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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2019 D-125/2018

28. August 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,976 Wörter·~35 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-125/2018 tsr

Urteil v o m 2 8 . August 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2017.

D-125/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Oktober 2015 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Anschliessend wurde er durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen. Am 13. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg sowie zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere befragt (vgl. A8/7). Am 23. Oktober 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt (vgl. act. A 16/5). Am 11. Dezember 2015 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört (vgl. act. A 25/36). Nach Zuweisung seines Gesuchs in das erweiterte Verfahren am 17. Dezember 2015 wurde er am 2. März 2016 ergänzend angehört (vgl. act. A 33/14). Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Nordprovinz. Während des Krieges sei die Familie nach C._______, Distrikt D._______, Nordprovinz, umgezogen. Ab 2004 bis zu seiner Ausreise habe er wieder in B._______ gelebt. Nach Abbruch der Schule im Jahr 2009 habe er als (…) und (…) gearbeitet und im Jahr 2010 einen (…)kurs sowie einen (…)-Kurs absolviert. Neben den erwähnten Tätigkeiten sei er auch (…) und habe (…) verrichtet. Seine Mutter sei vor ihrer Hochzeit bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er habe ein Motorrad besessen, weshalb Freunde ihn am 24. November 2012 gebeten hätten, Farbdosen für sie zu kaufen. Damit hätten sie Flaggen für die Feierlichkeiten zum Heldentag der LTTE, dem 27. November, gemalt. Auf ihre erneute Bitte habe er am Vorabend des 27. November 2012 zwei von ihnen zu einer LTTE-Heldengedenkstätte in E._______ gefahren und dort abgesetzt. Dann sei er wieder heimgekehrt. In der Nacht hätten die Freunde die selbstgemalten LTTE-Fahnen an der Gedenkstätte angebracht. In der Folge sei einer von ihnen (F._______) am Morgen des 28. November 2012 am Flughafen Colombo verhaftet worden. F._______ sei bei den LTTE, konkret bei der Abteilung «Maddison» (gemäss eigenen Angaben: Bombenbau), gewesen. Die vorerwähnten Umstände habe er (der Beschwerdeführer) aber erst später erfahren. Ein weiterer Freund sei am nächsten Tag nicht mehr auffindbar gewesen. Bei der Suche nach dem Vermissten mit seinem Freund G._______ habe ein weisser Van bei Letzterem angehalten und der Fahrer habe ihm einen Brief für seine Mutter überreicht. Nach diesem Zwischenfall sei G._______ nach Hause gefahren. Kurz darauf habe er (der Beschwerdeführer) erfahren, G._______ sei ebenfalls verhaftet worden. Am folgenden Tag habe ihn seine Schwester

D-125/2018 angerufen und informiert, jemand habe nach ihm gefragt. Er sei mit dem Motorrad nach Hause gefahren, wo er drei Personen angetroffen habe, die ihn zu seinem (…)kurs und den Kosten dafür befragt hätten. Dann hätten sie seine Identitätsdokumente und das (…) angeschaut, die Nummern notiert, ein Gruppenfoto von einem (…)-Kurs mitgenommen (darauf seien er, F._______ und vier weitere Freunde, H._______, I._______ J._______ und K._______, abgebildet gewesen) und seien wieder gegangen. Einen Tag später sei er telefonisch für den nächsten Tag auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Er sei der Vorladung gefolgt, dann zu dem Vorfall vom 27. November und zu den LTTE-Aktivitäten von F._______ befragt sowie geschlagen worden, erst zum frühen Abend sei er entlassen worden. In den folgenden Tagen und Wochen sei er wiederholt vorgeladen und angerufen worden. Bei einem Verhör sei er mit H._______ konfrontiert worden, welcher den Behörden von der LTTE-Zugehörigkeit von F._______ und seinen Bombenbauaktivitäten erzählt habe. Im Januar 2013 habe sein Arbeitgeber von seinen Problemen erfahren und ihm gekündigt. Er habe noch die Ausbildung des neuen Mitarbeiters übernommen und sei weiterhin in Sri Lanka geblieben, da ihm eine Arbeit als (…) in Aussicht gestellt worden sei. In dieser Zeit seien auf seinen Hinweis bei einer der Polizeivorladungen, bald (…) zu wollen, alle seine Dokumente von den Behörden kopiert worden. Nach diesen Ereignissen sei er bis April 2013 etwa acht weitere Male von den Behörden angerufen worden. Im gleichen Monat habe er einen Ausflug zu einem Tempel im Vanni-Gebiet gemacht, woraufhin die Behörden ihn wiederum angerufen und erneut zu sich beordert hätten. Er sei nochmals sehr lange verhört und erst auf sein Schreien und angesichts der Anwesenheit seiner weinenden Mutter vor der Polizeistation freigelassen worden. Im Anschluss habe er alle drei Tage Anwesenheitsunterschriften auf dem Polizeiposten leisten müssen. Im Mai 2013 sei den Behörden bekannt geworden, dass er Farbdosen für seine Freunde gekauft habe. Dies habe er zugegeben, das Wissen um die Zweckverwendung der Farbe aber verneint. Am 4. Mai 2013 sei er zuletzt befragt worden. Danach sei er nach Hause gegangen und noch am gleichen Abend nach Colombo gereist, von dort aus nach Singapur und weiter nach Indonesien geflogen. Ende 2014 habe er dann Indonesien in Richtung Europa verlassen und sei schliesslich am 12. Oktober 2015 in der Schweiz angekommen. Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine sri-lankische Identitätskarte, ein (…), eine Geburtsurkunde, die Sterbeurkunde seines Vaters, einen UN-Flüchtlingsausweis sowie Diplome und Zertifikate zu seiner beruflichen Ausbildung zu den Akten.

D-125/2018 B. Mit Verfügung vom 29. November 2017 – eröffnet am 6. Dezember 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Januar 2018 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Zurückweisung der Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung durch die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi. Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Unterstützungsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Am 30. Januar 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. In der Replik vom 16. Februar 2018 nahm der BeschwerdeführerS zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

D-125/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde werden eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben und des Willkürverbots sowie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

D-125/2018 3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN- HERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 818 f.). Das ebenfalls in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Er verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Als Mitwirkungsrecht beinhaltet der Anspruch das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz ihm in der vertieften Anhörung verweigert habe, einen Situationsplan vom Verhörraum aufzuzeichnen, im angefochtenen Entscheid aber seine Beschreibungen dazu als oberflächlich zurückgewiesen habe, verstosse sie gegen das Gebot von Treu und Glauben. Ihr Vorgehen grenze zudem an Willkür. Die Vorinstanz wandte dazu ein, ihr Vorgehen sei darauf gerichtet gewesen, die Konstanz im Aussageverhalten und die Substanz der Aussagen zu überprüfen. Zeichnungen könnten zwar wichtige Beiträge zum Sachverhalt darstellen. Angesichts der umfassenden Äusserungen des Beschwerdeführers in freier Rede auf viereinhalb Seiten in der vertieften Anhörung

D-125/2018 seien aber detailliertere mündliche Angaben zum Verhörraum zu erwarten gewesen, als die Nennung von Mobiliar (etwa Angaben zu Fenstern, Farben, Gerüchen, Lichtquellen, Zustand des Raumes oder ähnliches). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit ihrer Weigerung während der Anhörung bereits den Eindruck erweckte, sie erachte die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Verhörraum als glaubhaft. Insoweit begründete sie auch kein Vertrauen, auf das sich der Beschwerdeführer hätte stützen können. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Willkürverbot kann ihr Verhalten auch nicht als willkürlich erachtet werden. Mit seinem Vorschlag, den Verhörraum aufzuzeichnen, unterbreitete der Beschwerdeführer der Vorinstanz allerdings ein Beweisangebot in Form eines Indizienbeweises. Die Vorinstanz wies diesen in antizipierter Beweiswürdigung zurück, indem sie davon ausging, eine Zeichnung könne nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen. Der Verzicht auf anerbotene Beweismittel in antizipierter Würdigung ist praxisgemäss möglich, weshalb allein deshalb nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist. Auch das Gericht erachtet den Sachverhalt in diesem Zusammenhang als genügend erstellt, weshalb eine Rückweisung zur Sachverhaltserstellung nicht in Betracht kommt. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus moniert, die Vorinstanz habe nicht begründet, warum sie seine mündlichen Beschreibungen zu den Verhörpersonen und dem Verhörraum als oberflächlich erachte, und damit die Begründungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass sie im Entscheid die wesentlichen Aspekte festhielt, von denen sie sich in ihrer Würdigung leiten liess. Namentlich verwies sie auf konkrete Stellen im Protokoll zur vertieften Anhörung und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer viele Male in dem Raum gewesen sein soll, weshalb genauere Angaben zu erwarten gewesen seien. Ob diese Einschätzung zu Recht erfolgte, beschlägt wiederum die materielle Würdigung, welche nachfolgend vorzunehmen ist (vgl. E. 6). Die Begründung hat den Beschwerdeführer letztlich in die Lage versetzen können, den Entscheid in diesem Punkt inhaltlich anzufechten. Die Vorinstanz hat insoweit ihrer Begründungspflicht genügt. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen ersichtlich. Insbesondere erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

D-125/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Schilderungen des Zwischenfalls mit dem weissen Van seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und wirkten stereotyp. So habe er einmal zu Protokoll gegeben, sein Freund G._______ sei bei dem Vorfall vom Fahrrad gestürzt, ein andermal habe er einen Sturz verneint. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso er und G._______ überwacht worden sein sollten, damit die Behörden dem Freund einen Brief für die Mutter aushändigen könnten. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass der Brief bei den Eltern von G._______ abgegeben oder Letzterer direkt von den Leuten im Van verhaftet oder verschleppt worden wäre. Weiter widerspräche sich der Beschwerdeführer in den Aussagen, ab wann er auf dem Polizeiposten Unterschriften habe leisten müssen (vertiefte Anhörung: ab April 2013, ergänzende Anhörung: spätestens zwei Monaten nach den Ereignissen im November 2012). Auch zu zentralen Ereignissen habe er wiederholt unterschiedliche Angaben gemacht (vertiefte Anhörung einmal: Verhöre an drei aufeinanderfolgenden Tagen nach dem ersten Besuch daheim, ein andermal: nur an zwei Tagen hintereinander, ergänzende Anhörung: Verhör nur am 1. Dezember 2012; vertiefte Anhörung: weiteres Verhör zwei bis drei Tage nach der ersten Einvernahme, ergänzende Anhörung: weiteres Verhör erst nach etwa zwei Wochen). Weiter habe er trotz

D-125/2018 etwa 35 bis 40 Vorladungen und Verhören durch immer die gleichen Personen im Zimmer 8 der Polizeistation auch auf wiederholte Nachfrage keine konkreten, über oberflächliche Angaben hinausgehende Beschreibungen zum Verhörraum und den Verhörpersonen machen können. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund drohender Verfolgung aus Sri Lanka geflüchtet sein will, zugleich aber angab, er wäre bei einer definitiven Zusage für die Arbeitsstelle als (…) geblieben. Ebenso wenig sei verständlich, dass er vor dem Hintergrund der behaupteten Verfolgung das Risiko der Ausreise mit dem eigenen Pass über den Flughafen in Colombo eingegangen sei, nachdem ein Freund bereits einen Tag nach den Ereignissen am Heldengedenktag am Flughafen verhaftet worden sei. Angesichts dieser nicht abschliessend aufgelisteten Ungereimtheiten gelinge es ihm nicht, eine Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen. In Anwendung der Rechtsprechung zur Prüfung sogenannter Risikofaktoren sei weiter festzuhalten, dass allfällige Befragungen und Kontrollmassnahmen bei Rückkehrenden am Flughafen in Sri Lanka kein asylrelevantes Ausmass erreichten. Der Beschwerdeführer habe überdies keine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft machen können. Auch habe er nach Kriegsende noch drei Jahre in Sri Lanka gelebt, ohne dass allfällige Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er zukünftig asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen. Zudem brachte er ergänzend vor, seine Freunde I._______ und G._______ sowie er selbst sympathisierten mit den LTTE. Bezüglich F._______ sei im ganzen Dorf bekannt, dass er und seine Familie bei den LTTE seien und auch am bewaffneten Kampf teilgenommen hätten. Er sei nach Kriegsende auch einmal inhaftiert gewesen, bevor er ins Dorf habe zurückkehren können. Er sei weiter in die LTTE- Strukturen eingegliedert, wobei er (der Beschwerdeführer) nichts über konkrete Pläne oder Aktionen mit Beteiligung von F._______ wisse, ausser dass Letzterer manchmal mit LTTE-Mitgliedern telefoniert habe. Den Einwänden der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt er im Wesentlichen entgegen, er könne das Vorgehen der Behörden zur Übergabe des Schreibens an G._______ nicht erklären, zumal hier ein Informationsmangel herrsche und sie nicht immer logisch handelten. Dass ihr Handeln nicht den Erwartungen der Vorinstanz entspreche, schwäche nicht seine Glaubhaftigkeit. Bezüglich des «Sturzes» seines Freundes vom Fahrrad liege wohl eine Übersetzungsungenauigkeit vor. Dieser angebliche

D-125/2018 Widerspruch ergebe auch bei einem Blick auf die detaillierte, mit Realkennzeichen versehene Beschreibung der Umstände des Vorfalls keinen Sinn (G._______ habe das Motorrad losgelassen und sei absichtlich langsam mit dem Fahrrad um die Kurve gefahren, um nicht zu stürzen). Zu den unterschiedlichen Daten zum Beginn der Unterschriftspflicht habe er selbst betont, er glaube, es sei im Februar 2013 gewesen sei, sei sich also nicht sicher gewesen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Ereignisse vier Jahre zurückgelegen hätten und er sich bei den zahlreichen Vorladungen nicht mehr an sämtliche Daten genau habe erinnern können. Immerhin habe er die relevantesten Ereignisse und jeweiligen Daten (nach dem Vorfall am Heldentag Verhaftung und Verschwinden der Freunde, erster Hausbesuch, erste Vorladung in Raum 8) kongruent wiedergeben und dazu überwiegend detailhaft und übereinstimmend berichten können. Die Vorinstanz stelle ihrerseits Daten teilweise aktenwidrig dar (Fahrt zur Heldengedenkstätte am 26. und nicht am 27. November 2012). Sodann decke sich die – nochmals näher beschriebene – Reihenfolge der Verhöre im Wesentlichen mit den Protokollstellen, welche die Vorinstanz zitiere, um die angeblichen Widersprüche in den Angaben zu den Anhörungen zu untermauern. Allein an einer Stelle wiesen seine Aussagen falsche Zeitabstände auf (mit Hinweis auf A33 F32), die diesbezügliche Frage sei aber offen formuliert gewesen («Und wie ging es dann weiter?»). Dass die Vorinstanz ihm hinsichtlich der Angaben zum Verhörraum eine ungenügende Detaildichte vorwerfe, obschon sie ihm die Aufzeichnung des Zimmers verweigert habe, grenze an Willkür und finde auch keine Stütze in den Akten (mit Hinweis auf A25 F201, A33 F45, F64 und F65). Abgesehen davon habe er sowohl das Zimmer den Umständen entsprechend als auch den Weg dahin detailliert beschreiben können (mit Hinweis auf A25 F214, F219, F222, F224, F320; A33 F 31, F43, F66). Die in Aussicht gestellte Arbeit als (…) hätte ihm ermöglicht, (…) weit weg von den Behörden zu arbeiten, weshalb seine Aussage gerade nachvollziehbar sei, dass er dann nicht geflüchtet wäre. Auch sei er nicht legal ausgereist, sondern mit einem Schlepper, der ihn – obschon mit seinem eigenen Pass – an den Sicherheitskontrollen vorbeigeschleust habe. Da F._______ wegen einer Arbeitsstelle ausgereist sei, habe er wohl auch keinen Schlepper beauftragt. In seinem Fall lägen auch Risikofaktoren vor, welche ihn in den Fokus der Behörden rückten. Er selbst werde verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu haben, und habe deswegen über Monate im Visier der Behörden gestanden. Seine Mutter sei in jungen Jahren LTTE-Mitglied gewesen. Insbesondere sein Freund F._______ habe als LTTE-Mitglied am bewaffneten Kampf teilgenommen und sei weiterhin tätig für die Bewegung. Auch der

D-125/2018 Umstand, dass drei seiner Freunde im Zusammenhang mit Aktivitäten zugunsten der LTTE inhaftiert worden seien, sei als grosser Risikofaktor zu erachten. Zudem würde er aus der Schweiz als einem Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE zurückkehren. Es sei davon auszugehen, dass bei den Behörden Akten gegen ihn vorlägen. Als rückkehrender Tamile sei er zusätzlich gefährdet, wie diverse Berichte bestätigten. Schliesslich sei überwiegend wahrscheinlich, dass er bereits am Flughafen oder bei Rückkehr an seinen Heimatort vom Geheimdienst identifiziert, verhaftet, verhört und misshandelt würde. Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung korrigierte die Vorinstanz zunächst ihren Flüchtigkeitsfehler zum Datum des Ereignisses an der Heldengedenkstätte (korrekt: 26. November), merkte aber sogleich an, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse am 26. und 27. November 2012 widersprüchliche chronologische Angaben gemacht (einmal: Hissen der Fahne am 27. November, ein andermal: Anbringen der Fahne am 26. November). Sodann äusserte sie sich zum Willkürvorwurf (vgl. dazu oben E. 3.3). Die Diskrepanz in der Beschreibung des Verhörraums zum sonstigen Aussageverhalten weise darauf hin, dass er die geltend gemachten Verhörsituationen in dem Raum mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht selbst erlebt habe. In gleicher Weise seien die Aussagen zu den Verhörpersonen zu bewerten. Hinsichtlich der LTTE-Mitgliedschaft seiner Mutter vor seiner Geburt habe der Beschwerdeführer selbst angemerkt, es habe seither keine Probleme mit den Behörden gegeben beziehungsweise habe er keine Kenntnis von Schwierigkeiten seiner Mutter. Unbesehen der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sei demnach nicht ersichtlich, weshalb er insoweit bei einer Rückkehr staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. 5.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, bei den widersprüchlichen chronologischen Angaben zum Aufhängen der Fahne handle es sich möglicherweise um ein Versehen oder einen Übersetzungsfehler («für den» statt «am» 27. November), was durch seine Antwort in der ergänzenden Anhörung erhärtet werde (vgl. act. A33 F38). Abgesehen davon gehe aus den Anhörungsprotokollen klar hervor, dass er genau wisse, wann er seine Freunde zur Heldengedenkstätte gefahren habe. Sodann bekräftigte er seine Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots. Im Übrigen habe er die zuständige Verhörperson

D-125/2018 mit spezifischen Merkmalen beschrieben (mit Hinweis auf A25 F228), später habe er sich nicht mehr näher auf sie bezogen (mit Hinweis auf A25 F247). Nach vier Jahren sei nachvollziehbar, dass er zu den weiteren Personen wenig angegeben habe, zumal sie keine besonderen Merkmale aufgewiesen (normal, wie Beamte) hätten. Für die Ausführungen im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen. 6. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Soweit die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt verneinte, vermag sich das Gericht ihren Argumenten nicht in allen Punkten anzuschliessen. Angesichts der umfangreichen Schilderungen des Beschwerdeführers in insgesamt drei Anhörungen ist davon auszugehen, dass er tatsächlich in Kontakt mit den Behörden kam und wiederholt vorgeladen sowie verhört wurde. Diese fielen lebensnah und hinreichend detailliert aus. Sie waren über weite Strecken kongruent und zudem von zahlreichen Realkennzeichen geprägt, etwa zum Erscheinen der Mutter bei der Polizeistation oder zum Anruf der Polizei, als er gerade einen Tempel besuchte. Hinzu kommt, dass auch Nebensächlichkeiten Eingang in die Schilderungen erhielten, wie etwa der Rufname des einen Freundes bei der Aufzählung der Freunde, welche ins Visier der Behörden geraten sein sollen, die als Unterbrechung im Handlungsverlauf ihrerseits für die Wiedergabe von selbst erlebten Ereignissen sprechen. Auch die Angaben zum Verhörraum und den Verhörpersonen fallen entgegen der Einschätzung der Vorinstanz hinreichend detailliert aus und vermitteln ein stimmiges Bild von den Verhörsituationen. Insoweit erübrigen sich in materieller Hinsicht weitere Ausführungen zur verweigerten Aufzeichnung des Verhörraums

D-125/2018 und des Weges dahin (vgl. E. 3.3). Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass er mehrfach vorgeladen wurde, nachdem er wiederum in persönlicher, lebensnaher Schilderung von verschiedenen Verhörsituationen und den dabei prägenden Ereignissen berichten konnte. Dass angesichts einer Vielzahl von Vorladungen einige Daten durcheinander gerieten, ist insoweit zu vernachlässigen. Ebenso erweist sich der Beginn der Unterschriftspflicht als unerheblich. In der Gesamtschau war er jedenfalls in der Lage, eine grosse Anzahl an Vorladungen sowie die für ihn relevantesten Verhöre und Erlebnisse im Zusammenhang damit im Wesentlichen chronologisch und plausibel darzulegen. Es erscheint demnach überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit den Behörden kam und wiederholt vorgeladen sowie verhört wurde. 6.3 Gegenüber den vorgenannten einlässlichen Ausführungen fallen die Angaben zu den Gründen für die Behelligungen durch die Behörden allerdings bemerkenswert substanzarm aus. Dabei erweist sich gar nicht einmal als bedeutsam, dass auch hier in den Daten einige Ungereimtheiten auftreten. Vielmehr lässt die Darstellung der Ereignisse am Vorabend des Heldentages (wann er zu der Gedenkstätte gefahren ist, was er danach gemacht hat, warum er wieder zurückfuhr) die Detaildichte und Tiefe vermissen, welche in den Ausführungen zu den Vorladungen und Verhören zu finden sind. Sie beinhaltet auch verschiedene Widersprüche. Der Bericht zum Kauf der Farbdosen fällt im Verhältnis zu den oben erwähnten Angaben wenig konkret aus und weist keine Realkennzeichen auf. Zudem erstaunt, dass der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der Farbdosen noch bezüglich der Fahrt zum Heldentag gewusst und seine Freunde auch nicht gefragt haben will, wofür sie diese verwenden und was sie an der Heldengedenkstätte machen wollten, dies zumal im ganzen Dorf bekannt gewesen sein soll – mithin auch dem Beschwerdeführer –, dass namentlich sein Freund F._______ aus einer LTTE-Familie stammte, im Krieg an Kampfhandlungen beteiligt war und vor seiner Rückkehr ins Dorf deswegen bereits inhaftiert wurde. Dass ihm damals das Datum des Heldengedenktages nicht präsent gewesen sein soll, vermag angesichts der landläufigen Bedeutung dieses Datums, namentlich im Norden Sri Lankas, nicht zu überzeugen. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die behördlichen Behelligungen jedenfalls nicht auf die behaupteten Aktivitäten zugunsten der LTTE zurückzuführen sind. Dieser Eindruck wird zum einen gestützt durch die Schilderung des Ereignisses mit dem weissen Van. Dabei können auch hier die Fragen zum kon-

D-125/2018 kreten Ablauf (Sturz oder nicht) dahinstehen. Jedenfalls wird nicht ersichtlich, inwieweit die Verhaftung von G._______ im Zusammenhang mit dem Hissen der Fahne an der Heldengedenkstätte steht, zumal aus den Akten auch nicht eindeutig hervorgeht, er habe beim Malen der LTTE-Fahne geholfen und sei beim Hissen der Flagge dabei gewesen (erst in der ergänzenden Anhörung erwähnt, A33 F33 f.). Soweit der Vorfall überhaupt als wahrscheinlich zu erachten ist, wofür immerhin die konkrete Beschreibung der Fahrt auf dem Motorrad mit G._______ auf dem Fahrrad, als der weisse Van aufgetaucht sein soll, sprechen könnte, wird nicht klar, dass er zu der angegebenen Zeit und im behaupteten Kontext stattfand. Insoweit erübrigen sich auch weitere Ausführungen dazu, ob die Übergabe eines Briefes für die Mutter an G._______, ohne dass er von dem weissen Van mitgenommen wurde, im sri-lankischen Kontext plausibel war. Zum anderen erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer erst später in den Verhören den Grund für die Behelligungen erfahren haben will, bereits vor dem ersten Antreffen der Zivilbeamten bei sich daheim aber sein Motorrad versteckte, um dann zu Fuss nach Hause zu gehen und mit den Personen zu sprechen (vgl. A25 F122; A33 F42). Dass im Zusammenhang mit einem politischen Delikt, wie dem Hissen einer Flagge, der Besitz eines Motorrades eine zentrale Rolle gespielt haben könnte, überzeugt in keiner Weise. Schliesslich ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Anstellung als (…) abwarten wollte, statt zu einem früheren Zeitpunkt auszureisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Menschen tamilischer Ethnie, welche im Norden Sri Lankas leben, um die Reaktionen und Massnahmen der sri-lankischen Behörden zur Verhinderung jeglichen Wiederauflebens tamilischer Unabhängigkeitsbestrebungen wissen dürften, einschliesslich des rigorosen Vorgehens gegen Personen mit tatsächlichen oder vermuteten LTTE-Verbindungen. Dies dürfte ebenfalls auf den Beschwerdeführer zutreffen, zumal in der Beschwerdeschrift entsprechende Berichte dazu zitiert wurden. Angesichts seiner Vorbringen, wonach ihm Verbindungen zu den LTTE beziehungsweise zu Personen mit LTTE-Verbindungen vorgeworfen wurden, erscheint wenig überzeugend, dass er meinte, sich durch die Arbeit (…) tatsächlich dem behördlichen Zugriff entziehen zu können, und dass er nicht zu einem früheren Zeitpunkt asylrelevante Massnahmen gegen sich befürchtete. Nachdem das Hissen der Flagge durch F._______ und einen weiteren Freund sowie die Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers zu ihren Gunsten

D-125/2018 nicht als glaubhaft zu erachten sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, warum Letzterer mit seinem eigenen Pass ausreisen konnte, sein Freund aber am Flughafen festgenommen worden sein soll. Zweifel sind hier jedenfalls insoweit anzumelden, als der Freund F._______ nach einer Aktion wie dem Flaggenhissen an einer LTTE-Gedenkstätte tatsächlich ohne Vorsichtsmassnahmen ausgereist sein will. 6.4 Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft machen, dass er in Kontakt mit den Behörden geriet, von ihnen vorgeladen und wiederholt verhört wurde. Es erscheint jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Behelligungen auf die behaupteten Aktivitäten zugunsten der LTTE zurückzuführen sind. Mangels Glaubhaftmachung der fluchtauslösenden Vorbringen hat die Vorinstanz zu Recht von der Prüfung ihrer Asylrelevanz absehen können. 7. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die geschilderten Behördenkontakte ungeachtet der Vielzahl an Vorladungen und Verhören kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sri-lankischen Behörden grundsätzlich ein legitimes Interesse haben, separatistischen Bestrebungen entgegenzuwirken sowie strafrechtlich relevante Handlungen zu verfolgen. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer dargelegten Behelligungen auf die beschriebene Aktion seiner Bekannten zurückgehen sollten, ist festzuhalten, dass er über Monate hinweg zwar immer wieder kontaktiert und vorladen wurde, die dabei erlittenen Nachteile sich im Wesentlichen aber im Rahmen staatlicher Massnahmen zur Überwachung und Vorbeugung separatistischer Bestrebungen bewegten. Den Akten kann ebenso wenig eine Steigerung in der Anzahl der Vorladungen noch der Befragungen entnommen werden, die darauf schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, befürchten musste, längerfristig inhaftiert zu werden oder im Hauptfokus der Behörden zu stehen, zumal er nach jedem Verhör wieder entlassen wurde und lediglich Anwesenheitsunterschriften leisten musste. 8. Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.

