Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1251/2021
Urteil v o m 2 4 . Februar 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021 / N (…).
D-1251/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. September 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung gab er an, er habe seit dem Jahr 2005 die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) mit Lebensmitteln und medizinischen Produkten unterstützt und sei deshalb im Jahr 2010 und 2011 mehrmals kurzzeitig festgenommen worden. Nach einem abgebrochenen Ehevorbereitungsverfahren zog der Beschwerdeführer am 12. Januar 2012 sein Asylgesuch zurück und reiste daraufhin freiwillig in die Türkei zurück. B. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei zusammen mit seiner (damaligen) Ehefrau (N […]) eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2018 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 5. Juni 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte. Am 12. Juni 2018 wurde er summarisch befragt und am 15. September 2020 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nach seiner Rückkehr habe er die HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) unterstützt (Wahlarbeiten, Sitzungen, Versammlungen). Deshalb sei er mehrmals verhaftet worden, ohne dass je ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Hauptsächlich seien aber die politischen Probleme seiner Ehefrau für seine Ausreise ursächlich gewesen, welche sich für die HDP engagiert habe. Er habe sie im Jahr 2018 geheiratet, nachdem er sie schon länger gekannt und von ihren Problemen gewusst habe. Nach ihrer Heirat habe der Druck der Behörden auf ihn zugenommen. Er sei verschiedene Male von den Sicherheitskräften festgenommen und nach den Gründen für seine Ehe befragt worden. Sie hätten versucht, ihn wegen seiner Ehefrau mit der PKK in Verbindung zu bringen. Nachdem ein Regionalgericht die Verurteilung seiner Frau bestätigt habe, hätte diese ins Gefängnis gehen müssen. Aufgrund dessen seien sie ausgereist. In der Schweiz habe er an Demonstrationen teilgenommen und sich auf sozialen Medien geäussert. Nachdem er sich von seiner Frau getrennt habe, habe er in die Türkei zurückkehren wollen. Weil er aber seit seiner Ausreise zu Hause verschiedene Male von Sicherheitskräften gesucht worden sei, habe er einen Anwalt für Nachforschungen beauftragt. Dieser habe herausgefunden, dass ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation in den sozialen Medien gegen ihn eröffnet worden sei.
D-1251/2021 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zum Verfahren, welches in der Türkei gegen ihn laufe, zu den Akten. C. Am 14. Dezember 2020 stellte der minderjährige Sohn aus erster Ehe des Beschwerdeführers (N […]) in der Schweiz ein Asylgesuch. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 – eröffnet am 19. Februar 2021 – stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, verweigerte jedoch die Asylgewährung, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 20. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 30. April 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seinem Sohn am 7. Juni 2021 Asyl gewährt worden sei.
D-1251/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend im Wesentlichen auf die Frage der Asylgewährung. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Der Beschwerdeführer rügt in seinem Eventualantrag eine Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes. Der Antrag wird in der Folge inhaltlich aber nicht begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
D-1251/2021 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, da der Beschwerdeführer im Jahr 2012, nachdem er ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, seien alle Probleme mit den heimatlichen Behörden, welche die Zeit bis zu dieser freiwilligen Rückreise beträfen, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen. Auch den Problemen, welche er im Zusammenhang mit den Aktivitäten und dem Strafverfahren gegen seine dritte Frau geltend mache, fehle die Aktualität. Einerseits könne aus objektiver Sicht festgehalten werden, dass die entsprechende Beziehung seit der Trennung in der Schweiz keinen Bestand mehr habe, sodass er den türkischen Behörden in dieser Sache nicht mehr dienlich sein könne. Andererseits habe er mitgeteilt, dass er auch subjektiv keine Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei habe. So habe er eigentlich in seine Heimat zurückkehren wollen, solange er davon ausgegangen sei, dass die Beamten lediglich nach seiner Frau gesucht hätten. Erst durch die Nachricht seines Anwalts, wonach gegen ihn ein Verfahren wegen seiner Aktivitäten auf den sozialen Medien eröffnet worden sei, habe er von einer Rückkehr Abstand genommen. Aufgrund des Verfahrens in seiner Heimat im Zusammenhang mit den von ihm geposteten Inhalten auf den sozialen Medien nach seiner Ausreise er-
D-1251/2021 fülle er die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 54 AsylG sei sein Asylgesuch jedoch abzulehnen, da es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe handle. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei in der Türkei aus politischen Gründen durch die Polizei gesucht worden. Seine Probleme hätten dort angefangen, seien nach seiner Flucht intensiver geworden und somit immer noch aktuell. Er habe Angst vor einer Reflexverfolgung. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe es Probleme gegeben wegen der Aktivitäten und der Strafverfahren seiner Frau. Sie habe die erwähnten Probleme noch immer und somit auch er. Zudem werde gegen ihn eine Strafverfolgung wegen «Propaganda einer Terrororganisation» durchgeführt. Im Jahr 2018 (recte 2012) sei er freiwillig in die Türkei zurückgegangen, weil er damals für seine Probleme eine Lösung gefunden habe. Auch sein Sohn habe inzwischen fliehen und in der Schweiz um Asyl nachsuchen müssen, weil gegen ihn in der Türkei ein Verfahren eröffnet worden sei. Dass er mit seiner Frau im Scheidungsprozess sei, ändere daran nichts. Die Scheidung habe noch nicht stattgefunden. Bei den türkischen Behörden gälten sie immer noch als Ehepaar und dies werde auch noch lange Zeit so bleiben. Und auch wenn sie geschieden seien, werde es für türkische Behörden keine grosse Rolle spielen. Er gelte trotzdem als Unterstützer der PKK und Staatsfeind. Ohne diese Ehe wären die Ermittlungen der türkischen Behörden gegen ihn nicht so weit gekommen. Weil er bis anhin nicht vorbestraft gewesen sei, hätten sie vielleicht anders mit den Ermittlungen umgehen können. Nun seien sie aber sicher, dass er die PKK unterstütze. Das Strafverfahren gegen seine Frau habe grossen Einfluss auf ihn und seinen Sohn, weshalb ihnen, wie seiner Frau, Asyl zu gewähren sei. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM dem Argument, es habe die Gefahr der drohenden Reflexverfolgung zu Unrecht als nicht mehr aktuell klassifiziert, entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Trennung von seiner amtlich noch angetrauten Frau gegenüber den türkischen Behörden bei Bedarf mühelos mit Unterlagen aus der Schweiz belegen könnte. Es bestünden auch keinerlei Zweifel, dass die offizielle Scheidung in absehbarer Zukunft vollzogen werde. Die Frau des Beschwerdeführers habe ein gerichtliches Kontaktverbot erwirkt und er habe an der Anhörung angegeben, die Dokumente zur einvernehmlichen Scheidung bereits unterschrieben zu haben. Androhungen oder die Realisierung von asylrechtlich relevanten Nachteilen gegen den Beschwerdeführer könnten von den türkischen Behörden somit offensichtlich nicht als Druckmittel gegen dessen
D-1251/2021 künftige Ex-Frau eingesetzt werden. Gleiches gelte für den Sohn des Beschwerdeführers, welcher noch aus erster Ehe stamme. Ein Zusammenhang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer mit den Verfahren seiner Ehefrau sei gemäss eingereichten Unterlagen nicht herzustellen. Den Akten sei zu entnehmen, dass die türkische Justiz Ermittlungen gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien aufgenommen habe. Es bestünden somit keinerlei Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Probleme seiner baldigen Ex-Frau. 6.4 In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer noch einmal, dass seine Probleme in der Türkei nicht vorbei seien, auch wenn er habe zurückkehren wollen. Die Verfolgung seines Sohnes in der Türkei zeige, dass eine Reflexverfolgung vorliege. 7. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 7.2 Zwar ist die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2012 ein starkes Indiz, welches gegen das Vorliegen einer Verfolgung im Heimatland spricht. Wenn das SEM aber schreibt, alle Probleme vor der ersten Ausreise des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner freiwilligen Rückkehr nicht asylrelevant, greift dies zu kurz. So können Probleme in der Vergangenheit für eine spätere Verfolgung durchaus Relevanz entfalten, wenn sich diese nach der Rückkehr wiederholt oder gar akzentuiert. Dies ist aber
D-1251/2021 vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahr 2012 in die Türkei zurück und hatte im Anschluss, abgesehen von gelegentlichen Mitnahmen aufgrund seines Engagements bei den HDP, keine namhaften Probleme mit den Behörden. Dass sich dies nach seiner Heirat geändert hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen. Er macht hierzu nur vage Angaben zu gelegentlichen Behelligungen und vermag diese nicht substantiiert zu beschreiben. Inwiefern sich die Verfolgung akzentuiert habe, vermag er somit nicht deutlich zu machen. Daran vermögen auch die asylrelevanten Probleme seiner (Ex-)Frau nichts zu ändern. Dies zumal der Beschwerdeführer die Ehe erst kurze Zeit vor der Ausreise eingegangen war und sie sich in der Schweiz nach kurzer Zeit trennten. Ob die Scheidung inzwischen vollzogen worden ist, kann dabei offenbleiben, zumal nichts darauf hindeutet, dass das Eheleben wiederaufgenommen worden wäre. Wie das SEM dazu richtig ausführt, wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich die angehende Scheidung bei den türkischen Behörden zu belegen. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht, die Scheidung würde nichts an der Verfolgungssituation aufgrund der Probleme seiner (Ex-)Frau ändern, zumal er die angeblichen Behelligungen vor der Ausreise – wie soeben ausgeführt – nur vage darlegte und diese ohnehin nicht als intensiv genug zu betrachten wären. Das SEM merkte denn auch richtig an, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe eigentlich in seine Heimat zurückkehren wollen, solange er davon ausgegangen sei, dass die Beamten lediglich nach seiner Frau gesucht hätten und sei nur in der Schweiz geblieben, weil er erfahren habe, dass gegen ihn ein Verfahren angehoben worden sei. Dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten hätte, steht ausser Zweifel, wurde doch inzwischen ein Verfahren wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien gegen ihn eröffnet. Deshalb wurde ihm auch die Flüchtlingseigenschaft zugestanden. Dieses Verfahren vermag aber in Bezug auf die Frage der Verfolgung vor der Ausreise des Beschwerdeführers die obigen Erwägungen nicht umzustossen, wurde es doch lediglich aufgrund der Handlungen des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise eingeleitet. Einen Zusammenhang zu den vergangenen allenfalls erfolgten, nicht asylrelevanten Behelligungen vor der Ausreise aufgrund der Probleme seiner (Ex-)Frau vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht überzeugend herzustellen. Auch die Verfolgung seines Sohnes, welcher wegen eigener Aktivitäten in den sozialen Medien verfolgt wurde, vermag eine drohende Reflexverfolgung nicht genügend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, zumal dieser auch nicht aus der Ehe mit der angeschuldigten (Ex-)Frau des Beschwerdeführers stammt.
D-1251/2021 7.3 Vor diesem Hintergrund hat das SEM aufgrund einer fehlenden asylrelevanten Vorverfolgung vor der Ausreise, das Asylgesuch mit Verweis auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 9.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, sind die übrigen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
D-1251/2021 such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. März 2021 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1251/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: