beschwerdeführerin leide an einer erheblichen psychischen Erkrankung, welche Behandlung bedürfte. Tatsächlich ist aufgrund der bei den Akten liegenden Berichte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer mittelschweren depressiven Episode auf Behandlung angewiesen ist. Es ist jedoch weder aufgrund der Berichte noch der Angaben auf Beschwerdeebene zum derzeitigen Behandlungssetting auf das Vorliegen einer Erkrankung zu schliessen, welche nicht auch ohne weiteres in Portugal behandelt werden könnte. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, zu welcher auch Asylantragstellende Zugang haben (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Aufgrund der Aktenlage darf schliesslich ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden sei auch durchaus in der Lage, in Portugal gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen, zumal ihnen dort auch die Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen des Portuguese Council for Refugees (CPR) zustehen, welche ihnen gemäss Aktenlage bereits angeboten worden sind. 5.5 Das SEM hat schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch hinreichend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung der Vorinstanz nicht zu bemängeln ist, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).
D-1257/2022 6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Den Beschwerdeführenden sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1257/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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