D-125/2018 8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 8.2 Nach Prüfung der Akten weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als tamilischen Separatisten ausweisen und deshalb deren Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnte. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Rückkehr aus einem Zentrum der tamilischen Diaspora reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen, ebenso wenig eine längere Landesabwesenheit. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag sodann nichts zu ändern, dass – insoweit von der Vorinstanz auch nicht bestritten – seine Mutter vor 25 Jahren LTTE- Mitglied war, zumal weder ihr noch dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben und seinem Wissen Schwierigkeiten mit den Behörden erwachsen sind. Mangels Glaubhaftmachung ist auch nicht von einem erhöhten Risikoprofil aufgrund der Ereignisse im Jahr 2012 auszugehen, da

D-125/2018 wie ausgeführt nicht glaubhaft erscheint, dass er damals aufgrund eines politischen Deliktes ernsthaft in den Fokus der Behörden geraten ist. Soweit er tatsächlich ins Visier der Behörden geraten sein soll und deswegen registriert ist, bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen, namentlich, wenn diese der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens dienen. 9. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land

D-125/2018 gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche systematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf Art. 3 EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend http://links.weblaw.ch/BVGer-E-1866/2015

D-125/2018 mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, wann Personen zu jener bestimmten Gruppe gezählt werden können (vgl. a.a.O. E. 8). Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in einer Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen (vgl. oben E. 7). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3). Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig. 11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte dort mit einer Unterbrechung infolge des Krieges bis zu seiner Ausreise. Der Ort liegt im Distrikt Jaffna, welcher zur Nordprovinz zu zählen ist. Er ist jung, ledig und gemäss Akten gesund. Seine Mutter, Schwester, Halbbrüder und sein Stiefvater, mit dem er sich nach eigenen Angaben gut versteht, leben weiterhin in der Nordprovinz, ebenso weitere Verwandte. Die Familie verfügt über Grundstücke und produziert dort (…) für den Verkauf. Weiter gibt es Verwandte im Ausland, welche die Familie unterstützen. Der Beschwerde-

D-125/2018 führer hat darüber hinaus eine gewisse Schulbildung genossen und mehrere Jahre als (…) und (…) gearbeitet. Zudem bringt er eine gewisse Berufserfahrung als (…) sowie (…) mit und hat sich durch (…)- sowie (…)- Kurse weitergebildet. Mithin ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz einschliesslich einer gesicherten Wohnsituation zurückgreifen und seinen Lebensunterhalt in Sri Lanka sichern kann. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführe vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 13.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der

D-125/2018 Rechtsanwalt hat am 16. Februar 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 15.35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– (exklusive Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 58.10 geltend gemacht werden. Der geltend gemachte Stundenansatz ist allerdings herabzusetzen, zumal bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ebenso ist der zeitliche Aufwand im Verhältnis zu Verfahren gleichen Umfangs als zu hoch zu erkennen und auf etwa 10 Stunden zu kürzen. Dem Rechtsanwalt ist danach zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2’400.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-125/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsanwalt wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 2’400.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

D-125/2018 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2019 D-125/2018 — Swissrulings