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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2018 D-1248/2018

7. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,424 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1248/2018

Urteil v o m 7 . M a i 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Raphael Merz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (…).

D-1248/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein minderjähriger Staatsangehöriger von Eritrea, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______ nahe C._______, Zoba D._______ stammt – ersuchte am 4. September 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 9. September 2016 wurde er vom SEM zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vom Staatssekretariat nicht in Zweifel gezogen wurde, wurde er der zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gemeldet. Von der kantonalen Behörde wurde ihm in der Folge eine rechtskundige Person beigeordnet. Im Beisein dieser Rechtsvertreterin fand am 27. Juli 2017 die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Bereits am 12. Januar 2017 hatte der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien von Ausweisen seiner Eltern eingereicht. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat im September 2015 verlassen, weil er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe. Da sein Vater im Militär ein Bein verloren habe, sei seine Mutter für den Unterhalt der Familie auf seine Hilfe angewiesen gewesen. Weil er die Prüfungen für die Zulassung zur neunten Klasse nicht bestanden habe, habe er die Schule nach der achten Klasse abbrechen müssen. Nach dem Schulabbruch habe er einige Zeit bei seiner Mutter auf einer Plantage gearbeitet. Mitte 2015 habe seine Mutter in seiner Abwesenheit ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Nachdem er davon erfahren habe, habe er sich spontan entschlossen, mit anderen Jugendlichen aus seinem Dorf umgehend Richtung Sudan zu fliehen. Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, für die Ausreise habe er sich zusammen mit Freunden entschlossen, ohne seine Mutter zu informieren. Er sei neun Tage zu Fuss unterwegs gewesen, als er von E._______-Milizen aufgegriffen und nach H._______ in einem Militärlager ins Gefängnis gebracht worden sei. Nachdem er befragt worden sei, habe man ihn nach F._______ in ein unterirdisches Gefängnis transferiert. Dort sei er während drei Tagen verhört und dabei auch geschlagen worden. Nach zwei Wochen sei ihm anschliessend die Flucht gelungen. Nach weiteren drei Tagen Fussmarsch sei er im Sudan angelangt. Via Libyen und Italien sei er am 3. September 2016 in die Schweiz gelangt.

D-1248/2018 B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (eröffnet am 29. Januar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2018 – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Beschwerde erhoben, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling beantragt. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. D. Mit Schreiben vom 2. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. E. Am 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Zentrums G._______ nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1248/2018 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AslG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als fristund formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AslG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.4 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für

D-1248/2018 wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3. 3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen als nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG. Aufgrund von Widersprüchen und wegen realitätsfremden und nicht nachvollziehbaren Ausführungen seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu erkennen. Namentlich habe er unterschiedliche Zeitpunkte und Umstände angegeben, wann er Kenntnis über die Militärvorladung erlangt habe, und auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er keine plausible Erklärung dafür liefern können. Zudem sei es unplausibel, dass eine Person im Alter von 15 Jahren bereits ein militärisches Aufgebot erhalte. Es erscheine auch unrealistisch, dass er das Aufgebot zwar gesehen, aber nicht gelesen habe, weil dieses weitreichende Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Die geltend gemachte Flucht nach zwei Wochen in Gefangenschaft sei unrealistisch. Einerseits soll er während des Holzsammelns die ganze Zeit von bewaffneten Soldaten bewacht worden und von Waffen umzingelt gewesen sein, andererseits habe er während der Verrichtung der Notdurft entweichen können sollen, weil die Bewacher für einen kleinen Moment weggeschaut haben wollen. Eine solche Darstellung der Geschehnisse sei nicht nachvollziehbar und es könne ihm kein Glaube geschenkt werden. Seine Vorbringen seien unglaubhaft und er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht; die Asylrelevanz müsse daher nicht geprüft werden. 3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Schilderung seiner Verfolgung sei – unter gebührender Berücksichtigung seiner Jugendlichkeit – ohne Weiteres als glaubwürdig zu qualifizieren. In Bezug auf den Widerspruch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Vorladung habe der Dolmetscher selber angegeben, dass er dies möglicherweise falsch verstanden habe. Auch wenn er

D-1248/2018 mit 15 Jahren noch minderjährig und somit offiziell noch nicht im Rekrutierungsalter gewesen sei, sei die Praxis der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen in Eritrea keine Seltenheit. Minderjährige würden in der Regel bei sogenannten „Giffa“ aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen. In Bezug auf die Vorladung erscheine es auf den ersten Blick tatsächlich etwas überraschend, dass er diese nicht gelesen habe. Dies sei jedoch angesichts seines damaligen Alters und seiner unmittelbaren Gefühlsreaktion auf diese Nachricht nachvollziehbar. Da er sich noch am gleichen Abend zur Flucht entschieden habe, habe er dies auch nicht mehr nachholen können. Bezüglich der Inhaftierung in F._______ sei zu bemerken, dass dieses Ereignis für ihn nicht im Vordergrund gestanden habe und seine Ausführungen hierzu entsprechend kürzer ausgefallen seien. Die zweiwöchige Inhaftierung in F._______ sei eine unschöne Episode auf seiner Flucht, aber nicht der fluchtauslösende Grund gewesen. Er habe eine berechtigte Furcht in den eritreischen National- respektive Militärdienst eingezogen zu werden und habe sich der Rekrutierung entzogen, indem er aus Eritrea illegal ausgereist sei. Er habe sich spätestens durch seine illegale Ausreise seiner Dienstpflicht entzogen und gelte als Deserteur. Gestützt auf die geltende Praxis zur Desertion und Refraktion im eritreischen Kontext (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. 4. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. In Bezug auf die Kenntnisnahme der Militärvorladung und dem ihm diesbezüglich vorgeworfenen Widerspruch ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab während der Anhörung vom 27. Juli 2017 zunächst an, seine Mutter habe ihm vom Aufgebot erzählt, als er abends nach der Arbeit nach Hause gekommen sei (vgl. SEM-Akte A19, F49). Im späteren Verlauf der Anhörung brachte er hingegen vor, dass er mittags nach Hause gekommen sei, seine Mutter habe ihm zunächst nichts davon gesagt. Sie habe ihm etwas zu essen gegeben, er habe sich ein bisschen ausgeruht und erst anschliessend habe seine Mutter ihm erklärt, dass das Aufgebot gekommen sei (vgl. SEM-Akte A19, F53). Auf diesen Widerspruch angesprochen meinte der Beschwerdeführer, dass er dies so nicht gesagt habe und dass die zweite Version stimme, wonach er mittags nach Hause gekommen sei (vgl. SEM-Akte A19, F96). Eine Frage später gab die Dolmetscherin zu

D-1248/2018 Protokoll, nicht zu wissen, ob sie dies falsch verstanden hatte (vgl. SEM- Akte A19, F97). Auch die Hilfswerksvertreterin brachte auf dem Unterschriftenblatt den Einwand an, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Übersetzungsfehler gemacht worden sei. Angesichts dieser Unklarheiten bei der Übersetzung können dem Beschwerdeführer – anders als dies die Vorinstanz beurteilt hat – die teilweise divergierenden Aussagen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der militärischen Vorladung nicht als Widerspruch vorgehalten werden. Weiter stellt sich die Frage, ob die Schilderungen über die Umstände und die Reaktion auf die militärische Vorladung glaubhaft sind. So habe der Beschwerdeführer das Aufgebot zwar gesehen, aber dieses nicht gelesen. Seine Mutter habe ihm alles gesagt und er sei sehr wütend und traurig gewesen. Er habe die Vorladung nicht selber lesen wollen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass ein Aufgebot gekommen sei und er zur Militärausbildung einrücken müsse, mehr habe sie nicht gesagt und er habe auch nicht danach gefragt. Er habe das Aufgebot im 7. Monat im Jahr 2015 erhalten, sei sich aber dabei nicht sicher (vgl. SEM-Akte A19, F57ff.). Wenn auch im Sinne einer ersten Reaktion es verständlich sein mag, dass der Beschwerdeführer die Vorladung nicht zur Kenntnis nehmen wollte, erscheint es realitätsfremd, dass er diese überhaupt nicht gelesen haben will. Es kommen daher grosse Zweifel auf, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Vorladung zugestellt wurde. Die Vorinstanz erachtete weiter die Schilderungen zur Flucht aus dem Gefängnis während des Holzsammelns als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nach der Festnahme durch die E._______-Milizen und der Überführung von H._______ nach F._______ während zwei Wochen in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden sei. Als er und seine Mitinsassen hätten Holz sammeln müssen, sei er die ganze Zeit von bewaffneten Soldaten bewacht worden, er sei von Waffen umzingelt gewesen (vgl. SEM-Akte A19, F88). Auf Nachfrage, wie genau ihm die Flucht gelungen sei, brachte er vor, er habe so getan, als ob er die Notdurft verrichten müsse, wobei er von einem Soldaten bewacht worden sei. Dieser habe dann für einen Moment weggeschaut und diesen kleinen Moment habe er genutzt, um wegzukommen (vgl. SEM-Akte A19, F89). Diese Ausführungen wirken zu Recht konstruiert. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und seine Mitinsassen die ganze Zeit von bewaffneten Soldaten bewacht worden und dabei regelrecht von Waffen umzingelt gewesen seien, erscheint es nicht als realistisch, dass ihnen hierbei so einfach, wie geschildert, die Flucht gelungen sei.

D-1248/2018 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung fallen kurz und oberflächlich aus und die Art und Weise der Flucht wirkt konstruiert. Seine Vorbringen erscheinen zudem insgesamt als unsubstantiiert und nicht mit Realkennzeichen versehen. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers erweist sich damit als unplausibel und überwiegend unglaubhaft. Die Argumentation des SEM ist somit zu bestätigen. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und ob er in seiner Heimat mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden, und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich, verlassen hat. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er eventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen sei. Er habe seine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft geschildert. Zudem habe er glaubhaft seine zweiwöchige Inhaftierung in F._______ dargelegt. Wegen der Inhaftierung und der versuchten illegalen Ausreise sei er auf den Radar der eritreischen Behörden geraten und gelte als missliebige Person im Sinne der neuen Rechtsprechung. Es bestehe ein erhebliches Bestrafungsrisiko gestützt auf asylrelevante Motive, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können;

D-1248/2018 diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.4 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.5 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von 15 Jahren noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant, zumal die Schilderungen zur Inhaftierung und zur Flucht aus der Haft in F._______ nicht glaubhaft ausgefallen sind. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar

D-1248/2018 2017, welche zu einem verschärften Profil des Beschwerdeführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.7 Vorliegend fehlen in der angefochtenen Verfügung im Übrigen Ausführungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Angesichts der dargelegten klaren Praxis zur illegalen Ausreise gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 würde eine Kassation der angefochtenen Verfügung und eine damit verbundene Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz indessen einem nicht zu rechtfertigenden prozessualen Leerlauf gleichkommen. Es ist deshalb von einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzusehen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-1248/2018 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auszugehen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zudem mit der am 5. März 2018 eingereichten Fürsorgebestätigung vom 2. März 2018 belegt. Somit ist das Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist demzufolge antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat ihrer Beschwerde eine Honorarnote beigelegt. Der angegebene Stundenansatz übersteigt den praxisgemässen Rahmen für die amtliche Vertretung, weshalb er von Fr. 180.– auf Fr. 150.– zu kürzen ist. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 8.75 Stunden erweist sich als übermässig und ist entsprechend auf 5 Stunden zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit ein Honorar im Umfang von Fr. 810.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten. Entsprechend ist sie aufzufordern, dem Gericht ihre Zahladresse mitzuteilen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1248/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der mandatierten Rechtsvertreterin werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 810.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Raphael Merz

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