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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2012 D-1242/2012

20. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,007 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012

Volltext

Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al

Abteilung IV D-1242/2012

Urteil vom20 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N (…).

D-1242/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. November 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-4750/2007 vom 29. August 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die am 12. Juli 2007 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Am 4. September 2007 tauchte der Beschwerdeführer unter. B. Am 6. August 2008 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Er gab an, sich im September 2007 in sein Heimatland nach B._______ begeben zu haben, wo er sich bis im Juli 2008 aufgehalten habe. Anschliessend sei er zurück in die Schweiz gereist. Am 15. August 2008 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück und nahm an einem Rückkehrhilfeprogramm teil, worauf sein zweites Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. C. C.a Am 25. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erneut ein Asylgesuch ein, wozu er am 31. Mai 2011 im EVZ C._______ befragt wurde (Kurzbefragung). Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 wurde das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen und am 12. Dezember 2011 wurde er in D._______ angehört (Anhörung).

C.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im September 2008 zu seiner Familie nach E._______ zurückgekehrt, bevor er einen Monat später nach F._______ gezogen sei, wo er sein Biologiestudium wieder aufgenommen habe. Er habe sich ausserdem bei den Studentenkollektiven der Halkevleri sowie bei einer ihrer illegalen Unterorganisationen, der Halkin Devrimci-Yolu, engagiert. Aufgrund der Wirtschaftskriese habe diese Organisation am 20. Februar 2009 vor dem AKP[Adalet ve Kalkinma Partisi]-Gebäude in F._______ eine illegale Demonstration durchgeführt, bei der er eine Puppe – aussehend wie der türkische Ministerpräsident – angezündet

D-1242/2012 habe. Die Demonstration sei anschliessend von der Polizei aufgelöst und er sowie die anderen Demonstrationsteilnehmer seien verhaftet worden. Nach zwei Tagen Untersuchungshaft bei der Antiterroreinheit, wo man sie misshandelt habe, seien sie wieder freigelassen worden. Man habe ihn jedoch registriert und er sei in der Folge regelmässig von der Polizei auf der Strasse angehalten und befragt worden. Trotzdem habe er seine politischen Aktivitäten fortgesetzt. Aufgrund der Ereignisse vom 20. Februar 2009 sei gegen ihn ein Verfahren wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration und Verleumdung des Präsidenten eingeleitet worden. Im Juni 2010 sei er von einem Gericht von diesen Vorwürfen freigesprochen worden. Zur gleichen Zeit habe er sein Biologiestudium aufgegeben, weil ihn ein Dozent wegen seines politischen Engagements durch mehrere Prüfungen habe fallen lassen. Am 10. September 2010 sei er in F._______ beim Verteilen von Flugblättern von der Einheit für terroristische Abklärungen festgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn misshandelt und mit dem Tod bedroht habe. Nach drei Stunden respektive einem Tag haben man ihn wieder freigelassen, worauf er auf Empfehlung seiner Organisation nach G._______ gegangen sei. Am 12. Januar 2011 habe er dort zusammen mit Kollegen Plakate aufgehängt, wobei sie von der Einheit für terroristische Abklärungen entdeckt und auf einen Polizeiposten gebracht worden seien, wo man ihn erneut misshandelt habe. Zudem habe man ihm eine Pistole an die Schläfe gehalten. Dabei sei er in Ohnmacht gefallen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich bei seinen Kollegen auf der Strasse befunden. Diese hätten ihn anschliessend in eine Wohnung in E._______ gebracht, wo er sich versteckt habe. Von seinem Vater habe er in der Folge erfahren, dass seine Wohnung durchsucht worden sei und man bei der Organisation Halkevleri nach ihm gefragt habe. Deswegen hätten seine Organisation sowie sein Vater entschieden, ihn ins Ausland zu schicken, weshalb er sich Mitte Mai 2011 nach B._______ begeben habe. Anschliessend sei er per LKW in die Schweiz gereist. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ein Anmeldeformular des Menschenrechtsvereins IHD (İnsan Hakları Derneği; in Kopie, inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), ein Festnahme- und Haftprotokoll vom 20. Februar 2009 (in Kopie, inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), ein Urteil des 13. Schwurgerichts in F._______ vom 21. April 2010 (in Kopie, inklusive teilweiser deutscher

D-1242/2012 Übersetzung), einen Internetartikel des Menschenrechtsvereins IHD sowie einen Memorystick zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 – eröffnet am 3. Februar 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei an einer Demonstration am 20. Februar 2009 von der Polizei festgenommen worden, da er sich an der Verbrennung einer Puppe – aussehend wie der türkische Ministerpräsident – beteiligt habe. Nach zwei Tagen sei er zwar freigelassen worden, man habe aber ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Im Sommer 2010 sei er dann freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung dieser Aussagen das Festnahme- und Haftprotokoll vom 20. Februar 2009 sowie das Gerichtsurteil vom 27. Juli 2010 (recte: 21. April 2010) eingereicht. Weiter habe er auch ein Anmeldeformular des Menschenrechtsvereins IHD abgegeben, auf dem er sich zu diesen Vorfällen äussere, sowie einen Internetartikel des IHD zur genannten Kundgebung, in welchem er mit Namen erwähnt werde. Die Echtheit dieser Beweismittel einmal vorausgesetzt, könne davon ausgegangen werden, dass er an der besagten Demonstration vom 20. Februar 2009 teilgenommen habe und man ihn daraufhin festgenommen habe. Ebenso scheine die Aussage des Beschwerdeführers belegt zu sein, dass er im erwähnten Verfahren freigesprochen worden sei. Grundsätzlich sei in Bezug auf die Türkei davon auszugehen, dass wer freigesprochen worden sei, in der Regel als strafrechtlich unbescholten gelte und daher auch mit keinen weiteren ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Zudem würden allfällige Datenblätter nach einem Freispruch in der Regel gelöscht. Vor diesem Hintergrund bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der vorgebrachten Festnahme nach der Demonstrationsteilnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen wäre. Ebenfalls als nicht asylrelevant sei seine Beteiligung an den Aktivitäten der legalen Organisation Halkevleri zu qualifizieren, da er in dieser Organisation gemäss eigenen Angaben keine führende Position übernommen habe und die einfache Mitgliedschaft bei solchen Parteien und Organisationen in der Regel keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründe. Eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieser Anga-

D-1242/2012 ben erübrige sich daher an dieser Stelle, wobei diesbezüglich – insbesondere deswegen, weil er sein politisches Engagement für Halkevleri in seinem ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe – ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen sei. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren vorgebracht, er sei nach seinem Freispruch noch zwei weitere Male verhaftet und misshandelt worden. Man habe ihn enorm unter Druck gesetzt und ihm mit dem Tod gedroht, weswegen er schliesslich ausgereist sei. Die Schilderungen dieser beiden Verhaftungen seien jedoch undifferenziert und stereotyp ausgefallen und vermittelten so den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Beispielsweise sei die Beschreibung der Festnahme und Misshandlungen im September 2010 unsubstanziiert und ausweichend gewesen. Zudem habe er sich diesbezüglich auch in Widersprüche verstrickt. So habe er in der Kurzbefragung angegeben, er sei damals einen Tag lang misshandelt worden, bevor man ihn freigelassen habe. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung ins Feld geführt, man habe ihn an dem Tag nur drei Stunden festgehalten. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Freilassung nach seiner letzten Verhaftung seien nicht glaubhaft. Er mache geltend, er habe während den Misshandlungen auf dem Polizeiposten das Bewusstsein verloren und sei dann auf der Strasse in der Nähe des Postens wieder zu sich gekommen, wo sich seine Freunde um ihn gekümmert und ihn weggebracht hätten. Er habe jedoch keine genaueren Angaben zu den Umständen seiner Freilassung machen können. Er habe vorgebracht, er habe sich nach dem Erwachen aus der Ohnmacht nicht konzentrieren können und Angst gehabt, weshalb er bei seinen Freunden nicht nachgefragt habe, was passiert sei. Angesichts der Zentralität dieses Ereignisses für die Entscheidung des Beschwerdeführers, aus seinem Heimatland auszureisen, sei nicht glaubhaft, dass er seine Freunde nach dem Erwachen aus seiner Ohnmacht oder zumindest irgendwann in den darauffolgenden vier Monaten bis zu seiner Ausreise nicht gefragt habe, was genau passiert sei und wie es gekommen sei, dass er freigelassen worden sei. Überdies sei die Angabe des Beschwerdeführers, es gebe zu diesen beiden Festnahmen keine Festnahmeprotokolle, realitätsfremd. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM würden in der Türkei anlässlich einer Festnahme umgehend Festnahmebescheinigungen ausgehändigt. Die Behauptung des Beschwerdeführers ihm Rahmen seiner Anhörung, in der Türkei sei dies nicht üblich, sei daher als tatsachenwidrig einzustufen. Dies werde schon nur dadurch belegt, dass er in der La-

