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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2016 D-1255/2016

10. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,225 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1255/2016

Urteil v o m 1 0 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).

D-1255/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 15. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend machte, sein Heimatland sei Afghanistan, geboren worden sei er jedoch im Iran, wo er auch bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe, dass er den Iran vor ungefähr 22 Tagen – zusammen mit seiner Familie – verlassen habe und via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 1. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährte, dass der Beschwerdeführer angab, er habe dort kein Asylgesuch eingereicht und seine Fingerabdrücke seien dort ohne sein Einverständnis genommen worden, dass er zudem mit seinen zwei mit ihm in die Schweiz eingereisten Brüdern zusammenbleiben wolle, dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank, gemäss welchem Letzterer am 25. November 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, und Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die zuständige deutsche Behörde am 21. Januar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 1. Februar 2016 zustimmten,

D-1255/2016 dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 23. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton Freiburg mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers am 2. Februar 2016 und diejenigen seines angeblich minderjährigen Bruders am 4. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-1255/2016 dass im Beschwerdeverfahren in Verwaltungssachen grundsätzlich die Sprache des betreffenden Entscheides massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass die angefochtene Verfügung auf Deutsch geschrieben ist, weshalb auch dieses Urteil auf Deutsch verfasst ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 25. November 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 21. Januar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte,

D-1255/2016 dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 1. Februar 2016 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendet, er habe in Deutschland gar kein Asylgesuch stellen wollen, dass die Vorinstanz nicht ausreichend auf seine familiären Verhältnisse eingegangen sei, denn er sei seit Beginn seiner Flucht aus Afghanistan mit seinen zwei jüngeren Brüdern B._______ (N […]) und C._______ (N […]) unterwegs, wobei B._______ noch minderjährig sei, dass seine beiden Brüder keine Nichteintretensentscheide vom SEM erhalten hätten und bei ihnen nationale Asylverfahren durchgeführt würden, was zur Folge habe, dass sie drei getrennt würden, wenn er nach Deutschland zurückgeschickt würde, was für ihn unerträglich sei, dass sein Bruder B._______ – entgegen der Behauptung des SEM – minderjährig sei und folglich sein Wohl als Kind in allen ihn betreffenden Verfahren mit Vorrang zu berücksichtigen sei (vgl. Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Staaten eng zusammenarbeiten müssten bei der Evaluierung des Wohls des Kindes, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten der Familienzusammenführung, des Wohlbefindens, der Sicherheitserwägungen sowie der sozialen Entwicklung (vgl. Art. 6 Abs. 3 Bst. a–c Dublin-III-VO), dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),

D-1255/2016 dass es sodann keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO auf, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass der Beschwerdeführer sodann mit dem Hinweis auf seine mit ihm in die Schweiz gereisten Brüder, wobei der eine minderjährig sein soll, keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, weil Geschwister nicht als "Familien-

D-1255/2016 angehörige" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Vorinstanz auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu begründen vermag, dass an der Glaubhaftigkeit der angebliche Minderjährigkeit seines Bruders B._______ erhebliche Zweifel bestehen, da jener auch nach Konfrontation mit dem Ergebnis der Handknochenanalyse seiner linken Hand, gemäss welchem sein Skelettalter 19 Jahre oder mehr beträgt, auf seiner anfänglichen Altersangabe von 14 Jahren beharrt (vgl. act. A7, S. 3, ebenfalls rechtliches Gehör vom 15. Dezember 2015 im Dossier N […], act. A12, S. 2), dass die Handknochenanalyse gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, dass der Unterschied zwischen dem angegeben Alter und dem Skelettalter gemäss Handknochenanalyse in casu fünf Jahre beträgt, was nicht nur wesentlich grösser ist als die in diesem Fall zu berücksichtigende doppelte Standardabweichung von plus oder minus 21.4 Monaten, sondern auch zulässt, die Handknochenanalyse gemäss Rechtsprechung als Beweismittel zu zählen, dass die Frage der Minderjährigkeit von B._______ allerdings offen gelassen werden kann, da er sich sowieso zusammen mit seinem älteren Bruder C._______ in der Schweiz aufhält, wo beide ein nationales Asylverfahren durchlaufen, und er somit in Begleitung eines Geschwisters ist, wodurch im Falle tatsächlicher Minderjährigkeit seinerseits das Kindeswohl gewährleistet wäre, dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Sachlage nicht auf Art. 6 und Art. 8 Dublin-III-VO berufen kann, womit es auch keinen Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

D-1255/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1255/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Karin Fischli

Versand: