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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2009 D-1253/2009

6. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,813 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-1253/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1253/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihren Kindern am 21. September 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Sie führte anlässlich der ersten Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 6. Oktober 2006 sowie der einlässlichen Anhörung beim E._______ vom 25. November 2006 im Wesentlichen aus, sie sei seit dem Jahr 2005 Mitglied der religiös-politischen Bewegung Bundu Dia Kongo (BDK). Zunächst habe sie den Chor dirigiert und danach als Mitglied der Sensibilisierungsgruppe Frauen angeworben. Am 29. Juni 2006 sei sie auf dem Weg nach F._______, wo am folgenden Tag eine Demonstration der BDK stattfinden sollte, zusammen mit ihrem Ehemann - ebenfalls ein BDK-Mitglied - und den beiden Kindern von Sicherheitsbeamten angehalten worden. Ihre BDK- Mitgliederkarten, Führerscheine und Flugblätter seien beschlagnahmt worden. In der Folge sei sie mit den Kindern in ein Gefängnis für Frauen gebracht worden. Dort sei sie mehrmals vergewaltigt worden. Als die eine Tochter erkrankt sei, seien sie in das Spital von F._______ gebracht worden. Von dort aus sei es ihr mithilfe einer Krankenschwester gelungen, einen Freund ihres Ehemannes zu kontaktieren. Dieser habe sie am 12. August 2006 abgeholt, wobei er zuvor einen Arzt (vgl. A15, S. 12) beziehungsweise eine Krankenschwester (vgl. A15, S. 13) damit beauftragt habe, ihr zur Verkleidung als Ärztin/Krankenschwester ein weisses Kleid zu bringen. So verkleidet habe sie mit den Kindern unbemerkt von den sie bewachenden Soldaten aus dem Spital in Richtung G.______ fliehen können. Von G._______ aus sei sie mit den Kindern am 18. September 2006 mit dem Pass der Ehefrau ihres Reisebegleiters nach H._______ geflogen. Von dort aus seien sie am 21. September 2006 in die Schweiz gelangt. Von ihrem Ehemann habe sie seit ihrer Verhaftung keine Neuigkeiten mehr erhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Mitgliederkarte und ein Bestätigungsschreiben der BDK ein (vgl. A27). Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A15). B. Am 22. Oktober 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Vertre- D-1253/2009 tung in I._______ um Abklärungen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 brachte das BFM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts vom 28. November 2008 zur Kenntnis. Demzufolge habe nicht bestätigt werden können, dass sie Mitglied der BDK sei. Ihr Name habe weder in den Listen der anlässlich der geltend gemachten Ereignisse verhafteten Personen noch im Spitalregister ausfindig gemacht werden können. Eine Verurteilung habe ebenfalls nicht gefunden werden können. An der angegebenen Adresse habe sich niemand an ihren Ehemann erinnern können. Die eingereichte Mitgliederkarte und die Bestätigung der BDK seien zwar authentisch. Da sie jedoch nicht als Mitglied anerkannt worden sei, sei zu schliessen, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handle. Die eingereichte Identitätskarte könne zudem von jedermann ohne Identitätsnachweis erworben werden. Aktuell gingen die BDK-Mitglieder in Kongo (I._______) ihren Aktivitäten friedlich nach. Bei einer Rückkehr würden deshalb aufgrund einer blossen Mitgliedschaft keine Probleme bestehen. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2009 bestritt sie den Wahrheitsgehalt der Botschaftsabklärungen. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie die schweizerische Vertretung an Informationen zur Mitgliedschaft einer Person bei der BDK gekommen sein sollte, wie sie sich Zugang zur Registrierung verschafft haben sollte und wie sie annehmen könne, dass die Listen verhafteter Personen vollständig sein sollten. Es sei auch nicht verständlich, weshalb das Patientenregister Personen, die unter Umständen, wie es bei ihnen der Fall gewesen sei, eingeliefert worden seien, aufführen sollte. Überdies habe sie nie behauptet, dass gegen sie ein Urteil ergangen sei. Es gehe nicht an, die fragwürdigen Abklärungen als Tatsachen hinzustellen. Zudem sei die Aussage zur aktuellen Situation der BDK-Mitglieder in Kongo (I._______) von Zweckoptimismus geprägt. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 - eröffnet am 29. Januar 2009 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D-1253/2009 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die geltend gemachte Verfolgung sei aufgrund tatsachenwidriger und realitätsfremder Angaben nicht glaubhaft. So hätten die Abklärungen der schweizerischen Vertretung in I._______ ergeben, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der BDK nicht habe bestätigt werden können. Ihr Name habe zudem weder in den Listen der verhafteten Personen noch im Patientenregister ermittelt werden können. Es bestehe auch keine Verurteilung. An der angegebenen Wohnadresse habe sich überdies niemand an den Namen ihres Ehemannes erinnern können. Die eingereichte Mitgliederkarte und Bestätigung der BDK seien zwar authentisch, jedoch dürfte es sich dabei aufgrund der Tatsache, dass keine Bescheinigung einer solchen Mitgliedschaft vorliege, lediglich um Gefälligkeitsschreiben handeln. Die Botschaft habe ferner festgestellt, dass die Mitglieder der BDK ihren Aktivitäten zur Zeit friedlich nachgingen und der blosse Umstand, Mitglied zu sein, für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr kein Problem bedeuten würde. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen auf eine pauschale Kritik und Bestreitung des Wahrheitsgehalts beschränkt, habe jedoch keine stichhaltigen Indizien geltend gemacht, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen entstehen lassen könnten. Aufgrund der Tatsache, dass Botschaftsabklärungen in diskretem Rahmen durchgeführt würden, gäbe es keinen ersichtlichen Grund, weshalb die Botschaft Falschauskünfte erhalten haben soll. Es bestünden keinerlei Vorbehalte bezüglich der Seriosität des Berichts. Auf diesen könne deshalb bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen als wesentliches Kriterium abgestützt werden. Die Richtigkeit der Abklärungen werde zudem durch den Umstand bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die Mitgliederkarte vom 14. April 2005 erst nachträglich - am 4. Mai 2007 - eingereicht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihr dies möglich gewesen sei, wenn der Ausweis doch angeblich am 29. Juni 2006 beschlagnahmt worden sei. Gemäss gesicherten Informationen des BFM seien im Juli 2002 in zahlreichen Zikuas und Schulen Mitgliederkarten von Soldaten entfernt und später in der freien Natur wieder gefunden worden. Solche Karten seien nachträglich an Personen verkauft worden, die sich dann damit fälschlicherweise als Mitglieder ausgegeben hätten. Ferner sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das Spital mit ihren Kindern auf die geschilderte Weise hätte verlassen D-1253/2009 können, zumal sie dort unter Aufsicht gestanden hätten und ihre Flucht somit kaum derart mühelos hätte erfolgen können. Es sei auch realitätsfremd, dass sie die Flughafenkontrollen ohne Weiteres mit einem fremden Pass hätte passieren können. Durch das gleichzeitige Mitführen der „Attestation tenant lieu de Carte d'Identité“ hätte sie zusätzlich ihr Risiko erhöht, bei einer Kontrolle entdeckt zu werden. Schliesslich liessen auch ihre spärlichen Bemühungen, sich über das weitere Schicksal ihres Ehemannes zu erkundigen, nicht auf tatsächlich erlebte Ereignisse schliessen. Insgesamt seien ihre Vorbringen deshalb unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei gegenwärtig jedoch unzumutbar, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2009 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks erneuter Abklärung des Sachverhalts ersucht wurde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurde zudem um Anweisung der Vollzugsbehörden, die Weitergabe der Daten an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu sistieren, eventualiter um Anweisung der Vorinstanz, eine bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihr dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, ersucht. Überdies wurde in formeller Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ernennung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht, wobei die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt wurde. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie bestreite den Wahrheitsgehalt der von der schweizerischen Vertretung in I._______ eingeholten Auskünfte. Es sei fragwürdig, wie diese die Informationen beschafft haben wolle. Zugang zur Mitglieder-Registrierung dürfte nur die zentrale Verwaltung der BDK haben. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Informanten Einblick in Listen von Verhaf- D-1253/2009 teten erlangen könnten. Solche Listen führten jedoch nicht alle Personen auf, die bei bestimmten Ereignissen festgenommen worden seien. Hinsichtlich des Aufnahmeregisters des Spitals stelle sich die Frage, weshalb dieses die Namen von Personen enthalten sollte, die unter Umständen eingeliefert worden seien, wie es bei ihnen der Fall gewesen sei. Sie habe zudem nie behauptet, dass gegen sie ein Urteil ergangen sei. Es sei deshalb unverständlich, weshalb nach einem geforscht worden sei. Überdies sei die Argumentation „wo kein Urteil, da keine Verfolgung“ befremdlich. Die Aussage, wonach sich am ehemaligen Wohnort der Familie niemand an sie erinnern könne, qualifiziere eher die Botschaftsabklärung als ihre Vorbringen. Sie habe Originaldokumente eingereicht, die ihre BDK-Mitgliedschaft belegen würden. Deren Authentizität werde bestätigt. Es handle sich