D-1242/2012 ge gewesen sei, ein solches Festnahmeprotokoll von seiner ersten Verhaftung im Februar 2009 einzureichen. Ebenfalls als realitätsfremd sei die Aussage des Beschwerdeführers zu qualifizieren, dass er lediglich aufgrund des Verteilens von Flugblättern und des Aufhängens von Plakaten gleich von der Einheit für terroristische Abklärungen festgenommen und verhört worden sei. Dies sei umso erstaunlicher, als dass er gleichzeitig geltend mache, diese beiden Male sei er nicht – wie beim ersten Mal – bei dieser Antiterroreinheit, sondern auf gewöhnlichen Polizeiposten festgehalten worden. Nicht zuletzt entbehre auch die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er nicht an einem anderen Ort in der Türkei Zuflucht gesucht habe, wo doch gemäss seinen eigenen Angaben offiziell nichts gegen ihn vorliege, jeglicher Grundlage. Er habe diesbezüglich nämlich zu Protokoll gegeben, die Polizei würde ihn schon rein optisch in der ganzen Türkei erkennen. Diese Befürchtung sei nach der Teilnahme an einer Kundgebung und mehrmaligem Plakatieren und Verteilen von Flugblättern wohl kaum gerechtfertigt. Nach dem Gesagten könnten dem Beschwerdeführer somit die geltend gemachten beiden weiteren Verhaftungen, die letztendlich zu seiner Ausreise geführt haben sollen, nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund hielten seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 5. März 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und es sei die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-1242/2012 Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Halkevleri Filiale in F._______ vom 19. Februar 2012 (inklusive deutscher Übersetzung), ein Zeugnis der Psychologin H._______ vom 5. März 2012 sowie ein Schreiben der Anwältin I._______ vom 20. Februar 2012 (inklusive deutscher Übersetzung). F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 27. März 2012 zu bezahlen habe. G. Am 26. März 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-1242/2012 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-

D-1242/2012 chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen verstanden haben will (vgl. Akten BFM C 8/11 S. 8, C 37/20 S. 1).

5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. D. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Insbesondere vermag die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Datenblätter von den türkischen Behörden nur vordergründig gelöscht würden, damit in juristischer Hinsicht keine Beschwerdemöglichkeit gegeben sei, nicht zu überzeugen, zumal sie durch nichts belegt wird. Soweit in der Rechtsmittelschrift zudem geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei im Vorstand der Halkevleri Filiale in F._______ gewesen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, da der Beschwerdeführer eine derartige (politische) Tätigkeit anlässlich der protokollierten Befragungen nicht erwähnt hat. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Halkevleri Filiale in F._______ vom 19. Februar 2012 nichts zu ändern, zumal keine Gewähr für die Echtheit dieses Schreibens besteht. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus eigenem Antrieb verlassen haben will (C 37/20 S. 17), was den Schluss zulässt, dass er persönlich keine asylrelevanten Nachteile befürchtete. 5.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle

D-1242/2012 einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

D-1242/2012 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.

D-1242/2012 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2. Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 7.3.3. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der junge, ledige Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Eltern sowie weitere nahe Verwandte in der Türkei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Soweit im eingereichten Zeugnis der Psychologin H._______ vom 5. März 2012 festgehalten wird, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer mittelgradigen depressiven Störung, ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind demzufolge auch in der Türkei, sofern notwendig, behandelbar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-1242/2012 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1242/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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