bei der Mitgliederkarte um ein Duplikat, welches erst ausgestellt worden sei, als sie sich bereits in der Schweiz befunden habe. Bei Duplikaten übernehme die BDK-Zentralverwaltung das Datum der Ausstellung, welches in den Verzeichnissen festgehalten werde. Es gehe nicht an, aus dem Umstand, wonach Ausweise „in der freien Natur“ aufgefunden worden seien, (Fehl-)Schlüsse zu ziehen. Die Aussage der Botschaft zur aktuellen Situation der BDK-Mitglieder in Kongo (I._______) stehe zudem in einem eklatanten Widerspruch zu anderen Einschätzungen der Lage. Gemäss Angaben des U.S. Department of State von September 2006 sei die BDK bereits 2006 gesetzlich verboten gewesen. Später habe sie den Status einer sozialen und kulturellen Nonprofit-Organisation erhalten, der ihr aber im März 2008 wieder entzogen worden sei. Gemäss Angaben des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) von November 2008 sei die BDK eine politisch-kulturelle Organisation, die von der Regierung verboten worden sei. Der kongolesische Staat sei u.a. von Human Rights Watch beschuldigt worden, seit 2006 gezielt und systematisch gegen die Anhänger vorzugehen. Das BFM stütze seinen Entscheid ausschliesslich auf die Botschaftsabklärung, deren allfällige Fehlerhaftigkeit nicht überprüft werden könne, da in den Fragenkatalog des BFM und die Antwort der Botschaft keine Einsicht gewährt worden sei. Dies lasse sich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbaren. Zwar sei es gemäss Art. 27 und 29 VwVG grundsätzlich zulässig, bei Botschaftsabklärungen die Fragen und Antworten nicht offen zu legen, aber das BFM habe es vorliegend unterlassen, eine ernsthafte Abwägung zwischen dem Interesse an Einsichtnahme und den entgegenstehenden Geheimhal- D-1253/2009 tungsinteressen vorzunehmen. Überdies habe das BFM die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Zusammenfassung der Botschaftsabklärung nicht berücksichtigt. Es habe deshalb den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Ihre Vorbringen - irreguläre Festnahme und Vergewaltigung - seien asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren sei. Sie fürchte sich zudem davor, durch die Bekanntgabe der Übergriffe in ihrem Heimatstaat auf eine „schwarze Liste“ zu kommen. Für den Fall, dass eine Datenweitergabe beziehungsweise Kontaktaufnahme im Sinne von Art. 97 Abs. 2 AsylG stattgefunden habe oder stattfinden sollte, sei vor dem Entscheid der Beschwerdeinstanz das rechtliche Gehör zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an den Heimatstaat trat er nicht ein. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ab. Er setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 19. März 2009 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Namentlich dürfte die Schlussfolgerung des BFM, die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungssituation - Verhaftung wegen Mitgliedschaft bei der BDK und Vergewaltigung während der Haft - sei nicht glaubhaft, nach der Aktenlage zu bestätigen sein. Die Erwägungen des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, da Abklärungen bei der schweizerischen Vertretung in L._______ ergeben hätten, dass ihre Mitgliedschaft beim BDK nicht habe bestätigt werden können - weshalb zu schliessen sei, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handle - und ihr Name weder in den Listen der verhafteten Personen noch im Patientenregister des Spitals figuriere, sich zudem an der angegebenen Wohnadresse niemand an ihren Ehemann erinnern könne, und überdies ihre Ausführungen zur Flucht D-1253/2009 unwahrscheinlich und diejenigen zum Passieren der Flughafenkontrolle mit einem fremden Pass realitätsfremd seien, erschienen zutreffend. Die Ausführungen in der Beschwerde erschienen nicht geeignet, die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM sei nicht ersichtlich. Der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichts sei im Schreiben vom 12. Dezember 2008 zutreffend wiedergegeben und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Praxisgemäss sei Asylsuchenden bei einem Botschaftsbericht zwar eine Kopie des entsprechenden Fragenkatalogs zuzustellen. Dies sei vorliegend unterlassen worden. Dieser Mangel erscheine indessen nicht als schwerwiegend, da die gestellten Fragen in den Antworten genau enthalten und keine weiteren Fragen gestellt worden seien. Die Unterlassung habe daher keine verfahrensrechtlichen Nachteile zur Folge gehabt. Überdies sei es zulässig, die Informationsquellen der Botschaft abzudecken beziehungsweise nicht offenzulegen. Ergänzend könne bezüglich der Punkte 1 (Nichtbestätigung der Mitgliedschaft bei der BDK) und 2 (fehlender Eintrag auf der Liste der verhafteten Personen) mitgeteilt werden, dass die entsprechenden Abklärungen im Umfeld der BDK erfolgt seien. Die verfügte Wegweisung erscheine ebenfalls in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. Schliesslich stelle sich die Frage der Weitergabe von Daten an den Heimatstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere aufgrund der durch die Vorinstanz festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und daher gewährter vorläufiger Aufnahme zurzeit nicht. Auf das Gesuch um Erlass diesbezüglicher vorsorglicher Massnahmen sei deshalb nicht einzutreten. F. Mit Eingabe vom 16. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin - unter Beilage zweier Beweismittel: „Auskunft bezüglich der Überprüfung / Registrierung der Mitgliedschaft und Rückkehrgefährdung eines BDK- Mitgliedes, das im 2006 festgenommen wurde“ des Country Information Research Centre (CIREC) in Lausanne, Kopie einer E-Mail-Nachricht eines Mitarbeiters des CIREC an die Rechtsvertreterin vom 15. März 2009 - eine Beschwerdeergänzung ein. Sie machte geltend, diese Unterlagen zeigten auf, dass es der schweizerischen Vertretung praktisch unmöglich sei, zuverlässige Informationen zum Nachweis einer BDK-Mitgliedschaft beziehungsweise Nicht-Mitgliedschaft einzuholen. Zudem seien im Jahr 2006 BDK-Mitglieder illegal festgenommen D-1253/2009 worden. Bei der Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) wäre ein BDK-Mitglied gefährdet. G. Der Kostenvorschuss wurde am 17. März 2009 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 D-1253/2009 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5. S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Der Beschwer- D-1253/2009 deführerin wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist seither nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. Der Einschätzung des BFM, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaubhaft, ist beizupflichten. Die Schilderung der angeblichen Verfolgung wegen der Mitgliedschaft in der BDK ist in sich nicht stimmig und erweist sich aufgrund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig. Bezüglich der Seriosität der Abklärungen der schweizerischen Vertretung in I._______ bestehen keine Vorbehalte. Wie in der Zwischenverfügung vom 4. März 2009 ausgeführt, wurden die Abklärungen zur Frage der BDK-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im Umfeld der betreffenden Organisation selbst vorgenommen, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb es sich dabei um eine Falschauskunft handeln sollte. Aufgrund der Tatsache, dass aus dem Umfeld der BDK selbst nicht bestätigt wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Mitglied handelt, ist davon auszugehen, dass ihre anderslautende Behauptung tatsachenwidrig ist. Die mit der Beschwerdeergänzung vom 16. März 2009 eingereichten Unterlagen - wonach es schwierig sei, zuverlässig zu eruieren, ob jemand Mitglied der BDK sei oder nicht - vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Angesichts des diesbezüglich eindeutigen Ergebnisses der Botschaftsabklärung ist dem BFM hinsichtlich der nachträglich eingereichten Mitgliederkarte - beziehungsweise eines Duplikates - sowie des Bestätigungsschreibens der BDK vom 21. Februar 2007 beizupflichten, wonach es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte. Überdies ist festzuhalten, dass das Ausstellungsdatum der Mitgliederkarte - 14. April 2005 - im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 25. November 2006 steht, wonach sie erst seit Ende 2005 Mitglied der BDK sei (vgl. A15, S. 9). Auch die durch die Botschaftsabklärung festgestellte Nichtregistrierung im Patientenregister des Spitals in F._______ sowie der Umstand, dass sich am angeblichen Wohnort niemand an die Familie beziehungsweise den Ehemann der Beschwerdeführerin habe erinnern können, lassen ihre Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Flucht mit zwei Kleinkindern aus dem Spital kein Aufsehen erregt haben soll- D-1253/2009 te, seien sie doch unter Bewachung durch Soldaten gestanden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeergänzung sind nicht geeignet, die vom BFM festgestellten Tatsachenwidrigkeiten und aufgezeigten Ungereimtheiten zu entkräften und die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhafter erscheinen zu lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung des Fragenkatalogs und der Botschaftsabklärung liegt nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 4. März 2009 verwiesen. 5.2 Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Es gelingt ihr insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb sie zu bestätigen ist. 7. Das BFM hat hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in seiner Verfügung vom 28. Januar 2009 bereits festgestellt, dass sich dieser gegenwärtig als unzumutbar erweist, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz angeordnet hat. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-1253/2009 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1253/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 14

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